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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Familie

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Charlottenburg eine Klage von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Erneut wurde festgestellt, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch die EU-Grundrechtecharta vor Beeinträchtigungen geschützt wird und dies massive Auswirkungen auf die Nachforschungpflichten der Anschlussinhaber hat.

Waldorf Frommer hatte einen Familienvater als Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharing des Films „The Call – Leg nicht auf“ abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH aus München. Waldorf Frommer verlangte 1.000 Euro Schadensersatz wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte die Kanzlei Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215 Euro ersetzt haben.

Ehefrau, Kinder und Schwägerin hatten Zugriff auf Internetanschluss

Doch unser Mandant wollte dafür nicht aufkommen. Er verwies darauf, dass er selbst kein Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handelte es sich um seine Frau, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter sowie seine Schwägerin. Diese Personen verfügten allesamt über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke.

EU-Grundrechtecharta schützt ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 14.11.2017(Az. 203 C 255/17), dass der Vater nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Denn seine Verteidigung genügte den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen seiausreichend gewesen.

Er war weder zur Dokumentation hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses, noch zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet. Derartige Nachforschungspflichten wären für ihn nicht zumutbar. Zu bedenken sei, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden.

Ebenso wenig greift hier die Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten. Denn dies setzt voraus, dass hier Prüfungspflichten im Hinblick auf die Nutzer des Anschlusses bestanden haben. Dies ist jedoch bei volljährigen Familienangehörigen normalerweise nicht der Fall. Hier brauchte er seine Angehörigen weder belehren noch überwachen.

AG Charlottenburg orientiert sich an BGH

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung Afterlife vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15). Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen.

Sie brauchen und sollten nicht ihren Ehegatten und ihre Kinder Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer ans Messer liefern. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“. Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urteil v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden. Genaueres können Sie unserem Text „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ entnehmen.

Fazit:

Vor allem Familien sollten sich von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Filesharing Sieg – AG Charlottenburg zum Bespitzeln in wilder Ehe

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Nichteheliche Lebensgefährten brauchen weder sich, noch ihre Kinder zu bespitzeln. Dies hat das AG Charlottenburg in einem Filesharing Verfahren gegen Waldorf Frommer entschieden.

Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung wurde im Auftrage der Universum Film GmbH aus München verschickt.

Waldorf Frommer warf dem Inhaber des Internetanschlusses vor, dass er den Film „96 Hours – Taken 3“ über eine Tauschbörse im Netz illegal verbreitet haben soll. Waldorf Frommer nahm ihn auf Zahlung von mindestens 1.000 € Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro in Anspruch.

Unser Mandant setzte sich gegen diesen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung in Form von illegalem Filesharing zur Wehr. Er verwies darauf, dass auch seine Lebensgefährtin und deren erwachsener Sohn seinen Anschluss mit ihren eigenen Geräten benutzt haben.

Filesharing – Waldorf Frommer verlangt Inspektion von Rechnern

Hiermit gab sich Waldorf Frommer jedoch nicht zufrieden. Die Abmahnkanzlei vertrat die Auffassung, dass der abgemahnte Anschlussinhaber hätte ermitteln müssen, wer mit welchem internetfähigen Gerät im Internet unterwegs war. Er hätte diese einer eingehenden Inspektion unterziehen müssen.

Demgegenüber stellte das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 09.11.2017, Az. 218 C 155/17 klar, dass er nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Er hat durch seine Verteidigung den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt. Hieraus ergibt sich, dass sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Infolgedessen könnten beide illegales Filesharing bezüglich des Films „96 Hours – Taken 3“ begangen haben.

AG Charlottenburg erteilt Forderung von Waldorf Frommer eine Absage

Den Forderungen von Waldorf Frommer in Bezug auf die Untersuchung der eigenen Geräte von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn erteilte das Gericht eine klare Absage. Dies war dem Anschlussinhaber hier aufgrund der bestehenden familiären Verbundenheit nicht zuzumuten. Das Gleiche gilt für eine Dokumentation der Internetnutzung.

Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung entfällt mangels Prüfungspflicht gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren volljährigem Sohn.

Afterlife Entscheidung – Eheleute sind keine Spitzel

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der von uns erstrittenen Afterlife Entscheidung festgestellt, dass unter Eheleuten keine weitergehenden Nachforschungen wie die Inspektion des Rechners zumutbar sind (BGH, Beschluss v. 18.05.2017, Az. I ZR 154/15). Näheres zu diesem Urteil erfahren Sie in unserem Beitrag: „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.

Zu Recht verweist das AG Charlottenburg darauf, dass diese Grundsätze auch gegenüber nichtehelichen Lebensgefährten und deren Kindern gelten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb hier nichteheliche Paare gegenüber Eheleute benachteiligt werden sollten.

Keine Haftung für Filesharing von Familienangehörigen

Seit der Bear Share Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) steht fest, dass Anschlussinhaber nicht für Filesharing von erwachsenen Familienangehörigen haften. Zur Entlastung reicht daher, wenn diese ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt haben. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). In dem folgenden Text können Sie sich näher informieren: „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 218 C 155/17

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Filesharing-Sieg – Keine Haftung für Angehörige wegen Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Koblenz klargestellt, dass nahe Angehörige sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen. Auch hier reicht es, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber sich auf die Zugriffsmöglichkeit von seiner Frau und seinem Sohn beruft.

Die Augsburger Kanzlei Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing eines Films abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. mit Sitz auf Zypern. Negele forderte von ihm als Anschlussinhaber 500 Euro Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Außerdem machte die Kanzlei Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro geltend.

Unser Mandant wehrte sich gegen den Vorwurf des Filesharing. Er verwies darauf, dass er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Zur angeblichen Tatzeit hätten außer ihm auch seine Frau und sein 8-jähriger Sohn Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Als die Angehörigen vor Gericht aussagen sollten, beriefen sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Das AG (Amtsgericht) Koblenz wies die Filesharing Klage von Negele gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17 ab.

Filesharing: Keine Pflicht zum Ausspionieren von Familienangehörigen

Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung scheidet aus. Denn unser Mandant hat durch seine Verteidigung die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Hierzu reicht aus, dass nach seinen Ausführungen sowohl seine Ehefrau als auch sein minderjähriger Sohn als potentieller Täter in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht darauf, dass der Anschlussinhaber gegenüber seinen Familienangehörigen nicht zu Nachforschungen verpflichtet gewesen ist. Er muss insbesondere nicht konkret darlegen, wie es genau zum illegalen Filesharing durch seine Angehörigen gekommen ist.

Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht: Abgemahnter darf keinen Nachteil haben

Dass diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Hieraus darf nicht von Negele der Schluss gezogen werden, dass der Anschlussinhaber als Alleintäter gehandelt haben soll.

Kein Verstoß gegen elterliche Aufsichtspflicht

Eine Haftung unseres Mandanten wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 NGB kommt ebenfalls nicht infrage. Denn es steht nicht fest, dass sein minderjähriger Sohn illegales Filesharing begangen hat.

AG Koblenz beruft sich auf BGH

Diese Rechtsprechung steht im Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört neben der von dem Amtsgericht Koblenz erwähnten Entscheidung Bearshare (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12) auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung Afterlife vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urteil v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ entnehmen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17

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Filesharing-Sieg – AG Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Bochum eine Klage von Waldorf Frommer gegenüber einem Familienvater abgewiesen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing des Films „Need for Speed“ eine Abmahnung geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH. Waldorf Frommer verlangte von ihm als Anschlussinhaber Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro ersetzt haben.

Abgemahnter Familienvater war in Urlaub – Volljährige Kinder hatten Zugriff aufs Internet

Doch das sah der abgemahnte Familienvater nicht ein. Er verteidigte sich damit, dass er selbst die vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt mit einem Großteil seiner Familie Urlaub in Kroatien gemacht. Lediglich seine beiden volljährigen Kinder hätten mit ihren eigenen Geräten (Rechner und Smartphone) Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Sie würden das Internet regelmäßig nutzen, um sich etwa YouTube-Videos anzuschauen, zu recherchieren und an sozialen Netzwerken teilzunehmen. Nach Erhalt der Abmahnung hätte er nachgefragt, ob sie etwas mit den Urheberrechtsverletzungen zu tun gehabt hätten. Dies sei von ihnen verneint worden. Gleichwohl könne dies nicht ausgeschlossen werden.

Vater hat sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Bochum stellte mit Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17 klar, dass der Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz im Wege der sogenannten Täterhaftung gem. § 97 Abs. 2 UrhG herangezogen werden kann. Denn aus einer nachvollziehbaren Schilderung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des illegalen Filesharing der Internetanschluss allein seinen beiden erwachsenen Kindern zur Verfügung stand. Hierdurch hat er die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt.

Darüber hinaus haftet er nicht im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten gem. § 97a UrhG. Da hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass seine Kinder illegales Filesharing begehen werden, bestand weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.

AG Bochum steht mit BGH im Einklang

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung Afterlife vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder auszuspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urteil v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden. Genaues können Sie unserem Text „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ entnehmen.

Erfreuliche Rechtsprechung am Gerichtsstandort Bochum

Erfreulich ist, dass das Amtsgericht Bochum auch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH zahlreich zu Gunsten unserer Mandanten entschieden hat (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17; AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17). Ähnlich entschied kürzlich auch das Landgericht (LG) Bochum mit Urteil vom 07.09.2017, Az. I-8 S 17/17.

Fazit:

Insbesondere Familien sollten sich von Waldorf Frommer & Co. nicht einschüchtern lassen. Denn viele Gerichte sind mittlerweile kritisch gegenüber der Abmahnindustrie eingestellt.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17.

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Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm – AG Charlottenburg schützt Familie

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen.

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Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm Lesbian Hitchhiker 6“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro auf. Ferner machte Negele 500 Euro Schadensersatz geltend.

Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie „mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können.“

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.

Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.

Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren Tauschbörse III (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14) auch das Afterlife-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). Näheres können Sie in unserem Beitrag „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ erfahren.

Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten/WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das AG Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15). Weitere Informationen können Sie unserem Text „Filesharing – BGH spricht Machtwort“ entnehmen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

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Neues Filesharing-Urteil des BGH – Alle Nutzer einer Tauschbörse sind Mittäter

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Der BGH hat in einer am 20. Februar 2018 veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere) entscheiden, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes gemeinschaftlich als Mittäter für Urheberrechtsverletzungen haften.

Ausgangssituation

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag ein Verfahren des Landgerichts Frankenthal zu Grunde. In diesem wurde dem abgemahnten Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Konferenz der Tiere 3D“ vorgeworfen. Er verteidigte sich damit, dass lediglich kleine Dateiteile des Filmes über seinen Internetanschluss angeboten worden seien, nicht jedoch der vollständige Film.

Das Landgericht Frankenthal folgte dieser Argumentation des Anschlussinhabers und wies die Klage auf Schadenersatz sowie Abmahnkosten ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den angebotenen Dateiteilen nicht um eine lauffähige und konsumierbare Version des Filmes oder von Filmteilen handele. Die Kammer ging sogar so weit, die einzelnen Dateiteile als „Datenmüll“ anzusehen.

Die aktuelle BGH-Entscheidung

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil deutlich widersprochen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass die einzelnen Dateiteile, welche über einen einzelnen Internetanschluss Dritten zugänglich gemacht werden, ggfs. keine lauffähige und konsumierbare Version des Filmes enthalten haben, eine Haftung des Anschlussinhabers hat der Bundesgerichtshof jedoch dennoch angenommen.

Der BGH ging davon aus, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes als Mittäter einer Rechtsverletzung anzusehen sind und „bewusst und gewollt Zusammenwirken“ um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die bei einem einzelnen Tauschbörsennutzer vorhandenen Teilstücke ergeben zusammen mit allen anderen Teilstücken der übrigen Tauschbörsennutzer wieder das Gesamtwerk, hier also den vollständigen Film.

Ob auch im konkreten Fall eine vollständige Version des Filmes innerhalb der Tauschbörse existierte, konnte der Bundesgerichtshof nicht selbst klären, sodass das Klageverfahren insgesamt zur Aufklärung dieser Frage an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen wurde.

Tauschbörsenprogramme funktionieren so, dass der Nutzer immer sowohl selber Dateiteile herunterlädt, als auch anderen Tauschbörsennutzern wieder Dateiteile zur Verfügung stellt und diese herunterladen lässt. Damit leistet, nach Auffassung des BGH, jeder Tauschbörsennutzer einen kleinen Beitrag dazu, dass insgesamt eine vollständige Version des Filmes im Netzwerk existiert. Der Bundesgerichtshof geht zudem davon aus, dass wegen der medialen Berichterstattung über Tauschbörsen seit über 10 Jahren jedermann mit der Funktionsweise vertraut ist.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass diese Entscheidung des Bundesgerichthofes ein weiterer Mosaikstein in seiner Rechtsprechung zur Haftung bei der Nutzung von Tauschbörsen darstellt. Leider lässt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hier jedoch die notwendige Konsequenz im Ergebnis vermissen:

Wenn jeder Nutzer eines Tauschbörsennetzwerkes selber nur einen sehr geringen Teil zu einer Urheberrechtsverletzung beiträgt, so müssten auch die vom Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigten Schadenersatzbeträge, entsprechend auf diesen geringen Anteil reduziert werden.

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IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Filesharing-Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

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Aktuell wurden unserer Kanzlei zahlreiche Filesharing-Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. von Betroffenen vorgelegt. Abgemahnt werden bislang ausschließlich Pornofilme. Neben einer Unterlassungserklärung werden hohe Vergleichssummen gefordert. Wir erläutern ihnen, wie sie sich erfolgreich zur Wehr setzen können.

Zurzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die eine Filesharing-Abmahnung der

IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Storkower Str. 158, 10407 Berlin)

erhalten haben. Auftraggeber ist die

MG Premium Ltd. (195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern).

Die Kanzlei ist neu auf dem Abmahnmarkt tätig. Geschäftsführer der Kanzlei ist jedoch ein alter Bekannter: Der seit Jahren massiv abmahnende Rechtsanwalt Daniel Sebastian. In einer der uns vorliegenden Abmahnungen wurde der Anschlussinhaber des Internetanschlusses wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von über die Tauschbörse Bittorrent abgemahnt. Die Kanzlei IPPC LAW mahnt unserer Kenntnis nach derzeit ausschließlich Pornofilme ab.

Was wird abgemahnt?

Beim Filesharing wird in der Regel nicht das Herunterladen, sondern das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse abgemahnt. Viele Nutzer sind sich Ihrer Schuld jedoch nicht bewusst, da Sie nicht wissen, dass sie bei den meisten Tauschbörsen während des Downloads gleichzeitig zum Anbieter werden. Wichtig für den weiteren Verlauf einer Filesharing Abmahnung ist jedoch, ob Sie lediglich der Anschlussinhaber oder Täter sind.

IPPC Law fordert Unterlassungserklärung und hohen Schadenersatz

Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Diesbezüglich werden Sie zur sofortigen Unterlassung der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Anbieten zum Download aufgefordert. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer gesetzten Frist von 14 Tagen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung hängt der Abmahnung an.

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, fordert IPPC Law Sie daher -neben der Abgabe der Unterlassungserklärung- unter Fristsetzung zur Zahlung eines hohen Vergleichsbetrages auf, der sich aus einem Schadensersatz und einem Aufwendungsersatz ergibt. Insgesamt wird so ein Vergleichsbetrag in Höhe von 747,60 Euro gefordert (Für einen Film). Uns liegen jedoch auch schon Abmahnungen vor, in denen direkt 11 Pornofilme abgemahnt werden. Dann steigt die geforderte Summe auf 2.747.60 Euro. Enorme Kosten also, die die Kanzlei von den Betroffenen verlangt. Erst mit Zahlung der Summe sowie der Abgabe der Unterlassungserklärung soll die Angelegenheit für Betroffene erledigt sein.

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

1. Sollte ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wir raten dringend davon ab, die der Filesharing Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit einer Unterschrift versichern Sie in der Regel, dass Sie künftig die in der Abmahnung aufgeführte Tat nicht wiederholen werden. Eine Unterschrift kann in einigen Fällen auch einem Schuldeingeständnis gleichkommen!

Bei dem der Filesharing Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärungen handelt es sich meistens um eine Mustererklärung. Diese sollten Sie – selbst wenn Sie die Tat begangen haben – niemals ungeprüft unterschreiben. Mustererklärungen sind in der Praxis häufig zu weit gefasst, sodass eine Unterschrift schwerwiegende Folgen haben kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung lebenslang für Sie bindend ist.

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

Liegt Ihrer Filesharing Abmahnung eine solche Unterlassungserklärung bei, sollten Sie sich daher dringend von erfahrenen Anwälten beraten lassen.

Folgende Punkte einer Unterlassungserklärung können sich negativ für Sie auswirken:

  • eine zu hoch angesetzte Vertragsstrafe
  • die Zustimmung der Haftung auch für (zukünftige) Erfüllungsgehilfen
  • eine Anerkennung von Ansprüchen auf Schadensersatz
  • eine Übernahme der Anwaltskosten
  • die Festlegung eines überzogenen Streitwertes

2. Anspruch auf Schadensersatz wegen Filesharing

Neben der Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung beigefügt ist, sollen Sie zusätzlich Ansprüche auf Schadensersatz anerkennen, die im Namen der MG Premium Ltd.  erhoben werden. Dafür wurde zunächst ein Streitwert festgelegt. Dieser Streitwert wird auf Basis der Lizenzgebühren ermittelt, die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie den Film in der von Ihnen veröffentlichten Form legal hätten lizenzieren wollen. In der Abmahnung finden Sie den Hinweis, dass der geforderte Anspruch auf Schadensersatz aus Sicht der Rechteinhaber niedrig angesetzt wurde und dass es in der Vergangenheit Urteile gab, die wesentlich höhere Abmahnkosten vorsahen. Für eine friedliche Einigung sollen Sie daher „nur“ die 747,60 Euro zahlen, vorausgesetzt Sie halten sich an die vorgegebenen Fristen.

In einem nächsten Schritt wird der Gegenstandswert für die Unterlassung ermittelt, welcher für die Festlegung der Anwaltsgebühren wichtig ist. Der Gegenstandswert für die Unterlassung wurde vom Gesetzgeber im Zuge der Regulierung von Abmahnkosten auf maximal 1000 € für Privatpersonen festgesetzt. Aus der Summe von Ersatzanspruch und Gegenstandswert ergibt sich die zuzahlende Anwaltsgebühr, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt ist.

Gut zu wissen: Haben Sie den Schaden nicht Abmahnung IPPC Law selbst verursacht, müssen Sie wenn überhaupt lediglich für Anwalts- und Ermittlungskosten aufkommen. Lassen Sie sich hier gerne von uns beraten!

Unter folgendem Link können Sie eine Musterabmahnung von IPPC Law einsehen:

IPPC Law-Abmahnung

Treten Sie nicht mit der Gegenseite in Kontakt

Nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung, bewahren Sie erst einmal Ruhe. Sie gehören zu einem von Tausenden Menschen in Deutschland, die abgemahnt wurden. In keinem Fall sollten Sie mit der Abmahnkanzlei in Kontakt treten, da jede Angabe zur Abmahnung die Sie gegenüber der Gegenpartei machen, im Nachhinein ggf. gegen Sie verwendet werden kann.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Sie haben auch eine Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten? Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 9688 8103 53 (kostenlose Erstberatung bundesweit). Gerne können Sie uns auch eine Mail an info@wbs-law.de senden und die Abmahnung der Mail anhängen.

Wie WBS Ihnen helfen kann:

✓ Wir fechten den exakten Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunächst an und versuchen die Filesharing Abmahnung abzuwenden
✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Weitere ausführliche Informationen zu Filesharing-Abmahnungen erhalten Sie in unserem umfassenden Grundlagen-Artikel unter: Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!


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Doppelschlag gegen Abmahner vor LG Köln – Einzelermittlung nicht ausreichend

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In zwei von unserer Kanzlei geführten Berufungsverfahren vor dem LG Köln hat das Gericht nunmehr die erstinstanzlichen Urteile des AG Köln vollständig bestätigt und die Klagen auf Schadenersatz sowie Abmahnkosten der G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sawari, abgewiesen.

Zum bisherigen Prozessverlauf

Das Amtsgericht (AG ) Köln hatte in beiden Verfahren die Klagen erstinstanzlich bereits ebenfalls abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass nicht von der ordnungsgemäßen Ermittlung des jeweiligen Internetanschlusses unserer Mandanten ausgegangen werden kann, wenn nur ein einzelner Zeitpunkt zu welchem eine IP-Adresse dem Internetanschluss zugeordnet gewesen sein soll, ermittelt worden sei.

Die Klägerin, die G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sawari, hatte zum Nachweis, dass die Ermittlung der beiden Internetanschlüsse ordnungsgemäß erfolgt sei, den jeweiligen Ermittler als Zeugen angeboten. Das AG Köln ging jedoch davon aus, dass sich die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software sowie die Zuverlässigkeit der Ermittlungen insgesamt nicht durch einen Zeugen beweisen ließen und wies die beiden Klagen daraufhin ab.

Das Landgericht (LG) Köln folgte dieser Auffassung des Amtsgerichts nur teilweise. Zwar ging es auch davon aus, dass im Fall einer einzelnen Ermittlung nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese zum richtigen Ergebnis führe, es war jedoch der Ansicht, dass in derartigen Fällen zumindest derjenige, der die Ermittlungen selber durchgeführt habe, als Zeuge zu vernehmen sei, da dieser theoretisch bestätigen könne, dass die Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Die Urteile des Landgerichts

Trotz der umfangreichen Beweisaufnahmen konnte die G&G Media Foto-Film GmbH in beiden Verfahren nicht nachweisen, dass es zu einer Rechtsverletzung über den jeweiligen Internetanschluss unserer Mandanten gekommen war (Az. 14 S 2/17 und 14 S 4/17) .

Der Zeuge, der die Ermittlungen der Internetanschlüsse durchgeführt haben soll, wurde in beiden Verfahren umfangreich zum genauen Ablauf des Ermittlungsvorganges sowie der Ermittlung in den beiden konkreten Fällen befragt. Konnte der Zeuge zum generellen Ablauf noch recht umfangreiche Angaben machen, so konnte er auf den konkreten Einzelfall bezogen keine Angaben machen. Hinsichtlich einer der behaupteten Ermittlungsvorgänge verfügte der Zeuge nichtmals über Unterlagen zu der von ihm angeblich durchgeführten Ermittlung.

So kam auch das LG Köln zu der einzig richtigen Einschätzung der Sachlage, nämlich, dass die G&G Media Foto-Film GmbH eben nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich Rechtsverletzungen über die Internetanschlüsse unserer Mandanten begangen worden seien.

Da es in beiden Fällen auch jeweils nur einen Ermittlungszeitpunkt gegeben hat, führte das Gericht weiterhin aus, dass in solchen Konstellationen nicht vermutet werden dürfe, dass die Ermittlung richtig erfolgt sei, da die Vergabe von IP-Adresse durch Internetanbieter stets dynamisch ablaufe, d.h. dass IP-Adressen immer nur für einen gewissen Zeitraum einem Internetanschluss zugewiesen werden und sobald die Internetverbindung dieses Anschluss beendet wurde, unmittelbar dem nächsten Internetanschluss zugewiesen werden.

Aufgrund dieses Systems zur Vergabe von IP-Adressen sei es bei einem einzelnen Ermittlungszeitpunkt, nach zutreffender Auffassung des LG Köln, eben möglich, dass der ermittelte Zeitpunkt genau denjenigen Momente des Wechsels erfasse und daher auch falsch liegen könne. Dies führte in beiden Klageverfahren dazu, dass die Klägerin den Beweis, dass überhaupt eine Rechtsverletzung über die Internetanschlüsse unserer Mandanten stattgefunden habe, nicht erbringen konnte und die Klagen folgerichtig abgewiesen wurden.

Fazit

Diese beiden Urteile des Landgerichtes Köln zeigen die erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung, sich auch mit den technischen Gegebenheiten in Filesharing-Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt auseinanderzusetzen und hierbei die Anforderungen für die beklagten Anschlussinhaber nicht ins Bodenlose auszuweiten, sondern zwar auf ein hohes aber realistisches und erfüllbares Maß zu beschränken.

So hilft  Ihnen WBS bei einer Filesharing Abmahnung:

Die Anwälte der WILDE BEUGER SOLMECKE Kanzlei haben Ihren Fokus auf Filesharing Abmahnungen gelegt und in der Vergangenheit dank ihrer langjährigen Erfahrung über 70.000 Mandanten vertreten. Wir lassen Sie nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung nicht allein, sondern erzielen für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Urheberrechtsverletzungen und Unterstützung bei Filesharing Abmahnungen sind nur selten in der Police der Rechtsschutzversicherungen inbegriffen. Daher übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen keine Kosten, wenn Sie aufgrund von Filesharing abgemahnt wurden.

In einer kostenlosen Erstberatung können Sie sich einen Eindruck von uns verschaffen und erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen. Wenn Sie sich dann für uns entscheiden, gehen wir für eine faire Pauschalvergütung wie folgt vor:

Wie WBS Ihnen helfen kann:

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✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0(Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene sowie dringende Fragen zu Ihrer Abmahnung besprechen. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular, um mit uns in Verbindung zu treten.

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Folgendes Video könnte in diesem Zusammenhang für Sie ebenfalls von Interesse sein. Gerne können Sie unseren YouTube-Kanal, übrigens mit derzeit knapp 220.000 Abonnenten Europas größter Rechtskanal, unter wbs-law.tv besuchen. Dort veröffentlichen wir täglich aktuelle, spannende und informative Rechtsvideos.

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Nach Afterlife-Entscheidung- EuGH-Generalanwalt legt Schlussanträge vor

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Die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtswirksam. Daran kann auch der EuGH nachträglich nichts ändern. Die Rechtsprechung des BGH scheint jedoch dem Landgericht München I nicht gefallen zu haben und zu verbraucherfreundlich gewesen zu sein. Daher hatte das LG München I  dem EuGH 2017 Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt. Der EuGH-Generalanwalt hat nun seine Schlussanträge vorgelegt. 

Fotolia.de – (C) Dan Race

Zahlreiche Urteile in der Vergangenheit haben regelmäßig gezeigt, dass das Landgericht (LG) München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber. Nach der höchst erfreulichen Afterlife-Entscheidung des BGH, scheint sich nun jedoch das LG München I selbst nicht mehr sicher, ob seine bisherige Ansicht nach dem jüngsten und eindeutigen BGH-Urteil, noch anwendbar ist.

LG München I legt EuGH Fragen zum Urheberrecht vor

Daher hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss aus dem März 2017 dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist die Afterlife-Entscheidung des BGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht München versteht das durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE für unseren Mandanten erstrittene jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (Afterlife, Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

Hier das Vorabentscheidungsersuchen des LG München I im Volltext: Landgericht München I, Az 21 S 24454/14

[Update 6. Juni 2018]:

Generalanwalt legt Schlussanträge vor

Generalanwalt Marciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum möglichen Haftungsausschluss des Inhabers eines Internetanschlusses bei der Möglichkeit des Filesharings durch Familienmitglieder am 6. Juni 2018 vorgelegt.

Nach Ansicht des Landgerichts München kann die Rechtsprechung des BGH, wonach der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitteilen müsse, einer Verurteilung entgegenstehen.

Das LG München I will vor diesem Hintergrund wissen, ob es mit dem sich aus der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll.

Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen des LG München I wie folgt zu beantworten:

Gericht soll prüfen, ob Beklagter das Grundrecht  … nur vorbringe, um sich selbst zu schützen

Art. 8 Abs. 2 der RL 2001/29 und Art. 13 Abs. 1 der RL 2004/48 seien dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sehe das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, müsse sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens könne nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen werde, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Nach Ansicht des Generalanwalts habe das LG München I zu prüfen, ob Herr S. das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbrauche, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf berufe, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.

Das LG München I hat somit nun die Aufgabe zu prüfen, sofern der EuGH den Schlussanträgen folgen wird, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu schützen. Wie das Gericht dies herausfinden will, bleibt abzuwarten. Im Grunde ein Ding der Unmöglichkeit [UPDATE ENDE].

tsp

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Filesharing – Haften Tor-Betreiber für Rechtsverletzungen? BGH entscheidet am 21. Juni 2018

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Die Klägerin ist die Koch Media GmbH, die behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Diese hatte den ermittelten Internetanschlussinhaber abgemahnt. Dieser jedoch war nicht Täter, sondern Betreiber eines Tor-Exit-Nodes. Der BGH muss nun die spannende Frage klären, ob Betreiber eines Tor-Exit-Nodes für Rechtsverletzungen, wie z.B dem illegalen Filesharing, haften, die über das Netzwerk begangen werden. 

Worum geht es?

Vordergründig geht es im konkreten Fall „lediglich“ um einen weiteren Filsharing-Fall. Der BGH dürfte aber die spannende Frage klären, ob Betreiber eines Tor-Exit-Nodes (hierzu unsere Grafik unten), welche regelmäßig nicht Täter der Verletzungshandlung sein werden, für alle Rechtsverletzungen als sog. Störer in Haftung genommen werden können, da lediglich sie über ihre IP-Adresse ermittelbar sind. In der Sache wird also damit auch über die Zukunft des Tor-Netzwerkes entschieden.

Am 6. Januar 2013 wurde das Videospiel „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media GmbH mahnte den Beklagten über die Rechtsanwaltskanzlei RKA wegen illegalem Filesharing ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem wurde ein Schadensersatz in Höhe von rund 1000 Euro gefordert.

Zuvor hatte Koch Media ihn zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Haften Tor-Betreiber für das Tor-Netzwerk?

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk („Tor-Exit-Node“).

Tor ist ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten und im weitesten Sinne vergleichbar mit einem VPN-Netzwerk. Tor schützt seine Nutzer vor der Analyse des Datenverkehrs.

Und nun wird es spannend, denn im konkreten Fall schützte das Tor-Netzwerk den eigentlichen Täter, da dessen IP-Adresse durch die Tor-Nutzung verschleiert wurde. Über die Tauschbörse konnte lediglich der nun Beklagte ausfindig gemacht werden, weil die Daten über seinen Internetanschluss geleitet wurden, da er als Betreiber des Tor-Exit-Nodes ermittelbar war.

Die Frage die sich nun vor dem BGH stellt ist, ob jeder Betreiber eines Tor-Exit-Nodes für sämtliche Rechtsverletzungen aller Nutzer des Tor-Netzwerkes, die über seinen Internetanschluss begangen werden, haftet.

Die Koch Media GmbH jedenfalls nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 13. Januar 2016, 12 O 101/15) hatte der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 16. März 2017, 20 U 17/16) hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Videospiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Das (OLG) Düsseldorf hat angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei.

Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Wir werden über den Fall ausgiebig berichten.

tsp

Zur Erläuterung des Tor-Netzwerkes:

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BGH – Rechteinhaber können Abmahnkosten nur vom Täter verlangen

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Der BGH hat in einem Filesharing-Fall entschieden, dass der Abmahnende die Abmahnkosten nicht vom Anschlussinhaber, sondern nur vom Täter verlangen darf. Das bedeutet für abgemahnte Anschlussinhaber vor allem, dass letztlich nicht sie, sondern die Rechteinhaber sich darum kümmern müssen, die Kosten der Abmahnung vom Täter zu erhalten. In diesem Fall wurde der Sohn des Anschlussinhabers, der illegal ein Computerspiel im Netz angeboten hatte, zur Übernahme dieser Abmahnkosten verurteilt.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein 15-jähriger Junge über den häuslichen Internetanschluss im Mai 2013 ein Computerspiel („Dead Island: Riptide“) in einer Tauschbörse illegal angeboten hatte. Der Vater des Jungen war Anschlussinhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung erfolgt war.

Die Koch Media GmbH hat daraufhin im August 2013 zunächst den Vater als Anschlussinhaber abgemahnt und ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung gab der Vater ab und benannte seinen Sohn als Täter. Daraufhin forderte der Computerspiel-Publisher auch diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und den Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung sowie der Abmahnung seines Vaters auf.

Vorinstanzen: Sohn muss nicht für Abmahnung des Vaters zahlen

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Kosten der Abmahnung des Vaters nicht auf den Sohn und Rechtsverletzer abgewälzt werden dürfen und von dem Rechteinhaber selbst zu tragen sind (Urt. v. 20.01.2016, Az. 12 O 470/14).

Das Berufungsgericht hat die Annahmen der erstinstanzlichen Richter geteilt und den Zahlungsantrag des Computerspiele-Vertreibers abgelehnt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2016, Az. I-20 U20/16). Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Abmahnung des Vaters gegenüber dem Sohn nicht erforderlich gewesen sei. Eine einfache Anfrage beim Anschlussinhaber hätte gereicht, um den Sohn als Rechtsverletzer zu identifizieren und Ansprüche gegen ihn geltend machen zu können.

BGH: Rechteinhaber kann Abmahnkosten nur vom Täter verlangen

Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen hat der Spiel-Publisher Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Auch wenn der beklagte Sohn nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat der BGH im Rahmen eines Versäumnisurteils auch mit einer Sachprüfung der Rechtslage befasst (Urt. v. 22.03.2018, Az. I ZR 265/16).

Die Bundesrichter haben dabei der klagenden Rechteinhaberin Recht gegeben. Die Abmahnkosten gegen den Vater seien ein durch die (Urheber-)Rechtsverletzung des Sohnes kausal verursachter Schaden. Diesen Schaden müsse der Sohn als Täter gem. § 97 II Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom Sohn tragen. Den Vater hingegen können als Anschlussinhaber die Kosten der Abmahnung nicht treffen, da er selbst das illegale Filesharing nicht betrieben hat und somit eine Haftung gem. §§ 97, 97a UrhG nicht in Frage käme.

Das bedeutet: Anschlussinhaber müssen, wenn sie nicht selbst illegal Dateien heruntergeladen haben, die Abmahnkosten nicht selbst tragen. Diese muss der „Filesharer“ als Schadensverursacher übernehmen. Der Rechteinhaber muss sich darüber hinaus direkt an den Täter wenden und kann nicht etwa einen Umweg über den Anschlussinhaber gehen.

BGH: Für Rechteinhaber ist Abmahnung der effektivste Weg, eigene Rechte durchzusetzen

Der BGH verneinte auch etwaige Auskunftsansprüche des Rechteinhabers gegen den Vater. So müsse dieser nicht erst um Information gebeten werden, sondern könne direkt durch eine Abmahnung gem. § 97a UrhG mit rechtlichen Konsequenzen und etwaigen Kosten konfrontiert werden. Anders würde es – so die Karlsruher Richter – für die Rechteinhaberin eine unzumutbare Ausdehnung des Zeitraums bedeuten, bis die Rechtsverletzung eingestellt werden würde. Auskunftsansprüche gem. § 101 UrhG seien des Weiteren nur dann einschlägig anwendbar, wenn ein gewerblicher Rechtsverletzer hinter den Rechtsbrüchen steht oder diese offensichtlich gewerbliches Ausmaß haben.

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Filesharing-Erfolg gegen rka – Auch Frauen spielen Computerspiele

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Wir haben ein aus Verbrauchersicht erfreuliches Filesharing-Urteil vor dem Landgericht (LG) Erfurt erstritten. Auch wenn es der Abmahnindustrie nicht gefallen mag, so steht doch fest, dass auch Frauen Computerspiele spielen.

Die Koch Media GmbH, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei „.rka“, hatte unseren Mandanten verklagt, weil er als Anschlussinhaber im Jahr 2012 das Computerspiel „Dead-Island“ in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten haben soll. Unser Mandant sollte insgesamt 1500 Euro wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an die Gegenseite zahlen.

Unser Mandant jedoch bestritt, dass Computerspiel in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Zwar spricht beim Filesharing zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der ermittelte Anschlussinhaber auch als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese tatsächliche Vermutung jedoch kann der Anschlussinhaber dadurch erschüttern, wenn er vortragen kann, dass der Internetanschluss zum Tatzeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Auch Mutter und schwangere Frau hatten Zugriff auf den Internetanschluss

Im konkreten Fall hatten neben dem beklagten Anschlussinhaber auch seine schwangere Ehefrau sowie seine Mutter Zugriff auf das Internet. Insofern kamen auch seine Ehefrau und seine Mutter als mögliche Täter in Betracht. Diese jedoch verneinten die Tat auf Nachfrage unseres Mandanten ebenfalls. Zudem war das gesamte Mehrfamilienhaus, in dem unser Mandant wohnhaft ist, mit dem Internetanschluss, über den die Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll, verbunden. Zu dem Mehrfamilienhaus gehört auch eine Ferienwohnung, die zu dem angeblichen Tatzeitpunkt an mehrere Arbeiter eines Unternehmens vermietet war. Auch diese kamen daher als potenzielle Täter in Frage. Dies alles hatte er dem Gericht glaubhaft dargelegt.

Gemeinsam mit unserem Mandanten vertraten wir daher die Auffassung, dass unser Mandant alles notwendige getan hatte, um seiner sog. sekundären Darlegungslast zu genügen. Denn auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt rechtlich, dass wenn der beklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und er gleichzeitig überzeugend vorträgt, dass sein Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung von anderen namentlich benannten Personen mitgenutzt wurde, er die Täterschaftsvermutung erschüttert. Dabei ist er zwar im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Diese Nachforschungspflicht geht allerdings nicht so weit, einen namentlich benannten Täter präsentieren zu müssen. Der Anschlussinhaber muss nur alle ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Personen benennen. Dies hatte unser Mandant getan.

Die Abmahnkanzlei .rka hatte unter anderem vorgetragen, so wie sie es in vergleichbaren Fällen immer tut, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die Ehefrau oder die Mutter für die Tat in Frage kämen Der Grund: Vereinfacht gesagt ist .rka der Auffassung, dass Frauen keine Computerspiele und schon gar keine Ego-Shooter spielen würden. Eine im Jahr 2019 nicht nur gänzlich falsche (siehe BGH, Az,  I ZR 68/16), sondern auch eine äußerst rückschrittliche Denkweise.

.rka unterliegt: Auch Frauen spielen Computerspiele

Das LG Erfurt trug in seiner Urteilsbegründung daher zutreffend vor, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gäbe, nachdem hochschwangere Frauen bzw. Frauen mittleren bzw. fortgeschrittenem Alters, nicht in der Lage oder nicht willens seien, das Computerspiel „Dead Island“ herunter- bzw. hochzuladen. Das LG Erfurt hat insofern rechtlich völlig korrekt unserem Mandanten Recht gegeben, denn der Gegenseite war der Beweis nicht gelungen, dass unser Mandant für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Die den Anschlussinhaber treffende sekundäre Darlegungslast führe gerade nicht zu einer Beweislastumkehr.

Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-149/17) geht das LG Erfurt davon aus, dass hierdurch die bereits seit langem vom BGH erarbeiteten Grundsätze zum Umfang der sekundären Darlegungslast nicht verändert werden und man sich als Anschlussinhaber nicht nur entlasten kann, wenn man weiß, wer der wahre Täter gewesen ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

tsp


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BVerfG zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten, um nicht selbst zu haften

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Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Verfahren beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, hat das BVerfG in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az. I BvR 2556/17) entschieden. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das Urteil:

„Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern nach einer Tauschbörsen-Abmahnung das Wahlrecht haben: Sofern sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat, haben sie das Recht, den Täter zu benennen oder nicht. Verpfeifen sie ihre Schützlinge allerdings nicht, haften die Eltern selbst. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hatte zwar bereits 2017 in dem streitgegenständlichen Verfahren bestätigt, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. So ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.

Die Entscheidung, die jetzt vom aktuellen BVerfG-Beschluss gestützt wird, führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Zum Hintergrund

Im vorliegenden Verfahren, welches nun sowohl vom BVerfG als auch vom BGH entschieden wurde, wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna getauscht haben sollen. Die Eltern hatten aber vorgetragen, dass sie die Tat nicht begangen haben, sondern eines ihrer Kinder. Sie selbst hörten nur Klassik und insofern kämen sie gar nicht als Täter in Frage. Zeitgleich jedoch wollten die Eltern auch nicht verraten, welches ihrer drei Kinder die Musik getauscht hatte. Und genau das war die Streitfrage, die vom BGH zu klären war, nämlich ob Eltern den Namen ihres Kindes benennen müssen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Vermutung der Täterschaft zu Lasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Das bedeutet, dass vieles dafür spricht, dass Eltern, die Anschlussinhaber sind und über deren Internetzugang Musik getauscht wurde, auch die Täter sind.

Allerdings haben die Gerichte in den vergangenen Jahren Eltern eine Beweiserleichterung zugestanden. So können sich Eltern entschuldigen, indem sie mitteilen, dass sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, möglicherweise aber ihre Kinder in Betracht kommen.

Die Besonderheit im aktuellen BVerfG-Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten. Insofern war es spannend, welches Gewicht mehr wiegen würde – entweder die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie.

Das OLG München kam als Vorinstanz zum Verfahren zu dem Schluss, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten benennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung (Az. 29 U 2593/15). Daraufhin zogen die Eltern zunächst vor den BGH.

Urteil des BGH und Beschluss des BVerfG

Der BGH stellte dann 2017 heraus, das zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet (BGH, Az. I ZR 19/16, Loud). Allerdings spricht eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt sind.

In diesem Umfang seien Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben. Entsprechen Anschlussinhaber ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, dann ist es daraufhin wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern im jetzt auch vom BVerfG entschiedenen Fall hatten ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht des BGH jedoch nicht genügt, da sie ihr Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war, ermittelt hatten, allerdings den Namen des Kindes nicht angeben wollten.

Diese Angabe war den Eltern zumutbar. Zugunsten der Musik- und Filmindustrie sind das Recht auf geistiges Eigentum sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu berücksichtigen. Auf Seiten der Eltern ist der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Familienmitgliedes zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

Hier das Loud-Urteil des BGH im Volltext: BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16, Loud


Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung:

Wie kommt die Medienindustrie überhaupt an meine Daten?

Der Tausch von Musik oder Filmen im Internet läuft in der Regel so ab, dass die Dateien nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig auch wieder der gesamten Welt zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die IP-Adresse des Hochladenen ersichtlich. Über die Rückverfolgung der IP-Adresse kann die Medienindustrie dann den Anschlussinhaber ermitteln und abmahnen.

Hafte ich als Anschlussinhaber immer?

Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren die Vermutung aufgestellt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Allerdings kann der Anschlussinhaber diese Vermutung dann entkräften, wenn er die Tat nicht begangen hat und er einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Konkret bedeutet das: der Anschlussinhaber muss die Möglichkeit in den Raum stellen, dass noch andere Familienmitglieder zur angeblichen Tatzeit Zugriff hatten. Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Häufig wird es die Konstellationen geben, dass Eltern Anschlussinhaber sind, die Kinder jedoch die Tat begangen haben. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, welche Pflichten Eltern möglicherweise im Vorfeld verletzt haben. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten. Wir bieten dazu eine kostenfreie Belehrung auf unserer Internetseite an. Diese ist unter folgendem Link zu finden:

Die Musterbelehrung

Sofern die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, volljährig sind oder sofern es sich um Ehegatten handelt, ist eine Belehrung überhaupt nicht notwendig.

Wie ist die Rechtslage bei Wohngemeinschaften?

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tauschbörsen-Nutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Klar ist jedoch auch, dass der Schutz der Ehe und Familie, mit der sich Eltern und Kinder rausreden können, in diesen Konstellationen nicht greift.

Wer haftet in Hotels und Ferienwohnungen?

Auch die Haftung in Hotels und Ferienwohnungen ist abschließend noch nicht geklärt. Hier gehen die meisten Gerichte bislang davon aus, dass der Anschlussinhaber von einer entsprechenden Haftung befreit wird.

Wie hoch sind die Abmahngebühren?

Die Musik- und Filmindustrie verlangt unterschiedliche Beträge für den Tausch von Filmen, Serien oder Musik. Wer ein Musikalbum getauscht hat, wird mit etwa 600 € zur Kasse gebeten, für einen Film oder eine Serie werden rund 800 € fällig. Da der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung schon einmal festgestellt hat, dass 200 € Schadensersatz für ein getauschtes Musikstück in Ordnung sind, dürften sich die von der Medienindustrie angesetzten Beträge auch noch immer im rechtlich zulässigen Rahmen halten.

Ich wurde abgemahnt, was soll ich konkret tun?

Zunächst einmal gilt es, die Ruhe zu bewahren. Bitte nicht sofort bei der Gegenseite anrufen. Möglicherweise kann es ratsam sein, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche kann dann verweigert werden, wenn man selbst nicht als Täter in Betracht kommt und einen alternativen Geschehensablauf in den Raum stellen kann. Damit man sich bei dieser Argumentation nicht ins Fettnäpfchen setzt, sollte immer ein Anwalt zurate gezogen werden.

Wieso wird überhaupt noch soviel getauscht?

Tatsächlich hat sich die Nutzung der klassischen Tauschbörsen in den vergangenen Jahren extrem reduziert. Viele Kinder und Jugendliche nutzen allerdings moderne Streaming Software, in der sich in Wirklichkeit eine Tauschbörsen-Software verbirgt. Sie wissen dann oft gar nicht, dass sie Filme wieder zum Tausch anbieten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Software Popcorn Time. Wer sich dort eine Minute eines Films anschaut, bietet im Hintergrund diese Minute auch wieder der gesamten Welt zum Tausch an. Die meisten Nutzer dieser Software wissen davon nichts, müssen aber trotzdem haften.

Wo gibt es weitere Informationen?

Ein kostenfreies „Handbuch Filesharing“ kann über die folgende Internetseite heruntergeladen werden:

Das Handbuch Filesharing

In dem Buch sind die verschiedenen möglichen Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten dargestellt.

The post BVerfG zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten, um nicht selbst zu haften appeared first on WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte.

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken „Anti-Abzock-Gesetz“ im Jahre 2013 und der „BearShare“ Entscheidung des BGH hat sich die Lage im Bereich der Filesharing-Verfahren sehr zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt.

Das neue Gesetz schaffte unter anderem den fliegenden Gerichtsstand ab. Bei einer Urheberrechtsverletzung, die eine Person im privaten Bereich begangen hat, ist eine Klage nunmehr ausschließlich an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf diese Vorschrift wurde lange gewartet. Bislang spielten sich die Streitigkeiten primär vor den Gerichten in Hamburg, Köln und München ab. Diese Gerichte sind für eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung bekannt. Nun ergibt sich ein wesentlich breiteres Meinungsbild der Gerichte in Deutschland.

Mit der „BearShare“ Entscheidung (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) hat der BGH festgelegt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies war die zweite sehr wichtige Grundsatzentscheidung des BGH in Bezug auf Filesharing-Verfahren. Im Jahre 2012 hatte der BGH (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) in einem von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internetnutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich. In einem weiteren von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren entschied der BGH, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife). Unseren Beitrag zu diesem Urteil finden Sie unter Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen).

Den Beweis für den Umschwung in der Rechtsprechung beweisen die zahlreichen gewonnenen Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei:

  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte abgewiesen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er das digitale Computerspiel „Strongholder Crusader 2“, welches 2014 unter dem Label „Deep Silver“ erstveröffentlicht wurde, über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten haben soll. Unserem Mandanten konnte jedoch vor Gericht keine Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Eine den Anschlussinhaber grundsätzlich treffende Vermutung, dass er er die Rechtsverletzung begangenen hat, konnten wir vor Gericht erschüttern, denn neben ihm als Anschlussinhaber hatten zudem seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn Zugriff und kamen somit als potenzielle Täter ebenfalls in Betracht. Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.04.2019, Az. 32 C 557/19 (18)
  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unserem Mandanten, dem Anschlussinhaber, wurde vorgeworfen,dass er den Film „Das Schicksal ist ein mieser Verräter“ heruntergeladen und angeboten haben soll. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht darlegen, dass sie prozessbefugt ist, um Ersatzansprüche der Twentieth Century Fox Film Corporation geltend zu machen. Die Klägerin machte insofern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Es konnte schon nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin seitens der tatsächlichen Rechteinhaberin ermächtigt wurde. Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 2674/18 (17).
  • Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen.Über den Anschluss unseres Mandaten sollte der Film „American Sniper“ heruntergeladen worden sein. Es sei jedoch weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung weiterer Kosten gegeben, da die Täterschaft bzw. Teilnahme unseren Mandanten, dem Anschlussinhaber, an der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden konnte, auch da neben unserem Mandanten auch seine Kinder Zugriff auf das Internet hatten und diese ebenso für die behauptete Rechtsverletzung in Betracht kamen. Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 29 C 2548/18 (40)
  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine Klage der Constantin  Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die beiden Söhne der Anschlussinhaberin haben ebenfalls Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. (AG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2018, Az. 14 C 41/17).
  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen einer Airbnb Vermietung hinreichend nachgekommen. Das Gleiche galt für seine Belehrungspflicht (AG Charlottenburg, Urt. v. 31.01.2018, Az. 231 C 62/17).
  • Das Amtsgericht Stuttgart weist eine Klage der Astragon Sales & Services GmbH vertreten durch die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Strahman GbR ab. Der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Frau als Anschlussinhaberin. Des Weiteren argumentierte Nimrod widersprüchlich (AG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2018, Az. 5 C 3623/17).
  • Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn die Ehefrau hatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers (AG Hannover, Urt. v. 12.01.2018, Az. 531 C 6167/17).
  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab (AG Charlottenburg, Urt. v. 12.12.2017, Az. 203 C 210/17). Es kommt dabei auf ein beliebtes Argument bei Abmahnanwälten zu sprechen.
  • Das Amtsgericht Nürnberg weist eine Klage von Koch Media GmBH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab (AG Nürnberg, Urt. v. 22.11.2017, Az. 32 C 4491/17).
  • Das Amtsgericht Saarbrücken weist eine Klage von Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab (AG Saarbrücken, Urt. v. 22.11.2017, Az. 121 C 406/17 (09)).
  • Das Amtsgericht Koblenz weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Ein abgemahnter Familienvater war hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sowohl seine Ehefaru als auch sein 8-jähriger Sohn hatten Zugruff auf seinen Internetanschluss (AG Koblenz, Urt. v. 27.11.2017, Az. 161 C 997/17).
  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Neben seiner Frau hatten zwei volljährige Kinder sowie die Schwägerin Zugriff auf den Anschluss (AG Charlottenburg, Urt. v. 14.11.2017, Az. 203 C 255/17).

Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Familie

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab und hob einen Vollstreckungsbeschescheid des AG Coburg auf. Denn der abgemahnte Inhaber des Anschlusses war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Seine nichteheliche Lebensgefährtin und deren volljähriger Sohn hatten mit ihren Geräten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss (AG Charlottenburg, Urt. v. 09.11.2017, Az. 218 C 155/17).
  • Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage von der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Klute ab. Denn die abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ihre drei Kinder hatten von ihren Zimmern Zugriff auf den Anschluss des Familienvaters (AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17).

Filesharing-Sieg – AG Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn

  • Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn sowohl Mitarbeiter als auch die Frau hatten Zugriff auf den Anschluss des Abgemahnten (AG Hannover, Urt. v. 07.11.2017, 543 C 5612/17).

Filesharing-Sieg – AG Hannover schützt Arbeitgeber

  • Das Amtsgericht Köln weist eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der richtige Anschluss ermittelt worden war. Von einer hohen Fehlerquote ist auch dann auszugehen, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist (AG Köln, Urt. v. 26.10.2017, Az. 148 C 51/17).
  • Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin  ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war. Ihre beiden Kinder hatten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Familienanschluss (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17).

Filesharing Sieg – Familienfreundliches Urteil des AG Bochum

  • Das Amtsgericht Braunschweig entschied,  dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer keinen Anspruch auf Schadenserstz gegenüber einem abgemahnten Anschlussinhaber hat (AG Braunschweig, Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17). Denn seine Frau hatte ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss. Sie braucht über keine gediegenen PC Kenntnisse zu verfügen.

Filesharing Sieg – Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur „begrenzten PC-Kenntnissen“ Zugriff hatten

  • Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass ein Rechteinhaber nach einer Rücknahme der Klage nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen musste. Er konnte diese nicht auf den von uns vertretenen Anschlussinhaber abwälzen. Unser Mandant  brauchte nicht vorprozessual darauf hinweisen, dass zwei ehemalige Mitbewohner die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben (AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.09.2017, Az. 217 C 11/17).
  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht verwies darauf, dass unberechtigt abgemahnte Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht haben. Sie müssen daher nicht vor Erhebung der Klage darauf hinweisen, dass ein Gast Filesharing begangen hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 22.09.2017, Az. 206 C 236/17).

AG Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Klage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründet dies damit, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Hieran dürfen in einer Wohngemeinschaft keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Heranziehung als Störer entfiel mangels Belehrungspflicht gegenüber dem volljährigen Bewohner (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.09.2017, Az. 29 C 357/17 (85)).
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Der Richter begründet dies mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses. Dabei kommt er auf Widersprüchlichkeiten bei der Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch die Digital Forensic GmbH zu sprechen (AG Köln, Urt. v. 06.09.2017, Az. 125 C 40/17).
  • Das Amtsgericht Potsdam weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das AG Potsdam verweist darauf, dass nicht feststeht, ob die Klägerin aktivlegitimiert  ist. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Hiergegen spricht, dass sie nicht in den DVD-Covern genannt wird (AG Potsdam, Urt. v. 16.08.2017. Az. 20 C 24/17).

Filesharing-Sieg – AG Potsdam verneint Aktivlegitimation

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Die Klage scheiterte daran, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte. Er hatte hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hatte (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.07.2017, Az. 213 C 70/17).

Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Eheleute

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Dem Gericht hat Zweifel, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Hierfür reicht die Ermittlung einer IP-Adresse nicht aus. Dies wird durch die Kölner Richter sorgfältig begründet (AG Köln, Urt. v. 22.08.2017, Az. 148 C 23/17).
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Müncher Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht stellt klar, dass zweifelhaft ist, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Aufgrund der hohen Fehlerquote bei Filesharing Ermittlungen reicht hier die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse generell nicht aus (AG Köln, Urt. v. 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Filesharing Ermittlungen fragwürdig

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Constantin Film GmbH vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Aus dem interessanten Urteil geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt. Das Gericht sah die Klage daher als unbegründet an (AG Bochum, Urt. v. 02.05.2017, Az. 65 C 478/15).

Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlung bei 3D-Film

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das AG Frankfurt am Main entschied, dass eine Abgemahnte Frau nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16).

Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH

  • Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das Gericht verwies darauf, dass die Kanzlei die bei der Deutschen Telekom eingeholte Auskunft rechtswidrig erlangt hatte. Insofern bestand ein Beweisverwertungsverbot. Dies kommt daher, weil der eingeholte Auskunftsbeschluss sich auf die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiber bezog. Der Abmahner hätte jedoch einen gerichtlichen Gestattungsbeschluss gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter benötigt. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Netzbetreiber wie auch der Endkundenanbieter dem selben Konzern angehören (AG Koblenz, Urt. v. 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16).

Filesharing – Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Klage scheiterte in Bezug auf den Schadensersatz daran, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten gehabt haben. Hierzu gehörten neben seiner Lebenspartnerin auch mehrere Freunde, mit denen der Anschlussinhaber in seiner Wohnung eine Online-Spiel und Grill-Wochenende veranstaltet hatte. Ausreichend war, dass diese am Tage der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf seinen Anschluss mit ihren  eigenen Rechnern gehabt haben. Eine Heranziehung als Störer entfiel, weil es sich bei den Dritten um keine minderjährigen Kinder gehandelt hat. Von daher hatte der Anschlussinhaber weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht (AG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2016, Az. 13 C 13/15).

Filesharing Sieg von WBS – Freunde hatten Zugriff aufs Internet

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Lichtblick Films GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt ab. Der Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn wie vorliegend die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Abmahnanwälte sollten nicht nur aufgrund dieser Rechtsprechung darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. (AG Köln, Urt. v. 01.12.2016, Az. 148 C 163/14).

Filesharing Sieg – Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der LFP Video Group, LLC vertreten durch die Augsburger Kanzlei Negele ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss aus tatsächlich insgesamt 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sein sollen. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet. Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind (AG Köln, Urt. v. 06.10.2016, Az 137 C 121/15).

Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass Rasch hier keinen Nachweis bezüglich der Ermittlung des richtigen IP-Adresse erbracht hat. Sofern lediglich ein einziges Ermittlungsergebnis vorliege, so komme ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht. Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten (AG Köln, Urt. v. 01.09.2016, Az. 137 C 65/16).

Filesharing – IP-Adressen-Ermittlungsfehler teils über 50% 

  • Das Amtsgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der Astragon Entertainment GmbH vertreten durch die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff und Scheffen GbR ab. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein „Sonderbeweisrecht“ privilegiert werden darf. Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1254/16).

Filesharing Sieg von WBS – Spitzen Urteil aus Stuttgart

  • Das Amtsgericht Frankfurt weist die Filesharing Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben, Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierzu reichte aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung (AG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2016, Az. 30 C 1138/15 (47))

Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt

  • Das Amtsgericht Halle (Saale) weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt (AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15).

Filesharing in Wohngemeinschaft – Unsere neuesten Siege

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei  RKA Rechtsanwälte Reichelt Kluge ab. Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte (AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16).

Filesharing Erfolg gegen rka Rechtsanwälte vor dem AG Leipzig

  • Das Landgericht Hamburg weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Richter am LG Hamburg bestätigten damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 32 C 23/13). Universal Music konnte unserem Mandanten nicht nachweisen, dass er Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gewesen ist. (LG Hamburg, Urt. v.  24.06.2016, Az  308 S 1/15).

LG Hamburg – Filesharing-Erfolg gegen Universal Music

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt (AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16).

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Bochum

  • Das Amtsgericht Magdeburg weist die Filesharing Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem deswegen ab, weil die Abmahnkanzlei die Rechteinhaberschaft nicht ordnungsgemäß nachweisen konnte (AG Magdeburg, Urt. v. 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14)

Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt – Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht

  • Das Landgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Negele ab. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen. (Landgerichts Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15).

Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele – Eheleute scheiden als Täter aus

  • Das Landgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anschlussinhaberin nicht als Täterin in Frage kam. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung schied ebenfalls aus, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen normalerweise keine Belehrungspflicht besteht (Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 148 C 66/15).

Filesharing Sieg gegen Rasch – Mutter feierte Weihnachten

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG schied gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint es bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt eine Vermutung für die Täterschaft bestehen kann (Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15).

Filesharing Sieg – Vater braucht Zugang von Angehörigen nicht zu beweisen

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite. Unser Mandant haftet auch nicht als Störer (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15)

Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem AG Köln

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Neben dem Anschlussinhaber hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt auch seine Tochter alleinigen Zugriff auf das Internet. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse III, Az I ZR 75/14) entschied der Richter, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Tele München) der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten nicht gelungen ist. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass unser Mandant den Film nicht in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum herunterladen angeboten hat (Amtsgericht Köln, Urt. v. 18.01.2016, Az. 137 C 209/15)

Volltext zum Urteil: AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az. 137 C 209/15

  • Das Landgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass  die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film ist (Landgericht Stuttgart, Urt. v.12.01.2016, Az. 17 S 33/15).

Rechteinhaberschaft nicht klar – Negele verliert auch vor dem LG Stuttgart

  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Unter Zugrundelegung des Bearshare-Urteils des BGH urteilte das Gericht, dass unser Mandant weder als Täter, noch als Störer haftet (AG Esslingen, Urt. v. 11.01.2016, Az. 4 C 997/15).

Volltext zum Urteil: Urteil Amtsgericht Esslingen

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Gegenseite konnte nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr zustehen. Der Vortrag zur Rechteinhaberschaft war unschlüssig (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az 13 C 30/15).

Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar

  • Das Amtsgericht Kiel weist die Filesharing-Klage von Splendid Film, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei Sasse & Partner ab . Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Genau das ist jedoch gefordert. Es ist Aufgabe der Gegenseite, eine Täterschaft nachzuweisen (AG Kiel, Urt. v. 20.11.2015, Az. 120 C 77/15).

Sasse & Partner unterliegt vor dem AG Kiel

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das durchgeführte IP-Ermittlungsverfahrens ist nicht ausreichend zuverlässig (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. 57 C 10122/14).

AG Düsseldorf – IP-Ermittlungsverfahrens unzuverlässig

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist,  nicht hinreichend festgestellt werden konnte (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15).

Waldorf Frommer unterliegt vor dem AG Frankfurt am Main

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Splendid Film vertreten durch die Abmahnkanzlei Sasse & Partner gelang der Nachweis der Täterschaft unseres Mandanten nicht  (AG Leipzig, Urt. v. 07.10.2015, Az. 107 C 2133/15).

Sasse & Partner verliert vor dem AG Leipzig

  • Das Amtsgericht Geislingen an der Steige weist die Filesharing Klage von Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Zu Recht erkannte das Gericht, dass die Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch der Mahnbescheid konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen (Urt. v. 29.09.2015, Az, 3 C 138/15).

Amtsgericht Geislingen an der Steige

  • Das Amtsgericht Pforzheim weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen,  denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen (Urt. v. 25.09.2015, Az 7 C 22/15).

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-beweis-der-taeterschaft-nicht-gelungen-63439/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH auch tatsächlich über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film Nico-Ein Rentier hebt ab verfügt. Damit konnten keine Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend gemacht werden (Urt. v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14).

https://www.wbs-law.de/internetrecht/filesharing-europool-auf-dem-cover-reicht-nicht-aus-63273/

  • Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing-Klage der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung  nicht der Provider unserer Mandantin. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. (Urt. v 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14).

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-klageabweisung-wegen-beweisverwertungsverbot-63119/

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen (Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14).

https://www.wbs-law.de/allgemein/tauschboersen-erfolg-keine-aktivlegitimation-der-ksm-gmbh-63081/

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage von KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da diese nicht beweisen konnte, dass die Anschlussinhaberin und ein weiteres volljähriges Familienmitglied, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, die Urheberrechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Insofern bestand hier keine Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin (Urt. v. 03.09.2015, Az. 30C 3256/14-45).

Amtsgericht Frankfurt am Main

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt. (Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15)

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-sieg-gegen-sasse-datenschutzverletzung-fuehrt-zu-beweisverwertungsverbot-62942/

  • Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Filesharingklage der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab.  Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hatte. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben (Urt. v. 13.08.2015, Az. 2 03 S 5/15).

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-vater-braucht-seine-familie-nicht-an-den-pranger-zu-stellen-62788/

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharingklage von Universal Music vertreten durch die Kanzlei Rasch ab. Unser Mandant konnte glaubhaft darlegen, dass neben ihm auch seine beiden Elternteile zum vermeintlichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugriff auf das Internet hatten. Neben der Täterhaftung schied auch eine Störerhaftung aus. Zudem war die Sache verjährt. Das Gericht bezogsich in seinen Urteilsgründen auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15)

Urteil Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Firma Techland Sp. z.o.o ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Anschlussinhaber glaubhaft dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine drei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Werk durch einen Gast und durch einen Hacker heruntergeladen worden sei. Der Anschlussinhaber selbst befand sich auf einer Dienstreise. Eine Haftung als Täter schloss das Gericht somit richtigerweise aus. Da die drei minderjährigen Kinder ausreichend belehrt wurden und der WLAN Anschluss ausreichend gesichert war, haftet unser Mandant auch nicht als Störer (Urt. v. 16.07.2015, Az. 125 C 831/14).

Urteil Amtsgericht Köln

  • Das Landgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Erfreulich stellte das Landgericht unter Bezugnahme auf das vom BGH ergangene Bearshare-Urteil fest, dass es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers ist, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung ist. Dieser Nachweis ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen. Unser Mandant haftet insofern weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14).
  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da neben unserem Mandanten auch andere Personen zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatten. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls genüge getan (Urt. v. 25.06.2015, Az 514 C 7761/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_Hannover_Baumgarten_Europool_514_C_7761_14.pdf

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt.  Aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt sich die Aktivlegitimitation nicht genügend. Unklar geblieben ist, ob die Lizenzgeberin, die Fa. Ulysses GmbH überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte war oder sonst zu deren vertraglichen Weitergabe befugt war (Urt. v. 11.06.2015, Az 218 C 260/14).

Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche gegen unseren Mandanten gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt waren (Urt. v. 17.06.2015, Az 102 C 5902/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_Leizig_Baumgarten_1_Juli_102_C_5902_14.pdf

  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche verjährt waren. Das Gericht sah eine dreijährige Verjährungsfrist als maßgeblich an (Urt. v. 12.06.2015, Az 243 C 18331/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/05/AG-München_Baumgarten_Brandt_Az_243_C_18331_14.pdf

  • Das Amtsgericht Bielefeld weist die Filesharing Klage der Hanway Brown Ltd. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist, verjährt waren. Auch der Mahnbescheid konnte die Frist nicht hemmen, da der Mahnbescheid nicht den notwendigen Anforderungen genügte (Urt. v. 11.06.2015, Az 42 C 540/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_Bielefeld_Baumgarten_42_C_540_14.pdf

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, welche Urheberrechte der Klägerin zustehen. Welche Rechte der Klägerin zustehen, muss jedoch unmissverständlich durch die Klägerin dargelegt werden. Bereits die Abmahnung entsprach nicht den Mindestanforderungen. Zudem scheitert der Anspruch aus Mangel an Beweisen, dass die Rechtsverletzung durch unseren Mandanten begangen wurde (Urt. v. 08.06.2015, 57 C 6205/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_Düsseldorf-57-C-6205_14.pdf

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass unser Mandant weder als Täter noch Störer hafte (Urt. v. 18.05.2015, Az. 125 C 575/14):

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-erfolg-gegen-baumgarten-brandt-vor-dem-ag-koeln-61151/

  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Lebensgefährtin, sein Bruder und ein Freund zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet hatten. Zudem konnte im Zuge der sekundären Darlegungslast glaubhaft gemacht werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Sicherheitslücke seines Router vorhanden gewesen sein könnte (Urt. v. 07.05.2015, Az. 2C 139/15)

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/06/AG-Esslingen-Negele.pdf

  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da mögliche Ansprüche verjährt waren. Der Anspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 194,195 BGB und nicht der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB (Urt. v. 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/05/AG-Braunschweig-Baumgarten-Brandt.pdf

  • Das Amtsgericht Rendsburg weist die Filesharing-Klage von der Savoy Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben unserem Mandanten auch sein volljähriger Sohn zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatte. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genüge getan (Urt. v. 06.05.2015, Az. 45 C 39/15):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG-Rendsburg.pdf

  • Das Amtsgericht Bretten weist die Filesharing-Klage von der I-ON New Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie deren Freund zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 30.04.2015, Az. 1 C 304/14):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/03/AG-Bretten.pdf

  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil neben unserem Mandanten unter anderem auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte und er der sekundären Darlegungslast genügt hatte. Zudem war Verjährung eingetreten (Urt. v. 17.04.2015, Az. 424 C 8699/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/05/AG_Hannover.pdf

  • Das Amtsgericht Rostock weist die Klage der Condor Ges.f.Forderungsmanagment mbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da grundsätzlich die Kläger Seite die Darlegungs- und Beweislast trifft. Sofern eine tatsächliche Vermutung für Täterschaft spreche, hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 16.04.2015, Az. 49 C 198/14).

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_Rostock_49_C_198_14.pdf

  • Das Amtsgericht Hamburg weist die Filesharing-Klage der LFP Video Group LLC vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil auch die Ehefrau Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-negele-vor-dem-ag-hamburg-60438/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Klage der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-koeln-bestaetigt-dreijaehrige-verjaehrungsfrist-60306/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der CD Projekt S.A. vertreten durch die Kanzlei RKA ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, indem er unter anderem darlegen konnte, dass sein PC zu alt war, um Spiele über eine Tauschbörse zu teilen (Urt. v. 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/pc-zu-alt-fuer-filesharing-klage-abgewiesen-60267/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil die Anschlussinhaberin mehrere Tage auf Geschäftsreise war und alle internetfähigen Geräte mitgenommen hatte (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/anschlussinhaberin-zum-zeitpunkt-der-rechtsverletzung-abwesend-sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-60149/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Hanway Brown Ltd vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, unter anderem indem er angab Analphabet zu sein. (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/einmalige-ermittlung-der-ip-adresse-unzureichend-sieg-gegen-baumgarten-brandt-im-filesharing-verfahren-59968/

  • Das Amtsgericht Traunstein weist die Filesharing-Klage von der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds ab, weil auch die Ehefrau zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 11.03.2015, Az. 311 C 1404/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-fareds-errungen-60066/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die volljährige Tochter Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 26.02.2015, Az. 137 C 391/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/weiterer-filesharing-sieg-gegen-baumgarten-brandt-59370/

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits Verjährung eingetreten war. (Urt. v. 25.02.2015, Az. 38 C 362/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-gegen-baumgarten-brandt-3-jaehrige-verjaehrungsfrist-massgeblich-59392/

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, da neben unserer Mandantin auch Ihre beiden Söhne (21, 15) zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (26.01.2015, 57 C 2713/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/positive-tendenz-filesharing-sieg-gegen-rasch-auch-vor-dem-ag-duesseldorf-58663/

  • Das Amtsgericht Schweinfurt weist die Filesharing-Klage von der MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil die beiden volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 16.01.2015, Az. 3 C 1046/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-schulenberg-schenk-vor-dem-ag-schweinfurt-volljaehrige-kinder-hatten-internetzugriff-58476/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage von Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, weil neben unserer Mandantin zudem ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 12.01.2015, Az. 102 C 7201/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-erfolg-gegen-die-kanzlei-rasch-vor-dem-ag-leipzig-58522/

  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, weil der Router der Telekom bekanntermaßen Sicherheitslücken aufwies (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14):

Urteil Landgericht Braunschweig

  • Das Amtsgericht Deggendorf weist die Filesharing-Klage von der MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil der Mitmieter die Rechtsverletzung zugibt und der Anschlussinhaber ihm gegenüber keine Überwachungspflichten hat (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 2014/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-mitmieter-entlastet-den-anschlussinhaber-56328/

  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der Gröger MV GmbH vertreten durch die Kanzlei CSR ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die beiden Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-streit-bearshare-rechtsprechung-zeigt-ihre-wirkung-54455/

(JEB), (TOS)

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Filesharing: Stiefeltern haften nicht immer für ihre Stiefkinder

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Das Landgericht Frankfurt (LG) hat sich am 11.04.19 in einem Urteil damit auseinandergesetzt, inwiefern Stiefeltern für illegale Downloads ihrer Stiefkinder haften (Az. 2-03 S 2/18). Insbesondere ging es um die Frage, ob Stiefeltern das Internetnutzungsverhalten ihrer Stiefkinder beaufsichtigen müssen.

In dem Verfahren ging es darum, dass der zwölfjährige Stiefsohn des Beklagten über eine illegale Filesharing-Plattform ein Videospiel heruntergeladen hat. Daraufhin verlangte die Softwarefirma, die die Rechte an dem Spiel innehat, vom Stiefvater die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Mann gab jedoch an, er hätte seinen Stiefsohn gemeinsam mit dessen leiblicher Mutter über die Gefahren von Filesharing-Angeboten aufgeklärt und ihm den Download von Spielen, sowie die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten. Ferner hätte es keine Anhaltspunkte gegeben, die vermuten ließen, dass sich der Junge nicht an das Verbot hielt.

Die Software-Firma führte hingegen an, dass der Stiefvater seine Aufsichtspflicht verletzt hätte und deshalb nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schadensersatzpflichtig sei, denn die Belehrung des Kindes hätte nicht den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in früheren Entscheidungen festgelegt hat.

Stiefeltern haben keine gesetzliche Aufsichtspflicht

Nachdem bereits das Amtsgericht Frankfurt die Klage in erster Instanz abgelehnt hat, wies nun auch das LG die Klage ab. Nach Ansicht der Richter träfe Stiefeltern keine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber ihren Stiefkindern, denn anders als leibliche Eltern oder Adoptiveltern hätten sie sie für das Kind kein Personensorgerecht im Sinne das § 1626 BGB. Sie sind also keine Erziehungsberechtigten.

Allerdings hielt es das LG durchaus für möglich, dass den Stiefvater hier eine Aufsichtspflicht aufgrund stillschweigender vertraglicher Übernahme traf. Diese könnte sich dadurch ergeben haben, dass der Junge im Haushalt des Stiefvaters wohnte. Dem Gericht zufolge kommt es darauf an, ob der Stiefvater gegenüber dem Stiefkind befugt sei, Weisungen und Gebote auszusprechen und diese im Zweifel auch durchzusetzen. Nimmt jemand das Kind seiner Partnerin im eigenen Haushalt auf, sei in der Regel davon auszugehen, dass zumindest im Rahmen des Haushalts ein solches Weisungsrecht bestehe. In diesem Kontext seien Stiefeltern den leiblichen Eltern faktisch gleichgestellt.

Allerdings könne laut dem Urteil im Einzelfall etwas anderes gelten und zwar dann, wenn zwischen leiblichen Eltern, Stiefelternteil und ggf. auch dem Kind vereinbart wurde, dass allein die leiblichen Eltern Gebote und Verbote aussprechen können. Eine solche Vereinbarung könne auch stillschweigend getroffen werden. Aus diesem Grund sei es Aufgabe der Klägerin, also der Software-Firma nachzuweisen, dass der Stiefvater tatsächlich berechtigt sei, seinem Stiefkind Ge- und Verbote zu erteilen.

Zusammenleben in einem Haushalt kann vertragliche Aufsichtspflicht begründen

Im vorliegenden Fall sei dies jedoch gelungen, denn der Beklagte habe selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass er den Jungen belehrt habe. Im Übrigen habe er das Kind in diversen Schriftsätzen mehrfach als seinen „Sohn“ bezeichnet, was ebenfalls für eine stillschweigende Übernahme einer vertraglichen Aufsichtspflicht spräche.

Dennoch hafte der Mann nicht, denn er sei durch die Belehrung des Kindes seiner Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen. Anders als die Klägerin behauptete, hätte die Belehrung den Anforderungen des BGH genügt. Diese seien bereits dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Filesharing-Plattformen belehrt und ihm diese verbietet, sofern das Kind üblicherweise Ge- und Verbote im Wesentlichen befolgt. Nicht ausreichend sei es jedoch, das Kind lediglich zu „ordentlichem Verhalten“ aufzufordern, sofern keine weitere Konkretisierung erfolgt.

Im vorliegenden Fall hätten die leibliche Mutter des Kindes und der Stiefvater bereits frühzeitig mit dem Jungen über die Gefahren im Internet gesprochen und ihm ausdrücklich jegliche Aktivitäten auf Filesharing-Plattformen untersagt. Somit seien sie ihren Aufklärungspflichten ausreichend nachgekommen und haften mithin nicht für das Verhalten des Kindes.

Durch das Urteil wurde also abermals bestätigt, dass Eltern einer Haftung für Filesharing ihrer Kinder entgehen können, wenn sie die Kinder ausreichend belehren und ihnen die Teilnahme an Online-Tauschbörsen verbieten. Des Weiteren hat das LG durch das Urteil deutlich gemacht, dass Stiefeltern keine gesetzliche Aufsichtspflicht für ihre Stiefkinder trifft, da sie nicht im Sinne des § 1626 BGB die Personensorge innehaben. Dennoch kann eine vertragliche Aufsichtspflicht dadurch begründet werden, dass die Kinder in den eigenen Haushalt aufgenommen werden. In jedem Falle ist also eine Belehrung der Kinder geboten.

Wir helfen Ihnen gerne!

Haben Sie oder ein Angehöriger eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten und benötigen nun rechtliche Beratung? Dann können Sie uns gerne telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 951563 20 kontaktieren, um unser kostenfreies Erstgespräch in Anspruch zu nehmen (Beratung bundesweit)!

Ein Musterformular für eine Belehrung Ihrer Kinder finden Sie hier. 

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Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm – AG Charlottenburg schützt Familie

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen.

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Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm Lesbian Hitchhiker 6“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro auf. Ferner machte Negele 500 Euro Schadensersatz geltend.

Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie „mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können.“

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.

Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.

Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren Tauschbörse III (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14) auch das Afterlife-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). Näheres können Sie in unserem Beitrag „Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie“ erfahren.

Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten/WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das AG Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15). Weitere Informationen können Sie unserem Text „Filesharing – BGH spricht Machtwort“ entnehmen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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In diesem Zusammenhang ist sicherlich auch folgendes Video für Sie interessant.

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Neues Filesharing-Urteil des BGH – Alle Nutzer einer Tauschbörse sind Mittäter

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Der BGH hat in einer am 20. Februar 2018 veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere) entscheiden, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes gemeinschaftlich als Mittäter für Urheberrechtsverletzungen haften.

Ausgangssituation

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag ein Verfahren des Landgerichts Frankenthal zu Grunde. In diesem wurde dem abgemahnten Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Konferenz der Tiere 3D“ vorgeworfen. Er verteidigte sich damit, dass lediglich kleine Dateiteile des Filmes über seinen Internetanschluss angeboten worden seien, nicht jedoch der vollständige Film.

Das Landgericht Frankenthal folgte dieser Argumentation des Anschlussinhabers und wies die Klage auf Schadenersatz sowie Abmahnkosten ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den angebotenen Dateiteilen nicht um eine lauffähige und konsumierbare Version des Filmes oder von Filmteilen handele. Die Kammer ging sogar so weit, die einzelnen Dateiteile als „Datenmüll“ anzusehen.

Die aktuelle BGH-Entscheidung

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil deutlich widersprochen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass die einzelnen Dateiteile, welche über einen einzelnen Internetanschluss Dritten zugänglich gemacht werden, ggfs. keine lauffähige und konsumierbare Version des Filmes enthalten haben, eine Haftung des Anschlussinhabers hat der Bundesgerichtshof jedoch dennoch angenommen.

Der BGH ging davon aus, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes als Mittäter einer Rechtsverletzung anzusehen sind und „bewusst und gewollt Zusammenwirken“ um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die bei einem einzelnen Tauschbörsennutzer vorhandenen Teilstücke ergeben zusammen mit allen anderen Teilstücken der übrigen Tauschbörsennutzer wieder das Gesamtwerk, hier also den vollständigen Film.

Ob auch im konkreten Fall eine vollständige Version des Filmes innerhalb der Tauschbörse existierte, konnte der Bundesgerichtshof nicht selbst klären, sodass das Klageverfahren insgesamt zur Aufklärung dieser Frage an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen wurde.

Tauschbörsenprogramme funktionieren so, dass der Nutzer immer sowohl selber Dateiteile herunterlädt, als auch anderen Tauschbörsennutzern wieder Dateiteile zur Verfügung stellt und diese herunterladen lässt. Damit leistet, nach Auffassung des BGH, jeder Tauschbörsennutzer einen kleinen Beitrag dazu, dass insgesamt eine vollständige Version des Filmes im Netzwerk existiert. Der Bundesgerichtshof geht zudem davon aus, dass wegen der medialen Berichterstattung über Tauschbörsen seit über 10 Jahren jedermann mit der Funktionsweise vertraut ist.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass diese Entscheidung des Bundesgerichthofes ein weiterer Mosaikstein in seiner Rechtsprechung zur Haftung bei der Nutzung von Tauschbörsen darstellt. Leider lässt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hier jedoch die notwendige Konsequenz im Ergebnis vermissen:

Wenn jeder Nutzer eines Tauschbörsennetzwerkes selber nur einen sehr geringen Teil zu einer Urheberrechtsverletzung beiträgt, so müssten auch die vom Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigten Schadenersatzbeträge, entsprechend auf diesen geringen Anteil reduziert werden.

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IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Filesharing-Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!

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Aktuell wurden unserer Kanzlei zahlreiche Filesharing-Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. von Betroffenen vorgelegt. Abgemahnt werden bislang ausschließlich Pornofilme. Neben einer Unterlassungserklärung werden hohe Vergleichssummen gefordert. Wir erläutern ihnen, wie sie sich erfolgreich zur Wehr setzen können.

Zurzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die eine Filesharing-Abmahnung der

IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Storkower Str. 158, 10407 Berlin)

erhalten haben. Auftraggeber ist die

MG Premium Ltd. (195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern).

Die Kanzlei ist neu auf dem Abmahnmarkt tätig. Geschäftsführer der Kanzlei ist jedoch ein alter Bekannter: Der seit Jahren massiv abmahnende Rechtsanwalt Daniel Sebastian. In einer der uns vorliegenden Abmahnungen wurde der Anschlussinhaber des Internetanschlusses wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von über die Tauschbörse Bittorrent abgemahnt. Die Kanzlei IPPC LAW mahnt unserer Kenntnis nach derzeit ausschließlich Pornofilme ab.

Was wird abgemahnt?

Beim Filesharing wird in der Regel nicht das Herunterladen, sondern das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse abgemahnt. Viele Nutzer sind sich Ihrer Schuld jedoch nicht bewusst, da Sie nicht wissen, dass sie bei den meisten Tauschbörsen während des Downloads gleichzeitig zum Anbieter werden. Wichtig für den weiteren Verlauf einer Filesharing Abmahnung ist jedoch, ob Sie lediglich der Anschlussinhaber oder Täter sind.

IPPC Law fordert Unterlassungserklärung und hohen Schadenersatz

Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Diesbezüglich werden Sie zur sofortigen Unterlassung der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Anbieten zum Download aufgefordert. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer gesetzten Frist von 14 Tagen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung hängt der Abmahnung an.

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, fordert IPPC Law Sie daher -neben der Abgabe der Unterlassungserklärung- unter Fristsetzung zur Zahlung eines hohen Vergleichsbetrages auf, der sich aus einem Schadensersatz und einem Aufwendungsersatz ergibt. Insgesamt wird so ein Vergleichsbetrag in Höhe von 747,60 Euro gefordert (Für einen Film). Uns liegen jedoch auch schon Abmahnungen vor, in denen direkt 11 Pornofilme abgemahnt werden. Dann steigt die geforderte Summe auf 2.747.60 Euro. Enorme Kosten also, die die Kanzlei von den Betroffenen verlangt. Erst mit Zahlung der Summe sowie der Abgabe der Unterlassungserklärung soll die Angelegenheit für Betroffene erledigt sein.

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Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

1. Sollte ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wir raten dringend davon ab, die der Filesharing Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit einer Unterschrift versichern Sie in der Regel, dass Sie künftig die in der Abmahnung aufgeführte Tat nicht wiederholen werden. Eine Unterschrift kann in einigen Fällen auch einem Schuldeingeständnis gleichkommen!

Bei dem der Filesharing Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärungen handelt es sich meistens um eine Mustererklärung. Diese sollten Sie – selbst wenn Sie die Tat begangen haben – niemals ungeprüft unterschreiben. Mustererklärungen sind in der Praxis häufig zu weit gefasst, sodass eine Unterschrift schwerwiegende Folgen haben kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung lebenslang für Sie bindend ist.

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

Liegt Ihrer Filesharing Abmahnung eine solche Unterlassungserklärung bei, sollten Sie sich daher dringend von erfahrenen Anwälten beraten lassen.

Folgende Punkte einer Unterlassungserklärung können sich negativ für Sie auswirken:

  • eine zu hoch angesetzte Vertragsstrafe
  • die Zustimmung der Haftung auch für (zukünftige) Erfüllungsgehilfen
  • eine Anerkennung von Ansprüchen auf Schadensersatz
  • eine Übernahme der Anwaltskosten
  • die Festlegung eines überzogenen Streitwertes

2. Anspruch auf Schadensersatz wegen Filesharing

Neben der Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung beigefügt ist, sollen Sie zusätzlich Ansprüche auf Schadensersatz anerkennen, die im Namen der MG Premium Ltd.  erhoben werden. Dafür wurde zunächst ein Streitwert festgelegt. Dieser Streitwert wird auf Basis der Lizenzgebühren ermittelt, die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie den Film in der von Ihnen veröffentlichten Form legal hätten lizenzieren wollen. In der Abmahnung finden Sie den Hinweis, dass der geforderte Anspruch auf Schadensersatz aus Sicht der Rechteinhaber niedrig angesetzt wurde und dass es in der Vergangenheit Urteile gab, die wesentlich höhere Abmahnkosten vorsahen. Für eine friedliche Einigung sollen Sie daher „nur“ die 747,60 Euro zahlen, vorausgesetzt Sie halten sich an die vorgegebenen Fristen.

In einem nächsten Schritt wird der Gegenstandswert für die Unterlassung ermittelt, welcher für die Festlegung der Anwaltsgebühren wichtig ist. Der Gegenstandswert für die Unterlassung wurde vom Gesetzgeber im Zuge der Regulierung von Abmahnkosten auf maximal 1000 € für Privatpersonen festgesetzt. Aus der Summe von Ersatzanspruch und Gegenstandswert ergibt sich die zuzahlende Anwaltsgebühr, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt ist.

Gut zu wissen: Haben Sie den Schaden nicht Abmahnung IPPC Law selbst verursacht, müssen Sie wenn überhaupt lediglich für Anwalts- und Ermittlungskosten aufkommen. Lassen Sie sich hier gerne von uns beraten!

Unter folgendem Link können Sie eine Musterabmahnung von IPPC Law einsehen:

IPPC Law-Abmahnung

Treten Sie nicht mit der Gegenseite in Kontakt

Nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung, bewahren Sie erst einmal Ruhe. Sie gehören zu einem von Tausenden Menschen in Deutschland, die abgemahnt wurden. In keinem Fall sollten Sie mit der Abmahnkanzlei in Kontakt treten, da jede Angabe zur Abmahnung die Sie gegenüber der Gegenpartei machen, im Nachhinein ggf. gegen Sie verwendet werden kann.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Sie haben auch eine Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten? Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 9688 8103 53 (kostenlose Erstberatung bundesweit). Gerne können Sie uns auch eine Mail an info@wbs-law.de senden und die Abmahnung der Mail anhängen.

Wie WBS Ihnen helfen kann:

✓ Wir fechten den exakten Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunächst an und versuchen die Filesharing Abmahnung abzuwenden
✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Weitere ausführliche Informationen zu Filesharing-Abmahnungen erhalten Sie in unserem umfassenden Grundlagen-Artikel unter: Filesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!


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Doppelschlag gegen Abmahner vor LG Köln – Einzelermittlung nicht ausreichend

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In zwei von unserer Kanzlei geführten Berufungsverfahren vor dem LG Köln hat das Gericht nunmehr die erstinstanzlichen Urteile des AG Köln vollständig bestätigt und die Klagen auf Schadenersatz sowie Abmahnkosten der G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sawari, abgewiesen.

Zum bisherigen Prozessverlauf

Das Amtsgericht (AG ) Köln hatte in beiden Verfahren die Klagen erstinstanzlich bereits ebenfalls abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass nicht von der ordnungsgemäßen Ermittlung des jeweiligen Internetanschlusses unserer Mandanten ausgegangen werden kann, wenn nur ein einzelner Zeitpunkt zu welchem eine IP-Adresse dem Internetanschluss zugeordnet gewesen sein soll, ermittelt worden sei.

Die Klägerin, die G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sawari, hatte zum Nachweis, dass die Ermittlung der beiden Internetanschlüsse ordnungsgemäß erfolgt sei, den jeweiligen Ermittler als Zeugen angeboten. Das AG Köln ging jedoch davon aus, dass sich die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software sowie die Zuverlässigkeit der Ermittlungen insgesamt nicht durch einen Zeugen beweisen ließen und wies die beiden Klagen daraufhin ab.

Das Landgericht (LG) Köln folgte dieser Auffassung des Amtsgerichts nur teilweise. Zwar ging es auch davon aus, dass im Fall einer einzelnen Ermittlung nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese zum richtigen Ergebnis führe, es war jedoch der Ansicht, dass in derartigen Fällen zumindest derjenige, der die Ermittlungen selber durchgeführt habe, als Zeuge zu vernehmen sei, da dieser theoretisch bestätigen könne, dass die Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Die Urteile des Landgerichts

Trotz der umfangreichen Beweisaufnahmen konnte die G&G Media Foto-Film GmbH in beiden Verfahren nicht nachweisen, dass es zu einer Rechtsverletzung über den jeweiligen Internetanschluss unserer Mandanten gekommen war (Az. 14 S 2/17 und 14 S 4/17) .

Der Zeuge, der die Ermittlungen der Internetanschlüsse durchgeführt haben soll, wurde in beiden Verfahren umfangreich zum genauen Ablauf des Ermittlungsvorganges sowie der Ermittlung in den beiden konkreten Fällen befragt. Konnte der Zeuge zum generellen Ablauf noch recht umfangreiche Angaben machen, so konnte er auf den konkreten Einzelfall bezogen keine Angaben machen. Hinsichtlich einer der behaupteten Ermittlungsvorgänge verfügte der Zeuge nichtmals über Unterlagen zu der von ihm angeblich durchgeführten Ermittlung.

So kam auch das LG Köln zu der einzig richtigen Einschätzung der Sachlage, nämlich, dass die G&G Media Foto-Film GmbH eben nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich Rechtsverletzungen über die Internetanschlüsse unserer Mandanten begangen worden seien.

Da es in beiden Fällen auch jeweils nur einen Ermittlungszeitpunkt gegeben hat, führte das Gericht weiterhin aus, dass in solchen Konstellationen nicht vermutet werden dürfe, dass die Ermittlung richtig erfolgt sei, da die Vergabe von IP-Adresse durch Internetanbieter stets dynamisch ablaufe, d.h. dass IP-Adressen immer nur für einen gewissen Zeitraum einem Internetanschluss zugewiesen werden und sobald die Internetverbindung dieses Anschluss beendet wurde, unmittelbar dem nächsten Internetanschluss zugewiesen werden.

Aufgrund dieses Systems zur Vergabe von IP-Adressen sei es bei einem einzelnen Ermittlungszeitpunkt, nach zutreffender Auffassung des LG Köln, eben möglich, dass der ermittelte Zeitpunkt genau denjenigen Momente des Wechsels erfasse und daher auch falsch liegen könne. Dies führte in beiden Klageverfahren dazu, dass die Klägerin den Beweis, dass überhaupt eine Rechtsverletzung über die Internetanschlüsse unserer Mandanten stattgefunden habe, nicht erbringen konnte und die Klagen folgerichtig abgewiesen wurden.

Fazit

Diese beiden Urteile des Landgerichtes Köln zeigen die erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung, sich auch mit den technischen Gegebenheiten in Filesharing-Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt auseinanderzusetzen und hierbei die Anforderungen für die beklagten Anschlussinhaber nicht ins Bodenlose auszuweiten, sondern zwar auf ein hohes aber realistisches und erfüllbares Maß zu beschränken.

So hilft  Ihnen WBS bei einer Filesharing Abmahnung:

Die Anwälte der WILDE BEUGER SOLMECKE Kanzlei haben Ihren Fokus auf Filesharing Abmahnungen gelegt und in der Vergangenheit dank ihrer langjährigen Erfahrung über 70.000 Mandanten vertreten. Wir lassen Sie nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung nicht allein, sondern erzielen für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Urheberrechtsverletzungen und Unterstützung bei Filesharing Abmahnungen sind nur selten in der Police der Rechtsschutzversicherungen inbegriffen. Daher übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen keine Kosten, wenn Sie aufgrund von Filesharing abgemahnt wurden.

In einer kostenlosen Erstberatung können Sie sich einen Eindruck von uns verschaffen und erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen. Wenn Sie sich dann für uns entscheiden, gehen wir für eine faire Pauschalvergütung wie folgt vor:

Wie WBS Ihnen helfen kann:

✓ Wir fechten den exakten Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunächst an und versuchen die Filesharing Abmahnung abzuwenden
✓ Wir prüfen, ob Sie die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, oder ob Sie lediglich Anschlussinhaber sind und so für Sie Regelungen der Störerhaftung greifen
✓ Wir erstellen für Ihren Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung und unterbinden teure gerichtliche Eilverfahren
✓ Am wichtigsten für Sie: Wir verweigern für Sie die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzkosten
✓ Auch bei weiteren Abmahnungen beraten wir Sie gern in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung
✓ Wenn nötig vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht

Unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0(Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene sowie dringende Fragen zu Ihrer Abmahnung besprechen. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular, um mit uns in Verbindung zu treten.

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Folgendes Video könnte in diesem Zusammenhang für Sie ebenfalls von Interesse sein. Gerne können Sie unseren YouTube-Kanal, übrigens mit derzeit knapp 220.000 Abonnenten Europas größter Rechtskanal, unter wbs-law.tv besuchen. Dort veröffentlichen wir täglich aktuelle, spannende und informative Rechtsvideos.

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BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

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Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes und offenen WLAN-Zugangs für Rechtsverletzungen wie z.B illegalem Filesharing, die darüber begangen werden, nach neuer Rechtslage nicht mehr haftet. Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechteinhabers in Betracht. Zahlen muss dieser Betreiber des Tor-Exit-Nodes und offenen WLAN dennoch – weil der Fall zum Teil nach alter Rechtslage entschieden werden musste. RA Christian Solmecke zu den Konsequenzen dieses wichtigen Urteils: 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet (Urt. v. 26. Juli 2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island).

Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) neuer Fassung in Betracht. Die Sache wurde hierzu zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurückverwiesen, um zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Sperrung besteht.

Allerdings haftet der Tor-Exit-Node-Betreiber und Anbieter offenen WLANs nach der alten Rechtslage als Störer auf Aufwendungsersatz für die Abmahnkosten.

Der Unterschied zwischen den beiden Ansprüchen (Unterlassung und Zahlung) besteht darin, dass die Unterlassung auch für die Zukunft wirkt und daher stets nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen ist. Der Zahlungsanspruch hingegen richtet sich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Rechtsverletzung.

RA Christian Solmecke zu den Konsequenzen des Urteils und offenen Fragen

„Diese erste Entscheidung des BGH nach der gesetzlichen Abschaffung der Störerhaftung für Zugangsvermittler ist grundsätzlich zu begrüßen. Der BGH hat die Gelegenheit genutzt, die gesetzgeberische Entscheidung zu bestätigen und keine „Hintertür“ für die Rechteinhaber zu schaffen, die doch zu einer Haftung für Tor-Exit-Node- und WLAN-Betreiber geführt hätte. Gesetzgeber und BGH ziehen nun also an einem Strang, wenn es darum geht, die rechtlichen Regeln der Realität anzupassen.

Die Entscheidung ist auch als positiv anzusehen im Hinblick auf das Tor-Netzwerk. Denn auch, wenn dies in Deutschland nicht notwendig ist, so gibt dieses Netzwerk mit seiner Anonymisierungsfunktion Privatpersonen und insbesondere Kritikern totalitärer Regime die Möglichkeit, ihre Meinungsfreiheit auszuüben sowie ihre personenbezogenen Daten zu schützen, ohne Gefahr zu laufen, entdeckt zu werden. Zwar hätte eine Entscheidung in Deutschland keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf das Betreiben eines Tor-Exit-Nodes in anderen Ländern gehabt. Aber da das Urheberrecht in der EU weitgehend harmonisiert ist und noch wird, wäre bei einer anderen Entscheidung zu erwarten gewesen, dass auch andere EU Staaten eine Haftung des Tor-Exit-Node-Betreibers verschärfen. So hätte das gesamte Tor-Netzwerk (zumindest innerhalb der EU) erheblich schrumpfen können. Dies hätte in letzter Konsequenz bis zum vollständigen Ende von Tor führen können. Nun aber geht Deutschland mit gutem Beispiel voran.

Da das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) jedoch keine konkreten Feststellungen getroffen hat, wie vorliegend eine Sicherung des Anschlusses oder eine Sperrung ausgestaltet werden müsste, ist der Rechtsstreit im Übrigen nochmals an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden. Dieses muss nun klären, welche konkreten Maßnahmen dem Tor-Exit-Node-Betreiber auferlegt werden können. Dies könnten beispielsweise Maßnahmen von der Sicherung mittels Kennwort über die Nutzeridentifizierung bis hin zur Sperrung des gesamten Anschlusses oder des Zugangs zum Tor-Netzwerk sein. Eine so weitreichende Sperrung halte ich aber für unwahrscheinlich, da dies nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 TMG nicht „zumutbar und verhältnismäßig“ wäre. Denn so eine Anordnung darauf hinaus, dass eine gesamte Technologie wie die P2P Technologie oder eben die Tor-Technologie einzelnen Betreibern verboten werden kann. Spannend ist auch, wie Sperranordnungen nach einer einmalig festgestellten Urheberrechtsverletzung rein praktisch ausgestaltet werden. Zum einen wird hier entschieden werden müssen, welche konkreten Maßnahmen „zumutbar und verhältnismäßig“ sind. Zum anderen geht es darum, wie die konkrete Maßnahme auch umgesetzt werden kann und muss. Gerade Privatperson könnten Schwierigkeiten haben, den Tausch eines bestimmten Musikstücks zu verhindern.“

Worum ging es in dem Fall?

Vordergründig geht es im konkreten Fall „lediglich“ um einen weiteren Filsharing-Fall. Am 6. Januar 2013 wurde das Videospiel „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media GmbH mahnte den Beklagten über die Rechtsanwaltskanzlei RKA wegen illegalem Filesharing ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem wurde ein Schadensersatz in Höhe von rund 1000 Euro gefordert. Zuvor hatte Koch Media ihn zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der BGH hatte aber die spannende Frage zu klären, ob Betreiber eines Tor-Exit-Nodes (hierzu unsere Grafik), welche regelmäßig nicht Täter der Verletzungshandlung sein werden, für alle Rechtsverletzungen als sog. Störer in Haftung genommen werden können, da lediglich sie über ihre IP-Adresse ermittelbar sind. In der Sache stand also auch die Zukunft des Tor-Netzwerkes auf dem Spiel.

So funktioniert das Tor-Netzwerk

Tor ist ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten und im weitesten Sinne vergleichbar mit einem VPN-Netzwerk. Tor schützt seine Nutzer vor der Analyse des Datenverkehrs.

Haften Tor-Betreiber für das Tor-Netzwerk?

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk („Tor-Exit-Node“). Und nun wird es spannend, denn im konkreten Fall schützte das Tor-Netzwerk den eigentlichen Täter, da dessen IP-Adresse durch die Tor-Nutzung verschleiert wurde. Über die Tauschbörse konnte lediglich der nun Beklagte ausfindig gemacht werden, weil die Daten über seinen Internetanschluss geleitet wurden, da er als Betreiber des Tor-Exit-Nodes ermittelbar war. Die Frage die sich nun vor dem BGH stellte, war, ob jeder Betreiber eines Tor-Exit-Nodes für sämtliche Rechtsverletzungen aller Nutzer des Tor-Netzwerkes, die über seinen Internetanschluss begangen werden, haftet. Die Koch Media GmbH jedenfalls nahm den Beklagten auf Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

BGH zum Unterlassungsanspruch nach neuer Rechtslage

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann (Abschaffung der Störerhaftung für Zugangsvermittler).

Auch nach europäischem Recht, welches der BGH geprüft hat, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Zwar sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift müsse so verstanden werden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern kabelgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

BGH zum Zahlungsanspruch nach alter Rechtslage

Was den Zahlungsanspruch anbelangt, musste der BGH allerdings nach der alten Rechtslage vor Abschaffung der Störerhaftung entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass der Beklagte nach dem damaligen Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet.

Zunächst habe er es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des damals aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Sofern der WLAN-Betreiber den Internetzugang gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist.

Die Haftungsvoraussetzungen lägen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den Tor-Exit-Node erfolgt wäre. Der Betreiber dieses Tor-Exit-Nodes habe es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sei die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 13. Januar 2016, 12 O 101/15) hatte der Klage noch stattgegeben.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 16. März 2017, 20 U 17/16) hatte die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Videospiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es daher pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

tsp/tbu

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