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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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BGH-Riptide – Rechteinhaber können Abmahnkosten vom Täter verlangen

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Der BGH hat in seinem Riptide-Urteil entschieden, dass ein Filesharer, der eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss eines Dritten begangen hat, als Schadensersatz auch die Kosten für eine Abmahnung zahlen muss, die für den Rechteinhaber zunächst gegenüber dem nicht verantwortlichen Anschlussinhaber ausgesprochen wurde.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein 15-jähriger Junge über den häuslichen Internetanschluss im Mai 2013 ein Computerspiel („Dead Island: Riptide“) in einer Tauschbörse illegal angeboten hatte. Der Vater des Jungen war Anschlussinhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung erfolgt war.

Die Koch Media GmbH hat daraufhin im August 2013 zunächst den Vater als Anschlussinhaber abgemahnt und ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung gab der Vater ab und benannte seinen Sohn als Täter. Daraufhin forderte der Computerspiel-Publisher auch diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und den Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung sowie der Abmahnung seines Vaters auf.

Vorinstanzen: Sohn muss nicht für Abmahnung des Vaters zahlen

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Kosten der Abmahnung des Vaters nicht auf den Sohn und Rechtsverletzer abgewälzt werden dürfen und von dem Rechteinhaber selbst zu tragen sind (Urt. v. 20.01.2016, Az. 12 O 470/14).

Das Berufungsgericht hat die Annahmen der erstinstanzlichen Richter geteilt und den Zahlungsantrag des Computerspiele-Vertreibers abgelehnt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az. I-20 U20/16). Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Abmahnung des Vaters gegenüber dem Sohn nicht erforderlich gewesen sei. Eine einfache Anfrage beim Anschlussinhaber hätte gereicht, um den Sohn als Rechtsverletzer zu identifizieren und Ansprüche gegen ihn geltend machen zu können.

BGH: Rechteinhaber kann Abmahnkosten nur vom Täter verlangen

Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen hat der Spiel-Publisher Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Auch wenn der beklagte Sohn nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat der BGH im Rahmen eines Versäumnisurteils auch mit einer Sachprüfung der Rechtslage befasst (Urt. v. 22.03.2018, Az. I ZR 265/16).

Der Leitsatz des BGH-Urteils lautet:

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

Die Bundesrichter haben dabei der klagenden Rechteinhaberin Recht gegeben. Die Abmahnkosten gegen den Vater seien ein durch die (Urheber-)Rechtsverletzung des Sohnes kausal verursachter Schaden. Diesen Schaden müsse der Sohn als Täter gem. § 97 II Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom Sohn tragen. Den Vater hingegen können als Anschlussinhaber die Kosten der Abmahnung nicht treffen, da er selbst das illegale Filesharing nicht betrieben hat und somit eine Haftung gem. §§ 97, 97a UrhG nicht in Frage käme.

Das bedeutet: Anschlussinhaber müssen, wenn sie nicht selbst illegal Dateien heruntergeladen haben, die Abmahnkosten nicht selbst tragen. Diese muss der „Filesharer“ als Schadensverursacher übernehmen. Der Rechteinhaber muss sich darüber hinaus direkt an den Täter wenden und kann nicht etwa einen Umweg über den Anschlussinhaber gehen.

BGH: Für Rechteinhaber ist Abmahnung der effektivste Weg, eigene Rechte durchzusetzen

Der BGH verneinte auch etwaige Auskunftsansprüche des Rechteinhabers gegen den Vater. So müsse dieser nicht erst um Information gebeten werden, sondern könne direkt durch eine Abmahnung gem. § 97a UrhG mit rechtlichen Konsequenzen und etwaigen Kosten konfrontiert werden. Anders würde es – so die Karlsruher Richter – für die Rechteinhaberin eine unzumutbare Ausdehnung des Zeitraums bedeuten, bis die Rechtsverletzung eingestellt werden würde. Auskunftsansprüche gem. § 101 UrhG seien des Weiteren nur dann einschlägig anwendbar, wenn ein gewerblicher Rechtsverletzer hinter den Rechtsbrüchen steht oder diese offensichtlich gewerbliches Ausmaß haben.

tge

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Nach Filesharing-Entscheidung „Afterlife“– EuGH hat entschieden

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Die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtswirksam. Daran kann auch der EuGH nachträglich nichts ändern. Die Rechtsprechung des BGH schien jedoch dem Landgericht München I nicht gefallen zu haben und zu verbraucherfreundlich gewesen zu sein. Daher hatte das LG München I  dem EuGH 2017 Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt. Der EuGH-Generalanwalt hatte im Juni seine Schlussanträge vorgelegt. Nun hat der EuGH entschieden. Wir berichten:

Von Cédric Puisney from Brussels, Belgium – European Court of Justice – Luxembourg, CC BY 2.0,

[UPDATE 18.10.2018]: Der BGH hatte seinerzeit in der Afterlife-Entscheidung klargestellt, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. Ein Erfolg für Abgemahnte und die Familie.

Diese Afterlife-Rechtsprechung des BGH schien jedoch dem Landgericht (LG) München I nicht gefallen zu haben und zu verbraucherfreundlich gewesen zu sein. Daher hatte das LG München I dem EuGH 2017 Fragen zur Vereinbarkeit dieser vom BGH beschlossenen Grundsätze mit den europäischen Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Liest man das heutige Urteil des EuGH, so gewinnt man daher auf den ersten Blick den Eindruck, dass heute ein schwarzer Tag für alle Abgemahnten ist. Denn der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Auf den zweiten Blick erkennt man jedoch, dass der EuGH damit nichts Neues entschieden hat.

Denn leider hat der EuGH heute seinen Erwägungen nicht die Sachverhaltskonstellation des Afterlife-Urteils zu Grunde gelegt (Täter war nicht bekannt), sondern den, der später ergangenen Loud-Entscheidung des BGH (Täter ist bekannt, stammt aber aus der Familie).

Dies verwundert insofern, da sich die Vorlagefragen des LG München I konkret auf die Vereinbarkeit der mit der Afterlife-Entscheidung aufgestellten Grundsätze mit dem EU-Recht bezogen.

Das heißt, dass die Ausführungen des EuGH nur gelten, wenn der Anschlussinhaber, wie im „Loud“-Fall, weiß, wer der Täter ist.

Damit jedoch hat sich nichts geändert, denn kennt man den Täter der Urheberrechtsverletzung nicht, kommt Mitgliedern derselben Familie weiterhin ein besonderer Schutz zu, aufgrund dessen sie nicht verpflichtet werden können, sich gegenseitig zu belasten, wenn eines von ihnen einer rechtswidrigen Handlung lediglich verdächtigt wird (EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. C-149/17 Rn. 49).

Insofern bestätigt der EuGH „nur“ die bisherige Rechtsprechung des BGH.

Anschlussinhaber haben innerhalb der grundrechtlich, auch nach EU-Recht, weiterhin besonders geschützten Familie weiterhin keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren. Es reicht, wenn sie Familienangehörige, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, namentlich benennen und dem Gericht mitteilen welche Surf-Gewohnheiten die betreffenden Familienmitglieder hatten. Der EuGH bestätigte heute lediglich die bereits geltende Rechtsauffassung des BGH (Az. I ZR 19/16 – Loud), dass man den Täter benennen muss, wenn man ihn kennt. Dann aber unabhängig davon, ob er aus der Familie stammt oder nicht.

Wir werden uns nun dem heutigen Urteil in den kommenden Tagen ausführlich widmen und sodann zeitnah einen ausführlichen Beitrag veröffentlichen.

Das Urteil finden Sie unter folgendem LInk:  [UPDATE ENDE].


[Update 17. Oktober 2018]:

Generalanwalt legte im Juni 2018 seine Schlussanträge vor

Generalanwalt Marciej Szpunar hatte seine Schlussanträge zum möglichen Haftungsausschluss des Inhabers eines Internetanschlusses bei der Möglichkeit des Filesharings durch Familienmitglieder am 6. Juni 2018 vorgelegt.

Nach Ansicht des Landgerichts München kann die Rechtsprechung des BGH, wonach der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitteilen müsse, einer Verurteilung entgegenstehen.

Das LG München I will vor diesem Hintergrund wissen, ob es mit dem sich aus der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll.

Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen des LG München I wie folgt zu beantworten:

Gericht soll prüfen, ob Beklagter das Grundrecht  … nur vorbringe, um sich selbst zu schützen

Art. 8 Abs. 2 der RL 2001/29 und Art. 13 Abs. 1 der RL 2004/48 seien dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sehe das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, müsse sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens könne nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen werde, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Nach Ansicht des Generalanwalts habe das LG München I zu prüfen, ob Herr S. das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbrauche, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf berufe, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.

Das LG München I hat somit nun die Aufgabe zu prüfen, sofern der EuGH den Schlussanträgen folgen wird, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu schützen. Wie das Gericht dies herausfinden will, bleibt abzuwarten. Im Grunde ein Ding der Unmöglichkeit

Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke:

„Die Zweifel der Kommission daran, dass die Vorlagefragen überhaupt entscheidungserheblich sind, werden auch durch die Schlussanträge nicht ausgeräumt. Den Schlussanträgen des Generalanwalt Szpunar dürfte im vorliegenden Fall zudem aus zweierlei Gründen nicht zu folgen sein.

Zum einen wird durch den Schutz der Familie bereits Rechteinhabern nicht jede Möglichkeit genommen, ihre Rechte auf den Schutz geistiges Eigentum durchzusetzen. Einem Vorgehen gegen den tatsächlichen Täter einer Rechtsverletzung stehen auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie keinerlei Hindernisse entgegen. Dass hierbei möglicherweise ein höherer Ermittlungsaufwand für die Rechteinhaber zur Ermittlung der Täter entstehen würde und diese sich nicht mehr auf die von der Rechtsprechung konstruierte Vermutung zurückziehen könnten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für jede über diesen begangene Rechtsverletzung verantwortlich zu machen sei, führt nicht dazu, dass eine reelle Möglichkeit der eigenen Rechtsdurchsetzung der Rechteinhaber genommen wird.

Zum anderen dürfte es für die nationalen Gerichte schlichtweg nicht überprüfbar sein, ob ein Anschlussinhaber das Recht auf Schutz des Familienlebens missbrauche oder nicht, sofern der Anschlussinhaber nicht von vorneherein mitteilt, dass er das Recht nur missbrauche.

Weiterhin ist bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16 – Loud) deutlich geworden, dass derjenige Anschlussinhaber, dem bekannt ist, wer eine vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat, den Täter auch namentlich benennen muss, wenn er eine eigene Haftung abwenden will, selbst wenn es sich hierbei um Familienmitglieder handelt, sodass anhand der ergangenen Rechtsprechung bereits die effektive Rechtsdurchsetzung möglich ist.

Somit bleibt zu hoffen, dass der EuGH entgegen den Anträgen des Generalanwaltes und zu Gunsten des familiären Schutzes urteilen wird.

[UPDATE ENDE]


Dem ganzen liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Zahlreiche Urteile in der Vergangenheit haben regelmäßig gezeigt, dass das Landgericht (LG) München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber. Nach der höchst erfreulichen Afterlife-Entscheidung des BGH, scheint sich nun jedoch das LG München I selbst nicht mehr sicher, ob seine bisherige Ansicht nach dem jüngsten und eindeutigen BGH-Urteil, noch anwendbar ist.

LG München I legt EuGH Fragen zum Urheberrecht vor

Daher hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss aus dem März 2017 dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Hintergrund ist die Afterlife-Entscheidung des BGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht München versteht das durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE für unseren Mandanten erstrittene jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (Afterlife, Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

Hier das Vorabentscheidungsersuchen des LG München I im Volltext: Landgericht München I, Az 21 S 24454/14

tsp

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BVerfG zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten, um nicht selbst zu haften

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Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Verfahren beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, hat das BVerfG in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. I BvR 2556/17) entschieden. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das Urteil:

„Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern nach einer Tauschbörsen-Abmahnung das Wahlrecht haben: Sofern sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat, haben sie das Recht, den Täter zu benennen oder nicht. Verpfeifen sie ihre Schützlinge allerdings nicht, haften die Eltern selbst. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hatte zwar bereits 2017 in dem streitgegenständlichen Verfahren bestätigt, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. So ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.

Die Entscheidung, die jetzt vom aktuellen BVerfG-Beschluss gestützt wird, führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Zum Hintergrund

Im vorliegenden Verfahren, welches nun sowohl vom BVerfG als auch vom BGH entschieden wurde, wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna getauscht haben sollen. Die Eltern hatten aber vorgetragen, dass sie die Tat nicht begangen haben, sondern eines ihrer Kinder. Sie selbst hörten nur Klassik und insofern kämen sie gar nicht als Täter in Frage. Zeitgleich jedoch wollten die Eltern auch nicht verraten, welches ihrer drei Kinder die Musik getauscht hatte. Und genau das war die Streitfrage, die vom BGH zu klären war, nämlich ob Eltern den Namen ihres Kindes benennen müssen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Vermutung der Täterschaft zu Lasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Das bedeutet, dass vieles dafür spricht, dass Eltern, die Anschlussinhaber sind und über deren Internetzugang Musik getauscht wurde, auch die Täter sind.

Allerdings haben die Gerichte in den vergangenen Jahren Eltern eine Beweiserleichterung zugestanden. So können sich Eltern entschuldigen, indem sie mitteilen, dass sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, möglicherweise aber ihre Kinder in Betracht kommen.

Die Besonderheit im aktuellen BVerfG-Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten. Insofern war es spannend, welches Gewicht mehr wiegen würde – entweder die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie.

Das OLG München kam als Vorinstanz zum Verfahren zu dem Schluss, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten benennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung (Az. 29 U 2593/15). Daraufhin zogen die Eltern zunächst vor den BGH.

Urteil des BGH und Beschluss des BVerfG

Der BGH stellte dann 2017 heraus, das zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet (BGH, Az. I ZR 19/16, Loud). Allerdings spricht eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt sind.

In diesem Umfang seien Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben. Entsprechen Anschlussinhaber ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, dann ist es daraufhin wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern im jetzt auch vom BVerfG entschiedenen Fall hatten ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht des BGH jedoch nicht genügt, da sie ihr Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war, ermittelt hatten, allerdings den Namen des Kindes nicht angeben wollten.

Diese Angabe war den Eltern zumutbar. Zugunsten der Musik- und Filmindustrie sind das Recht auf geistiges Eigentum sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu berücksichtigen. Auf Seiten der Eltern ist der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Familienmitgliedes zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

Hier das Loud-Urteil des BGH im Volltext: BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16, Loud


Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung:

Wie kommt die Medienindustrie überhaupt an meine Daten?

Der Tausch von Musik oder Filmen im Internet läuft in der Regel so ab, dass die Dateien nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig auch wieder der gesamten Welt zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die IP-Adresse des Hochladenen ersichtlich. Über die Rückverfolgung der IP-Adresse kann die Medienindustrie dann den Anschlussinhaber ermitteln und abmahnen.

Hafte ich als Anschlussinhaber immer?

Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren die Vermutung aufgestellt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Allerdings kann der Anschlussinhaber diese Vermutung dann entkräften, wenn er die Tat nicht begangen hat und er einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Konkret bedeutet das: der Anschlussinhaber muss die Möglichkeit in den Raum stellen, dass noch andere Familienmitglieder zur angeblichen Tatzeit Zugriff hatten. Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Häufig wird es die Konstellationen geben, dass Eltern Anschlussinhaber sind, die Kinder jedoch die Tat begangen haben. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, welche Pflichten Eltern möglicherweise im Vorfeld verletzt haben. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten. Wir bieten dazu eine kostenfreie Belehrung auf unserer Internetseite an. Diese ist unter folgendem Link zu finden:

Die Musterbelehrung

Sofern die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, volljährig sind oder sofern es sich um Ehegatten handelt, ist eine Belehrung überhaupt nicht notwendig.

Wie ist die Rechtslage bei Wohngemeinschaften?

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tauschbörsen-Nutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Klar ist jedoch auch, dass der Schutz der Ehe und Familie, mit der sich Eltern und Kinder rausreden können, in diesen Konstellationen nicht greift.

Wer haftet in Hotels und Ferienwohnungen?

Auch die Haftung in Hotels und Ferienwohnungen ist abschließend noch nicht geklärt. Hier gehen die meisten Gerichte bislang davon aus, dass der Anschlussinhaber von einer entsprechenden Haftung befreit wird.

Wie hoch sind die Abmahngebühren?

Die Musik- und Filmindustrie verlangt unterschiedliche Beträge für den Tausch von Filmen, Serien oder Musik. Wer ein Musikalbum getauscht hat, wird mit etwa 600 € zur Kasse gebeten, für einen Film oder eine Serie werden rund 800 € fällig. Da der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung schon einmal festgestellt hat, dass 200 € Schadensersatz für ein getauschtes Musikstück in Ordnung sind, dürften sich die von der Medienindustrie angesetzten Beträge auch noch immer im rechtlich zulässigen Rahmen halten.

Ich wurde abgemahnt, was soll ich konkret tun?

Zunächst einmal gilt es, die Ruhe zu bewahren. Bitte nicht sofort bei der Gegenseite anrufen. Möglicherweise kann es ratsam sein, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche kann dann verweigert werden, wenn man selbst nicht als Täter in Betracht kommt und einen alternativen Geschehensablauf in den Raum stellen kann. Damit man sich bei dieser Argumentation nicht ins Fettnäpfchen setzt, sollte immer ein Anwalt zurate gezogen werden.

Wieso wird überhaupt noch soviel getauscht?

Tatsächlich hat sich die Nutzung der klassischen Tauschbörsen in den vergangenen Jahren extrem reduziert. Viele Kinder und Jugendliche nutzen allerdings moderne Streaming Software, in der sich in Wirklichkeit eine Tauschbörsen-Software verbirgt. Sie wissen dann oft gar nicht, dass sie Filme wieder zum Tausch anbieten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Software Popcorn Time. Wer sich dort eine Minute eines Films anschaut, bietet im Hintergrund diese Minute auch wieder der gesamten Welt zum Tausch an. Die meisten Nutzer dieser Software wissen davon nichts, müssen aber trotzdem haften.

Wo gibt es weitere Informationen?

Ein kostenfreies „Handbuch Filesharing“ kann über die folgende Internetseite heruntergeladen werden:

Das Handbuch Filesharing

In dem Buch sind die verschiedenen möglichen Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten dargestellt.

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Filesharing: Stiefeltern haften nicht immer für ihre Stiefkinder

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Das Landgericht Frankfurt (LG) hat sich am 11.04.19 in einem Urteil damit auseinandergesetzt, inwiefern Stiefeltern für illegale Downloads ihrer Stiefkinder haften (Az. 2-03 S 2/18). Insbesondere ging es um die Frage, ob Stiefeltern das Internetnutzungsverhalten ihrer Stiefkinder beaufsichtigen müssen.

In dem Verfahren ging es darum, dass der zwölfjährige Stiefsohn des Beklagten über eine illegale Filesharing-Plattform ein Videospiel heruntergeladen hat. Daraufhin verlangte die Softwarefirma, die die Rechte an dem Spiel innehat, vom Stiefvater die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Mann gab jedoch an, er hätte seinen Stiefsohn gemeinsam mit dessen leiblicher Mutter über die Gefahren von Filesharing-Angeboten aufgeklärt und ihm den Download von Spielen, sowie die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten. Ferner hätte es keine Anhaltspunkte gegeben, die vermuten ließen, dass sich der Junge nicht an das Verbot hielt.

Die Software-Firma führte hingegen an, dass der Stiefvater seine Aufsichtspflicht verletzt hätte und deshalb nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schadensersatzpflichtig sei, denn die Belehrung des Kindes hätte nicht den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in früheren Entscheidungen festgelegt hat.

Stiefeltern haben keine gesetzliche Aufsichtspflicht

Nachdem bereits das Amtsgericht Frankfurt die Klage in erster Instanz abgelehnt hat, wies nun auch das LG die Klage ab. Nach Ansicht der Richter träfe Stiefeltern keine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber ihren Stiefkindern, denn anders als leibliche Eltern oder Adoptiveltern hätten sie sie für das Kind kein Personensorgerecht im Sinne das § 1626 BGB. Sie sind also keine Erziehungsberechtigten.

Allerdings hielt es das LG durchaus für möglich, dass den Stiefvater hier eine Aufsichtspflicht aufgrund stillschweigender vertraglicher Übernahme traf. Diese könnte sich dadurch ergeben haben, dass der Junge im Haushalt des Stiefvaters wohnte. Dem Gericht zufolge kommt es darauf an, ob der Stiefvater gegenüber dem Stiefkind befugt sei, Weisungen und Gebote auszusprechen und diese im Zweifel auch durchzusetzen. Nimmt jemand das Kind seiner Partnerin im eigenen Haushalt auf, sei in der Regel davon auszugehen, dass zumindest im Rahmen des Haushalts ein solches Weisungsrecht bestehe. In diesem Kontext seien Stiefeltern den leiblichen Eltern faktisch gleichgestellt.

Allerdings könne laut dem Urteil im Einzelfall etwas anderes gelten und zwar dann, wenn zwischen leiblichen Eltern, Stiefelternteil und ggf. auch dem Kind vereinbart wurde, dass allein die leiblichen Eltern Gebote und Verbote aussprechen können. Eine solche Vereinbarung könne auch stillschweigend getroffen werden. Aus diesem Grund sei es Aufgabe der Klägerin, also der Software-Firma nachzuweisen, dass der Stiefvater tatsächlich berechtigt sei, seinem Stiefkind Ge- und Verbote zu erteilen.

Zusammenleben in einem Haushalt kann vertragliche Aufsichtspflicht begründen

Im vorliegenden Fall sei dies jedoch gelungen, denn der Beklagte habe selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass er den Jungen belehrt habe. Im Übrigen habe er das Kind in diversen Schriftsätzen mehrfach als seinen „Sohn“ bezeichnet, was ebenfalls für eine stillschweigende Übernahme einer vertraglichen Aufsichtspflicht spräche.

Dennoch hafte der Mann nicht, denn er sei durch die Belehrung des Kindes seiner Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen. Anders als die Klägerin behauptete, hätte die Belehrung den Anforderungen des BGH genügt. Diese seien bereits dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Filesharing-Plattformen belehrt und ihm diese verbietet, sofern das Kind üblicherweise Ge- und Verbote im Wesentlichen befolgt. Nicht ausreichend sei es jedoch, das Kind lediglich zu „ordentlichem Verhalten“ aufzufordern, sofern keine weitere Konkretisierung erfolgt.

Im vorliegenden Fall hätten die leibliche Mutter des Kindes und der Stiefvater bereits frühzeitig mit dem Jungen über die Gefahren im Internet gesprochen und ihm ausdrücklich jegliche Aktivitäten auf Filesharing-Plattformen untersagt. Somit seien sie ihren Aufklärungspflichten ausreichend nachgekommen und haften mithin nicht für das Verhalten des Kindes.

Durch das Urteil wurde also abermals bestätigt, dass Eltern einer Haftung für Filesharing ihrer Kinder entgehen können, wenn sie die Kinder ausreichend belehren und ihnen die Teilnahme an Online-Tauschbörsen verbieten. Des Weiteren hat das LG durch das Urteil deutlich gemacht, dass Stiefeltern keine gesetzliche Aufsichtspflicht für ihre Stiefkinder trifft, da sie nicht im Sinne des § 1626 BGB die Personensorge innehaben. Dennoch kann eine vertragliche Aufsichtspflicht dadurch begründet werden, dass die Kinder in den eigenen Haushalt aufgenommen werden. In jedem Falle ist also eine Belehrung der Kinder geboten.

Wir helfen Ihnen gerne!

Haben Sie oder ein Angehöriger eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten und benötigen nun rechtliche Beratung? Dann können Sie uns gerne telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 951563 20 kontaktieren, um unser kostenfreies Erstgespräch in Anspruch zu nehmen (Beratung bundesweit)!

Ein Musterformular für eine Belehrung Ihrer Kinder finden Sie hier. 

fho


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Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken „Anti-Abzock-Gesetz“ im Jahre 2013 und der „BearShare“ Entscheidung des BGH hat sich die Lage im Bereich der Filesharing-Verfahren sehr zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt.

Das neue Gesetz schaffte unter anderem den fliegenden Gerichtsstand ab. Bei einer Urheberrechtsverletzung, die eine Person im privaten Bereich begangen hat, ist eine Klage nunmehr ausschließlich an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf diese Vorschrift wurde lange gewartet. Bislang spielten sich die Streitigkeiten primär vor den Gerichten in Hamburg, Köln und München ab. Diese Gerichte sind für eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung bekannt. Nun ergibt sich ein wesentlich breiteres Meinungsbild der Gerichte in Deutschland.

Mit der „BearShare“ Entscheidung (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) hat der BGH festgelegt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies war die zweite sehr wichtige Grundsatzentscheidung des BGH in Bezug auf Filesharing-Verfahren. Im Jahre 2012 hatte der BGH (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) in einem von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internetnutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich. In einem weiteren von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren entschied der BGH, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife). Unseren Beitrag zu diesem Urteil finden Sie unter Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen).

Den Beweis für den Umschwung in der Rechtsprechung beweisen die zahlreichen gewonnenen Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei:

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei .rka abgewiesen.Die Gegenseite hatte unserem Mandanten vorgeworfen, das Computerspiel „Metro Last Light illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen und Dritten zum Download angeboten zu haben. Unser Mandant hatte mitgeteilt, dass er die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Anschluss jedoch von seinen beiden WG-Mitbewohnern ebenfalls vollumfänglich genutzt werden konnte. Alle drei sind Technologie-Studenten und verfügen über ausgeprägte Computer-Kenntnisse. Er hatte die Mitbewohner darüber aufgeklärt, kein Filesharing über seinen Anschluss zu begehen. Die Gegenseite vermochte es jedoch nicht zu  beweisen, dass unser Mandant für die Verletzungshandlung als Täter oder Störer verantwortlich war.  Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Ein Anspruch gegen unseren Mandanten bestand daher nicht.

Hier das Urteil im Volltext: AG Mannheim, Urteil vom 08.05.2019, Az. U 8 C 5245/18

  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Waldorf Frommer hatte behauptet, dass unser Mandant, der Anschlussinhaber, den Film „The Hobbit: The Desolation of Smaug“ in einer Tauschbörse Dritten zur Verfügung gestellt habe. Neben unserem Mandanten hatten jedoch auch seine beiden Söhne sowie seine Ehefrau Zugriff auf das Internet. Dies hatte dem Gericht vorgetragen. Das Gericht entschied, dass die Gegenseite unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung gegen unseren Mandanten hat. Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Das Gericht führt weiter aus: “ Schon nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beklagte Tauschbörsennutzer ist. Er erschien als in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Mann in den „Fünfzigern“, der bereits aufgrund der Generationstypischen andersartigen Mediensozialisation jedenfalls nicht der Typus des Internetaffinen Konsumenten digitaler Inhalte repräsentiert. Er hat im Rahmen dieser Anhörung auch glaubhaft geschildert, dass Fantasyfilme nicht seinen Sehgewohnheiten entsprächen und er lieber klassische Spielfilme und Krimis schaue.

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2019, Az. 30 C 3047/18 (24)

  • Das Amtsgericht (AG) Hannover hat die Klage der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unser Mandant soll über seinen Anschluss den FIlm „Fack ju Göthe“ in einer Tauschbörse im Internet Dritten zur Verfügung gestellt haben. Neben ihm hatten zudem seine Ehefrau sowie seine beiden volljährigen Söhne Zugriff. Auch sein Nachbar hatte das Passwort und somit Zugriff. Doch nach Überzeugung des Gerichts konnte die Gegenseite nicht beweisen, dass unser Mandant die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unser Mandant war seiner sog. sekundären Darlegungslast nachgekommen und hatte somit die ihn treffende tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft erschüttert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass einer seiner Söhne den Film heruntergeladen hat. Auch eine Störerhaftung schied aus, da es einer Belehrung bei volljährigen Mitnutzern nur dann bedarf, wenn besondere Umstände auf eine illegale Nutzung hinweisen. Hier gab es solche Anzeichen aber nicht.

Hier das Urteil im Volltext: AG Hannover, Urteil vom 09.04.2019, Az. 543 C 5735/18

  • Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Rechtsstreits der Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte ein höchst interessantes Urteil gefällt. Unseren Mandanten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Dead Island – Reptide“ über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten zu haben. Zwar ließen sich die Vorwürfe als solche leider nicht entkräften – erfreulich war aber dennoch, dass dem Kläger nicht, wie gefordert, 4.485,00 Euro Schadenersatz zugesprochen wurden, sondern lediglich 1000,00 Euro. Dementsprechend reduzierten sich auch die Gerichts- und Anwaltskosten, die unsere Mandanten zu tragen hatten: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 und die Beklagten nur zu 1/5. Die Klägerin wollte einen Vergleich ziehen zwischen dem Tausch von Musikdateien und einem Computerspiel und nahm an, dass entsprechend des BGH-Urteils „Everytime we touch“ (Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) von einem Endverkaufspreis zwischen 30 und 40 Euro sowie mindestens 400 möglichen Abrufen auszugehen sei. Dem folgte die Kammer nicht. Dateien von Computerspielen seien viel größer als die von Musikwerken im MP3-Format, somit könnten während desselben Zeitraums deutlich weniger Computerspiele- als Musikdateien heruntergeladen werden.

Hier das Urteil im Volltext – die interessanten Passagen befinden sich auf den Seiten 9, 10: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.04.2019, Az. 2-06 O 040/18

  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte abgewiesen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er das digitale Computerspiel „Strongholder Crusader 2“, welches 2014 unter dem Label „Deep Silver“ erstveröffentlicht wurde, über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten haben soll. Unserem Mandanten konnte jedoch vor Gericht keine Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Eine den Anschlussinhaber grundsätzlich treffende Vermutung, dass er er die Rechtsverletzung begangenen hat, konnten wir vor Gericht erschüttern, denn neben ihm als Anschlussinhaber hatten zudem seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn Zugriff und kamen somit als potenzielle Täter ebenfalls in Betracht.

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.04.2019, Az. 32 C 557/19 (18)

  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unserem Mandanten, dem Anschlussinhaber, wurde vorgeworfen,dass er den Film „Das Schicksal ist ein mieser Verräter“ heruntergeladen und angeboten haben soll. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht darlegen, dass sie prozessbefugt ist, um Ersatzansprüche der Twentieth Century Fox Film Corporation geltend zu machen. Die Klägerin machte insofern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Es konnte schon nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin seitens der tatsächlichen Rechteinhaberin ermächtigt wurde.

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 2674/18 (17).

  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen.Über den Anschluss unseres Mandaten sollte der Film „American Sniper“ heruntergeladen worden sein. Es sei jedoch weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung weiterer Kosten gegeben, da die Täterschaft bzw. Teilnahme unseren Mandanten, dem Anschlussinhaber, an der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden konnte, auch da neben unserem Mandanten auch seine Kinder Zugriff auf das Internet hatten und diese ebenso für die behauptete Rechtsverletzung in Betracht kamen.

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 29 C 2548/18 (40)

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine Klage der Constantin  Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die beiden Söhne der Anschlussinhaberin haben ebenfalls Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2018, Az. 14 C 41/17

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen einer Airbnb Vermietung hinreichend nachgekommen. Das Gleiche galt für seine Belehrungspflicht

AG Charlottenburg, Urt. v. 31.01.2018, Az. 231 C 62/17

  • Das Amtsgericht Stuttgart weist eine Klage der Astragon Sales & Services GmbH vertreten durch die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Strahman GbR ab. Der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Frau als Anschlussinhaberin. Des Weiteren argumentierte Nimrod widersprüchlich

AG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2018, Az. 5 C 3623/17

  • Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn die Ehefrau hatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers

AG Hannover, Urt. v. 12.01.2018, Az. 531 C 6167/17

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Es kommt dabei auf ein beliebtes Argument bei Abmahnanwälten zu sprechen.

AG Charlottenburg, Urt. v. 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

  • Das Amtsgericht Nürnberg weist eine Klage von Koch Media GmBH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab

AG Nürnberg, Urt. v. 22.11.2017, Az. 32 C 4491/17

  • Das Amtsgericht Saarbrücken weist eine Klage von Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab

AG Saarbrücken, Urt. v. 22.11.2017, Az. 121 C 406/17 (09)

  • Das Amtsgericht Koblenz weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Ein abgemahnter Familienvater war hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sowohl seine Ehefaru als auch sein 8-jähriger Sohn hatten Zugruff auf seinen Internetanschluss

AG Koblenz, Urt. v. 27.11.2017, Az. 161 C 997/17

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Neben seiner Frau hatten zwei volljährige Kinder sowie die Schwägerin Zugriff auf den Anschluss (AG Charlottenburg, Urt. v. 14.11.2017, Az. 203 C 255/17).

Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Familie

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab und hob einen Vollstreckungsbeschescheid des AG Coburg auf. Denn der abgemahnte Inhaber des Anschlusses war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Seine nichteheliche Lebensgefährtin und deren volljähriger Sohn hatten mit ihren Geräten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss.

AG Charlottenburg, Urt. v. 09.11.2017, Az. 218 C 155/17

  • Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage von der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Klute ab. Denn die abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ihre drei Kinder hatten von ihren Zimmern Zugriff auf den Anschluss des Familienvaters (AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17).

Filesharing-Sieg – AG Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn

  • Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn sowohl Mitarbeiter als auch die Frau hatten Zugriff auf den Anschluss des Abgemahnten (AG Hannover, Urt. v. 07.11.2017, 543 C 5612/17).

Filesharing-Sieg – AG Hannover schützt Arbeitgeber

  • Das Amtsgericht Köln weist eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der richtige Anschluss ermittelt worden war. Von einer hohen Fehlerquote ist auch dann auszugehen, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist.

AG Köln, Urt. v. 26.10.2017, Az. 148 C 51/17

  • Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin  ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war. Ihre beiden Kinder hatten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Familienanschluss (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17).

Filesharing Sieg – Familienfreundliches Urteil des AG Bochum

  • Das Amtsgericht Braunschweig entschied,  dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer keinen Anspruch auf Schadenserstz gegenüber einem abgemahnten Anschlussinhaber hat (AG Braunschweig, Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17). Denn seine Frau hatte ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss. Sie braucht über keine gediegenen PC Kenntnisse zu verfügen.

Filesharing Sieg – Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur „begrenzten PC-Kenntnissen“ Zugriff hatten

  • Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass ein Rechteinhaber nach einer Rücknahme der Klage nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen musste. Er konnte diese nicht auf den von uns vertretenen Anschlussinhaber abwälzen. Unser Mandant  brauchte nicht vorprozessual darauf hinweisen, dass zwei ehemalige Mitbewohner die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben.

AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.09.2017, Az. 217 C 11/17

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht verwies darauf, dass unberechtigt abgemahnte Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht haben. Sie müssen daher nicht vor Erhebung der Klage darauf hinweisen, dass ein Gast Filesharing begangen hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 22.09.2017, Az. 206 C 236/17).

AG Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Klage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründet dies damit, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Hieran dürfen in einer Wohngemeinschaft keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Heranziehung als Störer entfiel mangels Belehrungspflicht gegenüber dem volljährigen Bewohner (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.09.2017, Az. 29 C 357/17 (85)).
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Der Richter begründet dies mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses. Dabei kommt er auf Widersprüchlichkeiten bei der Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch die Digital Forensic GmbH zu sprechen (AG Köln, Urt. v. 06.09.2017, Az. 125 C 40/17).
  • Das Amtsgericht Potsdam weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das AG Potsdam verweist darauf, dass nicht feststeht, ob die Klägerin aktivlegitimiert  ist. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Hiergegen spricht, dass sie nicht in den DVD-Covern genannt wird (AG Potsdam, Urt. v. 16.08.2017. Az. 20 C 24/17).

Filesharing-Sieg – AG Potsdam verneint Aktivlegitimation

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Die Klage scheiterte daran, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte. Er hatte hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.07.2017, Az. 213 C 70/17).

Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Eheleute

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Dem Gericht hat Zweifel, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Hierfür reicht die Ermittlung einer IP-Adresse nicht aus. Dies wird durch die Kölner Richter sorgfältig begründet (AG Köln, Urt. v. 22.08.2017, Az. 148 C 23/17).
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Müncher Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht stellt klar, dass zweifelhaft ist, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Aufgrund der hohen Fehlerquote bei Filesharing Ermittlungen reicht hier die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse generell nicht aus (AG Köln, Urt. v. 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Filesharing Ermittlungen fragwürdig

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Constantin Film GmbH vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Aus dem interessanten Urteil geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt. Das Gericht sah die Klage daher als unbegründet an (AG Bochum, Urt. v. 02.05.2017, Az. 65 C 478/15).

Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlung bei 3D-Film

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das AG Frankfurt am Main entschied, dass eine Abgemahnte Frau nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16).

Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH

  • Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das Gericht verwies darauf, dass die Kanzlei die bei der Deutschen Telekom eingeholte Auskunft rechtswidrig erlangt hatte. Insofern bestand ein Beweisverwertungsverbot. Dies kommt daher, weil der eingeholte Auskunftsbeschluss sich auf die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiber bezog. Der Abmahner hätte jedoch einen gerichtlichen Gestattungsbeschluss gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter benötigt. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Netzbetreiber wie auch der Endkundenanbieter dem selben Konzern angehören (AG Koblenz, Urt. v. 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16).

Filesharing – Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Klage scheiterte in Bezug auf den Schadensersatz daran, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten gehabt haben. Hierzu gehörten neben seiner Lebenspartnerin auch mehrere Freunde, mit denen der Anschlussinhaber in seiner Wohnung eine Online-Spiel und Grill-Wochenende veranstaltet hatte. Ausreichend war, dass diese am Tage der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf seinen Anschluss mit ihren  eigenen Rechnern gehabt haben. Eine Heranziehung als Störer entfiel, weil es sich bei den Dritten um keine minderjährigen Kinder gehandelt hat. Von daher hatte der Anschlussinhaber weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht (AG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2016, Az. 13 C 13/15).

Filesharing Sieg von WBS – Freunde hatten Zugriff aufs Internet

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Lichtblick Films GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt ab. Der Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn wie vorliegend die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Abmahnanwälte sollten nicht nur aufgrund dieser Rechtsprechung darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. (AG Köln, Urt. v. 01.12.2016, Az. 148 C 163/14).

Filesharing Sieg – Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der LFP Video Group, LLC vertreten durch die Augsburger Kanzlei Negele ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss aus tatsächlich insgesamt 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sein sollen. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet. Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind (AG Köln, Urt. v. 06.10.2016, Az 137 C 121/15).

Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass Rasch hier keinen Nachweis bezüglich der Ermittlung des richtigen IP-Adresse erbracht hat. Sofern lediglich ein einziges Ermittlungsergebnis vorliege, so komme ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht. Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten (AG Köln, Urt. v. 01.09.2016, Az. 137 C 65/16).

Filesharing – IP-Adressen-Ermittlungsfehler teils über 50% 

  • Das Amtsgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der Astragon Entertainment GmbH vertreten durch die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff und Scheffen GbR ab. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein „Sonderbeweisrecht“ privilegiert werden darf. Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1254/16).

Filesharing Sieg von WBS – Spitzen Urteil aus Stuttgart

  • Das Amtsgericht Frankfurt weist die Filesharing Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben, Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierzu reichte aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung (AG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2016, Az. 30 C 1138/15 (47))

Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt

  • Das Amtsgericht Halle (Saale) weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt (AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15).

Filesharing in Wohngemeinschaft – Unsere neuesten Siege

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei  RKA Rechtsanwälte Reichelt Kluge ab. Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte (AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16).

Filesharing Erfolg gegen rka Rechtsanwälte vor dem AG Leipzig

  • Das Landgericht Hamburg weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Richter am LG Hamburg bestätigten damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 32 C 23/13). Universal Music konnte unserem Mandanten nicht nachweisen, dass er Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gewesen ist. (LG Hamburg, Urt. v.  24.06.2016, Az  308 S 1/15).

LG Hamburg – Filesharing-Erfolg gegen Universal Music

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt (AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16).

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Bochum

  • Das Amtsgericht Magdeburg weist die Filesharing Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem deswegen ab, weil die Abmahnkanzlei die Rechteinhaberschaft nicht ordnungsgemäß nachweisen konnte (AG Magdeburg, Urt. v. 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14)

Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt – Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht

  • Das Landgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Negele ab. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen. (Landgerichts Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15).

Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele – Eheleute scheiden als Täter aus

  • Das Landgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anschlussinhaberin nicht als Täterin in Frage kam. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung schied ebenfalls aus, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen normalerweise keine Belehrungspflicht besteht (Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 148 C 66/15).

Filesharing Sieg gegen Rasch – Mutter feierte Weihnachten

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG schied gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint es bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt eine Vermutung für die Täterschaft bestehen kann (Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15).

Filesharing Sieg – Vater braucht Zugang von Angehörigen nicht zu beweisen

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite. Unser Mandant haftet auch nicht als Störer (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15)

Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem AG Köln

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Neben dem Anschlussinhaber hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt auch seine Tochter alleinigen Zugriff auf das Internet. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse III, Az I ZR 75/14) entschied der Richter, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Tele München) der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten nicht gelungen ist. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass unser Mandant den Film nicht in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum herunterladen angeboten hat (Amtsgericht Köln, Urt. v. 18.01.2016, Az. 137 C 209/15)

Volltext zum Urteil: AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az. 137 C 209/15

  • Das Landgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass  die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film ist (Landgericht Stuttgart, Urt. v.12.01.2016, Az. 17 S 33/15).

Rechteinhaberschaft nicht klar – Negele verliert auch vor dem LG Stuttgart

  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Unter Zugrundelegung des Bearshare-Urteils des BGH urteilte das Gericht, dass unser Mandant weder als Täter, noch als Störer haftet (AG Esslingen, Urt. v. 11.01.2016, Az. 4 C 997/15).

Volltext zum Urteil: Urteil Amtsgericht Esslingen

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Gegenseite konnte nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr zustehen. Der Vortrag zur Rechteinhaberschaft war unschlüssig (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az 13 C 30/15).

Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar

  • Das Amtsgericht Kiel weist die Filesharing-Klage von Splendid Film, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei Sasse & Partner ab . Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Genau das ist jedoch gefordert. Es ist Aufgabe der Gegenseite, eine Täterschaft nachzuweisen (AG Kiel, Urt. v. 20.11.2015, Az. 120 C 77/15).

Sasse & Partner unterliegt vor dem AG Kiel

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das durchgeführte IP-Ermittlungsverfahrens ist nicht ausreichend zuverlässig (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. 57 C 10122/14).

AG Düsseldorf – IP-Ermittlungsverfahrens unzuverlässig

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist,  nicht hinreichend festgestellt werden konnte (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15).

Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Frankfurt am Main

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Splendid Film vertreten durch die Abmahnkanzlei Sasse & Partner gelang der Nachweis der Täterschaft unseres Mandanten nicht  (AG Leipzig, Urt. v. 07.10.2015, Az. 107 C 2133/15).

Sasse & Partner verliert vor dem AG Leipzig

  • Das Amtsgericht Geislingen an der Steige weist die Filesharing Klage von Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Zu Recht erkannte das Gericht, dass die Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch der Mahnbescheid konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen (Urt. v. 29.09.2015, Az, 3 C 138/15).

Amtsgericht Geislingen an der Steige

  • Das Amtsgericht Pforzheim weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen,  denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen (Urt. v. 25.09.2015, Az 7 C 22/15).

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-beweis-der-taeterschaft-nicht-gelungen-63439/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH auch tatsächlich über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film Nico-Ein Rentier hebt ab verfügt. Damit konnten keine Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend gemacht werden (Urt. v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14).

https://www.wbs-law.de/internetrecht/filesharing-europool-auf-dem-cover-reicht-nicht-aus-63273/

  • Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing-Klage der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung  nicht der Provider unserer Mandantin. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. (Urt. v 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14).

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-klageabweisung-wegen-beweisverwertungsverbot-63119/

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen (Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14).

https://www.wbs-law.de/allgemein/tauschboersen-erfolg-keine-aktivlegitimation-der-ksm-gmbh-63081/

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage von KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da diese nicht beweisen konnte, dass die Anschlussinhaberin und ein weiteres volljähriges Familienmitglied, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, die Urheberrechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Insofern bestand hier keine Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin (Urt. v. 03.09.2015, Az. 30C 3256/14-45).

Amtsgericht Frankfurt am Main

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt. (Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15)

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-sieg-gegen-sasse-datenschutzverletzung-fuehrt-zu-beweisverwertungsverbot-62942/

  • Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Filesharingklage der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab.  Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hatte. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben (Urt. v. 13.08.2015, Az. 2 03 S 5/15).

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-vater-braucht-seine-familie-nicht-an-den-pranger-zu-stellen-62788/

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharingklage von Universal Music vertreten durch die Kanzlei Rasch ab. Unser Mandant konnte glaubhaft darlegen, dass neben ihm auch seine beiden Elternteile zum vermeintlichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugriff auf das Internet hatten. Neben der Täterhaftung schied auch eine Störerhaftung aus. Zudem war die Sache verjährt. Das Gericht bezogsich in seinen Urteilsgründen auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15)

Urteil Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Firma Techland Sp. z.o.o ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Anschlussinhaber glaubhaft dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine drei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Werk durch einen Gast und durch einen Hacker heruntergeladen worden sei. Der Anschlussinhaber selbst befand sich auf einer Dienstreise. Eine Haftung als Täter schloss das Gericht somit richtigerweise aus. Da die drei minderjährigen Kinder ausreichend belehrt wurden und der WLAN Anschluss ausreichend gesichert war, haftet unser Mandant auch nicht als Störer (Urt. v. 16.07.2015, Az. 125 C 831/14).

Urteil Amtsgericht Köln

  • Das Landgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Erfreulich stellte das Landgericht unter Bezugnahme auf das vom BGH ergangene Bearshare-Urteil fest, dass es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers ist, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung ist. Dieser Nachweis ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen. Unser Mandant haftet insofern weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14).
  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da neben unserem Mandanten auch andere Personen zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatten. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls genüge getan (Urt. v. 25.06.2015, Az 514 C 7761/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Hannover_Baumgarten_Europool_514_C_7761_14.pdf

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt.  Aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt sich die Aktivlegitimitation nicht genügend. Unklar geblieben ist, ob die Lizenzgeberin, die Fa. Ulysses GmbH überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte war oder sonst zu deren vertraglichen Weitergabe befugt war (Urt. v. 11.06.2015, Az 218 C 260/14).

Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche gegen unseren Mandanten gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt waren (Urt. v. 17.06.2015, Az 102 C 5902/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Leizig_Baumgarten_1_Juli_102_C_5902_14.pdf

  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche verjährt waren. Das Gericht sah eine dreijährige Verjährungsfrist als maßgeblich an (Urt. v. 12.06.2015, Az 243 C 18331/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-München_Baumgarten_Brandt_Az_243_C_18331_14.pdf

  • Das Amtsgericht Bielefeld weist die Filesharing Klage der Hanway Brown Ltd. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist, verjährt waren. Auch der Mahnbescheid konnte die Frist nicht hemmen, da der Mahnbescheid nicht den notwendigen Anforderungen genügte (Urt. v. 11.06.2015, Az 42 C 540/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Bielefeld_Baumgarten_42_C_540_14.pdf

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, welche Urheberrechte der Klägerin zustehen. Welche Rechte der Klägerin zustehen, muss jedoch unmissverständlich durch die Klägerin dargelegt werden. Bereits die Abmahnung entsprach nicht den Mindestanforderungen. Zudem scheitert der Anspruch aus Mangel an Beweisen, dass die Rechtsverletzung durch unseren Mandanten begangen wurde (Urt. v. 08.06.2015, 57 C 6205/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Düsseldorf-57-C-6205_14.pdf

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass unser Mandant weder als Täter noch Störer hafte (Urt. v. 18.05.2015, Az. 125 C 575/14):

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-erfolg-gegen-baumgarten-brandt-vor-dem-ag-koeln-61151/

  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Lebensgefährtin, sein Bruder und ein Freund zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet hatten. Zudem konnte im Zuge der sekundären Darlegungslast glaubhaft gemacht werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Sicherheitslücke seines Router vorhanden gewesen sein könnte (Urt. v. 07.05.2015, Az. 2C 139/15)

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Esslingen-Negele.pdf

  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da mögliche Ansprüche verjährt waren. Der Anspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 194,195 BGB und nicht der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB (Urt. v. 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Braunschweig-Baumgarten-Brandt.pdf

  • Das Amtsgericht Rendsburg weist die Filesharing-Klage von der Savoy Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben unserem Mandanten auch sein volljähriger Sohn zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatte. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genüge getan (Urt. v. 06.05.2015, Az. 45 C 39/15):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Rendsburg.pdf

  • Das Amtsgericht Bretten weist die Filesharing-Klage von der I-ON New Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie deren Freund zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 30.04.2015, Az. 1 C 304/14):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Bretten.pdf

  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil neben unserem Mandanten unter anderem auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte und er der sekundären Darlegungslast genügt hatte. Zudem war Verjährung eingetreten (Urt. v. 17.04.2015, Az. 424 C 8699/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Hannover.pdf

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Klage der Condor Ges.f.Forderungsmanagment mbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da grundsätzlich die Kläger Seite die Darlegungs- und Beweislast trifft. Sofern eine tatsächliche Vermutung für Täterschaft spreche, hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 16.04.2015, Az. 49 C 198/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Rostock_49_C_198_14.pdf

  • Das Amtsgericht Hamburg weist die Filesharing-Klage der LFP Video Group LLC vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil auch die Ehefrau Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-negele-vor-dem-ag-hamburg-60438/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Klage der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-koeln-bestaetigt-dreijaehrige-verjaehrungsfrist-60306/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der CD Projekt S.A. vertreten durch die Kanzlei RKA ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, indem er unter anderem darlegen konnte, dass sein PC zu alt war, um Spiele über eine Tauschbörse zu teilen (Urt. v. 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/pc-zu-alt-fuer-filesharing-klage-abgewiesen-60267/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil die Anschlussinhaberin mehrere Tage auf Geschäftsreise war und alle internetfähigen Geräte mitgenommen hatte (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/anschlussinhaberin-zum-zeitpunkt-der-rechtsverletzung-abwesend-sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-60149/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Hanway Brown Ltd vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, unter anderem indem er angab Analphabet zu sein. (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/einmalige-ermittlung-der-ip-adresse-unzureichend-sieg-gegen-baumgarten-brandt-im-filesharing-verfahren-59968/

  • Das Amtsgericht Traunstein weist die Filesharing-Klage von der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds ab, weil auch die Ehefrau zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 11.03.2015, Az. 311 C 1404/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-fareds-errungen-60066/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die volljährige Tochter Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 26.02.2015, Az. 137 C 391/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/weiterer-filesharing-sieg-gegen-baumgarten-brandt-59370/

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits Verjährung eingetreten war. (Urt. v. 25.02.2015, Az. 38 C 362/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-gegen-baumgarten-brandt-3-jaehrige-verjaehrungsfrist-massgeblich-59392/

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, da neben unserer Mandantin auch Ihre beiden Söhne (21, 15) zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (26.01.2015, 57 C 2713/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/positive-tendenz-filesharing-sieg-gegen-rasch-auch-vor-dem-ag-duesseldorf-58663/

  • Das Amtsgericht Schweinfurt weist die Filesharing-Klage von der MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil die beiden volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 16.01.2015, Az. 3 C 1046/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-schulenberg-schenk-vor-dem-ag-schweinfurt-volljaehrige-kinder-hatten-internetzugriff-58476/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage von Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, weil neben unserer Mandantin zudem ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 12.01.2015, Az. 102 C 7201/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-erfolg-gegen-die-kanzlei-rasch-vor-dem-ag-leipzig-58522/

  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, weil der Router der Telekom bekanntermaßen Sicherheitslücken aufwies (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14):

Urteil Landgericht Braunschweig

  • Das Amtsgericht Deggendorf weist die Filesharing-Klage von der MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil der Mitmieter die Rechtsverletzung zugibt und der Anschlussinhaber ihm gegenüber keine Überwachungspflichten hat (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 2014/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-mitmieter-entlastet-den-anschlussinhaber-56328/

  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der Gröger MV GmbH vertreten durch die Kanzlei CSR ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die beiden Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-streit-bearshare-rechtsprechung-zeigt-ihre-wirkung-54455/

(JEB), (TOS)

Der Beitrag Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS erschien zuerst auf WBS LAW.

Achtung! Massiver Anstieg bei Computerspiele-Abmahnungen: .rka mahnt „Dying Light“ und „Kingdom Come Deliverance“ ab

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Aktuell versendet die Kanzlei .rka massiv Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing. Abgemahnt werden die Computerspiele „Dying Light“ und „Kindom Come Deliverance“. Die Verstöße sollen teils im Februar 2018 stattgefunden haben. Ob überhaupt noch abgemahnt werden darf und wie sich Betroffene verhalten sollen, erklären wir in unserem Beitrag.

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YouTube-Video: Abmahnwelle: RKA verfolgt Dying Light P2P Tausch!

Derzeit scheint eine neue Filesharing-Abmahnwelle ins Rollen zu kommen. Uns erreichen in den vergangenen Tagen dutzende Abmahnungen der .rka Rechtsanwälte GbR.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte ist dabei keinesfalls eine uns unbekannte Abmahnkanzlei. Die .rka Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen durch vermeintlich illegales Filesharing im Namen Computerspieleindustrie abzumahnen. So versendet .rka seit Jahren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Tauschbörsen. Hier haben wir bereits Hunderte Betroffene schnell, kompetent und zielführend gegen .rka vertreten.

Was genau mahnt .rka Rechtsanwälte ab?

Die aktuell versendeten .rka-Abmahnungen betreffen vor allem zwei Computerspiele:

„Dying Light“
Rechteinhaber: Techland Sp. z o.o., Ostrow Wielkopolski, Polen


„Kingdom Come Deliverance“
Rechteinhaber: Koch Media GmbH, Höfen, Österreich

Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka
Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka

Die Kanzlei .rka bekämpft vermeintliche Urheberrechtsverletzungen und geht gegen Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken in sog. Filesharing Tauschbörsen vor. Das bedeutet, dass nicht der Download, sondern das Hochladen und Anbieten kleinster Fragmente von Computerspielen in Tauschbörsen abgemahnt wird.

Viele Filesharing Tauschbörsen haben die Voreinstellungen so gewählt, dass Nutzer, die während sie eine Datei von einem anderen Nutzer herunterladen, Teile der Datei bereits für andere Nutzer zugänglich machen. Haben Nutzer an diesen Einstellungen nichts verändert, stellen diese die Dateien Stück-für-Stück anderen Nutzern zur Verfügung und begehen damit eine Urheberrechtsverletzung – auch wenn sie dies nicht bewusst tun! Gegen dieses Filesharing Tauschbörsengeschäft gehen die Rechtsanwälte von .rka mit Abmahnungen und der Forderung von Unterlassungserklärungen und Schadenersatz vor.

Ein so massives Aufkommen wie aktuell, ist jedoch auch für .rka ungewohnt und insofern für Verbraucher höchst besorgniserregend. Wir haben uns daher dazu entschlossen, dies publik zu machen und über die Aktualität zu berichten.

Die Grafik rechts zeigt den derzeitigen Abmahntrend der vergangenen Tage und verdeutlicht nochmals eindrucksvoll den massiven Anstieg.

Hier können Sie eine aktuelle Abmahnung im Volltext einsehen. Klicken Sie dazu einfach auf folgenden Link:

Abmahnung .rka

Was fordert die Kanzlei .rka in ihren Abmahnungen?

.rka zeigt Betroffenen in der Abmahnung wiederholt auf, für welches konkrete Werk des Rechteinhabers Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Anstatt eines Gerichtsverfahrens schlägt .rka Betroffenen in der Abmahnung jedoch zunächst eine außergerichtliche Einigung vor.

Sie werden dazu aufgefordert, den der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungserklärung zu unterschrieben an .rka zurückzusenden und für den abgemahnten entstandenen Schaden aufzukommen. Konkret fordert die Kanzlei folgendes:


  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR
  • Zahlung eines Schadenersatz wird nicht beziffert
  • Pauschales Vergleichsangebot 1.500,00 EUR (inkl. Abgeltung gegenüber Dritten)

Der zentrale Punkt der Abmahnung von .rka ist die Unterlassungserklärung. Mit der Unterlassungserklärung sollen Betroffene gegenüber den Rechtsanwälten von .rka versichern, dass sie künftig diese Tat nicht wiederholen.

Unser dringender Ratschlag: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht!

Das Unterschreiben der Unterlassungserklärung von .rka kann einem Schuldbekenntnis gegenüber .rka gleichgesetzt werden. Damit erkennen Betroffene sodann auch an, die geforderten hohen Summen zu zahlen. Deswegen sollten Sie sich vorher in jedem Fall individuell von einem Rechtsanwalt beraten lassen! Die der Abmahnung beigefügte Erklärung ist nur eine Mustererklärung, die Sie in keinem Fall in dieser Form unterschreiben sollten, selbst wenn Sie die abgemahnte Tat selbst begangen haben. Das Muster der Unterlassungserklärung ist häufig sehr weit gefasst, eine Unterschrift der Unterlassungserklärung kann für Sie weitreichende Folgen haben, an die Sie lebenslang gebunden sind.

Tatzeitpunkte teils im Februar 2018 – Darf .rka so spät noch abmahnen?

Die in den derzeitigen Abmahnungen genannten Tatzeitpunkte liegen zwischen Februar und November 2018,  betreffen aber vermutlich zumindest das gesamte Jahr 2018. Ein Dilemma für Betroffene, denn es wird sich kaum jemand daran erinnern können, was man zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Anfang Februar 2018 gemacht hat. Eine Entkräftung der Vorwürfe soll hierdurch massiv erschwert werden.

Dennoch: Streng genommen ist es der Kanzlei .rka erlaubt, auch nun noch die vermeintlichen Ansprüche geltend zu machen, da die Ansprüche noch nicht verjährt sind.


  • Unterlassungsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren
  • Anwaltskosten innerhalb von 3 Jahren ab Abmahnung  
  • Schadenersatz verjährt erst nach 10 Jahren

Seite 1 der aktuellen Abmahnung-von .rka
Seite 1 einer aktuellen Abmahnung-von .rka

Sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Unserer Rechtsauffassung nach, können die Abmahnungen aber rechtsmissbräuchlich ergangen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit umfangreicher als die Geschäftstätigkeit wäre. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden ist.

Und auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat seinerzeit bereits entschieden, dass die Folge einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wäre, dass vom Verletzer (hier dem Betroffenen Anschlussinhaber) weder eine strafbewehrte Unterlassung abgegeben werden muss, noch Kostenerstattung und Schadensersatz zu leisten sind (OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009 – 4 U 93/09). Denn spricht ein Unternehmer regelmäßig Abmahnungen aus, so ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Generierung der Gebühren im Vordergrund steht.

Dies entscheiden die Gerichte jedoch im Einzelfall.

Was soll ich als Betroffener tun? Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von .rka helfen

YouTUbe-Video von "Die Experten" zum Thema Grundlagen Filesharing
YouTube-Video: Abmahnung für Filesharing bekommen? Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf .rka Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten gegen .rka und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:


  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen von .rka und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung.

In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen durch .rka leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

tsp

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Razzia gegen share-online.biz: Was droht Nutzern?

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Share-online.biz, der größte deutsche Filehoster, ist nach einer Razzia abgeschaltet worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt – zunächst allerdings nur gegen die Betreiber. Doch auch die Uploader könnten ins Visier der Ermittler geraten, möglicherweise sogar private Nutzer. Außerdem könnten die Rechteinhaber, deren Filme dort zu finden waren, bald zahlreiche Abmahnungen versenden. Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE, klärt, welche Risiken für Nutzer nun wirklich bestehen:  

Am Mittwoch, dem 16. Oktober 2019 gegen 14:00 Uhr, wurde das Internet-Angebot von Share-Online.biz, dem größten auf den deutschsprachigen Markt ausgerichteten Filehosting-Dienst, durch Cybercrimespezialisten (ZAC NRW) der Staatsanwaltschaft Köln und des Polizeipräsidiums Aachen abgeschaltet. In Deutschland wurden Wohn- und Geschäftsräume in mehreren Bundesländern durchsucht, weitere Razzien fanden in Frankreich und einem niederländischen Rechenzentrum statt. Dabei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, zunächst nur gegen die Betreiber der Plattform. Der Vorwurf gegen drei Beschuldigte im Alter von 40, 48 und 54 Jahren lautet auf Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Vielzahl von Fällen. Doch man prüft derzeit, ob möglicherweise auch Uploader und Downloader identifiziert werden können. Der Schwerpunkt liege dabei auf den Top-Uploadern.  

Worum handelt es bei Share-online.biz?

Screenshot der Seiten-Information, dass die Plattform und deren Inhalt beschlagnahmt wurde.
Screenshot der derzeitigen Information auf der Webseite

Share-Online.biz ist ein sogenannter Filehosting-Dienst, der seinen Nutzern Speicherplatz zum Hochladen von Dateien anbietet, die dann mittels eines Download-Links wieder heruntergeladen werden können.

Während beim Filesharing jeder Nutzer automatisch zugleich hoch- und herunterlädt, ist es bei Filehostern möglich, die Datei nur herunterzuladen bzw. zu streamen. Der Upload ist also anders als beim Filesharing nicht notwendig, um die Filme zu konsumieren. Bei Filesharing-Abmahnungen lautet der Vorwurf immer, dass die Nutzer Werke hochgeladen und damit anderen zur Verfügung gestellt haben. Hochgeladen werden die Werke bei Filehostern aber nur von wenigen Nutzern, die darüber häufig Geld verdienen.  

Der nun hochgenommene Dienst ist auch in der Piraterie-Szene beliebt. So zählen einschlägig bekannte Portale wie DDL-Warez.to, Serienjunkies.org oder Canna.to zu den Seiten, die am häufigsten auf Share-Online verlinken. Den Rechteinhabern wurde das Vorgehen gegen die unerlaubt hochgeladenen Angebote durch den hauseigenen Link-Verschlüsselungsdienst Share-Links erschwert, zudem lag der Firmensitz offiziell in Belize. Zwischen 2008 und 2017 sollen die Betreiber des Filehosters Umsätze von über 50 Millionen Euro generiert haben, zuletzt lag die Serverkapazität im zweistelligen Petabyte-Bereich.

Das von den Beschuldigten betriebene Onlineportal stellt nach gegenwärtigen Erkenntnissen den größten in Deutschland betriebenen Filehoster dar. Bei Share-Online.biz wurden auf mehreren Hundert Servern millionenfach Dateien gehostet, zwischen sechs und zehn Millionen Besucher verzeichnete die Seite monatlich. Über diese sollen in erheblichem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke wie Kinofilme, Serien, Erotikproduktionen oder Musikstücke zum Download angeboten worden sein, wobei die Raubkopien zuvor durch registrierte Nutzer auf der Plattform hochgeladen worden waren. Dafür sollen die Uploader nach Maßgabe eines detaillierten Punktesystems unter Berücksichtigung von Dateigröße und Downloadanzahl durch die Beschuldigten vergütet worden sein.

Droht eine Abmahnwelle gegen Nutzer der Plattform?

Anders als beim Filesharing, bei dem eine Ermittlung von IP-Adressen einfach ist, ist beim Filehosting die IP-Adresse nur dem illegalen Portal bekannt. Diese speichern aber häufig keine IP-Adressen, sodass eine Ermittlung der Nutzer meist nur möglich sein dürfte, wenn diese mit Klarnamen registriert sind. Und selbst wenn die IP-Adresse gespeichert wurde, ist sie wegen der geringen Speicherdauer beim Provider nur innerhalb von wenigen Tagen zurückverfolgbar. Wenn Klarnamen tatsächlich gespeichert sind, könnte ein Vorgehen allerdings einfacher und günstiger sein, als den Namen des Anschlussinhabers hinter einer IP-Adresse zu ermitteln.  

Wenn die Nutzer aber ermittelbar sind, könnten die Rechteinhaber, deren Werke dort angeboten wurden, über eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft an die Daten kommen und die Nutzer theoretisch abmahnen. Doch auch in diesem Fall sind nicht alle Nutzer gleichermaßen bedroht:

Zunächst einmal dürften hier die illegalen Uploader von urheberrechtlich geschütztem Material ins Visier der Rechteinhaber kommen, denn diese verdienen durch das illegale Hochladen z.B. eines aktuellen Blockbuster-Films sogar Geld, u.a. durch geschaltete Werbung beim Bereitstellen eines Links zum Content bei kinox.to. Bei ihnen haben die Rechteinhaber ein großes Interesse an einer Abmahnung, da der Schaden, der durch ihr Verhalten entstanden ist, besonders groß ist und deshalb hohe Summen gefordert werden können.

Nutzer, die Werke nur zu privaten Zwecken heruntergeladen oder gestreamt haben, verletzen zwar ebenfalls Urheberrechte, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig war. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2017 in seinem Urteil „Filmspeler“ entschieden. Offensichtlich rechtswidrig ist z.B. das kostenlose Angebot eines aktuellen Kino-Blockbusters oder einer brandaktuellen Serie eines Bezahlsenders wie Netflix. Hier muss Nutzern klar sein, dass diese nicht umsonst an anderer Stelle im Netz angeboten werden. Allerdings ist der entstandene Schaden regelmäßig viel geringer, weil keine Dateien bzw. Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Daher haben die Rechteinhaber möglicherweise kein Interesse an einem Vorgehen gegen diese Nutzer. Bisher hat es jedenfalls noch keine Abmahnungen wegen illegalen Streamings oder bloßen Downloads gegeben.

Drohen Nutzern strafrechtliche Ermittlungen?

Tatsächlich ist sowohl der Upload- als auch der Download eine Straftat nach § 106 Urheberrechtsgesetz. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Handeln die Täter sogar gewerblich, drohen nach § 108a UrhG sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis.

Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft zunächst gegen die Betreiber der Plattform wegen Beihilfe. Sie hat aber bereits angekündigt, ihre Ermittlungen möglicherweise sowohl auf Up- als auch Downloader auszuweiten. Im Fokus sind aber vor allem die Top-Uploader. 

ahe/tsp

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Filesharing-Abmahnung: We Save Your Copyrights mahnt Nexus 2 für reFX Audio Software Inc. ab

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Derzeit mahnt die Frankfurter Kanzlei We Save Your Copyrights im Auftrag der reFX Audio Software Inc die Software Nexus 2 ab. Sie wurden auch abgemahnt? Unser Tipp: Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie keine hohen Beträge voreilig. Wir erklären Ihnen, was zu tun ist.

Tonstudio mit Equipment und Musik-Software

Aktuell melden sich bei uns zahlreiche Betroffene, die neue Filesharing-Abmahnungen der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei We Save Your Copyrights (Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt am Main) erhalten haben. We Save Your Copyrights mahnt dabei im Auftrag des Rechteinhabers reFX Audio Software Inc. das illegale Anbieten der Musiksoftware Nexus 2 in sog. Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken – auch Tauschbörsen genannt – ab.

Wie WBS Ihnen helfen kann:

✓ Wir fechten den exakten Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunächst an und versuchen die Filesharing Abmahnung abzuwenden
✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 57 14 32 0376 (Beratung bundesweit) an.

Sie erhalten die Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung, die über Ihren Internetanschluss begangen worden sein soll.

Die Ermittlungsfirma Excipio GmbH ist eigens dafür beauftragt, Tauschbörsen, wie z.B. BitTorrent, zu überwachen und vermeintliche Urheberrechtsverletzungen zu dokumentieren. Als Anschlussinhaber sollen Sie für den festgestellten Verstoß verantwortlich sein.

Die Begründung: Das Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse (aktuell die Software Nexus 2) stellt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a des Ureberrechtsgesetzes (UrhG) dar.

Neben einem Unterlassungsanspruch werden gegen Sie als Adressaten der Abmahnung Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (sog. Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht.

Und diese Ansprüche haben es in sich. Bei der derzeitig versendeten Abmahnung handelt es sich um eine extrem kostspielige Filesharing-Abmahnung.

Was fordert We Save Your Copyrights von Ihnen?

 We Save Your Copyrights fordert

  1. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:

Unser Tipp: Unterzeichnen Sie die bereits dem Schreiben beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung auf keinen Fall! Die Unterlassungserklärung ist für Sie höchst ungünstig formuliert und kann vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen Ihnen lebenslange Vertragsstrafen, welche sich dann auf mehrere Tausend Euro belaufen würden.

  • Die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 3000 Euro.

Unser Tipp: Dieser enorm hohe Betrag von 3000 Euro sollte von Ihnen nicht vorschnell gezahlt werden. Lassen Sie dies vorher dringend durch einen unserer versierten Anwälte prüfen. Wir haben in den vergangenen Jahren bereits über 70.000 Mandanten im Filesharing betreut. Unsere Erfahrung zeigt: Oftmals können die Forderungen mit unserer anwaltlichen Hilfe ganz oder zumindest teilweise abgewehrt werden. Fakt ist: Wenn Sie abgemahnt wurden, bestehen in der Regel große Erfolgschancen, denn viele der Filesharing-Abmahnungen sind juristisch angreifbar.

Hier können Sie eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights einsehen: Abmahnung We Save Your Copyrights

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen jederzeit Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 57 14 32 0376 (Beratung bundesweit) an.

tsp

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Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter

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Häufig erhalten Eltern eine Abmahnung, weil ihr Nachwuchs Filesharing begangen hat. Genau anders herum war es möglicherweise in einem Fall, über den das Amtsgericht Augsburg entschieden hat.

Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter © AK-DigiArt-Fotolia

Die Kanzlei Negele hatte dem Sohn vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss einen Pornofilm im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Sie verlangte dafür von ihm 1.500,00 EUR Schadensersatz und die Abmahnkosten in Höhe von 500,00 Euro ersetzt.

Mutter hatte Zugriff auf Internetanschluss ihres Sohnes

Doch der Sohn war hiermit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Vielmehr kämen dafür Hacker infrage. Darüber hinaus sei seine Mutter während der Tatzeit alleine zu Hause gewesen und habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Auch Mütter begehen Filesharing bei Pornofilmen

Das Amtsgericht Augsburg stellte sich auf die Seite des Sohns und wies die Klage von Negele mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 18 C 2074/15) ab. Eine Haftung des Sohns als Täter kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht infrage. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Mutter ebenso Filesharing begangen haben kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Sohn die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch seine Mutter hinreichend dargelegt hat. Hierzu brauchte der Sohn nicht davon überzeugt zu sein, dass die Mutter diese Tat begangen hat. In diesem Zusammenhang verweist das Amtsgericht Augsburg darauf, dass auch Mütter manchmal Filesharing bei Pornofilmen begehen und nicht nur Söhne. Darüber hinaus darf der Sohn nicht dafür bestraft werden, dass die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Sohn braucht nicht seiner Mutter nachzuspionieren

Eine Heranziehung des Sohns als Störer scheidet aus. Denn er braucht normalerweise nicht seine volljährige Mutter zu belehren oder auf sie aufzupassen.

Fazit:

Dieses Urteil des Amtsgerichtes Augsburg ist immer noch nicht rechtskräftig. Aus ihm ergibt sich, dass abgemahnte Anschlussinhaber nicht der Abmahnindustrie den Täter präsentieren müssen. Ferner dürfen keine Spekulationen angestellt werden, ob der jeweilige Dritte etwa für das Filesharing eines Pornofilms oder eines Werkes infrage kommt. (HAB)

Sicher ist das folgende Video interessant:

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Achtung vor Fake-Abmahnungen von Schutt Waettke, Waldorf Frommer und SKW Schwarz per E-Mail

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Aktuell werden weiterhin massiv E-Mails mit einer angeblichen Abmahnung der Abmahnkanzleien Waldorf Frommer und SKW Schwarz versendet. Seit dem 16. März 2017 nun auch Abmahnungen der Kanzlei Schutt Waetkke. Der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gegenüber bestätigten die Kanzleien bereits, dass die Abmahnungen falsch sind. Rechtsanwalt Christian Solmecke rät Betroffenen, keinesfalls den Forderungen nachzukommen und weder Anhänge noch Links zu öffnen.

Fake-Abmahnung von Schutt Waettke

[UPDATE 17. März 2017]: Seit Donnerstag, den 16. März 2017 werden nun auch massenhaft betrügerische Fake-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schutt Waettke per E-Mail versendet. Seit gestern Abend hatten wir bereits knapp 100 Anfragen bezüglich der falschen Abmahnung. Wichtig: Auch bei den nun angeblich durch die Kanzlei Schutt Waettke versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine keine echte, sondern ein gefälschte Abmahnung. Anders als bei den in den vergangenen Tagen per E-mail versendeten Fake-Abamhnungen enthalten die Schreiben nunauch eine persönlcihe Anrede sowie angebliche Unterschriften der Rechtsanwälte Timo Schutt und Thomas Waettke. Von der kanzlei Schutt Waettke wurde uns bereits bestätigt, dass es sich bei dieser Abmahnung um einen Fake handelt! Diese Abmahnung stammt nicht von der Kanzlei. Schutt Waettke vertritt nicht die Firma Adobe. Auch wurde uns bestätigt, dass die Schutt Waettke nicht über die Mailadresse abmahnung@schutt-waetke.de verfügt, die als Absendeadresse angezeigt wird. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Pishing-Mail handelt. Betroffene sollten auch bei den aktuellen Fake-Abmahnungen nicht zahlen, keine Anhänge öffnen und auf keine Verlinkung klicken. Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung Schutt Waettke  [UPDATE ENDE]


Fake-Abmahnung von SKW Schwarz

[UPDATE 13. März 2017]: Die Verwirrungen um die massenhaft verschickten Fake-Abmahnungen wird immer größer. Mittlerweile haben uns Informationen erreicht, dass die verschickten Fake-Abmahnungen, die letzte Woche noch von der Kanzlei Waldorf Frommer sein sollten, nunmehr auch unter dem Namen der Kanzlei SKW Schwarz verschickt werden. Erste Betroffene haben sich deswegen bereits bei uns gemeldet. Auch bei den angeblich von SKW Schwarz per E-Mail versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine Fälschung und einen offensichtlichen Betrugsversuch. Im Vergleich zu den versendeten Fake-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer, wurden lediglich BRiefkopf und Kontaktdaten ausgetauscht. Der Inhalt der E-Mail ist ansonsten identisch. Daher gilt auch bei den SKW Schwarz Fake-E-Mail-Abmahungen: Nicht zahlen, Keine Anhänge öffnen und keine Links anklicken. Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung SKW Schwarz [UPDATE ENDE].


Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Wir bekommen seit Jahren täglich Anrufe von Betroffenen, die eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben. Sie sollen illegal Musik- und Filmwerke heruntergeladen und geteilt haben und somit gegen das geltende Urheberrecht verstoßen haben.

Seit Donnerstag, den 09. März 2017 werden jedoch zudem falsche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer per E-Mail versendet. In unserer Kanzlei riefen allein am gestrigen Donnerstag über 100 besorgte Betroffene an. Auch heute ebbt die Anrufflut bislang kaum ab. Potenziert man diese Anzahl, lässt sich leicht ausmalen, wie immens die Reichweite der betrügerischen Abmahn-Mail insgesamt bundesweit sein muss. Dabei unterscheiden sich die aktuell versendeten Fake-Abmahnungen deutlich von echten Tauschbörsen-Abmahnungen.

In der unserer Kanzlei  vorliegenden Fake-Abmahnung, wird dem Betroffenen vorgeworfen, dass sein Internetanschluss angeblich zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke eines Mandanten von Waldorf Frommer verwendet wurde. Dabei soll es sich um die Bildbearbeitungssoftware „Adobe Photoshop CS6 – Master Collection“ handeln. Insgesamt sollen Betroffene stolze 4164,40 Euro zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben. Weitere Informationen sollen über einen beigefügten Link („Dokument Abrufen“) abgerufen werden.“

Fake-Abmahnung von Waldorf Frommer

Die Waldorf Frommer Fake-Abmahnung

Bei den versendeten Abmahn-E-Mails handelt es sich jedoch um einen klaren Betrugsversuch, so Christian Solmecke. Und weiter: „ Die Kanzlei Waldorf Frommer hat uns gegenüber bereits bestätigt, dass keine Abmahnungen per E-Mail versendet wurden und werden. Hinzu kommen zahlreiche Fehler in der E-Mail, welche die Unseriösität untermauern. So arbeitet die angeblich mit der Überwachung der Tauschbörsen beauftragte Firma SKB UG, unserer Kenntnis nach, überhaupt nicht mit der Kanzlei Waldorf Frommer zusammen. Zudem ist die Fake-Abmahnung nicht hinreichend individualisiert,  wodurch eine seriöse Abwicklung überhaupt nicht möglich ist. So gibt es weder eine persönliche Anrede, noch wird ein Aktenzeichen angegeben. Auch wird kein Zeitpunkt genannt, zu welchem der angebliche Rechtsverstoß begangen worden sein soll. Hinzu kommt, dass alle genannten Aktenzeichen von angeblichen Urteilen und Beschlüssen falsch sind.“

RA Solmecke: „Ich rate Betroffenen daher dringend, die Fake-E-Mail zu löschen.“

Es sollten keinesfalls Gelder überwiesen werden. Auch sollten Betroffene in jedem Fall davon absehen, Anhänge zu öffnen oder auf in der E-Mail vorhandene Links zu klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung Waldorf Frommer


Sollten Sie hingegen eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer per Post erhalten haben, handelt es sich um eine ernst zu nehmende Abmahnung. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Daran erkennen Sie eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Zwar ist eine Abmahnung theoretisch auch per E-Mail möglich, die Kanzlei Waldorf Frommer jedoch versendet keine Abmahnungen per E-Mail. Abmahnungen von Waldorf Frommer werden immer per Post versendet und folgen stets demselben Aufbau. So enthalten ernstzunehmende Tauschbörsen-Abmahnungen von Waldorf Frommer immer ein persönliches 10stelliges Aktenzeichen, das mit der Jahreszahl beginnt (Bsp. 17PPxxxxxx). Auch wird das Datum der Erstellung der Abmahnung genannt. Hinzu kommt, dass bei einer Waldorf Frommer Abmahnung auf der rechten Seitenhälfte, die Auflistung der dort tätigen Rechtsanwälte abgedruckt ist.

Eine echte Waldorf Frommer-Abmahnung enthält fettgedruckte und unterstrichene Zwischenüberschriften wie „Welcher Sachverhalt liegt diesem Schreiben zugrunde?“ „Wie kommen wir auf Sie?“ oder „Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten?“. Unter den jeweiligen Zwischenüberschriften werden diese Punkte sodann ausführlich erläutert. Darüber hinaus müssen keine Dokumente zusätzlich per Klick abgerufen werden. Es werden immer zwei Fristen angegeben. Eine für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine für die Zahlung. Nicht zuletzt werden Waldorf Frommer Abmahnungen auch immer von einem konkreten Rechtsanwalt persönlich unterzeichnet.“

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine seriöse Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten habe?

Christian Solmecke: „Betroffene, die eine echte Abmahnung von Waldorf Frommer auf dem Postweg erhalten haben, sollten nicht in Panik verfallen. In den meisten Fällen sind auch echte Tauschbörsen-Abmahnungen angreifbar! Unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE  hat sich seit Jahren darauf spezialisiert, Schadensersatzansprüche abzuwehren und unsere Mandanten vor echten Tauschbörsen-Abmahnungen und den Drohungen einer Klage zu schützen. Auch bei echten Tauschbörsen-Abmahnungen ist es wichtig, dass Betroffene nicht auf die Forderung eingehen, keine Mustererklärung unterschreiben und Waldorf Frommer nicht kontaktieren.  Betroffene sollten sich in jedem Falle gegen Schadenersatzansprüche zur Wehr setzen und keinesfalls ohne vorherige Prüfung oftmals überzogene Forderungen bezahlen.

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8100 41 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Der Beitrag Achtung vor Fake-Abmahnungen von Schutt Waettke, Waldorf Frommer und SKW Schwarz per E-Mail erschien zuerst auf WBS LAW.

BGH zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten

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Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Verfahren beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, hat heute der BGH entschieden. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das Urteil:

Müssen Eltern ihre Kinder verraten?
Eltern müssen ihre Kinder verraten © DDRockstar – Fotolia.com

„Der Bundesgerichtshof bestätige heute erneut, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. Der Anschlussinhaber ist nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, so muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.

Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Zum Hintergrund

Im vorliegenden Verfahren wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna getauscht haben sollen. Die Eltern hatten aber vorgetragen, dass sie die Tat nicht begangen haben, sondern eines ihrer Kinder. Sie selbst hörten nur Klassik und insofern kämen sie gar nicht als Täter in Frage. Zeitgleich jedoch wollten die Eltern auch nicht verraten, welches ihrer drei Kinder die Musik getauscht hatte. Und genau das war heute die Streitfrage, die vom Bundesgerichtshof zu klären war, nämlich ob Eltern den Namen ihres Kindes benennen müssen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Vermutung der Täterschaft zu Lasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Das bedeutet, dass vieles dafür spricht, dass Eltern, die Anschlussinhaber sind und über deren Internetzugang Musik getauscht wurde, auch die Täter sind.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren Eltern bereits eine Beweiserleichterung zugestanden. So können sich Eltern entschuldigen, indem sie mitteilen, dass sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, möglicherweise aber ihre Kinder in Betracht kommen.

Zudem hat noch vor wenigen Wochen der Bundesgerichtshof in einem durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Fall entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten untereinander nicht durchsuchen müssen (Az. I ZR 154/15, Afterlife). Anschlussinhaber sind daher nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihrer Familienangehörigen zu dokumentieren oder deren Computer auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. In diesen Fällen hat der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.

Die Besonderheit im heutigen Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten. Insofern war es spannend, welches Gewicht mehr wiegen würde – entweder die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie.

Das OLG München kam als Vorinstanz zum heutigen Verfahren zu dem Schluss, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten benennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung (Az. 29 U 2593/15). Daraufhin zogen die Eltern vor den BGH.

Filesharing-Urteil des BGH – Ehe und Familie hat Vorrang

Das Urteil des BGH

Der BGH stellte heute nochmals heraus, das zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet (BGH, Az. I ZR 19/16, Loud). Allerdings spricht eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt sind.

In diesem Umfang seien Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben. Entsprechen Anschlussinhaber ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, dann ist es daraufhin wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern im heutigen Fall hatten ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht des BGH jedoch nicht genügt, da sie ihr Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war ermittelt hatten, allerdings den Namen des Kindes nicht angeben wollten,

Diese Angabe war den Eltern zumutbar. Zugunsten der Musik- und Filmindustrie sind das Recht auf geistiges Eigentum sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Eltern der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Familienmitgliedes zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

O-Töne von Medienanwalt Christian Solmecke zur heutigen BGH-Entscheidung finden Sie unter dem folgendem Link:

O-Töne zur BGH-Entscheidung

Hier das Loud-Urteil des BGH im Volltext: BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16, Loud


Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung:

Wie kommt die Medienindustrie überhaupt an meine Daten?

Der Tausch von Musik oder Filmen im Internet läuft in der Regel so ab, dass die Dateien nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig auch wieder der gesamten Welt zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die IP-Adresse des Hochladenen ersichtlich. Über die Rückverfolgung der IP-Adresse kann die Medienindustrie dann den Anschlussinhaber ermitteln und abmahnen.

Hafte ich als Anschlussinhaber immer?

Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren die Vermutung aufgestellt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Allerdings kann der Anschlussinhaber diese Vermutung dann entkräften, wenn er die Tat nicht begangen hat und er einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Konkret bedeutet das: der Anschlussinhaber muss die Möglichkeit in den Raum stellen, dass noch andere Familienmitglieder zur angeblichen Tatzeit Zugriff hatten. Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Häufig wird es die Konstellationen geben, dass Eltern Anschlussinhaber sind, die Kinder jedoch die Tat begangen haben. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, welche Pflichten Eltern möglicherweise im Vorfeld verletzt haben. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten. Wir bieten dazu eine kostenfreie Belehrung auf unserer Internetseite an. Diese ist unter folgendem Link zu finden:

Die Musterbelehrung

Sofern die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, volljährig sind oder sofern es sich um Ehegatten handelt, ist eine Belehrung überhaupt nicht notwendig.

Wie ist die Rechtslage bei Wohngemeinschaften?

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tauschbörsen-Nutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Klar ist jedoch auch, dass der Schutz der Ehe und Familie, mit der sich Eltern und Kinder rausreden können, in diesen Konstellationen nicht greift.

Wer haftet in Hotels und Ferienwohnungen?

Auch die Haftung in Hotels und Ferienwohnungen ist abschließend noch nicht geklärt. Hier gehen die meisten Gerichte bislang davon aus, dass der Anschlussinhaber von einer entsprechenden Haftung befreit wird.

Wie hoch sind die Abmahngebühren?

Die Musik- und Filmindustrie verlangt unterschiedliche Beträge für den Tausch von Filmen, Serien oder Musik. Wer ein Musikalbum getauscht hat, wird mit etwa 600 € zur Kasse gebeten, für einen Film oder eine Serie werden rund 800 € fällig. Da der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung schon einmal festgestellt hat, dass 200 € Schadensersatz für ein getauschtes Musikstück in Ordnung sind, dürften sich die von der Medienindustrie angesetzten Beträge auch noch immer im rechtlich zulässigen Rahmen halten.

Ich wurde abgemahnt, was soll ich konkret tun?

Zunächst einmal gilt es, die Ruhe zu bewahren. Bitte nicht sofort bei der Gegenseite anrufen. Möglicherweise kann es ratsam sein, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche kann dann verweigert werden, wenn man selbst nicht als Täter in Betracht kommt und einen alternativen Geschehensablauf in den Raum stellen kann. Damit man sich bei dieser Argumentation nicht ins Fettnäpfchen setzt, sollte immer ein Anwalt zurate gezogen werden.

Wieso wird überhaupt noch soviel getauscht?

Tatsächlich hat sich die Nutzung der klassischen Tauschbörsen in den vergangenen Jahren extrem reduziert. Viele Kinder und Jugendliche nutzen allerdings moderne Streaming Software, in der sich in Wirklichkeit eine Tauschbörsen-Software verbirgt. Sie wissen dann oft gar nicht, dass sie Filme wieder zum Tausch anbieten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Software Popcorn Time. Wer sich dort eine Minute eines Films anschaut, bietet im Hintergrund diese Minute auch wieder der gesamten Welt zum Tausch an. Die meisten Nutzer dieser Software wissen davon nichts, müssen aber trotzdem haften.

Wo gibt es weitere Informationen?

Ein kostenfreies „Handbuch Filesharing“ kann über die folgende Internetseite heruntergeladen werden:

Das Handbuch Filesharing

In dem Buch sind die verschiedenen möglichen Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten dargestellt.

Der Beitrag BGH zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten erschien zuerst auf WBS LAW.

Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.

Abmahnung der Kanzlei Sawari

Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin  (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.

Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.

Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.

BGH Entscheidung Afterlife – Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit

Afterlife-Entscheidung des BGH – Fotolia.de – (C) Dan Race

Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.

Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

So können wir Ihnen bei einer Filesharing Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Folgendes Video unserer Kanzlei könnte für Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse sein. Weitere aktuelle und spannende Videos rund ums Recht finden Sie auf unserem YouTube-Channel unter

https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS

Der Beitrag Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH erschien zuerst auf WBS LAW.

RA Kornmeier & Jankowski – Achtung vor gefälschten Abmahnungen per Post! Keinesfalls zahlen!

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Zurzeit werden massenhaft Schreiben per Post wegen angeblichem Filesharing verschickt. Hierbei handelt es sich um betrügerische Fälschungen. Die Kanzlei Kornmeier & Jankowski existieren nicht! Wir raten dringend dazu nicht zu zahlen und auf die Schreiben nicht zu reagieren!

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© mediterranean – Fotolia.com

Unsere Kanzlei haben ganz aktuell bereits zahlreiche Betroffene kontaktiert und uns liegen die betrügerischen Briefsendungen auch bereits vor (siehe unten). Vorab: Betroffene sollen sich keine Sorgen machen, denn bei den Schreiben handelt es sich um gefälschte Abmahnungen!

Aktuell werden massenhaft gefälschte Abmahnungen per Post an Betroffene versendet. Gefordert werden darin 293,95 Euro wegen angeblich begangener Filesharing-Urheberrechtsverletzungen. Sogar angebliche Tatzeitpunkte samt IP-Adressen werden angegeben. Die Rechtsanwälte Kornmeier & Jankowski vertreten angeblich (was nicht stimmt!) die EMI Musik Germany, Sony BMG Musik Entertainment, Universal Musik, Warner Musik Group, Warner Bros, DreamWorks SKG und Paramount Pictures.

Doch Vorsicht! Schreiben von Rechtsanwälte Kornmeier & Jankowski ist eine kriminelle Fälschung

Weder die genannte Rechtsanwaltskanzlei  Kornmeier & Jankowski (Ohmstraße. 44, 42549 Velbert) existiert, noch sind Tatzeitpunkte und IP-Adressen korrekt. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Fälschung und um einen erneuten perfiden Betrugsversuch von Kriminellen.

Sollten Sie ebenfalls Post mit dem folgenden Schreiben von den Rechtsanwälten Kornmeier & Jankowski erhalten, reagieren Sie keinesfalls darauf.

Unser dringender Rat:

  1. Versuchen Sie keinen Kontakt aufzunehmen!

  2. Zahlen Sie keinesfalls die geforderte Summe!

  3. Stellen Sie gegebenenfalls Strafanzeige und behalten Sie dafür das Schreiben als Beweis!

Unter dem folgenden Link können Sie das Schreiben mit Ihrem vergleichen:

Der Beitrag RA Kornmeier & Jankowski – Achtung vor gefälschten Abmahnungen per Post! Keinesfalls zahlen! erschien zuerst auf WBS LAW.

Filesharing Sieg – AG Charlottenburg zum Bespitzeln in wilder Ehe

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Nichteheliche Lebensgefährten brauchen weder sich, noch ihre Kinder zu bespitzeln. Dies hat das AG Charlottenburg in einem Filesharing Verfahren gegen Waldorf Frommer entschieden.

Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung wurde im Auftrage der Universum Film GmbH aus München verschickt.

Waldorf Frommer warf dem Inhaber des Internetanschlusses vor, dass er den Film „96 Hours – Taken 3“ über eine Tauschbörse im Netz illegal verbreitet haben soll. Waldorf Frommer nahm ihn auf Zahlung von mindestens 1.000 € Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro in Anspruch.

Unser Mandant setzte sich gegen diesen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung in Form von illegalem Filesharing zur Wehr. Er verwies darauf, dass auch seine Lebensgefährtin und deren erwachsener Sohn seinen Anschluss mit ihren eigenen Geräten benutzt haben.

Filesharing – Waldorf Frommer verlangt Inspektion von Rechnern

Hiermit gab sich Waldorf Frommer jedoch nicht zufrieden. Die Abmahnkanzlei vertrat die Auffassung, dass der abgemahnte Anschlussinhaber hätte ermitteln müssen, wer mit welchem internetfähigen Gerät im Internet unterwegs war. Er hätte diese einer eingehenden Inspektion unterziehen müssen.

Demgegenüber stellte das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 09.11.2017, Az. 218 C 155/17 klar, dass er nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Er hat durch seine Verteidigung den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt. Hieraus ergibt sich, dass sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Infolgedessen könnten beide illegales Filesharing bezüglich des Films „96 Hours – Taken 3“ begangen haben.

AG Charlottenburg erteilt Forderung von Waldorf Frommer eine Absage

Den Forderungen von Waldorf Frommer in Bezug auf die Untersuchung der eigenen Geräte von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn erteilte das Gericht eine klare Absage. Dies war dem Anschlussinhaber hier aufgrund der bestehenden familiären Verbundenheit nicht zuzumuten. Das Gleiche gilt für eine Dokumentation der Internetnutzung.

Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung entfällt mangels Prüfungspflicht gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren volljährigem Sohn.

Afterlife Entscheidung – Eheleute sind keine Spitzel

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der von uns erstrittenen Afterlife Entscheidung festgestellt, dass unter Eheleuten keine weitergehenden Nachforschungen wie die Inspektion des Rechners zumutbar sind (BGH, Beschluss v. 18.05.2017, Az. I ZR 154/15). Näheres zu diesem Urteil erfahren Sie in unserem Beitrag: „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.

Zu Recht verweist das AG Charlottenburg darauf, dass diese Grundsätze auch gegenüber nichtehelichen Lebensgefährten und deren Kindern gelten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb hier nichteheliche Paare gegenüber Eheleute benachteiligt werden sollten.

Keine Haftung für Filesharing von Familienangehörigen

Seit der Bear Share Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) steht fest, dass Anschlussinhaber nicht für Filesharing von erwachsenen Familienangehörigen haften. Zur Entlastung reicht daher, wenn diese ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt haben. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). In dem folgenden Text können Sie sich näher informieren: „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 218 C 155/17

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Sicher ist das folgende Video interessant:

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Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.: „Raubkopie-Jäger“ sind insolvent

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Shareonline.biz, kino.to, kinox.to und movie2k: Hinter diesen Plattformen war die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) massiv hinterher. Nach 35 Jahren muss die GVU nun aber ihr Geschäft aufgeben. Im April meldete der Verein beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz an. Die umstrittene Organisation war in den letzten Jahren auch wegen fragwürdiger Ermittlungsmethoden in die Schlagzeilen geraten. Weniger Abmahnungen im Filesharing wird es deshalb aber nicht geben.

Aus für die selbsternannten Piratenjäger. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V (GVU) hat bereits Ende März beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz angemeldet (Az. 36g IN 1933/20). Damit ist nun besiegelt, dass der Verein künftig nicht mehr gegen Anbieter von Medieninhalten aus vermeintlich illegalen Quellen ermitteln wird.

Umstrittene Ermittlungsmethoden und Nähe zur Staatsanwaltschaft

Die GVU war 1985 gegründet worden. Mitglieder waren bekannte Unternehmen und Verbände der Film- und Unterhaltungssoftware-Wirtschaft. In dem Verein wurden ehemalige Polizisten und andere Ermittler beschäftigt, die sich in den folgenden Jahren zum Ziel setzten, Verstöße gegen die Urheberrechte der Mitglieder aufzudecken und auch Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. 2010 wurden so beispielsweise Razzien gegen die Hintermänner von kino.to durchgeführt, nachdem die GVU die Seitenbetreiber angezeigt hatte. Dadurch kam es zu mehreren Verurteilungen zu Haftstrafen. 2019 war die Organisation auch an der Stilllegung des Filehosters share-online.biz beteiligt.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So hilft Ihnen WBS

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik!

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Alle Infos unter: Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Vor allem war der Verein jedoch in die Schlagzeilen geraten, als 2006 dessen fragwürdige Ermittlungsmethoden ans Licht kamen. So soll die GVU selbst das Verbreiten von illegalen Kopien aktiv unterstützt haben, um Infos über die „Raubkopierer-Szene“ zu sammeln. In anderen Verfahren wurde die zu große Nähe des Vereins zu staatsanwaltlichen Ermittlungen kritisiert.

Das Landgericht Kiel hat eine Entscheidung einer Vorinstanz bestätigt, wonach die Unabhängigkeit externer Sachverständiger beispielsweise im Rahmen von Durchsuchungen aufgrund von Urheberrechtsverstößen zu gewährleisten ist. Konkret ging es um einen Fall, in dem die Polizei einem Experten der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) freie Hand bei der Inspektion, Beschlagnahme und Auswertung eines PC im Zusammenhang mit vermuteten Verstößen gegen Urheber- und Verwerterrechte in Tauschbörsen gelassen hatte. Bei einer derart weitreichenden „Privatisierung des Ermittlungsverfahrens“, müsse sich dem Bürger geradezu der Eindruck aufdrängen, dass die Strafverfolgungsinstanzen gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätten, heißt es in dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 14. August (AZ 37 Qs 54/06). Ein solches Verfahren sei klar rechtswidrig. Polizei und Staatsanwaltschaft dürften nicht nur noch formal in Erscheinung treten.e nach Maßgabe der bei ihm vorhandenen Kontaktdaten wählen (regelmäßig verschlüsselte E-Mail oder Brief).

Geldgeber verloren die Geduld

In der letzten Zeit hatte die GVU wichtige zahlende Mitglieder verloren. Einst zählten die Film- und Musikindustrie, die Spielebranche, die Verlage oder der Pay-TV-Sender Sky Deutschland zu den Geldgebern des Vereins.

Zum Schluss hatte unter anderem der Verband der US-Filmindustrie seine Mitgliedschaft beendet. Es wird vermutet, dass die Erfolgsbilanz der GVU in den vergangenen Jahren aus Sicht der Geldgeber zu wünschen übrig ließ.

So nahmen die Ermittlungen gegen die Plattform share-online.biz mehrere Jahre in Anspruch, bis die ersten Tatverdächtigen festgenommen werden konnten. Auch im Fall movie2k dauerte es Jahre, bis sich Erfolge verbuchen ließen. Movie2k.to war laut Angaben der Generalstaatsanwaltschaft nach der Abschaltung von Kino.to im Juni 2011 das führende deutsche Portal und eines der größten internationalen illegalen Portale für Kinofilme. Im November 2011 stellte die GVU in Dresden Strafantrag gegen die Betreiber des Streamingportals und unterstützte die Behörden mit eigenen Ermittlungen. Doch erst im November 2019 wurden zwei als Chefs von Movie2k.to Beschuldigte verhaftet.

Gut möglich, dass diese mühseligen Verfahren wohl am Ende der Todesstoß waren . Die fehlende finanzielle Unterstützung hat nun jedenfalls endgültig zur Insolvenz der Organisation geführt. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht nun darin, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten.

ACE als Nachfolgerin der GVU – Abmahnungen werden nicht weniger

Trotz der Pleite der GVU können die Anbieter offensichtlich rechtswidriger Medieninhalte nicht aufatmen. Inzwischen hat die Alliance for Creativity and Entertainment (ACE) die Rolle der GVU übernommen. Zu ihren Mitgliedern zählen Medienriesen wie Disney, Netflix oder Warner Bros. Die ACE hatte im letzten Jahr die Abschaltung diverser illegaler Portale erwirkt. Darunter waren die Share- bzw. Streaming-Hoster RapidVideo, Openload, Streamcherry sowie Streamango, die sich mit ihrem Angebot auch vielfach an deutschsprachiges Publikum wendeten.

Für private Filesharer bedeutet die Insolvenz ebenfalls kein Aufatmen. Abmahnungen wegen vermeintlich illegalen Filesharings sind weiterhin, trotz zahlreichen legalen Streaminganbietern wie Netflix und Amazon Prime, an der Tagesordnung. Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer und Daniel Sebastian mahnen weiterhin massiv ab. Wer eine Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat, sollte weder vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch geforderte Summen überweisen. Nutzen Sie hierfür unsere kostenfreie Ersteinschätzung und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten durch einen unserer auf Filesharing spezialisierten Rechtsanwälte beraten.

mle/tsp

Der Beitrag Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.: „Raubkopie-Jäger“ sind insolvent erschien zuerst auf WBS LAW.


BGH-Urteil zum Filesharing – 10 Jahre Verjährung für Lizenzschaden

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Filesharing – Der BGH hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz 10 Jahre beträgt (Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15). Bislang gingen wir, wie im Übrigen auch die Mehrheit der deutschen Gerichte, bei der Verjährung des Lizenzschadensersatzes von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Rechtsanwaltskosten verjähren jedoch weiterhin nach drei Jahren. Der Bundesgerichtshof hat zudem die Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten beim Filesharing näher präzisiert. Es dürfen an den Abmahner keine überspannten Anforderungen im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast gestellt werden.

Seit Jahren gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann die einzelnen in Filesharing-Abmahnungen geforderten Ansprüche verjähren. Nun hat der BGH sich erstmalig zur Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zahlung eines Lizenzschadens geäußert.

In Filesharing-Abmahnungen, in denen Betroffenen vorgeworfen wird, dass sie Film- oder Musikdateien illegal geteilt- und damit gegen geltendes Urheberrecht verstoßen haben sollen, werden grundsätzlich drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: Der Anspruch auf Unterlassung, der Anspruch auf Aufwendungsersatz sowie der Anspruch auf Schadensersatz. Diese Ansprüche können durch die abmahnenden Kanzleien unterschiedlich lange geltend gemacht werden. Wir klären auf:

1. Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren:

Der Anspruch auf Unterlassung beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch stets nach drei Jahren verjährt. Hier vertritt auch der BGH keine andere Ansicht. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht an dem Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rechteinhaber bzw. die für ihn abmahnende Kanzlei sowohl von der Rechtsverletzung als auch vom Namen und der Anschrift des Anschlussinhabers Kenntnis erlangt (§ 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB)

2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt ebenfalls nach drei Jahren:

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht unter anderem aus entstandenen Ermittlungskosten sowie aus Kosten für das durchgeführte Auskunftsverfahren. Vor allem aber werden im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches die anwaltlichen Gebühren, also die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzleien, von den Abgemahnten gefordert. Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Auch hier vertritt der BGH keine anderslautende Ansicht. Insofern können die Abmahnkanzleien auch zukünftig nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ihre eigenen Kosten nicht mehr gegenüber den Abgemahnten geltend machen (§ 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein ergangener Mahnbescheid die Verjährungsfrist hemmt.

3. Anspruch auf Lizenzschadensersatz verjährt nach Ansicht des BGH nach 10 Jahren

Nun kommen wir zu dem Punkt, zu dem sich der BGH aktuell erstmalig geäußert hat. Bislang sind wir von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE bei Filesharing-Abmahnungen, auch bei der Verjährung des Anspruches auf Ersatz eines Lizenzschadens, von einer dreijährigen Frist und gerade nicht von einer 10jährigen Frist ausgegangen und zwar gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Rechteinhaber bzw. die für ihn abmahnende Kanzlei Kenntnis von Verstoß sowie von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers erlangt hat. Diese Ansicht teilte bislang auch die überwiegende Mehrheit der Gerichte (Bsp.: AG Bielefeld, 42 C 101/14, 42 C 368/13 sowie AG Kassel, 410 C 625/14, AG Hamburg, 36a C 202/13). Das AG Kassel führte in einem seiner Urteile ( Az. 36a C 202/13) hierzu folgendes aus:

„Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.

Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharings angeboten werden können.

Hingegen behauptete die Abmahnindustrie stets, dass die Verjährung des Lizenzschadens bei Urheberrechtsverletzungen nicht bereits nach drei Jahren, sondern erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren eintreten würde. Bis zum nun veröffentlichten Urteil des BGH gab es zu dieser Diskussion keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

BGH – Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an

Im nun durch den BGH entschiedenen Fall urteilten die Richter, dass der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel „Everytime we touch“ der Gruppe „Cascada“ gestützte Anspruch der Rechteinhaberin nicht verjährt gewesen sei.

Der Rechteinhaberin stünden der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels „Everytime we touch“ jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu. Der Restschadensersatzanspruch war zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Rechteinhaberin des Musiktitels noch nicht verjährt.

Nach § 102 Satz 2 UrhG (Ersatz der Gewinnungskosten) findet dem BGH zufolge der § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung) entsprechende Anwendung, wenn der Abgemahnte durch die Verletzung auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt hat. Danach, so die Sichtweise des BGH, sei der Abgemahnte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Und: Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.

Keine Verjährung, da Anspruch auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist

Zudem sei der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen des Musiktitels gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG nicht verjährt, weil er auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist. Der Abgemahnte hat nach Ansicht der BGH-Richter durch das öffentliche Zugänglichmachen des Musiktitels „Everytime we touch“ auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in das der Rechteinhaberin ausschließlich zustehende Recht eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.

Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich sei, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, sei dementsprechend der Wert zu ersetzen. Und: Der Gegenwert für den Gebrauch des Musiktitels bestehe in der angemessenen Lizenzgebühr. Diese Grundsätze gelten nach BGH-Ansicht auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.

BGH entscheidet zudem über Umfang der sekundären Darlegungslast beim Filesharing

Im entschiedenen BGH-Fall, hatte die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch ursprünglich einen Familienvater wegen Filesharing von Musikaufnahmen abgemahnt und schließlich verklagt. Dabei hatte es sich um insgesamt 809 Audiodateien gehandelt. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber war mit einer Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass seine beiden minderjährigen Kinder Zugriff auf den Rechner gehabt hatten.

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Familienvater dennoch Schadensersatz leisten muss.

Dies begründete der BGH damit, dass seine Verteidigung nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt. Hierzu muss der Vater hinreichend darlegen, dass auch Dritte als Täter in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber muss nachvollziehbar erläutern, welche Personen Gelegenheit zum Filesharing an seinem Rechner gehabt haben. Dabei muss er auch näher auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten eingehen. Die Betreffenden müssen auch in zeitlicher Hinsicht zum Begehen der Urheberrechtsverletzung in der Lage gewesen sein. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Dies hat er hier jedoch nicht getan.

Fazit:

Der BGH hat entgegen unserer Ansicht und der Ansicht zahlreicher Juristen und Gerichte entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens erst nach 10 Jahren verjährt. Das ist zweifelsohne zunächst einmal ein Rückschlag und keine gute Nachricht für alle Abgemahnten.

Allerdings verjährt der in Filesharing-Abmahnungen geforderte Aufwendungsersatz, der auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beinhaltet, weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, muss nicht zwangsläufig damit gerechnet werden, dass nun vermehrt Altfälle weiterverfolgt werden.

Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könnte dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden. Für den Lizenzschaden muss der Täter der Urheberrechtsverletzung aufkommen und nicht der Störer. Das heißt: Sofern nachgewiesen werden kann, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist bzw. auch andere namentlich bekannte potenzielle Täter in Betracht kommen, so muss dieser regelmäßig auch nicht für den Lizenzschaden aufkommen.

Bezüglich des Umfangs der sekundären Darlegungslast stellt der BGH klar, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers grundsätzlich auch dann besteht, wenn es sich um einen Anschluss handelt, der von einer Familie gemeinsam, also von mehreren Personen genutzt wird. Die Anforderungen an den Anschlussinhaber sind vom BGH nun etwas klarer formuliert worden, überlassen den Instanzgerichten aber nach wie vor viel Interpretationsspielraum: Damit eine Täterschaftsvermutung zu seinen Lasten nicht besteht, muss ein gerichtlich in Anspruch genommener Anschlussinhaber nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (TOS)

Der Beitrag BGH-Urteil zum Filesharing – 10 Jahre Verjährung für Lizenzschaden erschien zuerst auf WBS LAW.

BGH entscheidet – Nutzer dürfen voreingestelltem Router-Passwort vertrauen

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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Az. I ZR 220/15), dass Internetnutzer ein individuelles, voreingestelltes WLAN Router Passwort nicht verändern müssen. Damit revidiert der BGH Teile der „Sommer unseres Lebens“ Entscheidung aus dem Jahr 2010. Das Urteil ist jedoch kein Freibrief für alle Internetnutzer, erklärt der Kölner IT Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Dritter Unbekannter begeht Urheberrechtsverletzung

Über den Internetanschluss der Beklagten wurde der Film „The Expendables 2 – Back for War“ Dritten zum Download im Internet angeboten. Die beklagte Anschlussinhaberin bekam daraufhin eine Abmahnung und sollte 750 Euro zahlen. Mittlerweile steht fest, dass sich ein unbekannter Dritter in das WLAN gehackt hatte und den Film heruntergeladen und angeboten hatte. Nun muss geklärt werden, in welchem Umfang die Beklagte dafür womöglich geradezustehen hat.

Die Abgemahnte hatte einen Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“ verwendet. Dieser war in der Zeit von etwa Februar bis Mai 2012 eingerichtet worden und war mit einem vom Hersteller vergebenen WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand, die auf der Rückseite des Routers aufgedruckt waren und lauteten: „2…4“ .Dieser Schlüssel hätte individuell geändert werden können. Eine Änderung wurde aber nicht vorgenommen.

Aus Sicht der Klägerin haftet die Beklagte in diesem Fall als Störer.

W-LAN ausreichend gesichert?

Sowohl das Amtsgericht Hamburg (36a C 40/14) , als auch das Landgericht Hamburg (310 S 3/15) hatten zuvor den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Router der Beklagten nicht mit einem vom Hersteller individuell für dieses Gerät vergebenen Schlüssel gesichert gewesen sei. Mit einer solchen Verschlüsselung sei den Sicherungspflichten des Abschlussinhabers Genüge getan. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke sei die Beklagte nicht zur vorsorglichen Änderung des werkseitig vergebenen Schlüssels verpflichtet gewesen.

Welche konkreten Maßnahmen zumutbar seien, bestimme sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

BGH – Verbraucher dürfen voreingestellten individualisierten Passwörtern der Hersteller vertrauen

IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Die Besonderheit des heute verhandelten Falles bestand darin, dass die von der Filmindustrie verklagte Familie nachweisen konnte, dass Dritte das WLAN unrechtmäßig genutzt hatten. Ein solcher Nachweis gelingt in der Praxis leider nur den wenigsten Menschen. Häufig ist es so, dass die Betroffenen von der Musik- oder Filmindustrie wegen des Tauschs urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt werden, den Tathergang jedoch nicht rekonstruieren können. In einer solchen Konstellation sind die Betroffenen auch nach dem heutigen Spruch aus Karlsruhe weiterhin in der Haftung. Schon in früheren Zeiten hatte der BGH festgestellt, dass abgemahnte Tauschbörsennutzer, die den Tathergang bestreiten, einen alternativen Sachvortrag präsentieren müssen. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Familienvater die Möglichkeit in den Raum stellen muss, dass seine Kinder zur Tatzeit das Internet genutzt haben. Wohlgemerkt ist er nicht verpflichtet, seine Kinder konkret zu  verpfeifen, jedoch muss er die theoretische Nutzungsmöglichkeit der Kinder nachweisen können. Im heute entschiedenen Fall gab es einen entsprechenden alternativen Sachvortrag. Offenbar konnte nachgewiesen werden, dass Dritte den Account genutzt haben. Hier geht es letztlich nur noch um die Frage, ob der Anschlussinhaber dann sein Netzwerk mit dem voreingestellten Passwort ausreichend geschützt hat. Diese Frage hat der BGH bejaht, zumindest für den Fall, dass das voreingestellte Passwort vom Router-Hersteller individuell für jedes Gerät einzelnen vergeben worden ist.

Damit haben wir leider immer noch keine weitere Klarheit, bezogen auf das anbieten offener WLAN Netze in Deutschland. Schon ein neues Gesetz, welches die Bundesregierung vor einigen Monaten eingeführt hat, schaffte mehr Verwirrung als Durchblick für die Internetnutzer. Zwar wurde die täterschaftliche Haftung beim Anbieten eines WLAN-Netzes quasi abgeschafft, Netzbetreiber können allerdings weiterhin als Störer zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Situation ist nach wie vor unbefriedigend und führt dazu, dass den Internetnutzern in Deutschland immer noch nicht geraten werden kann, ihre Netze zu öffnen, da die Abmahngefahren weiterhin groß sind. Im Einzelfall beträgt die Abmahngebühr für einen Film oder ein Musik-Album etwa 800 €. Immer noch werden mehrere 10.000 Menschen in Deutschland wegen des Tauschs rechtlich geschützter Werke abgemahnt. „

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Filesharing Niederlage der Abmahnindustrie vor dem AG Köln – Ermittlungsfehler war möglich

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Wenn ein Provider zweimal eine IP-Adresse demselben Anschlussinhaber zuordnet, kann ihm dabei schnell ein  Ermittlungsfehler passieren. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln.

Filesharing Niederlage vor dem AG Köln – Ermittlungsfehler war möglich © Benjamin-Duda-Fotolia

Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetabschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Sie warf ihm vor, dass er den Film Seelen über eine Tauschbörse verbreitet hat. Die Kanzlei berief sich darauf, dass der Provider die ermittelte IP-Adresse zweimal seinem Anschluss zugeordnet hat. Die sei an einem Tag um 2.39 Uhr und um 9.59 Uhr geschehen.

Aus diesem Grunde sollte der Anschlussinhaber 600,00 Euro Schadensersatz zahlen. Ferner sollte er die Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro ersetzen. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor allem darauf, dass es hier zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist.

Filesharing Ermittlungsfehler bei zweifacher Zuordnung einer IP-Adresse

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 148 C 389/16) ab. Denn der Rechteinhaber hatte nicht nachgewiesen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber erfolgt ist.

Hierzu reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden nicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn der Provider diese kurz hintereinander zweimal dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet hat.

Dies begründete das Amtsgericht Köln damit, dass es hier schnell ein Ermittlungsfehler unterläuft. Das kann dadurch geschehen, dass die IP-Adresse falsch erfasst wird. Oder dem Internetprovider unterläuft ein Zuordnungsfehler. Dies ist einmal technisch bedingt möglich. Darüber hinaus hält das Amtsgerichtes Köln auch für möglich, dass das Personal des Providers die Auskunft  bewusst manipuliert hat.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt, dass viele Gerichte gegenüber der Abmahnindustrie kritischer geworden sind. Sie nehmen ihr nicht ab, dass Ermittlungsfehler ausgeschlossen sind. Hier kommt es zu beträchtlichen Fehlerquoten, die zum Teil über 50% liegen. Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale beraten lassen. In vielen Fällen werden Unschuldige wegen Filesharing abgemahnt. (HAB)

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Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter

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Häufig erhalten Eltern eine Abmahnung, weil ihr Nachwuchs Filesharing begangen hat. Genau anders herum war es möglicherweise in einem Fall, über den das Amtsgericht Augsburg entschieden hat.

Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter © AK-DigiArt-Fotolia

Die Kanzlei Negele hatte dem Sohn vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss einen Pornofilm im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Sie verlangte dafür von ihm 1.500,00 EUR Schadensersatz und die Abmahnkosten in Höhe von 500,00 Euro ersetzt.

Mutter hatte Zugriff auf Internetanschluss ihres Sohnes

Doch der Sohn war hiermit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Vielmehr kämen dafür Hacker infrage. Darüber hinaus sei seine Mutter während der Tatzeit alleine zu Hause gewesen und habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Auch Mütter begehen Filesharing bei Pornofilmen

Das Amtsgericht Augsburg stellte sich auf die Seite des Sohns und wies die Klage von Negele mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 18 C 2074/15) ab. Eine Haftung des Sohns als Täter kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht infrage. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Mutter ebenso Filesharing begangen haben kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Sohn die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch seine Mutter hinreichend dargelegt hat. Hierzu brauchte der Sohn nicht davon überzeugt zu sein, dass die Mutter diese Tat begangen hat. In diesem Zusammenhang verweist das Amtsgericht Augsburg darauf, dass auch Mütter manchmal Filesharing bei Pornofilmen begehen und nicht nur Söhne. Darüber hinaus darf der Sohn nicht dafür bestraft werden, dass die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Sohn braucht nicht seiner Mutter nachzuspionieren

Eine Heranziehung des Sohns als Störer scheidet aus. Denn er braucht normalerweise nicht seine volljährige Mutter zu belehren oder auf sie aufzupassen.

Fazit:

Dieses Urteil des Amtsgerichtes Augsburg ist immer noch nicht rechtskräftig. Aus ihm ergibt sich, dass abgemahnte Anschlussinhaber nicht der Abmahnindustrie den Täter präsentieren müssen. Ferner dürfen keine Spekulationen angestellt werden, ob der jeweilige Dritte etwa für das Filesharing eines Pornofilms oder eines Werkes infrage kommt. (HAB)

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Sieg vor LG Düsseldorf: Kanzlei WBS setzt sich erfolgreich gegen Filesharing-Klage zur Wehr

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In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf hat sich die Kanzlei WBS mit Erfolg gegen eine Filesharing-Klage der Kanzlei Waldorf Frommer verteidigt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gegenseite konnte dem Abgemahnten das Anbieten eines Filmwerks im Wege des Filesharings nicht nachweisen. Es war nicht auszuschließen, dass der Nachbar des Abgemahnten sowie dessen Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung durch das Filesharing begangen hatten. Ein erfreuliches, prägendes Filesharing-Urteil, das bereits Wellen schlägt.

Das Prozessrisiko liege hier eindeutig beim Abmahnenden, so der klare Wortlaut der Düsseldorfer Richter in ihrem Urteil vom 21. 10. 2020 (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. 10. 2020, Az: 12 S 2/219). Dieser trage die Beweislast für den Urheberrechtsverstoß im Wege des Filesharings und sei ihr im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Abgemahnte hätte erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Erst ab dann müsse er Tatsachen vorbringen, die belegen, dass zum Beispiel ein Dritter das Filesharing begangen habe. Verstirbt diese dritte Person noch vor der Klageerhebung, sodass der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden kann, gehe das zu Lasten des Abmahnenden.

Im Oktober 2014 mahnte ein großer deutscher Filmverleih unseren Mandanten ab und warf ihm eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings vor. Angeblich hätte der Abgemahnte einen Spielfilm im Wege des Filesharings angeboten.

Möglicher Filesharing-Täter zum Klagezeitpunkt bereits verstorben

Vertreten durch unsere Kanzlei wehrte sich der Abgemahnte gegen diesen Vorwurf. Der angeblich im Internet geteilte Film sei ihm nicht bekannt. Zudem sei er zum Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen. Er verwies auf seinen Nachbarn, der genauso wie unser Mandant, dauerhaft Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Weiterhin hatte der Nachbar die Zugangsdaten zum W-Lan auch noch an Dritte weitergegeben.

Die Klage gegen unseren Mandanten wurde erst 3 ½ Jahre nach der eigentlichen Abmahnung bei Gericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachbar jedoch seit nahezu einem Jahr verstorben.

In der von der bekannten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verfassten Klage wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er hätte nicht genügend Informationen über die mögliche Verantwortlichkeit seines Nachbarn eingeholt. Bereits als er die ersten Abmahnschreiben erhielt, hätte er intensivere Nachforschungen betreiben müssen. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Gegenseite zunächst Recht.

Was für viele Abgemahnte auf der Hand liegt, hat auch das Landgericht Düsseldorf in seinem sowohl lebensnahen als auch rechtlich gut begründeten Urteil klar und deutlich formuliert:

Die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers entsteht erst im Prozess. Natürlich kann man als Kläger die Verjährung ausreizen, trägt dann aber auch das Risiko, dass Beweismittel in der Zwischenzeit unwiederbringlich verloren gehen.

Thomas BurgemeisterRechtsanwalt bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Abgemahnter genügte seiner sekundären Darlegungslast

Das Landgericht Düsseldorf fand dagegen klare Worte gegen eine Haftung unseres Mandanten. Dem Filmverleih stehe deshalb auch kein Schadensersatzanspruch zu. Dass unser Mandant Filesharing betrieben habe, konnte die Klägerin nicht beweisen. Ebenso könne eine solche Tat auch nicht vermutet werden, da der Abgemahnte seinen Internetanschluss bewusst Dritten zur Verfügung gestellt habe. Dies spricht regelmäßig gegen die Vermutung, dass ein Abgemahnter Filesharing begangen hat.

Ebenso habe der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er hätte noch vor der Klageerhebung nicht weiter nachforschen müssen, ob und inwiefern sein Nachbar oder die Dritten etwas mit dem Filesharing-Vorwurf zu tun hatten. Das könne zum einen damit begründet werden, dass kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Abgemahnten bestehe.

Weitergehende Nachforschungspflichten entstehen nach richtiger Ansicht des LG Düsseldorf erst mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Und zu diesem Zeitpunkt sei sein Nachbar bereits verstorben gewesen. Dass mehr als 3 ½ Jahre nach dem ersten Abmahnschreiben der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden könne, weil damit ein wichtiges Beweismittel verloren gegangen sei, gehe zulasten des abmahnenden Filmverleihs. Dieser trage hier das Risiko, da er mit der Einleitung des Klageverfahrens entsprechend lange abgewartet habe.

Das Urteil ist ein positives Signal für zahlreiche Betroffene von Filesharing-Abmahnungen. Wenn diese sich gegen Filesharing-Klagen zur Wehr setzen, dürfen an ihre Auskunfts- und Nachforschungspflichten keine unzumutbaren oder überzogenen Anforderungen gestellt werden.

mle

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