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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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LG Frankfurt a.M.: Weder Großvater noch 11-jähriger haften für Filesharing

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Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a.M. entschied nun, dass weder der inzwischen junge Mann noch sein Großvater hierfür haften. Eine herbe Schlappe für die Abmahnindustrie.

Abmahnung für Filesharing bekommen? – Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Ein Kind von 11 Jah­ren kann (noch) nicht ver­ste­hen, dass Filesharing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechts­wid­rig ist. Es fehle ihm dies­be­züg­lich an der not­wen­di­gen Ein­sichts­fä­hig­keit, entschied das Land­ge­richt (LG) Frank­furt am Main. Hält sich der 11-jährige Enkel dabei beim Großvater auf, begründe dies zudem noch keine stillschweigende, vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht des Großvaters. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht, könne dem Großvater daher nicht vorgeworfen werden (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-03 O 15/19).

Im Jahr 2014 besuchte ein 11-Jähriger über das Wochenende seinen Großvater. Über dessen Internetanschluss nutzte der Junge ein p2p-Netzwerk, um das Computerspiel Saints Row 4 mit einer Bittorrent-Software über die Seite „nosTeam“ herunterzuladen. Wie das geht, zeigte ihm ein Anleitungsvideo auf YouTube. Das Problem: Aufgrund der Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken hielt er das Spiel damit zugleich auch zum „Download“ für andere Nutzer bereit. Damit wurde aus urheberrechtlicher Sicht das Spiel rechtswidrig verbreitet.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Alle Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie unter Filesharing.

Als bundesweit führende Kanzlei in der Vertretung von Filesharing-Abgemahnten, steht Ihnen unser erfahrenes Team jederzeit beratend zur Seite. In den vergangenen über 10 Jahren haben wir über 70.000 Filesharing-Fälle bearbeitet.

11-Jähriger lädt beim Großvater Spiel ab 18 über Tauschbörse

Die Urheberrechtsverletzung wurde festgehalten und in der Folge, ebenfalls im Jahr 2014, wurde der Großvater als Anschlussinhaber ermittelt und von der Rechteinhaberin des Computerspiels, der Koch Media GmbH über die bekannte Abmahnkanzlei .rka abgemahnt (Koch Media behauptete im Verfahren jedenfalls, Herausgeberin und Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte des Computerspiels zu sein).

Hilfe bei Abmahnungen durch .rka Rechtsanwälte

Verlangt wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Der angesetzte Streitwert: 21.884,60 Euro. Nachdem der Großvater auf die Abmahnung nicht reagierte und den Forderungen nicht nachkam, erwirkte Koch Media über die Anwälte von .rka im Jahr 2017 zunächst einen Mahnbescheid, gegen den der Großvater Widerspruch einlegte. Es kam zur Klage.

WBS-Tipp

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Koch Media vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der Großvater aufgrund einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten- und der 2014 noch 11-jährige Enkel als Täter der Verletzungshandlung hafte. Eine gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus § 840 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die für die Haftung notwendige Einsichtsfähigkeit des Jungen, liege vor. Dies ergebe sich daraus, dass sich die von ihm begangene Verletzungshandlung auf Computerspiele mit einer Altersfreigabe von 18 Jahre beziehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der 11-jährige Junge das Spiel absichtlich und nach seinen persönlichen Interessen ausgesucht habe.

Kind fehlt Verständnis für Komplexität des Filesharings

Diese wohl exklusive Auffassung der Kläger, konnte das Gericht nicht überzeugen. Das LG Frankfurt entschied daher, dass einem 11-jährigen Kind regelmäßig das Verständnis dafür fehle, dass das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels über ein Filesharing-Netzwerk rechtswidrig sei. Ein Anspruch gegen den inzwischen jungen Mann auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG stünde der Klägerin daher nicht zu.

Die 5 wichtigsten BGH-Entscheidungen im Filesharing | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Schließlich sei diese Form einer Rechtsverletzung eine der abstraktesten Verletzungen, die im Rechtsverkehr überhaupt denkbar sei. Diese sei nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Körper- oder Eigentumsverletzung, die in der tatsächlichen Umwelt geschehe und damit auch für Kinder begreifbar sei. Der Junge habe noch nicht einmal erkannt, dass es sich bei der Seite um eine illegale Filesharing-Plattform handelte. Selbst großen Teilen der Bevölkerung – auch der erwachsenen! – fehle oft die Einsicht, dass ein Kopieren von Daten bzw. ihre Veröffentlichung eine Rechtsverletzung darstelle, so das LG. Damit fehle es an der notwendigen Einsichtsfähigkeit, welche § 828 Abs. 3 BGB für eine Haftung voraussetze.

Auch Großvater haftet nicht

Hier im Fall war, anders als in vielen anderen Filesahring-Fällen, unstreitig, dass der 11-jährige Enkel die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Doch auch eine Inanspruchnahme des Großvaters scheiterte vor Gericht. Ihm sei keine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB vorzuwerfen, da diese die Eltern des Jungen bis zu dessen Volljährigkeit traf.

Eine Haftung des Großvaters komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflicht durch eine etwaige vertragliche Übernahme gemäß § 832 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Übernahme der gesetzlichen Aufsichtspflichten ergibt sich nicht bereits durch ein gemeinsames Spiel von eigenen und fremden Kindern bei einer Mutter und die damit verbundene Aufsicht, ebenso wenig die Beaufsichtigung der Kinder durch einen Familienangehörigen. Der Aufenthalt des Jungen an einem Wochenende bei seinem Großvater, führe schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes zu keiner Aufsichtspflicht.

Eine konkludente Übernahme der Aufsichtspflicht könne nur erfolgen, wenn die Einräumung einer umfassenden Personenfürsorge mitsamt der Erziehung gewollt sei – etwa wenn das Kind während der Ferien ohne seine Eltern beim Opa bleibe.

tsp

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Achtung! Filesharing-Abmahnung droht: Top 10 der illegal geladenen Serien 2020

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Unter den Top 10 der am meisten illegal geladenen Serien 2020 befinden sich etliche Blockbuster-Serien. Doch seien Sie vorsichtig, denn auch 2021 drohen weiterhin teure Abmahnungen durch die Rechteinhaber. Wir erklären Ihnen, was Sie nach erhalt einer Abmahnung tun müssen.

Jahrelang galt die Serie Game of Thrones als die am meisten illegal getauschte TV-Serie bei BitTorrent. Doch die Serie endete bekanntermaßen mit einem viel diskutierten Serienfinale 2019. Abgelöst wurde die Serie 2020 von Disneys „The Mandalorian“, welche auf dem Disney eigenen Bezahlsender Disney+ ausgestrahlt wird. Damit wird der Serie um den Kopfgeldjäger Din Djarin die zweifelhafte Ehre zu Teil wird, besonders häufig auf illegal auf Pcs, Smartphones, Tablets und Co. geladen zu werden.

Für Internetnutzer gilt es aber dringend zu beachten, dass zahlreiche der genannten Serientitel von der Abmahnindustrie strikt verfolgt und kostenintensiv abgemahnt werden. Sollten Sie Hilfe bei einer kostspieligen Tauschbörsen-Abmahnung benötigen, stehen Ihnen unsere Filesharing-Experten jederzeit schnell, unkompliziert und zielführend zur Seite.

Unter den Top 10 der am meisten illegal getauschten Serien finden sich zudem etliche aktuelle Top-Serien:

1. The Mandalorian

2. The Boys

3. Westworld

4. Vikings

5. Star Trek: Picard

6. Rick & Morty

7. The Walking Dead

8. The Outsider

9. Arrow

10. The Flash

Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

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Filesharing

Filesharing ist zwar grundsätzlich nicht illegal. Allerdings dürfen über die Tauschbörsen keine urheberrechtlich geschützten Werke verbreitet werden. Als urheberrechtlich geschützte Werke zählen häufig: Musikstücke, Hörbücher, Filme, Serien, eBooks und kommerzielle Software sowie Videospiele. Eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen o. Ä. ist illegal und kann sodann durch die Rechteinhaber abgemahnt werden.

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

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Was tun bei Filesharing Abmahnungen?

Wir, die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, haben bereits über 70.000 Mandaten, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, vertreten. Das Thema wird schon seit Jahren vor unterschiedlichen Gerichten diskutiert und verschiedene Urteile dazu werden gefällt. Die Urteile bezüglich Filesharing Abmahnungen sind dabei häufig nicht eindeutig und flächendeckend.

Auf unseren ausführlichen und informativen Seiten zum Filesharing erhalten Sie schnell alle wichtigen Informationen. Dort finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Filesharing Abmahnungen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Filesharing Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Wichtig für Sie zu wissen: Sie sind mit einer Filesharing Abmahnung nicht allein. Filesharing Abmahnungen wurden in den letzten Jahren zu tausendfach verschickt.

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit (auch am Wochenende). REchtsanwalt Christian Solmecke und sein Team stehen Ihnen umgehend unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) zur Verfügung.

tsp

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BGH zum Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht verpetzen

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Müssen Filesharing-Abgemahnte bereits nach Erhalt einer Abmahnung im außergerichtlichen Verfahren Auskunft darüber geben, wer als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt? Mit anderen Worten: Müssen Abgemahnte den wahren Täter verpetzen? Diese Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nun hat der BGH die Rechte der Abgemahnten zu Recht gestärkt und entschieden, dass Betroffene den ihnen bekannten Täter nicht benennen müssen (BGH, Urteil vorn 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19).

In den vergangenen Jahren haben die versendeten Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zwar im Vergleich zu vor 10 Jahren abgenommen, doch die Gesamtzahl der Abmahnungen ist weiterhin hoch. Höchstrichterliche Urteile haben zudem zahlreiche wichtige Fragen geklärt, die Situation für Betroffene daher in vielerlei Hinsicht gestärkt, wenngleich es weiterhin ungeklärte Problemstellungen gibt.

Eine wichtige, spannende und bislang ungeklärte Frage war, ob ein abgemahnter Internetanschlussinhaber den ihm bekannten wahren Täter verpetzen muss? Inwieweit ist also derjenige Anschlussinhaber, der geltend machen will, dass er selbst nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, weil tatsächlich ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, zu einer vorgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet?

Besonderheit im Filesharing: Problem der Beweisführung

Diese Frage stellt sich, da es im Filesharing-Verfahren eine rechtliche Besonderheit gibt, denn oftmals kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Einerseits kann der Rechteinhaber im Regelfall nur nachweisen, über welchen Internetanschluss die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, jedoch nicht, ob die jeweilige Datei (Film, Serie, Musik) vom Anschlussinhaber oder einer dritten Person über eine Tauschbörse getauscht wurde, welche ebenfalls den Internetanschluss nutzen kann. Andererseits fällt es den abgemahnten Anschlussinhabern verständlicherweise schwer, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, wenn sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben.

So gilt im Filesharing die Besonderheit, dass im gerichtlichen Verfahren zunächst einmal die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, er also die abgemahnte Datei selbst getauscht hat. Sodann ist es Sache des Anschlussinhabers, diese bestehende Täterschaftsvermutung (sog. Sekundäre Darlegungslast) zu erschüttern (nicht widerlegen!). Seiner sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber vereinfacht gesagt dadurch, dass er darüber Auskunft erteilt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter der in Rede stehenden Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Es versteht sich von selbst, dass in zahllosen Fällen der Anschlussinhaber nicht persönlich für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist- man denke hier nur z.B. an Familienkonstellationen, in denen Kinder heimlich einen Film illegal „tauschen“.

In Fällen, in denen der Anschlussinhaber den Täter kennt und diesen im gerichtlichen Verfahren auch namentlich benennt, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klage ihm gegenüber abgewiesen wird. Zudem muss der klagende Rechteinhaber die Verfahrenskosten tragen. Der Rechteinhaber muss dann in einem zweiten Verfahren gegen den wahren Täter vorgehen.

Rechteinhaber wollen Haftung der Anschlussinhaber ausweiten

Dass den Rechteinhabern besonders die Kostentragungspflicht des Verfahrens ein Ärgernis ist, liegt in der Natur der Sache. Daher sucht die Abmahnindustrie immer wieder verzweifelt nach neuen Wegen, eine irgendwie geartete Haftung des Anschlussinhabers zu kreieren. So wird immer wieder von der Abmahnindustrie versucht, eine Verletzung von Antwortpflichten des Anschlussinhabers zu konstruieren, ihm Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB zu unterstellen oder ihn zumindest aufgrund des Provozierens eines unnötigen Prozesses zur Kostentragung verpflichten zu lassen.

Ob der Anschlussinhaber erst im gerichtlichen- oder gar schon nach Erhalt der Abmahnung im außergerichtlichen Bereich verpflichtet werden kann, Auskunft über die Täterschaft geben zu müssen, war tatsächlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bis jetzt!

Anschlussinhaber müssen Täter nicht vorgerichtlich verpetzen

Dem Rechtsstreit lag ein für Tauschbörsen-Fälle einfacher Sachverhalt zu Grunde. Dem Anschlussinhaber wurde abgemahnt, da über seinen Anschluss das Computerspiel Saints Row 3 der Koch Media GmbH Dritten über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Anschlussinhaber jedoch war nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, sondern diese war durch einen Dritten (Sohn der Untermieterin) begangen worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Anschlussinhaber sodann den wahren Täter im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast benannt. In der Folge drehte sich der Streit vor Gericht sodann nur noch um die Frage, ob der Anschlussinhaber nicht doch auf Schadenersatz und Anwaltskosten haften müsse, weil er vorsätzlich die Rechteinhaberin Koch Media geschädigt habe. Alternativ solle er zumindest aufgrund der Verletzung einer vorgerichtlichen Antwortpflicht zumindest auf die Verfahrenskosten haften.

Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun jedoch eine Absage erteilt und die Rechte von Abgemahnten gestärkt.

Der BGH entschied, dass einem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten zustehe, weil abgemahnte Anschlussinhaber vorgerichtlich nicht verpflichtet seien, den ihnen bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers bestehe weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers sein könnte. Auch ein Anspruch aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei ausgeschlossen, weil das Verhalten eines Anschlussinhabers keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Rechteinhaber darstelle. Das Unionsrecht erfordere die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht.

Damit ist klar: Anschlussinhaber sind nicht verpflichtet, nach Erhalt einer Abmahnung außergerichtlich gegenüber den Rechteinhabern den wahren Täter auszuliefern.

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WBS siegt vor dem BGH: Filesharing-Abgemahnte muss Täter nicht verpetzen und keine Verfahrenskosten tragen

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Wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber müssen den wahren Täter im vorgerichtlichen Verfahren nicht benennen, sofern er ihnen denn überhaupt bekannt ist. Verfahrenskosten müssen sie ebenfalls nicht tragen, wenn sie sodann im Klageverfahren den Täter benennen. Dies hat der BGH einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen, dass wegen Filesharings abgemahnte Anschlussinhaber, die den wahren Täter im Klageverfahren benennen, nicht die Verfahrenskosten tragen müssen. Schließlich hatte die Abmahnkanzlei den falschen abgemahnt. Anschlussinhaber müssen zudem den wahren Täter, sofern er ihnen bekannt ist, auch nicht vorgerichtlich benennen (BGH, Beschluss vom 17.02.2021, Az. I ZB 38/20).

Ein enormer Erfolg für Betroffene und eine herbe Niederlage für die Abmahnindustrie.

Worum es im Verfahren ging – Anschlussinhaberin war nicht die Täterin

In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2015 wurden zwei Folgen der Fernsehserie „The Flash“ über den Internetanschluss unserer Mandantin in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mahnte unsere Mandantin daraufhin im Auftrag von Warner Bros. Entertainment GmbH unter Berufung auf die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Comicserie „The Flash“ am 11. Dezember 2015 vorgerichtlich im Wege einer Abmahnung ab. In Absprache mit unserer Mandantin gaben wir in ihrem Namen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im relevanten Zeitraum eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Waldorf Frommer nahm daraufhin unsere Mandantin u.a. auf Schadensersatz in Anspruch. Nun gibt es jedoch Fälle, in denen die Anschlussinhaberin nicht persönlich für die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist. So lag es auch in diesem Fall. Gemeinsam mit unserer Mandantin hatten wir daher in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass sie die Serie nicht heruntergeladen und Dritten zugänglich gemacht hatte. Sie hatte nämlich ihre Wohnung, in der sich der Internetanschluss befand, in der Zeit des vermeintlichen Filesharings- über das Portal Airbnb vermietet und sich in dieser Zeit bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie habe nur über die Chatfunktion des Portals Airbnb Kontakt zur Mieterin gehabt und verfüge über keine weiteren Kontaktdaten von ihr.

Waldorf Frommer hatte daraufhin die Klage zurückgenommen und beantragt, unserer Mandantin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Muss Anschlussinhaberin dennoch die Verfahrenskosten tragen?

Möchten Kläger wie Warner Bros. Entertainment GmbH nicht mehr an ihrer Klage festhalten und eine Erledigung des Prozesses ohne Urteil erreichen, können sie die Klage unter den Voraussetzungen des § 269 Zivilprozessordnung (ZPO) selbstverständlich zurücknehmen. Eine Klagerücknahme streben Kläger regelmäßig dann an, wenn sie ihren Prozess für wenig aussichtsreich halten, z.B. wenn, wie im aktuellen Fall, die beklagte Anschlussinhaberin schlicht nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzung ist.

Die Folge: Als Veranlasser der Klage (und der Klagerücknahme) müsste Warner Bros. Entertainment GmbH  grundsätzlich die bereits angefallenen Kosten tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Eine Situation, die der Abmahnindustrie verständlicherweise nicht gefällt. Schließlich gibt es durchaus zahlreiche Fälle, in denen der Anschlussinhaber nicht persönlich für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern entweder schon im Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung oder aufgrund anschließend getätigter Nachforschungen weiß, wer der Täter ist. Alleine wir von WBS vertreten Tausende zu Unrecht Abgemahnte.

Daher beruft sich die Abmahnindustrie auf eine Ausnahmeregelung, denn in einem besonderen Fall ist diese Kostenregel gemildert. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit entfallen ist. Dies, so die Argumentation der Abmahnindustrie, sei hier der Fall, denn unsere Mandantin sei zwar nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzung, doch genau das sei aber bereits vor Klageerhebung bekannt gewesen, weshalb der Klageanlass schon vor Rechtshängigkeit vorgelegen habe.

Sowohl das Amtsgericht (AG) Köln (AG Köln, Entscheidung vom 01.07.2019, Az. 125 C 151/19) als auch das Landgericht (LG) Köln als Beschwerdegericht (LG Köln, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 14 T 11/19) hatten daraufhin unserer Mandantin tatsächlich Kosten auferlegt. In Absprache mit unserer Mandantin legten wir daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein, da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht geklärt war und wir in der Sache eine völlig andere Rechtsauffassung vertreten.

Beschluss des BGH – Anschlussinhaberin muss Verfahrenskosten nicht tragen und wahren Täter vorgerichtlich nicht benennen

Der BGH hat nun zu Gunsten unserer Mandantin entschieden und unsere Auffassung damit bestätigt. Ein „Anlass zur Einreichung der Klage“ könne nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage sei die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht anwendbar. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO hier auch nicht eröffnet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des LG Köln sei unsere Mandantin für die über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, so dass die gegen sie gerichtete Klage zu keinem Zeitpunkt begründet war. Der BGH hob den Beschluss des LG Köln daher auf. Die Kosten muss nun Warner Bros. Entertainment GmbH  tragen.

Dieses Ergebnis ist folgerichtig, schließlich hat Warner Bros. Entertainment GmbH  hier von Anfang an die falsche Person zunächst abmahnen und dann verklagen lassen. Unsere Mandantin war nun einmal nicht die Täterin. Es ist zwar durchaus verständlich, dass dieser Umstand für die Warner Bros. Entertainment GmbH und die Kanzlei Waldorf Frommer unbefriedigend ist, doch kann es im Ergebnis nicht sein, dass unsere Mandantin für eine falsche Täterermittlung der Gegenseite schlussendlich auch noch die Kosten tragen soll.

Zudem stellte der BGH erneut klar und verwies auf sein Urteil vom 17.12.2020 (BGH, Az. I ZR 228/19), dass derjenige Anschlussinhaber, der den wahren Täter einer ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung kennt, diesen nicht vorgerichtlich benennen muss. Mit anderen Worten: Abgemahnte müssen den wahren Täter nicht verpetzen.

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Filesharing-Abmahnkanzlei hat neuen Namen: Aus Waldorf Frommer wird Frommer Legal

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Die Kanzlei Waldorf Frommer hat sich in den vergangenen über 10 Jahren ohne Zweifel zu der mit Abstand größten Abmahnkanzlei in Deutschland entwickelt. Nun firmiert die Kanzlei unter einem neuen Namen.

Tausende Abmahnungen werden jedes Jahr an betroffene Verbraucher versendet. Wir, die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, haben bereits über 70.000 Mandaten, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, vertreten. Tausende gegen die Kanzlei Waldorf Frommer. Wir wollen Sie an dieser Stelle daher kurz darüber informieren, dass die Kanzlei Waldorf Frommer nun unter neuem Namen firmiert.

Seit Juni 2021 nennt sich die Kanzlei nunmehr Frommer Legal!

Die Kanzlei Frommer Legal (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB, Beethovenstraße 12, 80336 München) schreckt jedoch auch weiterhin nicht davor zurück, ihre mutmaßlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Deshalb ist es elementar, sich frühzeitig juristisch abzusichern. Uns liegen bereits Abmahnungen vor, die unter Frommer Legal versendet wurden und vom Aufbau her den bekannten Abmahnungen der Kanzlei gleichen.

Sie wurden abgemahnt? So hilft Ihnen WBS

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik! Sie sollten in keinem Fall unüberlegt, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben oder mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt treten, denn dies kann sich ggf. negativ auf Sie auswirken. Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst genau darüber informieren, wie Sie am besten vorgehen. Sind Sie beispielsweise lediglich Anschlussinhaber und haben die Tat nicht begangen, greifen für Sie andere gesetzliche Regelungen.

Hier erhalten Sie alle wichtigen Infos zum Thema Filesharing-Abmahnung:

Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal erhalten?

Auf unseren ausführlichen Filesharing-Informationsseiten finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Filesharing Abmahnungen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Filesharing Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Wichtig für Sie zu wissen: Sie sind mit einer Filesharing Abmahnung nicht allein. Filesharing Abmahnungen wurden in den letzten Jahren zu tausendfach verschickt.

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal erhalten? Dann finden Sie hier alle Infos:

Abmahnung Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer)

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EuGH-Generalanwalt zum Filesharing: Abmahnkosten dürfen weiter gedeckelt werden

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Der Generalanwalt des EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen dafür ausgesprochen, dass die Streitwertdeckelung auf 1000 Euro bei urheberrechtlichen Abmahnungen weiterhin zulässig sein soll. Durch diese Regelung liegen die Anwaltskosten, die wegen Filesharings Abgemahnte zahlen müssen, bei etwa 160 Euro – auch, wenn die abmahnenden Urheber tatsächlich mehr an ihre Anwälte zahlen.  

Der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Ansicht, dass der deutsche § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) europarechtskonform ist (Rs. C-559/20 – Koch Media). Diese Vorschrift deckelt letztlich die erstattungsfähigen Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen.

Die Firma Koch Media, Rechteinhaberin des Computerspiels „This War of Mine“, wollte sich damit jedoch nicht zufrieden geben und verlangte von einem Abgemahnten die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000 Euro. Sie ist der Ansicht, die deutsche Regelung verstoße gegen Europarecht. Ob das tatsächlich so ist, will nun das Landgericht (LG) Saarbrücken vom EuGH wissen.

Die Streitwertdeckelung beim Filesharing

Wer wegen illegalen Filesharings von Musik oder Filmen über ein Peer-to-Peer-Netzwerk „erwischt“ wird, dem flattern schon bald eine oder mehrere Abmahnungen von Rechteinhabern ins Haus. Die Betroffenen sollen eine vorgeschriebene Unterlassungserklärung unterschreiben, Schadensersatz für das Anbieten der Werke im Netz leisten – und die Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen. Über die Jahre hatten sich die „Massenabmahnungen“ zu einer regelrechten profitablen „Abmahnindustrie“ entwickelt.

Dem begegnete der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach wird der sog. Gegenstandswert, an dem sich u.a. die anwaltlichen Gebühren bemessen, auf in der Regel 1000 Euro begrenzt, sofern 1. der Abgemahnte eine natürliche Person ist, 2. er die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und 3. er nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet war. Diese Ausnahme gilt allerdings nur dann nicht, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Abmahnkanzleien versuchen, die Streitwertdeckelung zu kippen

Diese Streitwertdeckelung führe dazu – so die Argumentation der Rechteinhaber -, dass die Abgemahnten letztlich nur einen Bruchteil der tatsächlichen Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen müssten. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 Euro abgerechnet. Die Anwaltskosten lagen daher bei 984,60 Euro. Wenn nun in diesem Fall aber die Streitwertdeckelung greift, so kann der Rechteinhaber lediglich 124 Euro davon auf den Abgemahnten „abwälzen“, während er die restlichen 860,60 Euro selbst an seinen Anwalt zahlen muss.

Deswegen haben viele „Abmahnkanzleien“ in der Vergangenheit versucht, höhere Abmahnkosten von den Abgemahnten zu verlangen. Aus einem EuGH-Urteil von 2016 schlussfolgerten sie, § 97a Abs. 3 UrhG sei europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-57/15). Wir haben bereits in vielen Gerichtsverfahren – wie nun auch der Generalanwalt – vorgetragen, dass dies auf einer Fehlinterpretation des besagten EuGH-Urteils beruht. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) ging davon aus, dass die Begrenzung der Abmahnkosten zulässig ist (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 15/16). Nun bestätigt der Generalanwalt – wenig überraschend – diese Rechtsauffassung. Und der EuGH erhält die Gelegenheit, hier Klarheit zu schaffen und dieser Argumentation der Abmahner einen Riegel vorzuschieben.  

Die Antwort des EuGH-Generalanwalts

Der Generalanwalt führt zunächst aus, dass der deutsche § 97a Abs. 3 UrhG auf der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums basiert. EU-Richtlinien müssen immer erst im nationalen Recht festgeschrieben werden, um Anwendung zu finden. Dabei haben die Nationalstaaten einen gewissen Spielraum.

Die Norm, auf der die deutsche Regelung zur Erstattung der Anwaltskosten basiert, sei Art. 14 („Prozesskosten“), die besagt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

Die deutsche Streitwertdeckelung sei auch mit dem Wortlaut von Artikel 14 vereinbar, so der Generalanwalt. Zwar wäre eine pauschale Deckelung des Streitwerts ohne Ausnahmen nicht möglich – doch tatsächlich sieht die deutsche Vorschrift ja vor, dass der Streitwert nicht gedeckelt werden soll, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“ Nach Ansicht des Generalanwalts lässt die Bestimmung des § 97a UrhG damit genügend Freiraum für den nationalen Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Streitwertdeckelung der Billigkeit entgegenstehen könnte.

Einzelfallprüfung der deutschen Gerichte

Von dieser Ausnahmevorschrift müssten die deutschen Gerichte dann auch Gebrauch machen und eine zweistufige Prüfung vornehmen:

  1. Hat die Deckelung des Gegenstandswerts zur Folge, dass die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten weit unter dem üblichen Tarif (oder dem durchschnittlichen Tarif) für Abmahnungen liegen?
  2. Wenn das der Fall ist, können die Gerichte die Höhe dieser Kosten aus Billigkeitsgründen auf einen zumutbaren und angemessenen Betrag anheben.

Bei der Prüfung sollen die Gerichte u.a. folgende Kriterien anwenden: Die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.

Sollte der EuGH tatsächlich im Sinne des Generalanwalts entscheiden, werden deutsche Gerichte zukünftig verstärkt darauf achten müssen, ob im Einzelfall eine Situation vorliegt, in der die Streitwertdeckelung unbillig ist. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, den Streitwert bei einer höheren Summe als 1000 Euro zu deckeln, dabei aber unter der geforderten Summe des Abmahnenden zu bleiben. Es wird sich zeigen, ob sich die Gerichte angesichts eines EuGH-Urteils zukünftig mehr „Mühe“ machen oder – wie bisher – es meist bei der Streitwertdeckelung auf 1000 Euro belassen und nur in seltenen Fällen dem Abmahnenden die volle geforderte Summe zusprechen.  

Über das kommende EuGH-Urteil werden wir an dieser Stelle berichten.

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Animes & Mangas: Droht neue Filesharing-Abmahnwelle?

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Im April dieses Jahres soll die neue Organisation IAPO ihre Arbeit aufnehmen. Ihr Ziel ist der Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen und Online-Piraterie weltweit. Für viele deutsche Internetnutzer lässt dies aber eine neue Welle an Filesharing-Abmahnungen befürchten.

Im Kampf gegen Online-Piraterie hat sich ein neuer Zusammenschluss gegründet, er heißt International Anti-Piracy Organisation, kurz IAPO. Gegründet wurde er von einer japanischen Organisation zum Schutz von Urheberrechten. Angeschlossen haben sich aber mittlerweile hunderte von Unternehmen, darunter Netflix und die Hollywood Studios aus den USA, aber auch unzählige Rechteinhaber aus China und Japan. Die Aufgabe der IAPO soll vorrangig die Suche nach den Hintermännern von großen urheberrechtsverletzenden Webseiten sein. Aber sie soll auch Lobbyarbeit für internationale Zusammenarbeit betreiben. Dadurch soll das Problem angegangen werden, dass manche Unternehmen und Organisationen, die möglicherweise Urheberrechte verletzen, ihren Sitz in Ländern haben, die grundsätzlich keine Auskunft darüber erteilen wollen.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So sind wir von WBS Ihnen behilflich

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik! Sie sollten in keinem Fall unüberlegt, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben oder mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt treten, denn dies kann sich ggf. negativ auf Sie auswirken. Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst genau darüber informieren, wie Sie am besten vorgehen. Sind Sie beispielsweise lediglich Anschlussinhaber und haben die Tat nicht begangen, greifen für Sie andere gesetzliche Regelungen.

Filesharing: Jetzt hier informieren

Verluste durch Online-Piraterie

Auslöser für den verstärkten Kampf gegen das illegale Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten sind nach Auskunft der Initiatoren die hohen Einbußen von Rechteinhabern von Anime- und Mangaproduktionen. Allein in Japan wird der Verlust innerhalb der Branche auf knapp 7 Milliarden US-Dollar für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 geschätzt. Damit überstiege der Wert des Verlustes den tatsächlichen Umsatz, den der legale Markt in der Zeit umgesetzt hat. Obwohl der Konsum von Animes oder Mangas in den USA meist als geringer eingestuft wird als in Asien, sind die geschätzten Verluste dort sogar noch höher. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Verwertungsgesellschaften ihre möglichen Verluste oftmals eher zu hoch als zu niedrig einschätzen.

Nichtsdestotrotz ist das Interesse der Gesellschaften an einer Verfolgung von Online-Piraterie groß. Denn das Urheberrecht ist für den Schutz geistigen Eigentums von elementarer Bedeutung und ermöglicht, dass Kreativschaffende von ihren Werken leben können, indem sie über ihre Nutzung und den Umgang bestimmen können.

Gefahr für unbegründete Filesharing-Abmahnungen

Allerdings birgt das Vorgehen gegen die Online-Piraterie auch stets die Gefahr, dass auch rechtmäßige Inhalte gesperrt werden können oder die falschen Personen abgemahnt werden. Im Filesharing-Bereich können wir seit nunmehr über einem Jahrzehnt ein Lied davon singen. Im Kampf für zu unrecht Abgemahnte Betroffene und gegen die Abmahnindustrie haben wir mehr als 70.000 Personen betreut.

Aufgrund der neuen Entwicklungen ist es durchaus denkbar, dass Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2022 insbesondere im Bereich der Animes und Mangas wieder drastisch steigen. Denn durch die internationalen Ermittlungen dürften auch Tauschbörsen in den Fokus geraten und in Deutschland zur Zielscheibe von Organisationen wie der IAPO werden, die dann über bekannte Abmahn-Kanzleien teure Abmahnungen versenden.

So sind wir von WBS Ihnen behilflich


✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Wir helfen Ihnen gerne! Unser Expertenteam steht Ihnen jederzeit Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) an.

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Der Beitrag Animes & Mangas: Droht neue Filesharing-Abmahnwelle? erschien zuerst auf WBS LAW.

Achtung! Massiver Anstieg bei Computerspiele-Abmahnungen: .rka mahnt „Dying Light“, „Kingdom Come Deliverance“ und „Metro Exodus“ ab

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Aktuell versendet die Kanzlei .rka massiv Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing. Abgemahnt werden die Computerspiele „Dying Light“, „Kindom Come Deliverance“ sowie „Metro Exodus“. Die Verstöße sollen teils im Februar 2018 stattgefunden haben. Ob überhaupt noch abgemahnt werden darf und wie sich Betroffene verhalten sollen, erklären wir in unserem Beitrag.

YouTubevideo-Thumbnail-Abmahnung-rka
YouTube-Video: Abmahnwelle: RKA verfolgt Dying Light P2P Tausch!

Derzeit scheint eine neue Filesharing-Abmahnwelle ins Rollen zu kommen. Uns erreichen in den vergangenen Tagen dutzende Abmahnungen der .rka Rechtsanwälte GbR.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte ist dabei keinesfalls eine uns unbekannte Abmahnkanzlei. Die .rka Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen durch vermeintlich illegales Filesharing im Namen Computerspieleindustrie abzumahnen. So versendet .rka seit Jahren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Tauschbörsen. Hier haben wir bereits Hunderte Betroffene schnell, kompetent und zielführend gegen .rka vertreten.

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Wir sind bekannt aus

Was genau mahnt .rka Rechtsanwälte ab?

Die aktuell versendeten .rka-Abmahnungen betreffen vor allem zwei Computerspiele:

„Dying Light“
Rechteinhaber: Techland Sp. z o.o., Ostrow Wielkopolski, Polen


„Kingdom Come Deliverance“
Rechteinhaber: Koch Media GmbH, Höfen, Österreich


„Metro Exodus“
Koch Media GmbH, Höfen, Österreich

Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka
Grafik über Anstieg der Abmahnungen von .rka

Die Kanzlei .rka bekämpft vermeintliche Urheberrechtsverletzungen und geht gegen Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken in sog. Filesharing Tauschbörsen vor. Das bedeutet, dass nicht der Download, sondern das Hochladen und Anbieten kleinster Fragmente von Computerspielen in Tauschbörsen abgemahnt wird.

Viele Filesharing Tauschbörsen haben die Voreinstellungen so gewählt, dass Nutzer, die während sie eine Datei von einem anderen Nutzer herunterladen, Teile der Datei bereits für andere Nutzer zugänglich machen. Haben Nutzer an diesen Einstellungen nichts verändert, stellen diese die Dateien Stück-für-Stück anderen Nutzern zur Verfügung und begehen damit eine Urheberrechtsverletzung – auch wenn sie dies nicht bewusst tun! Gegen dieses Filesharing Tauschbörsengeschäft gehen die Rechtsanwälte von .rka mit Abmahnungen und der Forderung von Unterlassungserklärungen und Schadenersatz vor.

Ein so massives Aufkommen wie aktuell, ist jedoch auch für .rka ungewohnt und insofern für Verbraucher höchst besorgniserregend. Wir haben uns daher dazu entschlossen, dies publik zu machen und über die Aktualität zu berichten.

Die Grafik rechts zeigt den derzeitigen Abmahntrend der vergangenen Tage und verdeutlicht nochmals eindrucksvoll den massiven Anstieg.

Hier können Sie eine aktuelle Abmahnung im Volltext einsehen. Klicken Sie dazu einfach auf folgenden Link:

Abmahnung .rka

Was fordert die Kanzlei .rka in ihren Abmahnungen?

.rka zeigt Betroffenen in der Abmahnung wiederholt auf, für welches konkrete Werk des Rechteinhabers Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Anstatt eines Gerichtsverfahrens schlägt .rka Betroffenen in der Abmahnung jedoch zunächst eine außergerichtliche Einigung vor.

Sie werden dazu aufgefordert, den der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungserklärung zu unterschrieben an .rka zurückzusenden und für den abgemahnten entstandenen Schaden aufzukommen. Konkret fordert die Kanzlei folgendes:


  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR
  • Zahlung eines Schadenersatz wird nicht beziffert
  • Pauschales Vergleichsangebot 1.500,00 EUR (inkl. Abgeltung gegenüber Dritten)

Der zentrale Punkt der Abmahnung von .rka ist die Unterlassungserklärung. Mit der Unterlassungserklärung sollen Betroffene gegenüber den Rechtsanwälten von .rka versichern, dass sie künftig diese Tat nicht wiederholen.

Unser dringender Ratschlag: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht!

Das Unterschreiben der Unterlassungserklärung von .rka kann einem Schuldbekenntnis gegenüber .rka gleichgesetzt werden. Damit erkennen Betroffene sodann auch an, die geforderten hohen Summen zu zahlen. Deswegen sollten Sie sich vorher in jedem Fall individuell von einem Rechtsanwalt beraten lassen! Die der Abmahnung beigefügte Erklärung ist nur eine Mustererklärung, die Sie in keinem Fall in dieser Form unterschreiben sollten, selbst wenn Sie die abgemahnte Tat selbst begangen haben. Das Muster der Unterlassungserklärung ist häufig sehr weit gefasst, eine Unterschrift der Unterlassungserklärung kann für Sie weitreichende Folgen haben, an die Sie lebenslang gebunden sind.

Tatzeitpunkte teils im Februar 2018 – Darf .rka so spät noch abmahnen?

Die in den derzeitigen Abmahnungen genannten Tatzeitpunkte liegen zwischen Februar und November 2018,  betreffen aber vermutlich zumindest das gesamte Jahr 2018. Ein Dilemma für Betroffene, denn es wird sich kaum jemand daran erinnern können, was man zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Anfang Februar 2018 gemacht hat. Eine Entkräftung der Vorwürfe soll hierdurch massiv erschwert werden.

Dennoch: Streng genommen ist es der Kanzlei .rka erlaubt, auch nun noch die vermeintlichen Ansprüche geltend zu machen, da die Ansprüche noch nicht verjährt sind.


  • Unterlassungsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren
  • Anwaltskosten innerhalb von 3 Jahren ab Abmahnung  
  • Schadenersatz verjährt erst nach 10 Jahren

Seite 1 der aktuellen Abmahnung-von .rka
Seite 1 einer aktuellen Abmahnung-von .rka

Sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Unserer Rechtsauffassung nach, können die Abmahnungen aber rechtsmissbräuchlich ergangen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit umfangreicher als die Geschäftstätigkeit wäre. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden ist.

Und auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat seinerzeit bereits entschieden, dass die Folge einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wäre, dass vom Verletzer (hier dem Betroffenen Anschlussinhaber) weder eine strafbewehrte Unterlassung abgegeben werden muss, noch Kostenerstattung und Schadensersatz zu leisten sind (OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009 – 4 U 93/09). Denn spricht ein Unternehmer regelmäßig Abmahnungen aus, so ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht und die Generierung der Gebühren im Vordergrund steht.

Dies entscheiden die Gerichte jedoch im Einzelfall.

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Was soll ich als Betroffener tun? Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von .rka helfen

YouTUbe-Video von "Die Experten" zum Thema Grundlagen Filesharing
YouTube-Video: Abmahnung für Filesharing bekommen? Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf .rka Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten gegen .rka und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:


  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen von .rka und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung.

In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen durch .rka leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

tsp

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Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.: „Raubkopie-Jäger“ sind insolvent

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Shareonline.biz, kino.to, kinox.to und movie2k: Hinter diesen Plattformen war die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) massiv hinterher. Nach 35 Jahren muss die GVU nun aber ihr Geschäft aufgeben. Im April meldete der Verein beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz an. Die umstrittene Organisation war in den letzten Jahren auch wegen fragwürdiger Ermittlungsmethoden in die Schlagzeilen geraten. Weniger Abmahnungen im Filesharing wird es deshalb aber nicht geben.

Aus für die selbsternannten Piratenjäger. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V (GVU) hat bereits Ende März beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz angemeldet (Az. 36g IN 1933/20). Damit ist nun besiegelt, dass der Verein künftig nicht mehr gegen Anbieter von Medieninhalten aus vermeintlich illegalen Quellen ermitteln wird.

Umstrittene Ermittlungsmethoden und Nähe zur Staatsanwaltschaft

Die GVU war 1985 gegründet worden. Mitglieder waren bekannte Unternehmen und Verbände der Film- und Unterhaltungssoftware-Wirtschaft. In dem Verein wurden ehemalige Polizisten und andere Ermittler beschäftigt, die sich in den folgenden Jahren zum Ziel setzten, Verstöße gegen die Urheberrechte der Mitglieder aufzudecken und auch Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. 2010 wurden so beispielsweise Razzien gegen die Hintermänner von kino.to durchgeführt, nachdem die GVU die Seitenbetreiber angezeigt hatte. Dadurch kam es zu mehreren Verurteilungen zu Haftstrafen. 2019 war die Organisation auch an der Stilllegung des Filehosters share-online.biz beteiligt.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So hilft Ihnen WBS

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik!

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Alle Infos unter: Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

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Wir sind bekannt aus

Vor allem war der Verein jedoch in die Schlagzeilen geraten, als 2006 dessen fragwürdige Ermittlungsmethoden ans Licht kamen. So soll die GVU selbst das Verbreiten von illegalen Kopien aktiv unterstützt haben, um Infos über die „Raubkopierer-Szene“ zu sammeln. In anderen Verfahren wurde die zu große Nähe des Vereins zu staatsanwaltlichen Ermittlungen kritisiert.

Das Landgericht Kiel hat eine Entscheidung einer Vorinstanz bestätigt, wonach die Unabhängigkeit externer Sachverständiger beispielsweise im Rahmen von Durchsuchungen aufgrund von Urheberrechtsverstößen zu gewährleisten ist. Konkret ging es um einen Fall, in dem die Polizei einem Experten der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) freie Hand bei der Inspektion, Beschlagnahme und Auswertung eines PC im Zusammenhang mit vermuteten Verstößen gegen Urheber- und Verwerterrechte in Tauschbörsen gelassen hatte. Bei einer derart weitreichenden „Privatisierung des Ermittlungsverfahrens“, müsse sich dem Bürger geradezu der Eindruck aufdrängen, dass die Strafverfolgungsinstanzen gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätten, heißt es in dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 14. August (AZ 37 Qs 54/06). Ein solches Verfahren sei klar rechtswidrig. Polizei und Staatsanwaltschaft dürften nicht nur noch formal in Erscheinung treten.e nach Maßgabe der bei ihm vorhandenen Kontaktdaten wählen (regelmäßig verschlüsselte E-Mail oder Brief).

Geldgeber verloren die Geduld

In der letzten Zeit hatte die GVU wichtige zahlende Mitglieder verloren. Einst zählten die Film- und Musikindustrie, die Spielebranche, die Verlage oder der Pay-TV-Sender Sky Deutschland zu den Geldgebern des Vereins.

Zum Schluss hatte unter anderem der Verband der US-Filmindustrie seine Mitgliedschaft beendet. Es wird vermutet, dass die Erfolgsbilanz der GVU in den vergangenen Jahren aus Sicht der Geldgeber zu wünschen übrig ließ.

So nahmen die Ermittlungen gegen die Plattform share-online.biz mehrere Jahre in Anspruch, bis die ersten Tatverdächtigen festgenommen werden konnten. Auch im Fall movie2k dauerte es Jahre, bis sich Erfolge verbuchen ließen. Movie2k.to war laut Angaben der Generalstaatsanwaltschaft nach der Abschaltung von Kino.to im Juni 2011 das führende deutsche Portal und eines der größten internationalen illegalen Portale für Kinofilme. Im November 2011 stellte die GVU in Dresden Strafantrag gegen die Betreiber des Streamingportals und unterstützte die Behörden mit eigenen Ermittlungen. Doch erst im November 2019 wurden zwei als Chefs von Movie2k.to Beschuldigte verhaftet.

Gut möglich, dass diese mühseligen Verfahren wohl am Ende der Todesstoß waren . Die fehlende finanzielle Unterstützung hat nun jedenfalls endgültig zur Insolvenz der Organisation geführt. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht nun darin, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten.

ACE als Nachfolgerin der GVU – Abmahnungen werden nicht weniger

Trotz der Pleite der GVU können die Anbieter offensichtlich rechtswidriger Medieninhalte nicht aufatmen. Inzwischen hat die Alliance for Creativity and Entertainment (ACE) die Rolle der GVU übernommen. Zu ihren Mitgliedern zählen Medienriesen wie Disney, Netflix oder Warner Bros. Die ACE hatte im letzten Jahr die Abschaltung diverser illegaler Portale erwirkt. Darunter waren die Share- bzw. Streaming-Hoster RapidVideo, Openload, Streamcherry sowie Streamango, die sich mit ihrem Angebot auch vielfach an deutschsprachiges Publikum wendeten.

Für private Filesharer bedeutet die Insolvenz ebenfalls kein Aufatmen. Abmahnungen wegen vermeintlich illegalen Filesharings sind weiterhin, trotz zahlreichen legalen Streaminganbietern wie Netflix und Amazon Prime, an der Tagesordnung. Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer und Daniel Sebastian mahnen weiterhin massiv ab. Wer eine Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat, sollte weder vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen noch geforderte Summen überweisen. Nutzen Sie hierfür unsere kostenfreie Ersteinschätzung und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten durch einen unserer auf Filesharing spezialisierten Rechtsanwälte beraten.

mle/tsp

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Sieg vor LG Düsseldorf: Kanzlei WBS setzt sich erfolgreich gegen Filesharing-Klage zur Wehr

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In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf hat sich die Kanzlei WBS mit Erfolg gegen eine Filesharing-Klage der Kanzlei Waldorf Frommer verteidigt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gegenseite konnte dem Abgemahnten das Anbieten eines Filmwerks im Wege des Filesharings nicht nachweisen. Es war nicht auszuschließen, dass der Nachbar des Abgemahnten sowie dessen Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung durch das Filesharing begangen hatten. Ein erfreuliches, prägendes Filesharing-Urteil, das bereits Wellen schlägt.

Das Prozessrisiko liege hier eindeutig beim Abmahnenden, so der klare Wortlaut der Düsseldorfer Richter in ihrem Urteil vom 21. 10. 2020 (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. 10. 2020, Az: 12 S 2/219). Dieser trage die Beweislast für den Urheberrechtsverstoß im Wege des Filesharings und sei ihr im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Abgemahnte hätte erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Erst ab dann müsse er Tatsachen vorbringen, die belegen, dass zum Beispiel ein Dritter das Filesharing begangen habe. Verstirbt diese dritte Person noch vor der Klageerhebung, sodass der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden kann, gehe das zu Lasten des Abmahnenden.

Im Oktober 2014 mahnte ein großer deutscher Filmverleih unseren Mandanten ab und warf ihm eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings vor. Angeblich hätte der Abgemahnte einen Spielfilm im Wege des Filesharings angeboten.

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Möglicher Filesharing-Täter zum Klagezeitpunkt bereits verstorben

Vertreten durch unsere Kanzlei wehrte sich der Abgemahnte gegen diesen Vorwurf. Der angeblich im Internet geteilte Film sei ihm nicht bekannt. Zudem sei er zum Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen. Er verwies auf seinen Nachbarn, der genauso wie unser Mandant, dauerhaft Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Weiterhin hatte der Nachbar die Zugangsdaten zum W-Lan auch noch an Dritte weitergegeben.

Die Klage gegen unseren Mandanten wurde erst 3 ½ Jahre nach der eigentlichen Abmahnung bei Gericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachbar jedoch seit nahezu einem Jahr verstorben.

In der von der bekannten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verfassten Klage wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er hätte nicht genügend Informationen über die mögliche Verantwortlichkeit seines Nachbarn eingeholt. Bereits als er die ersten Abmahnschreiben erhielt, hätte er intensivere Nachforschungen betreiben müssen. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Gegenseite zunächst Recht.

Was für viele Abgemahnte auf der Hand liegt, hat auch das Landgericht Düsseldorf in seinem sowohl lebensnahen als auch rechtlich gut begründeten Urteil klar und deutlich formuliert:

Die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers entsteht erst im Prozess. Natürlich kann man als Kläger die Verjährung ausreizen, trägt dann aber auch das Risiko, dass Beweismittel in der Zwischenzeit unwiederbringlich verloren gehen.

Thomas BurgemeisterRechtsanwalt bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Abgemahnter genügte seiner sekundären Darlegungslast

Das Landgericht Düsseldorf fand dagegen klare Worte gegen eine Haftung unseres Mandanten. Dem Filmverleih stehe deshalb auch kein Schadensersatzanspruch zu. Dass unser Mandant Filesharing betrieben habe, konnte die Klägerin nicht beweisen. Ebenso könne eine solche Tat auch nicht vermutet werden, da der Abgemahnte seinen Internetanschluss bewusst Dritten zur Verfügung gestellt habe. Dies spricht regelmäßig gegen die Vermutung, dass ein Abgemahnter Filesharing begangen hat.

Ebenso habe der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er hätte noch vor der Klageerhebung nicht weiter nachforschen müssen, ob und inwiefern sein Nachbar oder die Dritten etwas mit dem Filesharing-Vorwurf zu tun hatten. Das könne zum einen damit begründet werden, dass kein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Abgemahnten bestehe.

Weitergehende Nachforschungspflichten entstehen nach richtiger Ansicht des LG Düsseldorf erst mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Und zu diesem Zeitpunkt sei sein Nachbar bereits verstorben gewesen. Dass mehr als 3 ½ Jahre nach dem ersten Abmahnschreiben der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden könne, weil damit ein wichtiges Beweismittel verloren gegangen sei, gehe zulasten des abmahnenden Filmverleihs. Dieser trage hier das Risiko, da er mit der Einleitung des Klageverfahrens entsprechend lange abgewartet habe.

Das Urteil ist ein positives Signal für zahlreiche Betroffene von Filesharing-Abmahnungen. Wenn diese sich gegen Filesharing-Klagen zur Wehr setzen, dürfen an ihre Auskunfts- und Nachforschungspflichten keine unzumutbaren oder überzogenen Anforderungen gestellt werden.

mle

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LG Frankfurt a.M.: Weder Großvater noch 11-jähriger haften für Filesharing

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Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a.M. entschied nun, dass weder der inzwischen junge Mann noch sein Großvater hierfür haften. Eine herbe Schlappe für die Abmahnindustrie.

Ein Kind von 11 Jah­ren kann (noch) nicht ver­ste­hen, dass Filesharing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechts­wid­rig ist. Es fehle ihm dies­be­züg­lich an der not­wen­di­gen Ein­sichts­fä­hig­keit, entschied das Land­ge­richt (LG) Frank­furt am Main. Hält sich der 11-jährige Enkel dabei beim Großvater auf, begründe dies zudem noch keine stillschweigende, vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht des Großvaters. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht, könne dem Großvater daher nicht vorgeworfen werden (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-03 O 15/19).

Im Jahr 2014 besuchte ein 11-Jähriger über das Wochenende seinen Großvater. Über dessen Internetanschluss nutzte der Junge ein p2p-Netzwerk, um das Computerspiel Saints Row 4 mit einer Bittorrent-Software über die Seite „nosTeam“ herunterzuladen. Wie das geht, zeigte ihm ein Anleitungsvideo auf YouTube. Das Problem: Aufgrund der Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken hielt er das Spiel damit zugleich auch zum „Download“ für andere Nutzer bereit. Damit wurde aus urheberrechtlicher Sicht das Spiel rechtswidrig verbreitet.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Alle Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie unter Filesharing.

Als bundesweit führende Kanzlei in der Vertretung von Filesharing-Abgemahnten, steht Ihnen unser erfahrenes Team jederzeit beratend zur Seite. In den vergangenen über 10 Jahren haben wir über 70.000 Filesharing-Fälle bearbeitet.

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11-Jähriger lädt beim Großvater Spiel ab 18 über Tauschbörse

Die Urheberrechtsverletzung wurde festgehalten und in der Folge, ebenfalls im Jahr 2014, wurde der Großvater als Anschlussinhaber ermittelt und von der Rechteinhaberin des Computerspiels, der Koch Media GmbH über die bekannte Abmahnkanzlei .rka abgemahnt (Koch Media behauptete im Verfahren jedenfalls, Herausgeberin und Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte des Computerspiels zu sein).

Abmahnung für Filesharing bekommen? – Was du auf keinen Fall machen solltest! | WBS – Die Experten

Hilfe bei Abmahnungen durch .rka Rechtsanwälte

Verlangt wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Der angesetzte Streitwert: 21.884,60 Euro. Nachdem der Großvater auf die Abmahnung nicht reagierte und den Forderungen nicht nachkam, erwirkte Koch Media über die Anwälte von .rka im Jahr 2017 zunächst einen Mahnbescheid, gegen den der Großvater Widerspruch einlegte. Es kam zur Klage.

WBS-Tipp

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Koch Media vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der Großvater aufgrund einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten- und der 2014 noch 11-jährige Enkel als Täter der Verletzungshandlung hafte. Eine gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus § 840 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die für die Haftung notwendige Einsichtsfähigkeit des Jungen, liege vor. Dies ergebe sich daraus, dass sich die von ihm begangene Verletzungshandlung auf Computerspiele mit einer Altersfreigabe von 18 Jahre beziehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der 11-jährige Junge das Spiel absichtlich und nach seinen persönlichen Interessen ausgesucht habe.

Kind fehlt Verständnis für Komplexität des Filesharings

Diese wohl exklusive Auffassung der Kläger, konnte das Gericht nicht überzeugen. Das LG Frankfurt entschied daher, dass einem 11-jährigen Kind regelmäßig das Verständnis dafür fehle, dass das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels über ein Filesharing-Netzwerk rechtswidrig sei. Ein Anspruch gegen den inzwischen jungen Mann auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG stünde der Klägerin daher nicht zu.

Schließlich sei diese Form einer Rechtsverletzung eine der abstraktesten Verletzungen, die im Rechtsverkehr überhaupt denkbar sei. Diese sei nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Körper- oder Eigentumsverletzung, die in der tatsächlichen Umwelt geschehe und damit auch für Kinder begreifbar sei. Der Junge habe noch nicht einmal erkannt, dass es sich bei der Seite um eine illegale Filesharing-Plattform handelte. Selbst großen Teilen der Bevölkerung – auch der erwachsenen! – fehle oft die Einsicht, dass ein Kopieren von Daten bzw. ihre Veröffentlichung eine Rechtsverletzung darstelle, so das LG. Damit fehle es an der notwendigen Einsichtsfähigkeit, welche § 828 Abs. 3 BGB für eine Haftung voraussetze.

Auch Großvater haftet nicht

Hier im Fall war, anders als in vielen anderen Filesahring-Fällen, unstreitig, dass der 11-jährige Enkel die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Doch auch eine Inanspruchnahme des Großvaters scheiterte vor Gericht. Ihm sei keine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB vorzuwerfen, da diese die Eltern des Jungen bis zu dessen Volljährigkeit traf.

Die 5 wichtigsten BGH-Entscheidungen im Filesharing | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Eine Haftung des Großvaters komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflicht durch eine etwaige vertragliche Übernahme gemäß § 832 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Übernahme der gesetzlichen Aufsichtspflichten ergibt sich nicht bereits durch ein gemeinsames Spiel von eigenen und fremden Kindern bei einer Mutter und die damit verbundene Aufsicht, ebenso wenig die Beaufsichtigung der Kinder durch einen Familienangehörigen. Der Aufenthalt des Jungen an einem Wochenende bei seinem Großvater, führe schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes zu keiner Aufsichtspflicht.

Eine konkludente Übernahme der Aufsichtspflicht könne nur erfolgen, wenn die Einräumung einer umfassenden Personenfürsorge mitsamt der Erziehung gewollt sei – etwa wenn das Kind während der Ferien ohne seine Eltern beim Opa bleibe.

tsp

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Achtung! Filesharing-Abmahnung droht: Top 10 der illegal geladenen Serien 2020

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Unter den Top 10 der am meisten illegal geladenen Serien 2020 befinden sich etliche Blockbuster-Serien. Doch seien Sie vorsichtig, denn auch 2021 drohen weiterhin teure Abmahnungen durch die Rechteinhaber. Wir erklären Ihnen, was Sie nach erhalt einer Abmahnung tun müssen.

Jahrelang galt die Serie Game of Thrones als die am meisten illegal getauschte TV-Serie bei BitTorrent. Doch die Serie endete bekanntermaßen mit einem viel diskutierten Serienfinale 2019. Abgelöst wurde die Serie 2020 von Disneys „The Mandalorian“, welche auf dem Disney eigenen Bezahlsender Disney+ ausgestrahlt wird. Damit wird der Serie um den Kopfgeldjäger Din Djarin die zweifelhafte Ehre zu Teil wird, besonders häufig auf illegal auf Pcs, Smartphones, Tablets und Co. geladen zu werden.

Für Internetnutzer gilt es aber dringend zu beachten, dass zahlreiche der genannten Serientitel von der Abmahnindustrie strikt verfolgt und kostenintensiv abgemahnt werden. Sollten Sie Hilfe bei einer kostspieligen Tauschbörsen-Abmahnung benötigen, stehen Ihnen unsere Filesharing-Experten jederzeit schnell, unkompliziert und zielführend zur Seite.

Unter den Top 10 der am meisten illegal getauschten Serien finden sich zudem etliche aktuelle Top-Serien:

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Wir sind bekannt aus

1. The Mandalorian

2. The Boys

3. Westworld

4. Vikings

5. Star Trek: Picard

6. Rick & Morty

7. The Walking Dead

8. The Outsider

9. Arrow

10. The Flash

Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

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Filesharing

Filesharing ist zwar grundsätzlich nicht illegal. Allerdings dürfen über die Tauschbörsen keine urheberrechtlich geschützten Werke verbreitet werden. Als urheberrechtlich geschützte Werke zählen häufig: Musikstücke, Hörbücher, Filme, Serien, eBooks und kommerzielle Software sowie Videospiele. Eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen o. Ä. ist illegal und kann sodann durch die Rechteinhaber abgemahnt werden.

Wichtig nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung:

✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie das Angebot unserer kostenlosen Erstberatung

Was tun bei Filesharing Abmahnungen?

Wir, die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, haben bereits über 70.000 Mandaten, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, vertreten. Das Thema wird schon seit Jahren vor unterschiedlichen Gerichten diskutiert und verschiedene Urteile dazu werden gefällt. Die Urteile bezüglich Filesharing Abmahnungen sind dabei häufig nicht eindeutig und flächendeckend.

Auf unseren ausführlichen und informativen Seiten zum Filesharing erhalten Sie schnell alle wichtigen Informationen. Dort finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Filesharing Abmahnungen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Filesharing Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Wichtig für Sie zu wissen: Sie sind mit einer Filesharing Abmahnung nicht allein. Filesharing Abmahnungen wurden in den letzten Jahren zu tausendfach verschickt.

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit (auch am Wochenende). REchtsanwalt Christian Solmecke und sein Team stehen Ihnen umgehend unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) zur Verfügung.

tsp

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BGH zum Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht verpetzen

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Müssen Filesharing-Abgemahnte bereits nach Erhalt einer Abmahnung im außergerichtlichen Verfahren Auskunft darüber geben, wer als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt? Mit anderen Worten: Müssen Abgemahnte den wahren Täter verpetzen? Diese Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nun hat der BGH die Rechte der Abgemahnten zu Recht gestärkt und entschieden, dass Betroffene den ihnen bekannten Täter nicht benennen müssen (BGH, Urteil vorn 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19).

In den vergangenen Jahren haben die versendeten Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zwar im Vergleich zu vor 10 Jahren abgenommen, doch die Gesamtzahl der Abmahnungen ist weiterhin hoch. Höchstrichterliche Urteile haben zudem zahlreiche wichtige Fragen geklärt, die Situation für Betroffene daher in vielerlei Hinsicht gestärkt, wenngleich es weiterhin ungeklärte Problemstellungen gibt.

Eine wichtige, spannende und bislang ungeklärte Frage war, ob ein abgemahnter Internetanschlussinhaber den ihm bekannten wahren Täter verpetzen muss? Inwieweit ist also derjenige Anschlussinhaber, der geltend machen will, dass er selbst nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, weil tatsächlich ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, zu einer vorgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet?

Besonderheit im Filesharing: Problem der Beweisführung

Diese Frage stellt sich, da es im Filesharing-Verfahren eine rechtliche Besonderheit gibt, denn oftmals kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Einerseits kann der Rechteinhaber im Regelfall nur nachweisen, über welchen Internetanschluss die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, jedoch nicht, ob die jeweilige Datei (Film, Serie, Musik) vom Anschlussinhaber oder einer dritten Person über eine Tauschbörse getauscht wurde, welche ebenfalls den Internetanschluss nutzen kann. Andererseits fällt es den abgemahnten Anschlussinhabern verständlicherweise schwer, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, wenn sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben.

So gilt im Filesharing die Besonderheit, dass im gerichtlichen Verfahren zunächst einmal die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, er also die abgemahnte Datei selbst getauscht hat. Sodann ist es Sache des Anschlussinhabers, diese bestehende Täterschaftsvermutung (sog. Sekundäre Darlegungslast) zu erschüttern (nicht widerlegen!). Seiner sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber vereinfacht gesagt dadurch, dass er darüber Auskunft erteilt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter der in Rede stehenden Rechtsverletzung in Betracht kommen.

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Es versteht sich von selbst, dass in zahllosen Fällen der Anschlussinhaber nicht persönlich für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist- man denke hier nur z.B. an Familienkonstellationen, in denen Kinder heimlich einen Film illegal „tauschen“.

In Fällen, in denen der Anschlussinhaber den Täter kennt und diesen im gerichtlichen Verfahren auch namentlich benennt, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klage ihm gegenüber abgewiesen wird. Zudem muss der klagende Rechteinhaber die Verfahrenskosten tragen. Der Rechteinhaber muss dann in einem zweiten Verfahren gegen den wahren Täter vorgehen.

Rechteinhaber wollen Haftung der Anschlussinhaber ausweiten

Dass den Rechteinhabern besonders die Kostentragungspflicht des Verfahrens ein Ärgernis ist, liegt in der Natur der Sache. Daher sucht die Abmahnindustrie immer wieder verzweifelt nach neuen Wegen, eine irgendwie geartete Haftung des Anschlussinhabers zu kreieren. So wird immer wieder von der Abmahnindustrie versucht, eine Verletzung von Antwortpflichten des Anschlussinhabers zu konstruieren, ihm Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB zu unterstellen oder ihn zumindest aufgrund des Provozierens eines unnötigen Prozesses zur Kostentragung verpflichten zu lassen.

Ob der Anschlussinhaber erst im gerichtlichen- oder gar schon nach Erhalt der Abmahnung im außergerichtlichen Bereich verpflichtet werden kann, Auskunft über die Täterschaft geben zu müssen, war tatsächlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bis jetzt!

Anschlussinhaber müssen Täter nicht vorgerichtlich verpetzen

Dem Rechtsstreit lag ein für Tauschbörsen-Fälle einfacher Sachverhalt zu Grunde. Dem Anschlussinhaber wurde abgemahnt, da über seinen Anschluss das Computerspiel Saints Row 3 der Koch Media GmbH Dritten über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Anschlussinhaber jedoch war nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, sondern diese war durch einen Dritten (Sohn der Untermieterin) begangen worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Anschlussinhaber sodann den wahren Täter im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast benannt. In der Folge drehte sich der Streit vor Gericht sodann nur noch um die Frage, ob der Anschlussinhaber nicht doch auf Schadenersatz und Anwaltskosten haften müsse, weil er vorsätzlich die Rechteinhaberin Koch Media geschädigt habe. Alternativ solle er zumindest aufgrund der Verletzung einer vorgerichtlichen Antwortpflicht zumindest auf die Verfahrenskosten haften.

Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun jedoch eine Absage erteilt und die Rechte von Abgemahnten gestärkt.

Der BGH entschied, dass einem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten zustehe, weil abgemahnte Anschlussinhaber vorgerichtlich nicht verpflichtet seien, den ihnen bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers bestehe weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers sein könnte. Auch ein Anspruch aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei ausgeschlossen, weil das Verhalten eines Anschlussinhabers keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Rechteinhaber darstelle. Das Unionsrecht erfordere die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht.

Damit ist klar: Anschlussinhaber sind nicht verpflichtet, nach Erhalt einer Abmahnung außergerichtlich gegenüber den Rechteinhabern den wahren Täter auszuliefern.

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Fielsharing: WBS siegt für Abgemahnte vor dem BGH

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Wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber müssen den wahren Täter im vorgerichtlichen Verfahren nicht benennen, sofern er ihnen denn überhaupt bekannt ist. Verfahrenskosten müssen sie ebenfalls nicht tragen, wenn sie sodann im Klageverfahren den Täter benennen. Dies hat der BGH einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen, dass wegen Filesharings abgemahnte Anschlussinhaber, die den wahren Täter im Klageverfahren benennen, nicht die Verfahrenskosten tragen müssen. Schließlich hatte die Abmahnkanzlei den falschen abgemahnt. Anschlussinhaber müssen zudem den wahren Täter, sofern er ihnen bekannt ist, auch nicht vorgerichtlich benennen (BGH, Beschluss vom 17.02.2021, Az. I ZB 38/20).

Ein enormer Erfolg für Betroffene und eine herbe Niederlage für die Abmahnindustrie.

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Worum es im Verfahren ging – Anschlussinhaberin war nicht die Täterin

In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2015 wurden zwei Folgen der Fernsehserie „The Flash“ über den Internetanschluss unserer Mandantin in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mahnte unsere Mandantin daraufhin im Auftrag von Warner Bros. Entertainment GmbH unter Berufung auf die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Comicserie „The Flash“ am 11. Dezember 2015 vorgerichtlich im Wege einer Abmahnung ab. In Absprache mit unserer Mandantin gaben wir in ihrem Namen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im relevanten Zeitraum eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Waldorf Frommer nahm daraufhin unsere Mandantin u.a. auf Schadensersatz in Anspruch. Nun gibt es jedoch Fälle, in denen die Anschlussinhaberin nicht persönlich für die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist. So lag es auch in diesem Fall. Gemeinsam mit unserer Mandantin hatten wir daher in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass sie die Serie nicht heruntergeladen und Dritten zugänglich gemacht hatte. Sie hatte nämlich ihre Wohnung, in der sich der Internetanschluss befand, in der Zeit des vermeintlichen Filesharings- über das Portal Airbnb vermietet und sich in dieser Zeit bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie habe nur über die Chatfunktion des Portals Airbnb Kontakt zur Mieterin gehabt und verfüge über keine weiteren Kontaktdaten von ihr.

Waldorf Frommer hatte daraufhin die Klage zurückgenommen und beantragt, unserer Mandantin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Muss Anschlussinhaberin dennoch die Verfahrenskosten tragen?

Möchten Kläger wie Warner Bros. Entertainment GmbH nicht mehr an ihrer Klage festhalten und eine Erledigung des Prozesses ohne Urteil erreichen, können sie die Klage unter den Voraussetzungen des § 269 Zivilprozessordnung (ZPO) selbstverständlich zurücknehmen. Eine Klagerücknahme streben Kläger regelmäßig dann an, wenn sie ihren Prozess für wenig aussichtsreich halten, z.B. wenn, wie im aktuellen Fall, die beklagte Anschlussinhaberin schlicht nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzung ist.

Die Folge: Als Veranlasser der Klage (und der Klagerücknahme) müsste Warner Bros. Entertainment GmbH  grundsätzlich die bereits angefallenen Kosten tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Eine Situation, die der Abmahnindustrie verständlicherweise nicht gefällt. Schließlich gibt es durchaus zahlreiche Fälle, in denen der Anschlussinhaber nicht persönlich für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern entweder schon im Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung oder aufgrund anschließend getätigter Nachforschungen weiß, wer der Täter ist. Alleine wir von WBS vertreten Tausende zu Unrecht Abgemahnte.

Daher beruft sich die Abmahnindustrie auf eine Ausnahmeregelung, denn in einem besonderen Fall ist diese Kostenregel gemildert. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit entfallen ist. Dies, so die Argumentation der Abmahnindustrie, sei hier der Fall, denn unsere Mandantin sei zwar nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzung, doch genau das sei aber bereits vor Klageerhebung bekannt gewesen, weshalb der Klageanlass schon vor Rechtshängigkeit vorgelegen habe.

Sowohl das Amtsgericht (AG) Köln (AG Köln, Entscheidung vom 01.07.2019, Az. 125 C 151/19) als auch das Landgericht (LG) Köln als Beschwerdegericht (LG Köln, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 14 T 11/19) hatten daraufhin unserer Mandantin tatsächlich Kosten auferlegt. In Absprache mit unserer Mandantin legten wir daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein, da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht geklärt war und wir in der Sache eine völlig andere Rechtsauffassung vertreten.

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Beschluss des BGH – Anschlussinhaberin muss Verfahrenskosten nicht tragen und wahren Täter vorgerichtlich nicht benennen

Der BGH hat nun zu Gunsten unserer Mandantin entschieden und unsere Auffassung damit bestätigt. Ein „Anlass zur Einreichung der Klage“ könne nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage sei die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht anwendbar. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO hier auch nicht eröffnet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des LG Köln sei unsere Mandantin für die über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, so dass die gegen sie gerichtete Klage zu keinem Zeitpunkt begründet war. Der BGH hob den Beschluss des LG Köln daher auf. Die Kosten muss nun Warner Bros. Entertainment GmbH  tragen.

Dieses Ergebnis ist folgerichtig, schließlich hat Warner Bros. Entertainment GmbH  hier von Anfang an die falsche Person zunächst abmahnen und dann verklagen lassen. Unsere Mandantin war nun einmal nicht die Täterin. Es ist zwar durchaus verständlich, dass dieser Umstand für die Warner Bros. Entertainment GmbH und die Kanzlei Waldorf Frommer unbefriedigend ist, doch kann es im Ergebnis nicht sein, dass unsere Mandantin für eine falsche Täterermittlung der Gegenseite schlussendlich auch noch die Kosten tragen soll.

Zudem stellte der BGH erneut klar und verwies auf sein Urteil vom 17.12.2020 (BGH, Az. I ZR 228/19), dass derjenige Anschlussinhaber, der den wahren Täter einer ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung kennt, diesen nicht vorgerichtlich benennen muss. Mit anderen Worten: Abgemahnte müssen den wahren Täter nicht verpetzen.

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Filesharing-Abmahnkanzlei hat neuen Namen: Aus Waldorf Frommer wird Frommer Legal

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Die Kanzlei Waldorf Frommer hat sich in den vergangenen über 10 Jahren ohne Zweifel zu der mit Abstand größten Abmahnkanzlei in Deutschland entwickelt. Nun firmiert die Kanzlei unter einem neuen Namen.

Tausende Abmahnungen werden jedes Jahr an betroffene Verbraucher versendet. Wir, die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, haben bereits über 70.000 Mandaten, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, vertreten. Tausende gegen die Kanzlei Waldorf Frommer. Wir wollen Sie an dieser Stelle daher kurz darüber informieren, dass die Kanzlei Waldorf Frommer nun unter neuem Namen firmiert.

Seit Juni 2021 nennt sich die Kanzlei nunmehr Frommer Legal!

Die Kanzlei Frommer Legal (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB, Beethovenstraße 12, 80336 München) schreckt jedoch auch weiterhin nicht davor zurück, ihre mutmaßlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Deshalb ist es elementar, sich frühzeitig juristisch abzusichern. Uns liegen bereits Abmahnungen vor, die unter Frommer Legal versendet wurden und vom Aufbau her den bekannten Abmahnungen der Kanzlei gleichen.

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Sie wurden abgemahnt? So hilft Ihnen WBS

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik! Sie sollten in keinem Fall unüberlegt, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben oder mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt treten, denn dies kann sich ggf. negativ auf Sie auswirken. Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst genau darüber informieren, wie Sie am besten vorgehen. Sind Sie beispielsweise lediglich Anschlussinhaber und haben die Tat nicht begangen, greifen für Sie andere gesetzliche Regelungen.

Hier erhalten Sie alle wichtigen Infos zum Thema Filesharing-Abmahnung:

Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal erhalten?

Auf unseren ausführlichen Filesharing-Informationsseiten finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Filesharing Abmahnungen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Filesharing Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Wichtig für Sie zu wissen: Sie sind mit einer Filesharing Abmahnung nicht allein. Filesharing Abmahnungen wurden in den letzten Jahren zu tausendfach verschickt.

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal erhalten? Dann finden Sie hier alle Infos:

Abmahnung Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer)

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Animes & Mangas: Droht neue Filesharing-Abmahnwelle?

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Im April dieses Jahres soll die neue Organisation IAPO ihre Arbeit aufnehmen. Ihr Ziel ist der Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen und Online-Piraterie weltweit. Für viele deutsche Internetnutzer lässt dies aber eine neue Welle an Filesharing-Abmahnungen befürchten.

Im Kampf gegen Online-Piraterie hat sich ein neuer Zusammenschluss gegründet, er heißt International Anti-Piracy Organisation, kurz IAPO. Gegründet wurde er von einer japanischen Organisation zum Schutz von Urheberrechten. Angeschlossen haben sich aber mittlerweile hunderte von Unternehmen, darunter Netflix und die Hollywood Studios aus den USA, aber auch unzählige Rechteinhaber aus China und Japan. Die Aufgabe der IAPO soll vorrangig die Suche nach den Hintermännern von großen urheberrechtsverletzenden Webseiten sein. Aber sie soll auch Lobbyarbeit für internationale Zusammenarbeit betreiben. Dadurch soll das Problem angegangen werden, dass manche Unternehmen und Organisationen, die möglicherweise Urheberrechte verletzen, ihren Sitz in Ländern haben, die grundsätzlich keine Auskunft darüber erteilen wollen.

Filesharing-Abmahnung erhalten? So sind wir von WBS Ihnen behilflich

Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik! Sie sollten in keinem Fall unüberlegt, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben oder mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt treten, denn dies kann sich ggf. negativ auf Sie auswirken. Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst genau darüber informieren, wie Sie am besten vorgehen. Sind Sie beispielsweise lediglich Anschlussinhaber und haben die Tat nicht begangen, greifen für Sie andere gesetzliche Regelungen.

Filesharing: Jetzt hier informieren

Verluste durch Online-Piraterie

Auslöser für den verstärkten Kampf gegen das illegale Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten sind nach Auskunft der Initiatoren die hohen Einbußen von Rechteinhabern von Anime- und Mangaproduktionen. Allein in Japan wird der Verlust innerhalb der Branche auf knapp 7 Milliarden US-Dollar für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 geschätzt. Damit überstiege der Wert des Verlustes den tatsächlichen Umsatz, den der legale Markt in der Zeit umgesetzt hat. Obwohl der Konsum von Animes oder Mangas in den USA meist als geringer eingestuft wird als in Asien, sind die geschätzten Verluste dort sogar noch höher. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Verwertungsgesellschaften ihre möglichen Verluste oftmals eher zu hoch als zu niedrig einschätzen.

Nichtsdestotrotz ist das Interesse der Gesellschaften an einer Verfolgung von Online-Piraterie groß. Denn das Urheberrecht ist für den Schutz geistigen Eigentums von elementarer Bedeutung und ermöglicht, dass Kreativschaffende von ihren Werken leben können, indem sie über ihre Nutzung und den Umgang bestimmen können.

Gefahr für unbegründete Filesharing-Abmahnungen

Allerdings birgt das Vorgehen gegen die Online-Piraterie auch stets die Gefahr, dass auch rechtmäßige Inhalte gesperrt werden können oder die falschen Personen abgemahnt werden. Im Filesharing-Bereich können wir seit nunmehr über einem Jahrzehnt ein Lied davon singen. Im Kampf für zu unrecht Abgemahnte Betroffene und gegen die Abmahnindustrie haben wir mehr als 70.000 Personen betreut.

Aufgrund der neuen Entwicklungen ist es durchaus denkbar, dass Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2022 insbesondere im Bereich der Animes und Mangas wieder drastisch steigen. Denn durch die internationalen Ermittlungen dürften auch Tauschbörsen in den Fokus geraten und in Deutschland zur Zielscheibe von Organisationen wie der IAPO werden, die dann über bekannte Abmahn-Kanzleien teure Abmahnungen versenden.

So sind wir von WBS Ihnen behilflich


✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Wir helfen Ihnen gerne! Unser Expertenteam steht Ihnen jederzeit Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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EuGH zum Filesharing: Abmahnkosten dürfen weiterhin gedeckelt werden

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Im November 2021 hatte der Generalanwalt des EuGH sich in seinen Schlussanträgen dafür ausgesprochen, dass die Streitwertdeckelung auf 1000 Euro bei urheberrechtlichen Abmahnungen weiterhin zulässig sein soll. Durch diese Regelung liegen die Anwaltskosten, die wegen Filesharings Abgemahnte zahlen müssen, bei etwa 160 Euro – auch, wenn die abmahnenden Urheber tatsächlich mehr an ihre Anwälte zahlen. Der EuGH hat diese Ansicht nun per Urteil bestätigt. Insbesondere Filesharing-Abgemahnte können aufatmen.

In Deutschland ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen der Streitwert grundsätzlich auf 1000 Euro gedeckelt, was dazu führt, dass Rechteinhaber einen erheblichen Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen haben während Abgemahnte nur etwa 160 Euro zahlen müssen. Die Firma Koch Media, Rechteinhaberin des Computerspiels „This War of Mine“, wollte sich mit der Deckelung der Kosten nicht zufrieden geben und verlangte von einem Abgemahnten die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000 Euro. Sie ist der Ansicht, die deutsche Regelung – § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – verstoße gegen Europarecht. Insbesondere Filesharing-Abmahnkanzleien, die Firmen wie Koch Media vertreten, versuchen regelmäßig, enorme Summen auf die Betroffenen abzuwälzen.

Bereits laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoße die Deckelung jedoch nicht gegen EU-Recht. Nun hat sich der EuGH dieser Ansicht per Urteil angeschlossen. § 97a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes sei europarechtskonform. Die Regelung lasse genügend Freiraum für den Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob dessen Fakten der Anwendung der Obergrenze nach Gesichtspunkten der Billigkeit entgegenstehen. (EuGH, Rs. C-559/20).

Die Streitwertdeckelung beim Filesharing

Wer wegen illegalen Filesharings von Musik oder Filmen über ein Peer-to-Peer-Netzwerk „erwischt“ wird, dem flattern schon bald eine oder mehrere Abmahnungen von Rechteinhabern ins Haus. Die Betroffenen sollen eine vorgeschriebene Unterlassungserklärung unterschreiben, Schadensersatz für das Anbieten der Werke im Netz leisten – und die Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen. Über die Jahre hatten sich die „Massenabmahnungen“ zu einer regelrechten profitablen „Abmahnindustrie“ entwickelt.

Dem begegnete der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 UrhG. Danach wird der sog. Gegenstandswert, an dem sich u.a. die anwaltlichen Gebühren bemessen, auf in der Regel 1000 Euro begrenzt, sofern 1. der Abgemahnte eine natürliche Person ist, 2. er die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und 3. er nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet war. Diese Ausnahme gilt allerdings nur dann nicht, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Abmahnkanzleien versuchen, die Streitwertdeckelung zu kippen

Diese Streitwertdeckelung führe dazu – so die Argumentation der Rechteinhaber -, dass die Abgemahnten letztlich nur einen Bruchteil der tatsächlichen Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen müssten. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 Euro abgerechnet. Die Anwaltskosten lagen daher bei 984,60 Euro. Wenn nun in diesem Fall aber die Streitwertdeckelung greift, so kann der Rechteinhaber lediglich 124 Euro davon auf den Abgemahnten „abwälzen“, während er die restlichen 860,60 Euro selbst an seinen Anwalt zahlen muss.

Deswegen haben viele „Abmahnkanzleien“ in der Vergangenheit versucht, höhere Abmahnkosten von den Abgemahnten zu verlangen. Aus einem EuGH-Urteil von 2016 schlussfolgerten sie, § 97a Abs. 3 UrhG sei europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15). Wir haben bereits in vielen Gerichtsverfahren vorgetragen, dass dies auf einer Fehlinterpretation des besagten EuGH-Urteils beruht. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) ging davon aus, dass die Begrenzung der Abmahnkosten zulässig ist (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 15/16). Nun bestätigt der EuGH diese Auffassung erneut, schafft endgültig Klarheit und schiebt dieser Argumentation der Abmahner einen Riegel vor.  

Die Antwort des EuGH-Generalanwalts

DerEuGH führt aus, dass der deutsche § 97a Abs. 3 UrhG auf der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums basiert. EU-Richtlinien müssen immer erst im nationalen Recht festgeschrieben werden, um Anwendung zu finden. Dabei haben die Nationalstaaten einen gewissen Spielraum.

Die Norm, auf der die deutsche Regelung zur Erstattung der Anwaltskosten basiert, sei Art. 14 („Prozesskosten“), die besagt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

Die deutsche Streitwertdeckelung sei auch mit dem Wortlaut von Artikel 14 vereinbar, so der EuGH. Zwar wäre eine pauschale Deckelung des Streitwerts ohne Ausnahmen nicht möglich – doch tatsächlich sieht die deutsche Vorschrift ja vor, dass der Streitwert nicht gedeckelt werden soll, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“ Nach Ansicht des EuGH lässt die Bestimmung des § 97a UrhG damit genügend Freiraum für den nationalen Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Streitwertdeckelung der Billigkeit entgegenstehen könnte.

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Kontaktieren Sie unsere Presseabteilung. Wir sind für Journalistinnen und Journalisten aller Medien jederzeit schnell erreichbar und äußern uns zeitnah, fundiert und verständlich.

Wir sind bekannt aus

Einzelfallprüfung der deutschen Gerichte

Von dieser Ausnahmevorschrift müssten die deutschen Gerichte dann auch Gebrauch machen und eine zweistufige Prüfung vornehmen:

  1. Hat die Deckelung des Gegenstandswerts zur Folge, dass die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten weit unter dem üblichen Tarif (oder dem durchschnittlichen Tarif) für Abmahnungen liegen?
  2. Wenn das der Fall ist, können die Gerichte die Höhe dieser Kosten aus Billigkeitsgründen auf einen zumutbaren und angemessenen Betrag anheben.

Bei der Prüfung sollen die Gerichte u.a. folgende Kriterien anwenden: Die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.

Deutsche Gerichte werden nun künftig verstärkt darauf achten müssen, ob im Einzelfall eine Situation vorliegt, in der die Streitwertdeckelung unbillig ist. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, den Streitwert bei einer höheren Summe als 1000 Euro zu deckeln, dabei aber unter der geforderten Summe des Abmahnenden zu bleiben. Es wird sich zeigen, ob sich die Gerichte angesichts des EuGH-Urteils zukünftig mehr „Mühe“ machen oder – wie bisher – es meist bei der Streitwertdeckelung auf 1000 Euro belassen und nur in seltenen Fällen dem Abmahnenden die volle geforderte Summe zusprechen.  

ahe/tsp

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Der Beitrag EuGH zum Filesharing: Abmahnkosten dürfen weiterhin gedeckelt werden erschien zuerst auf WBS.LEGAL.

Achtung, nicht reagieren: Fake-Abmahnungen von „RA Manuel Holleis“ im Umlauf

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Derzeit erreichen und vermehrt Anfragen zu einer per E-Mail versendeten „Abmahnung“ eines Rechtsanwalts „Manuel Holleis“. Angeblich vertritt er Universal Pictures und mahnt allgemein „Urheberrechtsverletzungen“ an, die „geschützte Werke“ seines „Mandanten“ beträfen. Bitte reagieren Sie darauf nicht, es handelt sich um ein Fake.

Aktuell werden massiv Spam-E-Mails mit einer Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung versendet. Dabei handelt es sich ganz klar um Fakes, was sich u.a. aus folgenden Aspekten ergibt:

  • Aus den Fake-Mails wird nicht einmal klar, welche Urheberrechtsverletzung den Betroffenen genau vorgeworfen werden soll – dies ist generell immer ein wichtiges Indiz für ein Fake. Bei einer echten Abmahnung müsste das konkrete Werk, z.B. ein Film, konkret benannt werden.
  • Außerdem muss klar werden, welche Art von urheberrechtsverletzender Handlung vorgeworfen wird, meist z.B. der Upload im Rahmen einer Peer-to-peer-Tauschbörse.
  • Zudem weisen die zahlreichen Rechtschreibfehler auf ein Fake hin.
  • Auch ist hier der Digital Services Act nicht einschlägig.
  • Schließlich lässt sich ein Manuel Holleis nicht in dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis finden.

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Auf Seite zwei wird – ebenfalls mehr als ungewöhnlich – auf eine Internetadresse verwiesen, die „Abgemahnte“ aufrufen sollen. Diese scheint von einem tatsächlich existierenden Anwalt kopiert worden zu sein, wobei hier noch der Punkt „Sie haben eine Zahlungsaufforderung erhalten?“ hinzugefügt wurde. Hier soll sich der Abgemahnte zu Verifikationszwecken mit seiner E-Mail-Adresse und seinen persönlichen Daten identifizieren. Wir vermuten, dass es den Versendern dieses Schreibens nicht nur um die Zahlung der Geldsumme, sondern auch um die Daten geht, die im Rahmen dieser „Verifikation“ erlangt werden sollen.

Daher unser dringlicher Aufruf an alle, die eine solche Mail bekommen haben: Bitte ignorieren Sie diese und löschen Sie sie umgehend. Klicken Sie nicht auf die angegebene Internetadresse und geben Sie dort keine Daten ein!

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Will eigene Forderungen eintreiben: Daniel Sebastian gründet Inkasso-Firma – zusammen mit seinem Mandanten

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Der uns insbesondere von Porno-Abmahnungen bekannte Daniel Sebastian hat sich etwas Neues einfallen lassen, um an Geld zu kommen: Er hat eine eigene Inkasso-Firma gegründet, Burgschild Inkasso. Interessant ist auch, wer sein Geschäftspartner ist.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian kennen wir schon lange: Er ist ein bekannter Massenabmahner, früher auch im Bereich Musik unter eigenem Namen. Zuletzt war er vor allem bekannt für seine Abmahnungen im Bereich Pornofilme, allerdings unter seiner Kanzlei IPPC Law.

Nun hat er sich etwas Neues einfallen lassen: Er hat seine eigene Inkasso Firma namens Burgschild Inkasso gegründet, um seine alten Filesharing-Forderungen einzutreiben. Inhaberin der Marke „Burgschild“ ist nämlich seine Kanzlei „IPPC Law“, wie man hier im Markenregister sehen kann.

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Inkassofirma zusammen mit Mandanten

Das Spannende an diesem Inkassounternehmen ist aber vor allem die personelle Besetzung: Geschäftsführer ist nämlich ein Walter Ludwig Horz, wie man aus dem Auszug des Handelsregisters ersehen kann. Und Prokurist ein Ralf Reichert:

Und jetzt wird es spannend: Denn wer ist auch der Geschäftsführer der Digirights Administration GmbH? Derselbe Walter Ludwig Horz. Und wer ist Prokurist? Derselbe Ralf Reichert. Und was genau ist die Digirights GmbH? Die Haupt-Mandantin von Daniel Sebastian, deren Urheberrechte an Musikstücken Daniel Sebastian früher abgemahnt hat. Auch das sieht man hier im Auszug des Handelsregisters:

Fassen wir also nochmal zusammen: Der Haupt-Mandant und sein Anwalt mahnen gemeinsam massenhaft Leute ab und gründen dann GEMEINSAM eine Inkassofirma, um noch offene Forderungen massenhaft von den Leuten einzutreiben. Also das erscheint uns doch gelinde gesagt wie eine sehr enge Verbindung von Mandant und Anwalt in dieser Firmenkonstruktion…

Wir helfen euch bei Abmahnungen und Inkassoschreiben!

Wichtig für euch zu wissen ist aber: Wenn ihr ein Inkassoschreiben von Burgschild Inkasso erhalten habt, meldet euch bei uns! Wir haben Daniel Sebastian schon länger auf dem Kieker und werden für euch gern auch prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind.

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Frommer, Nimrod, RKA, Sawari und Co.: Filesharing-Abmahnungen nehmen wieder zu! So hilft Ihnen WBS.LEGAL

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Es werden wieder vermehrt Filesharing- bzw. Tauschbörsen-Abmahnungen versendet. Vor einigen Jahren schien es, als sei die Zeit der illegalen Filmpiraterie und damit der Abmahnungen dem Ende geweiht, doch dem ist nicht so. Vor allem die bekannte Kanzlei Frommer.Legal sowie einige weitere Kanzleien mahnen wieder vermehrt ab, was für Betroffene schnell geforderte Summen von über 1000 Euro bedeuten kann. Wer derzeit abmahnt, was abgemahnt wird und was Sie dagegen tun könnt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Dune 2, True Detective und viele mehr: Filesharing-Abmahnungen nehmen rasant zu!https://www.youtube.com/watch?v=D1feM8IAi8Y

Seit über 15 Jahren mahnt die Abmahnindustrie massiv Nutzer ab, so dass wir als Kanzlei im Laufe der Jahre über 70.000+ Mandanten im Filesharing vertreten haben. Irgendwann aber wurde es ruhiger um die Abmahnungen, da mit Netflix, Spotify und Co. plötzlich Streaming-Anbieter am Markt waren, die eine im Verhältnis günstige Alternative darstellten. Doch inzwischen gibt es so viele Anbieter wie Netflix, Amazon Prime, Disney+, Sky, Dazn, Joyn, RTL+ etc., dass es, wenn man auf alle Inhalte Zugriff haben will, wieder so teuer wird, dass der Trend rückläufig ist. Zumal mit Netflix, Sky und bald auch Disney+ zahlreiche Anbieter gegen das Account-Sharing vorgehen. Da macht es für viele Sinn, wieder zu klassischen Tauschbörsen zu wechseln.

Wir jedenfalls sehen an den vielen Betroffenen, die sich derzeit wieder an unsere Kanzlei wegen einer Filesharing-Abmahnung wenden, dass es seit einiger Zeit wieder deutlich mehr werden, weshalb wir Sie and dieser Stelle nochmals darüber aufklären wollen, wer, was abmahnt und was Sie dagegen tun können.

Doch was ist Filesharing überhaupt und ist es illegal?

Vorab nochmals eine kurze Erklärung, was Filesharing eigentlich genau bedeutet und ob es überhaupt illegal ist. Nun, erstmal ist es nichts weiter als das Tauschen von Dateien z.B. Musik, Videos, Software oder Fotos. Viele Nutzer verwenden dafür sogenannte Tauschbörsen, bei denen die Nutzer ihre Dateien meist nicht über einen zentralen Server, sondern direkt zwischen privaten Computern tauschen.

Im Internet gibt es verschiedene öffentliche Peer-to-Peer Netzwerke, welche umgangssprachlich häufig auch als „Tauschbörsen“ bezeichnet werden. Beliebt sind immer noch µTorrent, Vuze (Azureus), Transmission und BitComet. Doch auch Seiten wie Popcorn-Time, die eher wie Streaming-Seiten aussehen, sind brandgefährlich. Mit Hilfe dieser Tauschbörsen können Nutzer beliebige Dateien untereinander tauschen. Dabei kann gezielt nach bestimmten Dateien Musik, Serien oder Filmen gesucht werden. Auf Wunsch werden die Dateien dann direkt von anderen Nutzern heruntergeladen. Um einen möglichst schnellen Download zu ermöglichen, werden die Dateien dabei in viele Teile zerlegt und von vielen verschiedenen Nutzern heruntergeladen.

Schon während des Downloads werdet ihr als Nutzer häufig selbst zum Anbieter. In der Regel werden auch Daten, die noch nicht komplett heruntergeladen wurden, bereits anderen Nutzern bereitgestellt. Somit werden bei vielen Tauschbörsen unbedarfte Nutzer häufig völlig unbewusst zu Download-Anbietern.

Dabei ist Filesharing grundsätzlich nicht illegal. Allerdings dürfen über die Tauschbörsen eben keine urheberrechtlich geschützten Werke verbreitet werden. Als urheberrechtlich geschützte Werke zählen häufig Musikstücke, Hörbücher, Filme, Serien, E-Books und kommerzielle Software sowie Videospiele. Wer also aktuelle Kino-Blockbuster, aktuelle Top-Serien sowie aktuelle Chart-Musik lädt, der wird mit einer Abmahnung rechnen müssen. Eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen ist nämlich illegal und wird in letzter Konsequenz durch die Rechteinhaber dann auch konsequent abgemahnt.

Und was viele Nutzer immer Missverstehen: Beim Filesharing wird in der Regel nicht das Herunterladen, sondern das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse abgemahnt. Viele Nutzer sind sich ihrer Schuld jedoch nicht bewusst, da diese nicht wissen, dass sie bei den meisten Tauschbörsen während des Downloads gleichzeitig zum Anbieter werden. Und Nutzer haben nicht das Recht, geschützte Werke Dritten anzubieten.

Deshalb sind hier Rechteinhaber wie Warner Bros, Universal Music, Twentieth Century Fox, Constantin Film und wie sie alle heißen auf Zack, lassen sich durch bekannte Abmahnkanzleien vertreten, die Nutzer dann im Namen der Rechteinhaber abmahnen lassen.

Wie kommen die Kanzleien am Ende auf mich?

Jetzt fragen sich die meisten, wie denn die Rechteinhaber schlussendlich auf Nutzer kommen, um ihnen sodann eine Abmahnung zuzusenden. Das ist heutzutage tatsächlich alles sehr standardisiert. Vereinfacht gesagt gibt es Firmen, die die Tauschbörsen „überwachen“ und die dort aktiven IP-Adressen festhalten, über die zu einem Zeitpunkt X ein Film oder dergleichen heruntergeladen und angeboten wurde. Die Daten werden dokumentiert.

Da man aber nicht weiß, welcher Name oder welche Postanschrift hinter der IP steht, muss erst ein sog. Auskunftsverfahren vor dem zuständigen Landgericht geführt werden, wenn die Rechteinhaber von eurem Provider, zB der Telekom oder Vodafone, wissen wollen, wem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Sobald ein solcher Beschluss ergeht – was Routine ist, wird von eurem Provider sodann verlangt, dass er Auskunft erteilt, wem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt gehörte. Der Provider schaut nach, erteilt Auskunft und im nächsten Schritt bekommt ihr unangenehme Anwalts-Post in Form einer Filesharing-Abmahnung. Adressiert immer an Internetanschlussinhaber, da nur dieser ermittelt werden kann.

Diese werden dann mit einer teuren Abmahnung per Post angeschrieben. Doch wer mahnt aktuell ab? Kommen wir daher jetzt zu den Kanzleien, die derzeit viel abmahnen und zu einigen Titeln, bei denen ihr aufpassen müsst.

Frommer.Legal, Nimrod, RKA, und IPPC Law und Sawari

Besonders aktiv ist hier vor allem noch die seit jeher bekannte Abmahnkanzleien Nr. 1 aus München Frommer.Legal, die früher Waldorf Frommer hieß. Aber auch Kanzleien wie Nimrod, RKA, Sawari oder IPPC Law mahnen im großen Stil ab.

Frommer.Legal vertritt nahezu allen großen Rechteinhaber, wenn es um Musik, Filme, Serien oder auch Hörbücher geht. Hier werden eigentlich stets alle Blockbuster abgemahnt, aber auch unzählige weitere Filme und Serien. Aktuell besonders die Blockbuster Dune 2, Dune 1, The Beekeeper, Dansel oder auch The Zone of Interest. Bei Filmen werden in der Regel 1000 Euro verlangt, bei einzelnen Serien-Episoden rund 650 Euro.

Nimrod wiederum mahnt aktuell massiv die Spiele Dungeons 4, Tropico 6, Railway Empire 2, Barotrauma sowie New Cycle ab. Hier solltet ihr massiv aufpassen! NIMROD verlangt rund 850 Euro.

RKA ist genau wie Frommer oder Nimrod schon länger im Abmahnbusiness dabei und mahnt zurzeit ebenfalls vor allem Computerspiele ab, wie Dead Island 2. Gerade bei Dead Island 2 wird es teuer. Hier verlangt die Kanzlei stolze 2200 Euro.

IPPC Law (Daniel Sebastian) mahnt vor allem Pornofilme ab. Auch wenn eine Abmahnung wegen eines Pornofilms ein für viele besonders heikles Thema ist, gilt in allen Fällen, dass Betroffene nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung die Ruhe bewahren und keinesfalls voreilig handeln sollten. In einer aktuellen Abmahnung, die wir von einem Mandanten vorliegen haben, wurden hier 1302,62 Euro für einen Porno verlangt.

Sawari aus Hamburg mahnt ebenfalls Pornos ab. Bei Sawari variieren die Summen, doch belaufen sich die Forderungen gegen Abgemahnte auf rund 650 Euro.

Höhe der geforderten Summen

Zu der Berechnung der geforderten Summen hat ganz aktuell das OLG Frankenthal entschieden. Die Summen werden nach der sog. Faktorberechnungsmethode errechnet. Dieser liegt dabei die Überlegung zugrunde, dass darauf abzustellen ist, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Filesharers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist. Der BGH sagt hier, dass ein Faktor 400 für Musiktitel angemessen sei. Dann müsst ihr den Kaufpreis eines Musiktitels nehmen und diesen x 400 rechnen. Das OLG Frankenthal sagte nun aber, dass das für Filme nicht gelten könne und legte für einen Film den Faktor 100 fest. Das sind aber immer noch große Summen, die da theoretisch auf Sie zukommen können.

Was soll ich als Abgemahnter also tun?

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie nicht in Panik geraten. Die meisten der versendeten Abmahnungen sind angreifbar. Es beginnt bereits damit, dass die Abgemahnten Anschlussinhaber sich oft überhaupt keiner Schuld bewusst sind, da sie selbst gar nichts getan haben, dann scheiden sie als Täter aus, denn viell war es ein anderes Familienmitglied oder der WLAN-Anschluss ist gar nicht verschlüsselt. Es gibt bereits hier zahlreiche Möglichkeiten. Um als Internetanschlussinhaber gegen die Abmahnung erfolgreich vorgehen zu können, müssen Sie daher als erstes die folgenden Punkte unbedingt einhalten:

  • Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung NICHT ungeprüft
  • Treten Sie NICHT mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt, denn das kann einem Schuldgeständnis gleichkommen und die Informationen können gegen Sie verwendet werden.
  • Zahlen Sie kein Geld und unterschreiben Sie NICHT ungeprüft die Unterlassungserklärung.
  • Kontaktieren Sie uns und fragen unsere kostenlose Erstberatung an.
  • Wir haben schon Zehntausende Betroffene vertreten und wissen genau, was die Kanzleien vorhaben und wie wir Sie bestmöglich vertreten können. Es sollte hier der Sachverhalt genau geklärt werden, um sich bestmöglich gegen diese und eventuell weitere Abmahnungen zu schützen.

So hilft WBS Ihnen bei einer Filesharing Abmahnung:

Die Anwälte der WILDE BEUGER SOLMECKE Kanzlei haben Ihren Fokus auf Filesharing Abmahnungen gelegt und in der Vergangenheit dank ihrer langjährigen Erfahrung über 70.000 Mandanten vertreten. Wir lassen Sie nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung nicht allein, sondern erzielen für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Urheberrechtsverletzungen und Unterstützung bei Filesharing Abmahnungen sind nur selten in der Police der Rechtsschutzversicherungen inbegriffen. Daher übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen keine Kosten, wenn Sie aufgrund von Filesharing abgemahnt wurden.

In einer kostenlosen Erstberatung können Sie sich einen Eindruck von uns verschaffen und erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen. Wenn Sie sich dann für uns entscheiden, gehen wir für eine faire Pauschalvergütung wie folgt vor:

Wie WBS Ihnen helfen kann:

✓ Wir fechten den exakten Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunächst an und versuchen die Filesharing Abmahnung abzuwenden
✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder füllen Sie unser Filesharing-Formular aus.

Der Beitrag Frommer, Nimrod, RKA, Sawari und Co.: Filesharing-Abmahnungen nehmen wieder zu! So hilft Ihnen WBS.LEGAL erschien zuerst auf WBS.LEGAL.

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