Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken „Anti-Abzock-Gesetz“ im Jahre 2013 und der „BearShare“ Entscheidung des BGH hat sich die Lage im Bereich der Filesharing-Verfahren sehr zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt.
Das neue Gesetz schaffte unter anderem den fliegenden Gerichtsstand ab. Bei einer Urheberrechtsverletzung, die eine Person im privaten Bereich begangen hat, ist eine Klage nunmehr ausschließlich an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf diese Vorschrift wurde lange gewartet. Bislang spielten sich die Streitigkeiten primär vor den Gerichten in Hamburg, Köln und München ab. Diese Gerichte sind für eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung bekannt. Nun ergibt sich ein wesentlich breiteres Meinungsbild der Gerichte in Deutschland.
Mit der „BearShare“ Entscheidung (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) hat der BGH festgelegt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies war die zweite sehr wichtige Grundsatzentscheidung des BGH in Bezug auf Filesharing-Verfahren. Im Jahre 2012 hatte der BGH (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) in einem von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internetnutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich. In einem weiteren von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren entschied der BGH, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife). Unseren Beitrag zu diesem Urteil finden Sie unter Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen).
Den Beweis für den Umschwung in der Rechtsprechung beweisen die zahlreichen gewonnenen Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei:
Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei .rka abgewiesen.Die Gegenseite hatte unserem Mandanten vorgeworfen, das Computerspiel „Metro Last Light illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen und Dritten zum Download angeboten zu haben. Unser Mandant hatte mitgeteilt, dass er die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Anschluss jedoch von seinen beiden WG-Mitbewohnern ebenfalls vollumfänglich genutzt werden konnte. Alle drei sind Technologie-Studenten und verfügen über ausgeprägte Computer-Kenntnisse. Er hatte die Mitbewohner darüber aufgeklärt, kein Filesharing über seinen Anschluss zu begehen. Die Gegenseite vermochte es jedoch nicht zu beweisen, dass unser Mandant für die Verletzungshandlung als Täter oder Störer verantwortlich war. Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Ein Anspruch gegen unseren Mandanten bestand daher nicht.
Hier das Urteil im Volltext: AG Mannheim, Urteil vom 08.05.2019, Az. U 8 C 5245/18
- Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Waldorf Frommer hatte behauptet, dass unser Mandant, der Anschlussinhaber, den Film „The Hobbit: The Desolation of Smaug“ in einer Tauschbörse Dritten zur Verfügung gestellt habe. Neben unserem Mandanten hatten jedoch auch seine beiden Söhne sowie seine Ehefrau Zugriff auf das Internet. Dies hatte dem Gericht vorgetragen. Das Gericht entschied, dass die Gegenseite unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung gegen unseren Mandanten hat. Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Das Gericht führt weiter aus: “ Schon nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beklagte Tauschbörsennutzer ist. Er erschien als in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Mann in den „Fünfzigern“, der bereits aufgrund der Generationstypischen andersartigen Mediensozialisation jedenfalls nicht der Typus des Internetaffinen Konsumenten digitaler Inhalte repräsentiert. Er hat im Rahmen dieser Anhörung auch glaubhaft geschildert, dass Fantasyfilme nicht seinen Sehgewohnheiten entsprächen und er lieber klassische Spielfilme und Krimis schaue.
Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2019, Az. 30 C 3047/18 (24)
- Das Amtsgericht (AG) Hannover hat die Klage der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unser Mandant soll über seinen Anschluss den FIlm „Fack ju Göthe“ in einer Tauschbörse im Internet Dritten zur Verfügung gestellt haben. Neben ihm hatten zudem seine Ehefrau sowie seine beiden volljährigen Söhne Zugriff. Auch sein Nachbar hatte das Passwort und somit Zugriff. Doch nach Überzeugung des Gerichts konnte die Gegenseite nicht beweisen, dass unser Mandant die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unser Mandant war seiner sog. sekundären Darlegungslast nachgekommen und hatte somit die ihn treffende tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft erschüttert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass einer seiner Söhne den Film heruntergeladen hat. Auch eine Störerhaftung schied aus, da es einer Belehrung bei volljährigen Mitnutzern nur dann bedarf, wenn besondere Umstände auf eine illegale Nutzung hinweisen. Hier gab es solche Anzeichen aber nicht.
Hier das Urteil im Volltext: AG Hannover, Urteil vom 09.04.2019, Az. 543 C 5735/18
- Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Rechtsstreits der Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte ein höchst interessantes Urteil gefällt. Unseren Mandanten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Dead Island – Reptide“ über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten zu haben. Zwar ließen sich die Vorwürfe als solche leider nicht entkräften – erfreulich war aber dennoch, dass dem Kläger nicht, wie gefordert, 4.485,00 Euro Schadenersatz zugesprochen wurden, sondern lediglich 1000,00 Euro. Dementsprechend reduzierten sich auch die Gerichts- und Anwaltskosten, die unsere Mandanten zu tragen hatten: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 und die Beklagten nur zu 1/5. Die Klägerin wollte einen Vergleich ziehen zwischen dem Tausch von Musikdateien und einem Computerspiel und nahm an, dass entsprechend des BGH-Urteils „Everytime we touch“ (Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) von einem Endverkaufspreis zwischen 30 und 40 Euro sowie mindestens 400 möglichen Abrufen auszugehen sei. Dem folgte die Kammer nicht. Dateien von Computerspielen seien viel größer als die von Musikwerken im MP3-Format, somit könnten während desselben Zeitraums deutlich weniger Computerspiele- als Musikdateien heruntergeladen werden.
Hier das Urteil im Volltext – die interessanten Passagen befinden sich auf den Seiten 9, 10: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.04.2019, Az. 2-06 O 040/18
- Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte abgewiesen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er das digitale Computerspiel „Strongholder Crusader 2“, welches 2014 unter dem Label „Deep Silver“ erstveröffentlicht wurde, über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten haben soll. Unserem Mandanten konnte jedoch vor Gericht keine Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Eine den Anschlussinhaber grundsätzlich treffende Vermutung, dass er er die Rechtsverletzung begangenen hat, konnten wir vor Gericht erschüttern, denn neben ihm als Anschlussinhaber hatten zudem seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn Zugriff und kamen somit als potenzielle Täter ebenfalls in Betracht.
Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.04.2019, Az. 32 C 557/19 (18)
- Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unserem Mandanten, dem Anschlussinhaber, wurde vorgeworfen,dass er den Film „Das Schicksal ist ein mieser Verräter“ heruntergeladen und angeboten haben soll. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht darlegen, dass sie prozessbefugt ist, um Ersatzansprüche der Twentieth Century Fox Film Corporation geltend zu machen. Die Klägerin machte insofern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Es konnte schon nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin seitens der tatsächlichen Rechteinhaberin ermächtigt wurde.
Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 2674/18 (17).
- Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen.Über den Anschluss unseres Mandaten sollte der Film „American Sniper“ heruntergeladen worden sein. Es sei jedoch weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung weiterer Kosten gegeben, da die Täterschaft bzw. Teilnahme unseren Mandanten, dem Anschlussinhaber, an der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden konnte, auch da neben unserem Mandanten auch seine Kinder Zugriff auf das Internet hatten und diese ebenso für die behauptete Rechtsverletzung in Betracht kamen.
Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 29 C 2548/18 (40)
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine Klage der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die beiden Söhne der Anschlussinhaberin haben ebenfalls Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.
AG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2018, Az. 14 C 41/17
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen einer Airbnb Vermietung hinreichend nachgekommen. Das Gleiche galt für seine Belehrungspflicht
AG Charlottenburg, Urt. v. 31.01.2018, Az. 231 C 62/17
- Das Amtsgericht Stuttgart weist eine Klage der Astragon Sales & Services GmbH vertreten durch die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Strahman GbR ab. Der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Frau als Anschlussinhaberin. Des Weiteren argumentierte Nimrod widersprüchlich
AG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2018, Az. 5 C 3623/17
- Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn die Ehefrau hatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers
AG Hannover, Urt. v. 12.01.2018, Az. 531 C 6167/17
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Es kommt dabei auf ein beliebtes Argument bei Abmahnanwälten zu sprechen.
AG Charlottenburg, Urt. v. 12.12.2017, Az. 203 C 210/17
- Das Amtsgericht Nürnberg weist eine Klage von Koch Media GmBH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab
AG Nürnberg, Urt. v. 22.11.2017, Az. 32 C 4491/17
- Das Amtsgericht Saarbrücken weist eine Klage von Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab
AG Saarbrücken, Urt. v. 22.11.2017, Az. 121 C 406/17 (09)
- Das Amtsgericht Koblenz weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Ein abgemahnter Familienvater war hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sowohl seine Ehefaru als auch sein 8-jähriger Sohn hatten Zugruff auf seinen Internetanschluss
AG Koblenz, Urt. v. 27.11.2017, Az. 161 C 997/17
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Neben seiner Frau hatten zwei volljährige Kinder sowie die Schwägerin Zugriff auf den Anschluss (AG Charlottenburg, Urt. v. 14.11.2017, Az. 203 C 255/17).
Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Familie
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab und hob einen Vollstreckungsbeschescheid des AG Coburg auf. Denn der abgemahnte Inhaber des Anschlusses war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Seine nichteheliche Lebensgefährtin und deren volljähriger Sohn hatten mit ihren Geräten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss.
AG Charlottenburg, Urt. v. 09.11.2017, Az. 218 C 155/17
- Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage von der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Klute ab. Denn die abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ihre drei Kinder hatten von ihren Zimmern Zugriff auf den Anschluss des Familienvaters (AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17).
Filesharing-Sieg – AG Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn
- Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn sowohl Mitarbeiter als auch die Frau hatten Zugriff auf den Anschluss des Abgemahnten (AG Hannover, Urt. v. 07.11.2017, 543 C 5612/17).
Filesharing-Sieg – AG Hannover schützt Arbeitgeber
- Das Amtsgericht Köln weist eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der richtige Anschluss ermittelt worden war. Von einer hohen Fehlerquote ist auch dann auszugehen, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist.
AG Köln, Urt. v. 26.10.2017, Az. 148 C 51/17
- Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war. Ihre beiden Kinder hatten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Familienanschluss (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17).
Filesharing Sieg – Familienfreundliches Urteil des AG Bochum
- Das Amtsgericht Braunschweig entschied, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer keinen Anspruch auf Schadenserstz gegenüber einem abgemahnten Anschlussinhaber hat (AG Braunschweig, Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17). Denn seine Frau hatte ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss. Sie braucht über keine gediegenen PC Kenntnisse zu verfügen.
Filesharing Sieg – Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur „begrenzten PC-Kenntnissen“ Zugriff hatten
- Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass ein Rechteinhaber nach einer Rücknahme der Klage nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen musste. Er konnte diese nicht auf den von uns vertretenen Anschlussinhaber abwälzen. Unser Mandant brauchte nicht vorprozessual darauf hinweisen, dass zwei ehemalige Mitbewohner die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben.
AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.09.2017, Az. 217 C 11/17
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht verwies darauf, dass unberechtigt abgemahnte Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht haben. Sie müssen daher nicht vor Erhebung der Klage darauf hinweisen, dass ein Gast Filesharing begangen hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 22.09.2017, Az. 206 C 236/17).
AG Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte
- Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Klage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründet dies damit, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Hieran dürfen in einer Wohngemeinschaft keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Heranziehung als Störer entfiel mangels Belehrungspflicht gegenüber dem volljährigen Bewohner (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.09.2017, Az. 29 C 357/17 (85)).
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Der Richter begründet dies mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses. Dabei kommt er auf Widersprüchlichkeiten bei der Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch die Digital Forensic GmbH zu sprechen (AG Köln, Urt. v. 06.09.2017, Az. 125 C 40/17).
- Das Amtsgericht Potsdam weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das AG Potsdam verweist darauf, dass nicht feststeht, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Hiergegen spricht, dass sie nicht in den DVD-Covern genannt wird (AG Potsdam, Urt. v. 16.08.2017. Az. 20 C 24/17).
Filesharing-Sieg – AG Potsdam verneint Aktivlegitimation
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Die Klage scheiterte daran, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte. Er hatte hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.07.2017, Az. 213 C 70/17).
Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Eheleute
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Dem Gericht hat Zweifel, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Hierfür reicht die Ermittlung einer IP-Adresse nicht aus. Dies wird durch die Kölner Richter sorgfältig begründet (AG Köln, Urt. v. 22.08.2017, Az. 148 C 23/17).
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Müncher Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht stellt klar, dass zweifelhaft ist, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Aufgrund der hohen Fehlerquote bei Filesharing Ermittlungen reicht hier die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse generell nicht aus (AG Köln, Urt. v. 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).
Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Filesharing Ermittlungen fragwürdig
- Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Constantin Film GmbH vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Aus dem interessanten Urteil geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt. Das Gericht sah die Klage daher als unbegründet an (AG Bochum, Urt. v. 02.05.2017, Az. 65 C 478/15).
Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlung bei 3D-Film
- Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das AG Frankfurt am Main entschied, dass eine Abgemahnte Frau nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16).
Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH
- Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das Gericht verwies darauf, dass die Kanzlei die bei der Deutschen Telekom eingeholte Auskunft rechtswidrig erlangt hatte. Insofern bestand ein Beweisverwertungsverbot. Dies kommt daher, weil der eingeholte Auskunftsbeschluss sich auf die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiber bezog. Der Abmahner hätte jedoch einen gerichtlichen Gestattungsbeschluss gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter benötigt. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Netzbetreiber wie auch der Endkundenanbieter dem selben Konzern angehören (AG Koblenz, Urt. v. 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16).
Filesharing – Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Klage scheiterte in Bezug auf den Schadensersatz daran, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten gehabt haben. Hierzu gehörten neben seiner Lebenspartnerin auch mehrere Freunde, mit denen der Anschlussinhaber in seiner Wohnung eine Online-Spiel und Grill-Wochenende veranstaltet hatte. Ausreichend war, dass diese am Tage der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf seinen Anschluss mit ihren eigenen Rechnern gehabt haben. Eine Heranziehung als Störer entfiel, weil es sich bei den Dritten um keine minderjährigen Kinder gehandelt hat. Von daher hatte der Anschlussinhaber weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht (AG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2016, Az. 13 C 13/15).
Filesharing Sieg von WBS – Freunde hatten Zugriff aufs Internet
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Lichtblick Films GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt ab. Der Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn wie vorliegend die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Abmahnanwälte sollten nicht nur aufgrund dieser Rechtsprechung darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. (AG Köln, Urt. v. 01.12.2016, Az. 148 C 163/14).
Filesharing Sieg – Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der LFP Video Group, LLC vertreten durch die Augsburger Kanzlei Negele ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss aus tatsächlich insgesamt 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sein sollen. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet. Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind (AG Köln, Urt. v. 06.10.2016, Az 137 C 121/15).
Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass Rasch hier keinen Nachweis bezüglich der Ermittlung des richtigen IP-Adresse erbracht hat. Sofern lediglich ein einziges Ermittlungsergebnis vorliege, so komme ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht. Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten (AG Köln, Urt. v. 01.09.2016, Az. 137 C 65/16).
Filesharing – IP-Adressen-Ermittlungsfehler teils über 50%
- Das Amtsgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der Astragon Entertainment GmbH vertreten durch die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff und Scheffen GbR ab. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein „Sonderbeweisrecht“ privilegiert werden darf. Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1254/16).
Filesharing Sieg von WBS – Spitzen Urteil aus Stuttgart
- Das Amtsgericht Frankfurt weist die Filesharing Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben, Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierzu reichte aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung (AG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2016, Az. 30 C 1138/15 (47))
Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt
- Das Amtsgericht Halle (Saale) weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt (AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15).
Filesharing in Wohngemeinschaft – Unsere neuesten Siege
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei RKA Rechtsanwälte Reichelt Kluge ab. Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte (AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16).
Filesharing Erfolg gegen rka Rechtsanwälte vor dem AG Leipzig
- Das Landgericht Hamburg weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Richter am LG Hamburg bestätigten damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 32 C 23/13). Universal Music konnte unserem Mandanten nicht nachweisen, dass er Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gewesen ist. (LG Hamburg, Urt. v. 24.06.2016, Az 308 S 1/15).
LG Hamburg – Filesharing-Erfolg gegen Universal Music
- Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt (AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16).
Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Bochum
- Das Amtsgericht Magdeburg weist die Filesharing Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem deswegen ab, weil die Abmahnkanzlei die Rechteinhaberschaft nicht ordnungsgemäß nachweisen konnte (AG Magdeburg, Urt. v. 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14)
Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt – Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht
- Das Landgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Negele ab. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen. (Landgerichts Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15).
Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele – Eheleute scheiden als Täter aus
- Das Landgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anschlussinhaberin nicht als Täterin in Frage kam. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung schied ebenfalls aus, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen normalerweise keine Belehrungspflicht besteht (Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 148 C 66/15).
Filesharing Sieg gegen Rasch – Mutter feierte Weihnachten
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG schied gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint es bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt eine Vermutung für die Täterschaft bestehen kann (Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15).
Filesharing Sieg – Vater braucht Zugang von Angehörigen nicht zu beweisen
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite. Unser Mandant haftet auch nicht als Störer (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15)
Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem AG Köln
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Neben dem Anschlussinhaber hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt auch seine Tochter alleinigen Zugriff auf das Internet. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse III, Az I ZR 75/14) entschied der Richter, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Tele München) der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten nicht gelungen ist. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass unser Mandant den Film nicht in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum herunterladen angeboten hat (Amtsgericht Köln, Urt. v. 18.01.2016, Az. 137 C 209/15)
Volltext zum Urteil: AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az. 137 C 209/15
- Das Landgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film ist (Landgericht Stuttgart, Urt. v.12.01.2016, Az. 17 S 33/15).
Rechteinhaberschaft nicht klar – Negele verliert auch vor dem LG Stuttgart
- Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Unter Zugrundelegung des Bearshare-Urteils des BGH urteilte das Gericht, dass unser Mandant weder als Täter, noch als Störer haftet (AG Esslingen, Urt. v. 11.01.2016, Az. 4 C 997/15).
Volltext zum Urteil: Urteil Amtsgericht Esslingen
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Gegenseite konnte nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr zustehen. Der Vortrag zur Rechteinhaberschaft war unschlüssig (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az 13 C 30/15).
Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar
- Das Amtsgericht Kiel weist die Filesharing-Klage von Splendid Film, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei Sasse & Partner ab . Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Genau das ist jedoch gefordert. Es ist Aufgabe der Gegenseite, eine Täterschaft nachzuweisen (AG Kiel, Urt. v. 20.11.2015, Az. 120 C 77/15).
Sasse & Partner unterliegt vor dem AG Kiel
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das durchgeführte IP-Ermittlungsverfahrens ist nicht ausreichend zuverlässig (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. 57 C 10122/14).
AG Düsseldorf – IP-Ermittlungsverfahrens unzuverlässig
- Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden konnte (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15).
Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Frankfurt am Main
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Splendid Film vertreten durch die Abmahnkanzlei Sasse & Partner gelang der Nachweis der Täterschaft unseres Mandanten nicht (AG Leipzig, Urt. v. 07.10.2015, Az. 107 C 2133/15).
Sasse & Partner verliert vor dem AG Leipzig
- Das Amtsgericht Geislingen an der Steige weist die Filesharing Klage von Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Zu Recht erkannte das Gericht, dass die Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch der Mahnbescheid konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen (Urt. v. 29.09.2015, Az, 3 C 138/15).
Amtsgericht Geislingen an der Steige
- Das Amtsgericht Pforzheim weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen, denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen (Urt. v. 25.09.2015, Az 7 C 22/15).
https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-beweis-der-taeterschaft-nicht-gelungen-63439/
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH auch tatsächlich über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film Nico-Ein Rentier hebt ab verfügt. Damit konnten keine Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend gemacht werden (Urt. v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14).
https://www.wbs-law.de/internetrecht/filesharing-europool-auf-dem-cover-reicht-nicht-aus-63273/
- Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing-Klage der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung nicht der Provider unserer Mandantin. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. (Urt. v 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14).
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-klageabweisung-wegen-beweisverwertungsverbot-63119/
- Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen (Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14).
https://www.wbs-law.de/allgemein/tauschboersen-erfolg-keine-aktivlegitimation-der-ksm-gmbh-63081/
- Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage von KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da diese nicht beweisen konnte, dass die Anschlussinhaberin und ein weiteres volljähriges Familienmitglied, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, die Urheberrechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Insofern bestand hier keine Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin (Urt. v. 03.09.2015, Az. 30C 3256/14-45).
Amtsgericht Frankfurt am Main
- Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt. (Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15)
https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-sieg-gegen-sasse-datenschutzverletzung-fuehrt-zu-beweisverwertungsverbot-62942/
- Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Filesharingklage der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab. Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hatte. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben (Urt. v. 13.08.2015, Az. 2 03 S 5/15).
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-vater-braucht-seine-familie-nicht-an-den-pranger-zu-stellen-62788/
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharingklage von Universal Music vertreten durch die Kanzlei Rasch ab. Unser Mandant konnte glaubhaft darlegen, dass neben ihm auch seine beiden Elternteile zum vermeintlichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugriff auf das Internet hatten. Neben der Täterhaftung schied auch eine Störerhaftung aus. Zudem war die Sache verjährt. Das Gericht bezogsich in seinen Urteilsgründen auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15)
Urteil Amtsgericht Charlottenburg
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Firma Techland Sp. z.o.o ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Anschlussinhaber glaubhaft dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine drei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Werk durch einen Gast und durch einen Hacker heruntergeladen worden sei. Der Anschlussinhaber selbst befand sich auf einer Dienstreise. Eine Haftung als Täter schloss das Gericht somit richtigerweise aus. Da die drei minderjährigen Kinder ausreichend belehrt wurden und der WLAN Anschluss ausreichend gesichert war, haftet unser Mandant auch nicht als Störer (Urt. v. 16.07.2015, Az. 125 C 831/14).
Urteil Amtsgericht Köln
- Das Landgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Erfreulich stellte das Landgericht unter Bezugnahme auf das vom BGH ergangene Bearshare-Urteil fest, dass es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers ist, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung ist. Dieser Nachweis ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen. Unser Mandant haftet insofern weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14).
- Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da neben unserem Mandanten auch andere Personen zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatten. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls genüge getan (Urt. v. 25.06.2015, Az 514 C 7761/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Hannover_Baumgarten_Europool_514_C_7761_14.pdf
- Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt. Aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt sich die Aktivlegitimitation nicht genügend. Unklar geblieben ist, ob die Lizenzgeberin, die Fa. Ulysses GmbH überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte war oder sonst zu deren vertraglichen Weitergabe befugt war (Urt. v. 11.06.2015, Az 218 C 260/14).
Amtsgericht Charlottenburg
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche gegen unseren Mandanten gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt waren (Urt. v. 17.06.2015, Az 102 C 5902/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Leizig_Baumgarten_1_Juli_102_C_5902_14.pdf
- Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche verjährt waren. Das Gericht sah eine dreijährige Verjährungsfrist als maßgeblich an (Urt. v. 12.06.2015, Az 243 C 18331/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-München_Baumgarten_Brandt_Az_243_C_18331_14.pdf
- Das Amtsgericht Bielefeld weist die Filesharing Klage der Hanway Brown Ltd. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist, verjährt waren. Auch der Mahnbescheid konnte die Frist nicht hemmen, da der Mahnbescheid nicht den notwendigen Anforderungen genügte (Urt. v. 11.06.2015, Az 42 C 540/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Bielefeld_Baumgarten_42_C_540_14.pdf
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, welche Urheberrechte der Klägerin zustehen. Welche Rechte der Klägerin zustehen, muss jedoch unmissverständlich durch die Klägerin dargelegt werden. Bereits die Abmahnung entsprach nicht den Mindestanforderungen. Zudem scheitert der Anspruch aus Mangel an Beweisen, dass die Rechtsverletzung durch unseren Mandanten begangen wurde (Urt. v. 08.06.2015, 57 C 6205/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Düsseldorf-57-C-6205_14.pdf
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass unser Mandant weder als Täter noch Störer hafte (Urt. v. 18.05.2015, Az. 125 C 575/14):
https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-erfolg-gegen-baumgarten-brandt-vor-dem-ag-koeln-61151/
- Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Lebensgefährtin, sein Bruder und ein Freund zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet hatten. Zudem konnte im Zuge der sekundären Darlegungslast glaubhaft gemacht werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Sicherheitslücke seines Router vorhanden gewesen sein könnte (Urt. v. 07.05.2015, Az. 2C 139/15)
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Esslingen-Negele.pdf
- Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da mögliche Ansprüche verjährt waren. Der Anspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 194,195 BGB und nicht der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB (Urt. v. 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Braunschweig-Baumgarten-Brandt.pdf
- Das Amtsgericht Rendsburg weist die Filesharing-Klage von der Savoy Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben unserem Mandanten auch sein volljähriger Sohn zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genüge getan (Urt. v. 06.05.2015, Az. 45 C 39/15):
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Rendsburg.pdf
- Das Amtsgericht Bretten weist die Filesharing-Klage von der I-ON New Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie deren Freund zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 30.04.2015, Az. 1 C 304/14):
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG-Bretten.pdf
- Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil neben unserem Mandanten unter anderem auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte und er der sekundären Darlegungslast genügt hatte. Zudem war Verjährung eingetreten (Urt. v. 17.04.2015, Az. 424 C 8699/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Hannover.pdf
- Das Amtsgericht Rostock weist die Klage der Condor Ges.f.Forderungsmanagment mbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da grundsätzlich die Kläger Seite die Darlegungs- und Beweislast trifft. Sofern eine tatsächliche Vermutung für Täterschaft spreche, hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 16.04.2015, Az. 49 C 198/14).
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2019/05/AG_Rostock_49_C_198_14.pdf
- Das Amtsgericht Hamburg weist die Filesharing-Klage der LFP Video Group LLC vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil auch die Ehefrau Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-negele-vor-dem-ag-hamburg-60438/
- Das Amtsgericht Köln weist die Klage der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-koeln-bestaetigt-dreijaehrige-verjaehrungsfrist-60306/
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der CD Projekt S.A. vertreten durch die Kanzlei RKA ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, indem er unter anderem darlegen konnte, dass sein PC zu alt war, um Spiele über eine Tauschbörse zu teilen (Urt. v. 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/pc-zu-alt-fuer-filesharing-klage-abgewiesen-60267/
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil die Anschlussinhaberin mehrere Tage auf Geschäftsreise war und alle internetfähigen Geräte mitgenommen hatte (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/anschlussinhaberin-zum-zeitpunkt-der-rechtsverletzung-abwesend-sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-60149/
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Hanway Brown Ltd vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, unter anderem indem er angab Analphabet zu sein. (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/einmalige-ermittlung-der-ip-adresse-unzureichend-sieg-gegen-baumgarten-brandt-im-filesharing-verfahren-59968/
- Das Amtsgericht Traunstein weist die Filesharing-Klage von der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds ab, weil auch die Ehefrau zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 11.03.2015, Az. 311 C 1404/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-fareds-errungen-60066/
- Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die volljährige Tochter Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 26.02.2015, Az. 137 C 391/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/weiterer-filesharing-sieg-gegen-baumgarten-brandt-59370/
- Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits Verjährung eingetreten war. (Urt. v. 25.02.2015, Az. 38 C 362/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-gegen-baumgarten-brandt-3-jaehrige-verjaehrungsfrist-massgeblich-59392/
- Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, da neben unserer Mandantin auch Ihre beiden Söhne (21, 15) zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (26.01.2015, 57 C 2713/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/positive-tendenz-filesharing-sieg-gegen-rasch-auch-vor-dem-ag-duesseldorf-58663/
- Das Amtsgericht Schweinfurt weist die Filesharing-Klage von der MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil die beiden volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 16.01.2015, Az. 3 C 1046/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-schulenberg-schenk-vor-dem-ag-schweinfurt-volljaehrige-kinder-hatten-internetzugriff-58476/
- Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage von Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, weil neben unserer Mandantin zudem ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 12.01.2015, Az. 102 C 7201/13):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-erfolg-gegen-die-kanzlei-rasch-vor-dem-ag-leipzig-58522/
- Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, weil der Router der Telekom bekanntermaßen Sicherheitslücken aufwies (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14):
Urteil Landgericht Braunschweig
- Das Amtsgericht Deggendorf weist die Filesharing-Klage von der MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil der Mitmieter die Rechtsverletzung zugibt und der Anschlussinhaber ihm gegenüber keine Überwachungspflichten hat (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 2014/14):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-mitmieter-entlastet-den-anschlussinhaber-56328/
- Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der Gröger MV GmbH vertreten durch die Kanzlei CSR ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die beiden Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13):
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-streit-bearshare-rechtsprechung-zeigt-ihre-wirkung-54455/
(JEB), (TOS)
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