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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing – Müssen Eltern Ihre Kinder verraten? Am Donnerstag entscheidet der BGH

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Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Prozess beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, verhandelt nun der BGH am 30. März im „Loud“-Fall.

Müssen Eltern ihre Kinder verraten?

Müssen Eltern ihre Kinder verraten? © DDRockstar – Fotolia.com

Am Donnerstag, den 30. März, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) im Filesharing-Fall „Loud“ (Az. I ZR 19/16). Es geht um die Frage, ob Eltern im Rahmen der Beweislast vor Gericht dazu verpflichtet werden können, die Identität des Kindes preiszugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat.

Zum Sachverhalt

Die betroffenen Eltern waren bereits 2010 von der Hamburger Abmahnkanzlei Rasch in Vertretung für das Unternehmen Universal Music abgemahnt worden. Über ihren Internetanschluss sei illegal über eine Filesharing Tauschbörse das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna angeboten worden. Es wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt. Auf die Verweigerung des Paars hin, den Schadensersatz und die Anwaltskosten zu bezahlen, wurden sie auf Zahlung verklagt.

Im Prozess haben die Eltern vorgetragen, dass sie nicht selbst, sondern eines ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen haben müsste. Am Abend des angeblichen Tatzeitpunkts der Rechtsverletzung hatten sie mit einem befreundeten Ehepaar den Abend im Wohnzimmer verbracht. Ihr eigener Rechner in dem Zimmer sei ausgeschaltet gewesen.  Zudem hörten sie selber nur klassische Musik und hätten kein Interesse daran gehabt, ein Album von Rihanna herunterzuladen. Während des Abends hätten aber ihre Kinder über das gemeinsame WLAN Zugriff auf das Internet gehabt. Und nun der entscheidende Punkt: Nach der Abmahnung hatte eines der Kinder den Tausch zugegeben.

Vor Gericht weigerten sich jedoch die Eltern, die Identität des Kindes preiszugeben, welches den Verstoß begangen hatte- obwohl sie es wussten. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen seien sie jedoch zur Preisgabe des Täters nicht verpflichtet. Denn sie würden es sowohl der Gefahr einer Strafverfolgung als auch der Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche begünstigen.

OLG München: Eltern müssen ihre Kinder verraten

Das OLG München war der Ansicht, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten  benennen müssen (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15). Indem sie dies verweigerten, seien sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Nach Ansicht der Münchener Richter haften dann die Anschlussinhaber vollumfänglich. Eltern als Anschlussinhaber können sich, nach Ansicht des OLG München, nur dann aus der Affäre ziehen, wenn sie das verantwortliche Kind benennen. Die Eltern wurden zur Zahlung verurteilt.

Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen. Der Gerichtshof muss nun am 30. März 2017 entscheiden, ob das Urteil des OLG München Bestand hat.

BGH zum Schutz der Familie in der „Afterlife-Entscheidung“

In dem erst kürzlich durch unsere  Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE  geführten Verfahren hatte der BGH entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (Urteil vom 7. März 2017 Az. I ZR 154/15 – Afterlife).

Der Fall unterschied sich von der Revisionssache „Loud“ darin, dass der Anschlussinhaber im Afterlife-Verfahren nicht wusste, wer konkret der Täter war.

Im amtlichen Leitsatz stellte der Gerichthof klar, dass zugunsten Familienangehörigen der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 7 EU Grundrechtecharta Artikel, bzw. 6 Abs. 1 GG wirke. Dem Inhaber eines privaten Internetanschluss sei es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen oder dessen Computer auf mögliche Filesharing-Software hin zu untersuchen, um im gerichtlichen Verfahren eine Haftung abwenden zu können. Interessant wird sein, ob sich der BGH am Donnerstag in der Loud-Entscheidung nochmal präzisierend auf die Afterlife-Entscheidung eingehen wird.

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BGH zu Tauschbörsen: Eltern müssen ihre Kinder verraten

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Wer muss was vor Gericht in einem Filesharing-Verfahren beweisen? Zu dieser Frage gibt es bereits viele Entscheidungen. Doch was gilt im grundrechtssensiblen Bereich von Ehe und Familie? Darüber, ob Eltern ihre Kinder verraten müssen, hat heute der BGH entschieden. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das Urteil:

Müssen Eltern ihre Kinder verraten?

Eltern müssen ihre Kinder verraten © DDRockstar – Fotolia.com

„Der Bundesgerichtshof bestätige heute erneut, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie. Der Anschlussinhaber ist nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet. Ermittelt er jedoch selbst den Täter, so muss er diesen auch benennen- und zwar auch dann, wenn er aus seinem familiären Umfeld kommt.

Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Zum Hintergrund

Im vorliegenden Verfahren wurden Eltern abgemahnt, die angeblich das Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna getauscht haben sollen. Die Eltern hatten aber vorgetragen, dass sie die Tat nicht begangen haben, sondern eines ihrer Kinder. Sie selbst hörten nur Klassik und insofern kämen sie gar nicht als Täter in Frage. Zeitgleich jedoch wollten die Eltern auch nicht verraten, welches ihrer drei Kinder die Musik getauscht hatte. Und genau das war heute die Streitfrage, die vom Bundesgerichtshof zu klären war, nämlich ob Eltern den Namen ihres Kindes benennen müssen, wenn sie wissen, dass dieses Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Vermutung der Täterschaft zu Lasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Das bedeutet, dass vieles dafür spricht, dass Eltern, die Anschlussinhaber sind und über deren Internetzugang Musik getauscht wurde, auch die Täter sind.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren Eltern bereits eine Beweiserleichterung zugestanden. So können sich Eltern entschuldigen, indem sie mitteilen, dass sie selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben, möglicherweise aber ihre Kinder in Betracht kommen.

Zudem hat noch vor wenigen Wochen der Bundesgerichtshof in einem durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Fall entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten untereinander nicht durchsuchen müssen (Az. I ZR 154/15, Afterlife). Anschlussinhaber sind daher nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihrer Familienangehörigen zu dokumentieren oder deren Computer auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. In diesen Fällen hat der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.

Die Besonderheit im heutigen Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten. Insofern war es spannend, welches Gewicht mehr wiegen würde – entweder die Eigentumsrechte der Musikindustrie oder Artikel 6 des Grundgesetzes, der Schutz von Ehe und Familie.

Das OLG München kam als Vorinstanz zum heutigen Verfahren zu dem Schluss, dass die Eltern den Namen des Kindes hätten benennen müssen und verurteilten sie zur Zahlung (Az. 29 U 2593/15). Daraufhin zogen die Eltern vor den BGH.

Filesharing-Urteil des BGH – Ehe und Familie hat Vorrang

Das Urteil des BGH

Der BGH stellte heute nochmals heraus, das zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet (BGH, Az. I ZR 19/16, Loud). Allerdings spricht eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt sind.

In diesem Umfang seien Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen haben. Entsprechen Anschlussinhaber ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, dann ist es daraufhin wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern im heutigen Fall hatten ihrer sekundären Darlegungslast nach Ansicht des BGH jedoch nicht genügt, da sie ihr Kind, das für die Rechtsverletzung verantwortlich war ermittelt hatten, allerdings den Namen des Kindes nicht angeben wollten,

Diese Angabe war den Eltern zumutbar. Zugunsten der Musik- und Filmindustrie sind das Recht auf geistiges Eigentum sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Eltern der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Familienmitgliedes zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

O-Töne von Medienanwalt Christian Solmecke zur heutigen BGH-Entscheidung finden Sie unter dem folgendem Link:

O-Töne zur BGH-Entscheidung


Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung:

Wie kommt die Medienindustrie überhaupt an meine Daten?

Der Tausch von Musik oder Filmen im Internet läuft in der Regel so ab, dass die Dateien nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig auch wieder der gesamten Welt zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die IP-Adresse des Hochladenen ersichtlich. Über die Rückverfolgung der IP-Adresse kann die Medienindustrie dann den Anschlussinhaber ermitteln und abmahnen.

Hafte ich als Anschlussinhaber immer?

Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren die Vermutung aufgestellt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Allerdings kann der Anschlussinhaber diese Vermutung dann entkräften, wenn er die Tat nicht begangen hat und er einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Konkret bedeutet das: der Anschlussinhaber muss die Möglichkeit in den Raum stellen, dass noch andere Familienmitglieder zur angeblichen Tatzeit Zugriff hatten. Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Häufig wird es die Konstellationen geben, dass Eltern Anschlussinhaber sind, die Kinder jedoch die Tat begangen haben. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, welche Pflichten Eltern möglicherweise im Vorfeld verletzt haben. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten. Wir bieten dazu eine kostenfreie Belehrung auf unserer Internetseite an. Diese ist unter folgendem Link zu finden:

Die Musterbelehrung

Sofern die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, volljährig sind oder sofern es sich um Ehegatten handelt, ist eine Belehrung überhaupt nicht notwendig.

Wie ist die Rechtslage bei Wohngemeinschaften?

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tauschbörsen-Nutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Klar ist jedoch auch, dass der Schutz der Ehe und Familie, mit der sich Eltern und Kinder rausreden können, in diesen Konstellationen nicht greift.

Wer haftet in Hotels und Ferienwohnungen?

Auch die Haftung in Hotels und Ferienwohnungen ist abschließend noch nicht geklärt. Hier gehen die meisten Gerichte bislang davon aus, dass der Anschlussinhaber von einer entsprechenden Haftung befreit wird.

Wie hoch sind die Abmahngebühren?

Die Musik- und Filmindustrie verlangt unterschiedliche Beträge für den Tausch von Filmen, Serien oder Musik. Wer ein Musikalbum getauscht hat, wird mit etwa 600 € zur Kasse gebeten, für einen Film oder eine Serie werden rund 800 € fällig. Da der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung schon einmal festgestellt hat, dass 200 € Schadensersatz für ein getauschtes Musikstück in Ordnung sind, dürften sich die von der Medienindustrie angesetzten Beträge auch noch immer im rechtlich zulässigen Rahmen halten.

Ich wurde abgemahnt, was soll ich konkret tun?

Zunächst einmal gilt es, die Ruhe zu bewahren. Bitte nicht sofort bei der Gegenseite anrufen. Möglicherweise kann es ratsam sein, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung der geforderten Schadensersatzansprüche kann dann verweigert werden, wenn man selbst nicht als Täter in Betracht kommt und einen alternativen Geschehensablauf in den Raum stellen kann. Damit man sich bei dieser Argumentation nicht ins Fettnäpfchen setzt, sollte immer ein Anwalt zurate gezogen werden.

Wieso wird überhaupt noch soviel getauscht?

Tatsächlich hat sich die Nutzung der klassischen Tauschbörsen in den vergangenen Jahren extrem reduziert. Viele Kinder und Jugendliche nutzen allerdings moderne Streaming Software, in der sich in Wirklichkeit eine Tauschbörsen-Software verbirgt. Sie wissen dann oft gar nicht, dass sie Filme wieder zum Tausch anbieten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Software Popcorn Time. Wer sich dort eine Minute eines Films anschaut, bietet im Hintergrund diese Minute auch wieder der gesamten Welt zum Tausch an. Die meisten Nutzer dieser Software wissen davon nichts, müssen aber trotzdem haften.

Wo gibt es weitere Informationen?

Ein kostenfreies „Handbuch Filesharing“ kann über die folgende Internetseite heruntergeladen werden:

Das Handbuch Filesharing

In dem Buch sind die verschiedenen möglichen Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten dargestellt.

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Filesharing – LG Berlin verweist auf Afterlife-Entscheidung des BGH

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Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein wegen Filesharing abgemahnter Anschlussinhaber nicht seine Familienmitglieder ausspionieren muss. Dabei verweisen die Richter auf die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife Entscheidung des BGH.

Fotolia.de – © evilwata

Ein Familienvater hatte eine Abmahnung wegen Filesharing von der I-ON New Media GmbH erhalten. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Doch der Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Der abgemahnte Anschlussinhaber verteidigte sich damit, dass sowohl seine Frau als auch seine volljährige Tochter auf den Internetanschluss zugreifen konnte.

Nachdem das Amtsgericht (AG) Charlottenburg die Klage des Rechteinhabers abgewiesen hatte, gab dieser sich nicht damit zufrieden. Er legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Diese begründete er damit, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen. Er hätte beispielsweise herausbekommen müssen, zu welchen Zeiten seine Frau Zugriff auf seinen Anschluss genommen hatte und auf welche Weise sie das Internet nutzt.

Damit überzeugte der Rechteinhaber allerdings nicht das Landgericht (LG) Berlin. Dieses riet der I-ON New Media GmbH mit Hinweisbeschluss v. 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 zur Rücknahme der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten. Dabei beriefen sich die Richter auf die von unserer Kanzlei geführten Afterlife Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15.

Filesharing: Nachforschungen müssen laut BGH zumutbar sein

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte darin ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses lediglich ausführen muss, welche weiteren Personen Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Bereits dann genügt er der sekundären Darlegungslast. Darüber hinaus braucht er keine weitergehenden Nachforschungen anzustellen. Von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, dass er seine Angehörigen bei der Nutzung des Anschlusses bespitzelt und dabei die Internetnutzung dokumentiert.

Daran ändert auch nichts, dass seine Frau vor Gericht ihre Täterschaft bestritten hatte und nicht feststand, ob die Tochter zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen ist.

Afterlife: BGH spricht Machtwort gegenüber der Musikindustrie

Diese Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass die Afterlife Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) von erheblicher Bedeutung für viele Filesharing Fälle ist. Dies gilt besonders, wenn mehrere Familienmitglieder einen Anschluss gemeinsam nutzen.

Kein Anschlussinhaber braucht darüber Buch zu führen, wann seine Familienmitglieder den Anschluss genutzt haben. Schon gar nicht braucht er den Rechner seiner Angehörigen zu inspizieren, um ihn etwa nach Filesharing Software zu durchsuchen. Denn dies ist nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz und der EU – Grundrechtecharta vereinbar.

Näheres zu dieser wegweisenden Entscheidung des BGH können Sie in unseren Beitrag nachlesen.

Verhör im Familienkreis kann fatale Folgen haben

Von eingehenden Befragungen seiner Angehörigen sollte der Anschlussinhaber unbedingt absehen.

Denn er muss den Täter ans Messer liefern, wenn er ihn ermittelt hat. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um nahe Angehörige handelt – wie etwa sein Kind oder seinen Ehegatten. Ansonsten muss der Anschlussinhaber damit rechnen, dass er selbst zur Haftung herangezogen wird. Dies hat der BGH mit Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 entschieden.

Zum Hintergrund und zur Bedeutung der BGH Afterlife-Entscheidung empfehlen wir Ihnen unseren ausführlichen Beitrag. In diesem kommen wir auch auf die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung zu sprechen. Darin erläutern wir beispielsweise wie die Musikindustrie an die Daten des Abgemahnten gekommen ist, ob Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtliche Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Fazit

Aufgrund dieser Rechtslage sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

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LG Leipzig zu Filesharing – Benennung des Täters nach Klageerhebung ausreichend

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Ein abgemahnter Anschlussinhaber hat nicht deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er den wahren Täter des Filesharings erst nach Klageerhebung genannt hat. Das hat das LG Leipzig in einem von uns geführten Filesharing-Verfahren entschieden.

Computerspiel Filesharing © Drobot Dean - Fotolia.com

Computerspiel Filesharing © Drobot Dean – Fotolia.com

Die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte einen Familienvater abgemahnt, weil von dessen Anschluss das Computerspiel „Dead Island“ im Wege des Filesharings hochgeladen worden war. Die Abmahnung erfolgte im Namen der Koch Media GmbH, die als Rechteinhaberin von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verlangte.

Nachdem die Abmahnanwälte den Vater als Anschlussinhaber verklagt hatten, verteidigte sich dieser damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er wies darauf hin, dass der Ex-Freund seiner Tochter die Begehung der Tat zugegeben habe.

Daraufhin wies das Amtsgericht (AG) Leipzig die Klage der Koch Media GmbH ab (Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16). Denn aufgrund der Angabe des Namens des Ex-Freundes der Tochter war unser Mandant seinen Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Insofern hafte er nicht als Täter. Eine Störerhaftung scheide ebenfalls aus, da es üblich sei, den Gästen das WLAN-Passwort zu geben.

Kanzlei rka Reichelt Klute geht erfolglos in Berufung

Hiermit wollte sich die Kanzlei .rka Rechtsanwälte jedoch nicht abfinden und legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 (Silver Linings Playbook, Az. I ZR 86/15) verlangte sie zum einen nach wie vor, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten aufkommen solle.

Ferner verwiesen die gegnerischen Anwälte darauf, dass sich unser Mandant angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe, da er den Täter erst nach Klageerhebung angegeben hatte, obwohl er zuvor mehrfach dazu aufgefordert worden war. Hierdurch habe er gegen eine angeblich bestehende vorprozessuale Aufklärungspflicht verstoßen, die sich aus dem durch die Abmahnung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe. Hätte er den Täter vor Klageerhebung genannt, hätte das Verfahren vermieden werden können. Infolge dessen müsse er zumindest für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Das Landgericht (LG) Leipzig folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es hat die Berufung nun im vollen Umfang zurückverwiesen (Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16).

Filesharing: Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung

Zunächst scheide eine Störerhaftung aus, denn gegenüber volljährigen Besuchern treffe den Anschlussinhaber keine Aufklärungspflicht im Hinblick darauf, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten sei.

Auch die Verfahrenskosten habe der beklagte Familienvater nicht zu tragen, da ihn als Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht bezüglich der Person des Täters treffe. Dies ergebe sich daraus, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nur im Rahmen des streitigen Verfahrens bestehe. Denn sie stelle eine rein prozessuale Vortrags- und Nachforschungsverpflichtung dar. Diese dürfe nicht auf eine vorprozessuale Obliegenheit hin ausgedehnt werden.

Hiergegen spreche nicht, dass der BGH im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit bei einer berechtigten Abmahnung anders entschieden hat. Denn diese Grundsätze dürften einerseits nicht auf das Urheberrecht übertragen werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall bereits die Abmahnung mangels Täter- oder Störerhaftung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt gewesen.

Diese Entscheidung des LG Leipzig steht auch mit der Rechtsprechung des BGH im Einklang. Der BGH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) lediglich festgestellt, dass der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter vor Gericht angeben muss, um eine eigene Haftung abzuwenden. Er hat keine Aussage dazu gemacht, wie die Situation vor Klageerhebung aussieht.

Fazit

Das LG Leipzig hat entschieden, dass den abgemahnten Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich des wahren Täters trifft. Kennt man ihn zwar schon vor Klageerhebung, nennt ihn aber erst vor Gericht, so ist man nicht zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie als abgemahnter Anschlussinhaber nicht ungeprüft den Namen des wahren Täters preisgeben. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnkanzlei Druck macht und damit droht, dass Sie für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Vielmehr sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharings umgehend beraten lassen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie oder Ihre nahen Angehörigen unnötig haften.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern.

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Wie Sie uns erreichen können

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.

Abmahnung der Kanzlei Sawari

Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin  (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.

Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.

Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.

BGH Entscheidung Afterlife – Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit

Afterlife-Entscheidung des BGH – Fotolia.de – (C) Dan Race

Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.

Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

So können wir Ihnen bei einer Filesharing Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

hab

 

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Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlungen bei 3D-Filmen

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Aus einem aktuell durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des AG Bochum geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, vielfach Fehlermittlungen sein dürften. Insbesondere dürfte eine Vielzahl der in Tauschbörsenabmahnungen wegen 3D-Filmen genannten Hashwerte falsch sein. Wir berichten:

Abmahnung wegen Step Up: Miami Heat 3D

In den weiterhin massenhaft versendeten Tauschbörsenabmahnungen geht die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neben zahlreichen Informationen immer auch konkret auf das jeweilige vorgeworfene Vergehen ein. Dabei wird stets ein sogenannter Hashwert zur eindeutigen Identifikation der abgemahnten Datei genannt. Diese Hashwerte dürften zumindest bei Abmahnungen wegen eines 3D-Films in vielen Fällen falsch sein. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Bochum hervor (Az. 65 C 478/15).

Gemäß § 97a Abs. 2 S.2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) müssen Abmahnungen in klarer und verständlicher Weise die Rechtsverletzung genau bezeichnen. Bei Nennung eines falschen Hashwertes dürften somit Abmahnungen unwirksam sein, da die Rechtsverletzung falsch bezeichnet wurde. Für Betroffene lohnt es sich, dies rechtsanwaltlich prüfen zu lassen.

Zum Fall

Vor dem Amtsgericht Bochum hatte die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die bekannte Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, geklagt. Der Vorwurf: Unser Mandant soll im September 2012 den Film „Step Up: Miami Heat 3D“ über seinen Internetanschluss unerlaubt Dritten zum Download in einer Tauschbörse angeboten haben. Film-Hashwert bezog sich auf 2D- und nicht auf 3D-Version

Unsere Kanzlei konnte jedoch vor Gericht nachweisen, dass es sich nicht um die 3D-Versione des Filmes gehandelt haben kann und es sich deswegen und eine Falschermittlung handelt.  Der Hashwert bezog sich nämlich unstreitig auf die 2D-Version des Filmes.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass, vorausgesetzt der Film wäre tatsächlich über den Anschluss unseres Mandanten angeboten worden, dieser nicht als Täter haften würde, da es sich um einen Familienanschluss handelte und neben unserem Mandanten auch seine Ehefrau sowie seine bereits damals volljährigen Kinder selbstständigen Zugriff zum Internet hatten.

Urteil des AG Bochum

Das Amtsgericht Bochum stimmte unserer Auffassung voll und ganz zu und entschied, dass Constantin Film gemeinsam mit Waldorf Frommer weder Schadensersatz noch die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen durfte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Das Vorbringen der Constantin Film GmbH zur behaupteten Rechtsverletzung sei widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar, so das AG Bochum. Die Constantin Film GmbH habe ihre Klage darauf gestützt, das über den Anschluss unseres Mandanten zur gegebenen Zeit die 3D-Version des Films „Step Up: Miami Heat“ angeboten worden sei. Im Rechtsstreit sei jedoch eindeutig belegt worden, dass der angegebene Hashwert nicht der 3D-, sondern der 2D-Version zugeordnet ist..

Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es könne zwar sein, dass es sich jeweils inhaltlich um dasselbe Filmwerk handele, jedoch habe die Constantin Film GmbH  die 3D Version abgemahnt und müsse sich nun auf diese Version festnageln lassen.

Fazit – Gesamte Tauschbörsen-Ermittlung steht in Frage

Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist immer eine konkrete Rechtsverletzung. Da es sich bei beiden Film-Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigener Hashwert zugeordnet ist, lag im Anbieten der einen oder der anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung.

Diese Entscheidung hat enormes Gewicht, bedeutet sie doch, dass die gesamte bisherige Ermittlungsmethodik Waldorf Frommers in Frage steht. Somit könnte in jeder der  von der Kanzlei Waldorf Frommer versendeten Abmahnungen von 3D-Filmen auf unwirksame oder falsche Ermittlungen zurückgegriffen worden sein und die Abmahnung damit unwirksam sein.

Das Urteil des AG Bochum dürften Abgemahnte mit Wohlwollen zur Kenntnis nehmen.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Waldorf Frommer und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen. Alle wichtigen Informationen zu einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag unter: Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? – Keine Panik!

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8167 55 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Hier der Link zum Urteils-Volltext: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15

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tsp

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BFH – Abmahnungen sind Umsatzsteuerpflichtig – Wird es für Betroffene nun teurer?

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Ein Urteil des BFH lässt aufhorchen: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind demnach als umsatzsteuerpflichtige Leistung zu bewerten. Die Zahlung von Abmahnkosten durch den Abgemahnten stellt keine Schadensersatzzahlung, sondern ein Entgelt dar. Abmahner müssen bei der Forderung von Abmahnkosten stets die Umsatzsteuer einfordern, so der BFH. Für Massenabmahner ist die Entscheidung bedrohlich, da hohe Nachzahlungen drohen. Für Abgemahnte ergibt sich die Gefahr einer zukünftigen Steigerung der Abmahnkosten um 19%.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen einer GmbH als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen zu bewerten seien. Das Instrument der außergerichtlichen Abmahnung ermögliche konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Leistungserbringung – in Form der außergerichtlichen Abmahnung – habe daher unter Erhebung der Umsatzsteuer zu erfolgen (BFH, Urteil v. 21.12.2016, XI R 27/14).

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne Umsatzsteuer

Eine GmbH die mit Hard- und Software handelte, hatte wiederholt konkurrierende Unternehmen wegen der Verwendung fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt. Dafür beauftragte das abmahnende Unternehmen einen Rechtsanwalt, der im Rahmen der Abmahnungen die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren von den abgemahnten Konkurrenten verlangte. Er forderte jedoch nicht den Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer, sondern lediglich den Nettobetrag. Im Folgenden stellte der Rechtsanwalt dem abmahnenden Unternehmen seine Leistung, unter Anrechnung der gezahlten Aufwendungsersatzkosten, zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Das abmahnende Unternehmen zahlte die auf die Leistung des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer und zog diese wiederum als Vorsteuerbeträge ab.

Das Finanzamt führte eine Steuerprüfung bei dem abmahnenden Unternehmen durch und argumentierte, dass die Abmahnungen als Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UstG zu werten und damit umsatzsteuerpflichtig seien. Für das abmahnende Unternehmen erhöhten sich dadurch die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze für das Jahr 2006 um über 5.000 Euro und für das Jahr 2007 sogar um über 40.000 Euro.

Nach erfolglosem Einspruch des abmahnenden Unternehmens hat der BFH nun entschieden, dass die außergerichtlichen Abmahnungen als steuerpflichtige Leistungen zu bewerten seien. Das abmahnende Unternehmen habe durch die außergerichtliche Abmahnungen einen konkreten Vorteil für das abgemahnte Unternehmen geschaffen, da sich durch die Abmahnung eine Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung ergebe.

Drohende Nachzahlung für Massenabmahner

Für Massenabmahner ergibt sich aus dem Urteil des BFH eine Gefahr vor hohen Nachzahlungen. Auch wenn im konkreten Fall eine wettbewerbsrechtliche Problematik zur Diskussion stand, lässt sich die Argumentation der Finanzrichter wohl auch auf auch auf andere Rechtsgebiete übertragen. So sind beispielsweise auch im gewerblichen Rechtsschutz, Kartellrecht, Presse- und Urheberrecht die Instrumente der außergerichtlichen Abmahnung und die Möglichkeit einer folgenden Streitbeilegung vorgesehen.

Fazit

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Abmahnende Unternehmen müssen Abmahnkosten nun stets unter Anrechnung der Mehrwertsteuer einfordern. Für Massenabmahner ergibt sich die Gefahr hoher Nachzahlungen, sofern das Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung eine große Zahl von außergerichtlichen Abmahnungen, nachträglich als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz festsetzt.

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Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Filesharing Ermittlungen fragwürdig

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Auch wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist, reicht dies normalerweise nicht aus. Dies hat das AG Köln in einem aktuellen Filesharing Verfahren zugunsten unseres Mandanten entschieden. Das Gericht wies die Klage der Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer ab.

Abmahnung von Waldorf Frommer

Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten wegen Filesharing im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge „Person of Interest – The Day The World Went Away“ Dritten im Internet zum Download angeboten habe.

Waldorf Frommer verklagte ihn auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500 Euro und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 Euro. Waldorf Frommer verwies darauf, dass die Ermittlungsfirma anhand einer Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Eine Nachfrage beim Provider habe ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.

Damit jedoch scheiterte  Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht (AG) Köln. Das AG Köln entschied, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keine Ansprüche gegen unseren Mandanten habe(Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16).

Filesharing: AG Köln hat Zweifel an Zuverlässigkeit der Ermittlungen

Das Gericht begründete dies damit, dass Zweifel daran bestünden, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Provider demselben Anschluss zugeordnet wurden. Denn Ermittlungs- und Zuordnungsfehler passieren durchaus häufiger.

Zu bedenken gab das Kölner Gericht ferner, dass es sich hierbei um ein Massenverfahren handele. Die jeweiligen Sachbearbeiter würden die Vorgänge daher nur mit mäßigem Interesse bearbeiten. Infolge dessen komme es zu einer „gewissen“ Fehlerquote.

Fazit:

Dass die Ermittlung einer einzigen Urheberrechtsverletzung in der Regel nicht ausreichend ist, haben Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrmals entschieden. Hierzu gehört auch eine Entscheidung des Amtsgerichtes Köln vom 06. Oktober 2016 (Az. 137 C 121/15). Hier hatet das AG Köln eine Klage der  Negele gegen einen unserer Mandanten abgewiesen. Näheres erfahren Sie in dem Beitrag „Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen“. Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In diesem Text „Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote“ erfahren Sie mehr.

Hier die Entscheidung im Volltext: AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16

Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter https://www.wbs-law.de/waldorf-frommer/

Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

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Filesharing – BGH hat über Reseller-Auskunft und Beweisverwertungsverbot entschieden

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Der BGH hat sich mit einer weiteren ungeklärten Filesharing-Frage beschäftigt. Die BGH-Richter mussten die spannende Frage beantworten, ob ein Filesharing-Auskunftsanspruch gegen den Netzanbieter ausreicht, oder ob dieser auch gegen den Reseller durchgesetzt werden muss, um Namen und Adresse eines Internetnutzers zu erlangen. Und: Der BGH urteilte, dass ein erneuter Auskunftsanspruch gegen den Reseller nicht notwendig ist.

Erneut beschäftigt sich der BGH mit einer Tauschbörsen-Problematik

Dass die Abmahnindustrie weiterhin massiv vermeintliche Urheberrechtsverletzungen bekämpft und gegen Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen vorgeht, ist kein Geheimnis. Bevor Betroffene jedoch eine kostspielige Abmahnung erhalten, müssen diese erst einmal ermittelt werden. Dabei ermitteln Dienstleister in Tauschbörsen-Netzwerken im Auftrag der von den Rechteinhabern hinzugeschalteten Rechtsanwaltskanzleien zunächst einmal die IP-Adressen von Computern, welche urheberrechtlich geschützte Werke bereitstellen und geben diese Daten im Anschluss an die Rechtsanwälte weiter.

Viele Internetkunden beziehen jedoch den eigenen Internetanschluss nicht direkt vom Netzbetreiber selbst, sondern sind Kunden bei dritten Unternehmen, die als Reseller fungieren. In dieser Konstellation nutzt der Internetnutzer zwar das originäre Internet eines direkten Netzanbieters, steht aber lediglich mit dem Reseller in vertraglicher Verbindung. Die Frage, ob in dieser Konstellation ein Filesharing-Auskunftsanspruch sowohl gegen den Netzanbieter als auch gegen den Reseller durchgesetzt werden muss, um die Klardaten eines Internetnutzers zu erlangen, war bislang rechtlich umstritten. Der BGH hat diese Frage nun erstmalig höchstrichterlich beantwort und entschieden, dass kein weiterer Auskunftsanspruch gegen den Reseller notwendig ist. Somit kommt es nicht zu einem Beweisvertungsverbot (Az. I ZR 193/16).

Für Provider-Auskunft ist gerichtlicher Beschluss notwendig

Um einen vermeintlichen Filesharing-Übeltäter mit Namen und Adresse kenntlich zu machen, der sich hinter der ermittelten IP-Adresse verbirgt, gestattet das deutsche Urheberrechtsgesetz den Rechteinhabern unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Auskunftsanspruch zur Verfolgung Ihrer Rechte. Eine solche Auskunft jedoch darf der Provider erst nach einem gerichtlichen Beschluss erteilen, denn die Rechteinhaber benötigen einen richterlichen Beschluss, um eine Auskunft über die Bestands- und die Verkehrsdaten (u.a. Name, Adresse, Verbindungsdaten der Kunden) beim jeweiligen Provider einzuholen. Dies geht aus § 101 Abs. 9 UrhG hervor. Dort lautet es:

§ 101 Abs. 9 UrhG:

Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. (…)

Das bedeutet: Der jeweilige Rechteinhaber benötigt einen richterlichen Beschluss, um an die Verkehrsdaten zum Versand der Abmahnung zu gelangen. Die Zustimmung wird allerdings durch die Gerichte tatsächlich erteilt. In der Praxis bedeutet dies, dass nachdem ein Rechtsverstoß festgestellt wurde, ein Auskunftsverfahren in Gang gesetzt wird. Das Gericht wird eingeschaltet und gibt dem Verfahren statt.

Häufiges Problem: Auskunftsanspruch gegen Netzanbieter statt gegen Reseller durchgesetzt

In Folge muss der Provider nun die Bestands- sowie Verkehrsdaten des ermittelten Nutzers freigeben. Der Provider wird im Schreiben auch namentlich aufgeführt. Allerdings kann aufgrund von sogenannten Resale Verträgen auch der Name des in der Abmahnung aufgeführten Providers vom Namen des eigentlichen Internetanbieters abweichen, da dieser die Leistungen beim aufgeführten Provider einkauft. In diesen Fällen ermittelt der Provider, wem die IP-Adresse zu dem genannten Zeitpunkt zugeordnet wurde und gibt die Daten des Anschlussinhabers (Vertragspartners) heraus.

Verdeutlichen wir dies einmal: Immer wieder kommt es vor, dass Personen abgemahnt wurden, deren Provider z.B. die 1&1 Internet SE war. Der Auskunftsanspruch erging jedoch in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber (sog. Access-Provider), die Deutsche Telekom AG. Das Problem dabei: Die Deutsche Telekom selbst hatte in diesen Fällen die eigenen Internetleitungen lediglich dem Reseller 1&1, also einem dritten Unternehmen, zur Verfügung gestellt. Damit war die 1&1 Internet SE  de facto das einzige Unternehmen, das den Internetnutzer tatsächlich ermitteln und identifizieren konnte. Der Auskunftsanspruch wurde jedoch gegen den Netzbetreiber, die Deutsche Telekom AG, durchgesetzt. In zahlreichen Gerichtsverfahren war daher oftmals die entscheidende Frage, ob die herausgegebenen Informationen des Resellers vor Gericht überhaupt verwertbar sind, da der Reseller nicht Teil des Auskunftsverfahrens war, sondern lediglich die Deutsche Telekom AG. Diese jedoch hat keine Kenntnis über die Daten.

Gerichte waren sich bislang nicht einig

Neben dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankenthal hatten in der jüngeren Vergangenheit bereits das AG Rostock (Az. 48 C 11/15) sowie auch das AG Koblenz (Az. 132 C 1809/14) (https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-klageabweisung-wegen-beweisverwertungsverbot-63119/) in Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei entschieden, dass die Auskunft des Netzbetreibers (z.B. die Deutsche Telekom AG) hinsichtlich der IP-Adresse des betroffenen Nutzers im Verfahren nicht verwertbar sei. Die Ansicht der Gerichte war dabei eindeutig: Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen wurde(z.B. 1&1 Internet SE), der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider ist (z.B. Deutsche Telekom AG), muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das oben genannte richterliche Verfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass die Auskunft so zu behandeln ist, als existiere sie überhaupt nicht, da sie auf unrechtmäßige Weise erlangt wurde.

Das heißt, dass Name und Adresse des jeweils Betroffenen überhaupt nicht hätten herausgegeben werden dürfen. Aufgrund des daraus resultierenden Beweisverwertungsverbots war es den Rechteinhabern nicht mehr möglich, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen.

Andere Gerichte waren in der Vergangenheit hingegen der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch dennoch regelmäßig auch den Reseller mit einbezieht (z.B. LG Leipzig, Az.: 05 S 628/15; AG Potsdam Az. 37 C 156/15).

BGH entscheidet – Kein Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Nun also hat sich der BGH erstmalig mit dieser spannenden und bislang von den Gerichten unterschiedlich beurteilten Reseller-Problematik auseinandergesetzt. Das Urteil indess war zu erwarten.

Im verhandelten Fall machte die Koch Media GmbH, vertreten durch die Abmahnkanzlei RKA, geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“ zu sein. Dieses Spiel sei über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internet-Tauschbörse  zum Herunterladen angeboten worden. Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG, sein Provider jedoch war die „X AG“.

Das Amtsgericht Frankenthal hatte die Klage zunächst abgewiesen (Az.. 3b C 323/15). Die Berufung der Koch Media GmbH vor dem Landgericht (LG) Frankenthal war ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Az.. 6 S 149/15). Das LG Frankenthal hatte angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil die vom Provider, der X AG, erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob das behauptete Angebot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei. „Seien Netzbetreiber(Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Provider X AG) nicht identisch, so müsse der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter (X AG) beteiligt werden“, so das LG Frankenthal. Weil die Auskunft der X AG jedoch nicht gestattet wurde, könnten ihre Auskünfte auch nicht verwertet werden.

Dies sah der BGH nun jedoch gänzlich anders. Der BGH stellte klar, dass in dieser Konstellation kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Der Auskunftsbeschluss erging gegen den Netzbetreiber, die Deutsche Telekom. Die Telekom ist als Netzbetreiber insofern auch alleinig in der Lage, Auskunft über die Verkehrsdaten zu erteilen, sprich wem zu dem vermeintlichen Tatzeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Neben der ermittelten IP-Adresse liegt der Telekom noch die individuelle Benutzerkennung vor. Diese dient in der Regel dazu, dass die Telekom erkennt, dass ein Kunde regulär das Netz der Telekom nutzt. Die Benutzerkennung ist insofern eine Art Kundennummer, anhand derer jeder Nutzer individualisierbar ist. Die Die Individualisierung indess ist lediglich dem Provider, also dem Reseller, möglich. Nur er hat zur Benutzerkennung den passenden Namen samt Adresse. Mit Hilfe dieser Benutzerkennung, ist es nun dem eigentlichen Provider, also dem Reseller möglich, Namen und Adresse des Kunden herausgeben. Und hierzu ist kein weiterer Auskunftsbeschluss notwendig, da ein richterlichen Beschluss gemäß § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG lediglich für Verkehrsdaten notwendig ist und Namen und  Adresse des Kunden keine Verkehrdaten, sondern Bestandsdaten sind. Das heißt im Ergebnis aber nicht, dass nun jeder über jeden Daten von einem Provider herausverlangen kann. Vielmer konnte die Abmahnkanzlei RKA die Bestandsdaten vom Provider herausverlangen, da bereits ein Auskunftsbeschluss gegen die Telekom AG vorlag und sich dieser auch auf den Provider audehnt.

Der BGH urteilte daher, dass die herausgegeben Kundendaten verwertet werden dürfen und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

tsp


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Einfachermittlung beim Filesharing reicht nicht – AG Köln weist Klage ab

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Köln erneut entschieden, dass die einfache Ermittlung eines Anschlusses nicht reicht. Denn hier können Ermittlungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Dabei setzt sich das Gericht kritisch mit einer Entscheidung des LG Köln auseinander. Das Urteil ist lesenswert!

Einfach Ermittlung beim Filesharing reicht nicht aus – Fotolia.de © iinspiration

Unser Mandant hatte eine Abmahnung von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer erhalten. Diese erfolgte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH. Waldorf Frommer warf unserem Mandanten vor, dass er den Film „Parker“ im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro. Außerdem sollte der Anschlussinhaber Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro zahlen. Nach Darstellung von Waldorf Frommer sei zuverlässig von einem Internetdienstleister zweimal die IP-Adresse ermittelt. Aufgrund einer Nachfrage beim Provider sei der Anschluss des Abgemahnten ermittelt worden.

Doch damit konnte Waldorf Frommer nicht das Amtsgericht (AG) Köln überzeugen. Dieses stellte mit Urteil vom 06.07.2017 klar, dass die Konstantin Film GmbH keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber unserem Mandanten hat (Az. 137 C 32/17).

Filesharing: Bei einfacher IP Ermittlung können Ermittlungsfehler auftreten

Denn bei der hier erfolgten Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse zu zwei kurz hintereinanderliegenden Ermittlungszeitpunkten können Ermittlungsfehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Rechteinhabers. Denn hier besteht keine Vermutung, dass die Ermittlungssoftware korrekt gearbeitet hat. Von daher bracht der abgemahnte Anschlussinhaber entgegen einer Entscheidung des Landgerichtes (LG Köln) vom 01.06.2017 – Az. 14 S 42/16 keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die für einen Ermittlungsfehler sprechen.

Viele Fehlerquellen denkbar

Dies begründet das AG Köln damit, dass die Fehlerquellen vielfältig sind. Sie können etwa bei der bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei der dauerhaften Speicherung sowie Zuordnung durch den Provider unterlaufen. Es handelt sich hier um einen Massenverfahren, bei dem keine Kontrolle bei den einzelnen Arbeitsvorgängen erfolgt. Auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Providers ist denkbar. Anders ist das lediglich bei der echten Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse aus. Diese sollte am besten durch verschiedene Anfragen erfolgen.

Aus diesem Grunde scheidet auch eine Heranziehung des Anschlussinhabers als Störer für die Abmahnkosten aus.

Fazit:

Dass die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse in der Regel nicht genügt, hat das AG Köln bereits schon mehrfach festgestellt zugunsten unserer Mandanten festgestellt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichtes. Zu erwähnen ist etwa ein Urteil des AG Köln vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Urteil des AG Köln vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Urteil des AG Köln vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15). Weiterführende Informationen können Sie unserem Beitrag „Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen“ entnehmen.

Dass es bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse schnell zu Ermittlungsfehlern mit weitreichenden Folgen kommt, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15). Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In dem Text „Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote“ erfahren Sie Näheres.

Hier die lesenswerte Entscheidung im Volltext: AG Köln, Urteil vom 06.07.2017 – Az. 137 C 32/17

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Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter https://www.wbs-law.de/waldorf-frommer/

Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

 


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Anschluss zweimal ermittelt – AG Köln weist Filesharing-Klage trotzdem ab

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In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren wegen Filesharings hat das AG Köln entschieden, dass auch die zweimalige Ermittlung eines Anschlusses nicht genügt, wenn beide Male dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Die Musikindustrie darf es sich hier nicht zu leicht machen.

Bei unserem Mandanten handelte es sich um einen Familienvater. Dieser hatte eine Abmahnung von der Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH erhalten. rka Rechtsanwälte behauptete in der Abmahnung, dass der Mann das Computerspiel „Dead Island“ über eine Tauschbörse im Internet verbreitet habe. Diese Urheberrechtsverletzung sei an einem Tage sowohl um 12.52 Uhr als auch um 14.13 Uhr festgestellt worden. Dabei sei jeweils die gleiche IP-Adresse ermittelt worden. Die Abmahnkanzlei forderte daher von unserem Mandanten 640,20 Euro Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro.

Das Amtsgericht (AG) Köln hat die Klage gegen unseren Mandanten nun aber abgewiesen (Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17).

AG Köln: Anschluss wurde nicht richtig ermittelt

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere daran, dass der möglicherweise nicht der richtige Anschluss ermittelt worden war. Dies sei auch bei zwei Ermittlungszeitpunkten zweifelhaft, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist. Auch, wenn zwei Abfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums erfolgt sind, handelt es sich in diesem Fall daher nur um die Einfachermittlung eines Anschlusses. Im konkreten Fall hätte aber eine echte Mehrfachermittlung durchgeführt werden müssen.

Bei der Einfachermittlung eines Anschlusses gibt es nämlich viele Fehlerquellen. Ein Fehler kann etwa bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei der dauerhaften Speicherung sowie Zuordnung durch den Provider unterlaufen. Es handelt sich hier um einen Massenverfahren, bei dem keine Kontrolle der einzelnen Arbeitsvorgänge erfolgt. Auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Providers ist denkbar. Anders ist das lediglich bei der echten Mehrfachermittlung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten mehrere IP-Adressen ermittelt werden, die dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet worden sind.Nur in dieser Situation kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass weder bei der Ermittlung der IP-Adresse noch bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider ein Fehler unterlaufen ist.

Die bei der Ermittlung einer einzigen IP-Adresse bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Zuordnung geht natürlich zu Lasten der Musikindustrie. Zu bedenken ist, dass Rechteinhaber normalerweise einem Täter mehrere Rechtsverletzungen nachweisen kann, die zu dieser zu verschiedenen Zeiten begangen hat. Dies ist jedoch mit einem höheren Ermittlungsaufwand verbunden. Dass die Musikindustrie diesen scheut, darf nicht zum Nachteil des abgemahnten Anschlussinhabers gehen.

Fazit

Dass die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse in der Regel nicht genügt, hat das AG Köln bereits schon mehrfach festgestellt zugunsten unserer Mandanten festgestellt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichtes. Zu erwähnen ist etwa ein Urteil des AG Köln vom 06.07.2017 (Az. 137 C 32/17), ein Urteil des AG Köln vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Urteil des AG Köln vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Urteil des AG Köln vom 06.10.2016 ( Az. 137 C 121/15). Weiterführende Informationen können Sie unserem Beitrag „Einfachermittlung beim Filesharing reicht nicht – AG Köln weist Klage ab“ entnehmen.

Dass es bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse schnell zu Ermittlungsfehlern mit weitreichenden Folgen kommt, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15). Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In dem Text „Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote“ erfahren Sie Näheres.

Die Abmahnindustrie darf nicht den Aufwand scheuen, der mit einer Mehrfachermittlung des Anschlusses verbunden ist. Ansonsten geht sie das Risiko ein, dass Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten.

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Hier die Entscheidung im Volltext: AG Köln, Urteil vom 13.07.2017 – Az. 148 C 130/17

Ausführliche Informationen zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden Sie unter https://www.wbs-law.de/waldorf-frommer/

Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

Sicher ist das folgende Video für Sie interessant:

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RA Kornmeier & Jankowski – Achtung vor gefälschten Abmahnungen per Post! Keinesfalls zahlen!

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Zurzeit werden massenhaft Schreiben per Post wegen angeblichem Filesharing verschickt. Hierbei handelt es sich um betrügerische Fälschungen. Die Kanzlei Kornmeier & Jankowski existieren nicht! Wir raten dringend dazu nicht zu zahlen und auf die Schreiben nicht zu reagieren!

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© mediterranean – Fotolia.com

Unsere Kanzlei haben ganz aktuell bereits zahlreiche Betroffene kontaktiert und uns liegen die betrügerischen Briefsendungen auch bereits vor (siehe unten). Vorab: Betroffene sollen sich keine Sorgen machen, denn bei den Schreiben handelt es sich um gefälschte Abmahnungen!

Aktuell werden massenhaft gefälschte Abmahnungen per Post an Betroffene versendet. Gefordert werden darin 293,95 Euro wegen angeblich begangener Filesharing-Urheberrechtsverletzungen. Sogar angebliche Tatzeitpunkte samt IP-Adressen werden angegeben. Die Rechtsanwälte Kornmeier & Jankowski vertreten angeblich (was nicht stimmt!) die EMI Musik Germany, Sony BMG Musik Entertainment, Universal Musik, Warner Musik Group, Warner Bros, DreamWorks SKG und Paramount Pictures.

Doch Vorsicht! Schreiben von Rechtsanwälte Kornmeier & Jankowski ist eine kriminelle Fälschung

Weder die genannte Rechtsanwaltskanzlei  Kornmeier & Jankowski (Ohmstraße. 44, 42549 Velbert) existiert, noch sind Tatzeitpunkte und IP-Adressen korrekt. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Fälschung und um einen erneuten perfiden Betrugsversuch von Kriminellen.

Sollten Sie ebenfalls Post mit dem folgenden Schreiben von den Rechtsanwälten Kornmeier & Jankowski erhalten, reagieren Sie keinesfalls darauf.

Unser dringender Rat:

  1. Versuchen Sie keinen Kontakt aufzunehmen!

  2. Zahlen Sie keinesfalls die geforderte Summe!

  3. Stellen Sie gegebenenfalls Strafanzeige und behalten Sie dafür das Schreiben als Beweis!

Unter dem folgenden Link können Sie das Schreiben mit Ihrem vergleichen:

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Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie

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Der BGH baut den Schutz der Familie im Filesharing weiter aus. Der BGH bestätigte erneut, dass – wenn befragte Familienmitglieder die Täterschaft verneinen – der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Zudem stellt der BGH fest, dass nicht von der Art des Downloads auf den Täter geschlossen werden kann (Az. I ZR 68/16). Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das neue BGH-Urteil:

Familienvater muss nicht spionieren

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März in einem aufsehenerregenden Fall , den wir für unseren Mandanten bis vor den BGH gebracht hatten, entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife).  Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur dem Gericht erklären, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen (sekundäre Darlegungslast). Um diese Informationen zu erhalten, sind unter Umständen zumutbare Nachforschungen anzustellen.

Die aktuelle BGH-Filesharing-Entscheidung

Bis zu der Afterlife-Entscheidung war unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hatte mit seiner Afterlife -Entscheidung erfreulicherweise bereits deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es damit ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten.

BGH ergänzt Afterlife-Entscheidung höchst Familienfreundlich

Nun hat der BGH diese Entscheidung nicht nur bestätigt, sondern höchst familienfreundlich ergänzt. Der beklagte Familienvater hatte vor Gericht nur das generelle Nutzungsverhalten seiner Ehefrau beschrieben. Die Klägerseite hatte dem Familienvater daraufhin vorgeworfen, dieser habe dem Gericht im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genau mitgeteilt, was seine Frau ganz konkret während der angeblichen Tatzeitpunkte getan habe. Zudem habe er zu wenig unternommen, um dies herauszufinden.

Dieser Sichtweise haben die BGH-Richter nun eine ordentliche Abfuhr erteilt. Auch die generellen Angaben des Familienvaters reichten aus Sicht der Richter aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Insbesondere, dass zwischen der Abmahnung und dem Zeitpunkt des Tatvorwurfes fast zwei Monaten lagen, sorgte dafür, dass die Richter davon ausgingen, dass normalerweise konkrete Angaben nach einer derartig langen Zeit nicht mehr möglich sind. Zumal dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses es nicht zuzumuten ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, so der BGH.  Auch wenn dies einzelne Gerichte bisher anders gesehen haben, so bleibt zu vermuten, dass diese sich nach der aktuellen Entscheidung dieser nur allzu lebensnahen Auffassung anschließen.

BGH stellt fest: Auch Frauen spielen Ego-Shooter

Höchst Interessant ist zudem die Feststellung des Gerichts, dass anhand des abgemahnten Inhaltes nicht auf eine Tätergruppe geschlossen werden kann. Im aktuellen Fall ging es um einen sog. Ego-Shooter, welcher überwiegend von männlichen Spielern gespielt wird. Der BGH hielt es jedoch trotz der Tatsache, dass die Ehefrau nicht in das Raster des klassischen Spielers von sog. Ego-Shootern fiel, für möglich, dass diese die Rechtsverletzung begangen haben könnte. In der Vergangenheit hatten dies leider einige Gerichte anders beurteilt. Sie waren davon ausgegangen, dass die getauschten Werke stets von Personen, die der klassischen Zielgruppe entsprechen, urheberrechtswidrig geteilt worden sein müssen. Dieser auch von der Abmahnkanzlei geteilten Ansicht hat der BGH eine klare Absage erteilt.

Ehefrau verweigert Aussage – Kein Nachteil für Anschlussinhaber

Im aktuellen Fall hatte sich die Ehefrau vor Gericht nicht geäußert und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Dies wertete der BGH nicht zu Lasten des Familienvaters. Das sollte rechtlich eigentlich klar sein, ist dennoch erwähnenswert, da es in vielen vergangenen Filesharing-Fällen von den Gerichten anders angewendet wurde.

Auch dieses Urteil zeigt, dass ein zur Wehr setzen gegen die Abmahnindustrie nicht chancenlos ist. Es zeigt sich mittlerweile erfreulicherweise eindeutig, dass sich die Gerichte zunehmend den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und insbesondere der Schutz von Ehe und Familie mehr und mehr an Bedeutung gewinnt.“


Im folgenden Video erläutert Medienanwalt Christian Solmecke nochmals anschaulich das durch unsere Kanzlei erstrittene  Afterlife-Urteil des BGH:

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Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Eheleute

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Charlottenburg entschieden, dass Eheleute nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte dem Ehemann eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er den Film Dredd illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Demgegenüber verteidigte sich unser Mandant damit, dass seine Ehefrau ebenfalls Zugang zum Internet gehabt habe und daher genauso für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich gewesen sein könnte. Diese Argumentation erschien jedoch Waldorf Frommer zu vage. Die Kanzlei behauptete, dass die Frau zum Zeitpunkt des Filesharing gar kein Zugang zum Internet gehabt hätte und verklagte den Ehemann als Anschlussinhaber auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz. Außerdem sollte er Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro ersetzen.

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg schloss sich der Sichtweise Waldorf Frommes jedoch nicht an und wies die Klage mit Urteil vom 17.07.2017 – Az. 213 C 70/17 ab. Das Gericht sah dabei die Darlegung des abgemahnten Anschlussinhabers als ausreichend an, wonach dieser einen eigenständigen Zugang zum Internet gehabt hat. Nähere Ausführungen zum konkreten Verhalten seiner Frau seien ihm nicht zumutbar. Dadurch würde gegen Art. 7 der EU-Grundrechtecharte verstoßen, wodurch gerade die Familie einen besonderen Schutz erfährt. Aufgrund dessen darf von dem Ehemann auch nicht erwartet werden, dass der Ehemann den Rechner seiner Frau nach eventueller Filesharing-Software durchsuchen muss.

Afterlife Entscheidung zum Filesharing

Diese Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der Afterlife Entscheidung (BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15) hatte das höchste deutsche Zivilgericht klargestellt, dass Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete genügt es daher, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner eigenständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen: Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen.

Bestätigung durch neue BGH-Entscheidung – Eheleute sind keine Spitzel

Der BGH bestätigte kürzlich, dass dies auch dann gilt, wenn das jeweilige Familienmitglied wie hier die Ehefrau das Filesharing bestreitet (BGH, 27.07.2017 – I ZR 68/16). In diesem Zusammenhang bekräftigten die Richter, dass gegenüber dem Verhalten der Ehefrau am Rechner keine Verpflichtung zur Dokumentation besteht. Weiteres erfahren Sie in diesem Text: Filesharing – BGH stärkt Schutz der Familie.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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Filesharing-Sieg – AG Potsdam verneint Aktivlegitimation

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In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Filesharing Verfahren hat das AG Potsdam eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen. Das Gericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimation.

Waldorf Frommer hatte die Anschlussinhaberin im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft abgemahnt. Waldorf Frommer warf er vor, dass sie den Film Breaking Dawn 1&2 über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Bei der Produzentin des Films handelte es sich um die Summit Entertainment GmbH.

Waldorf Frommer verlangte Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten geltend. Als die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, verklagte die Kanzlei sie. Waldorf Frommer argumentierte vor Gericht insbesondere damit, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. gleichwohl Rechteinhaberin sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie in Downloadportalen wie Maxdome als Rechteinhaberin genannt werde. Im Übrigen spreche eine Vermutung dafür, dass sie aktivlegitimiert sei.

Aktivlegitimation unklar aufgrund fehlender Angabe in DVD-Covern

Das Amtsgericht Potsdam überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 16.08.2017 – Az. 20 C 24/17 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Vermutung hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht besteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co nicht Herstellerin des Films ist. Infolgedessen kann sie lediglich die Inhaberin eines exklusiven Nutzungsrechtes sein. Hierfür spricht jedoch keine Vermutung, weil sie nicht auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin angegeben werde. Demgegenüber reicht eine Bezeichnung in Downloadportalen als Rechteinhaberin nicht aus. Denn es ist unklar, wie ihr Name auf diese Webseiten gelangt ist.

Rechteinhaber muss Urkunden vorlegen

Dass die Gerichte die Aktivlegitimation genauer unter der Lupe nehmen ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise stellte das Amtsgericht Rostock in einem weiteren von uns gewonnen Verfahren mit Urteil vom 08.09.2016 – Az. 48 C 138/14 klar, dass der Kläger durch Vorlage von Urkunden seine Rechteinhaberschaft nachweisen muss. Hierfür reicht das einfache Bestreiten des Beklagten jedenfalls dann aus, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Näheres erfahren Sie in dem von uns verfassten Beitrag „Tauschbörsen-Erfolg – Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH“.

Filesharing – Urheberrechte müssen genau dargelegt werden

In einem weiteren Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.01.2016 – Az. 13 C 30/15 ab, weil Universum Film nicht genau dargelegt hatte, welche Urheberrechte ihr angeblich zustanden. Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, ob sie originäre Rechte besaß oder die Produzentin ihr diese übertragen hatte. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text „Niederlage für Waldorf Frommer – Rechteinhaberschaft unklar“ entnehmen.

Anmeldung bei GÜFA reicht nicht als Nachweis für Aktivlegitimation

In einem ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnen Filesharing Verfahren wies das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 05.09.2014 – Az. 16 C 0457/13 darauf hin, dass der Rechteinhaber genau erläutern muss, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht zusteht. Demgegenüber reicht die Vorlage einer Anmeldung bei der GÜFA nicht aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter „Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation“.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

(hab)

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Afterlife-Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen

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In einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren hat der BGH am 07. März 2017 das Urteil veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife). Der Senat hat die Prozesssache für derart bedeutend angesehen, dass er einen amtlichen Leitsatz verfasst hat. Indes wurde die Anhörungsrüge von Waldorf Frommer gegen die Afterlife-Entscheidung des BGH wurde zurückgewiesen. 

[UPDATE 05. Oktober 2017]: Nach der Niederlage im Afterlife-Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, nun auch mit ihrer Anhörungsrüge gescheitert. Die Gegenseite hatte den Karlsruher Richtern vorgeworfen, ihren Vortrag in einigen Punkten übergangen und nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Dieser Ansicht erteilte der BGH jedoch eine mehr als deutliche Absage und wies die Gehörsrüge als unbegründet zurück. In dem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshof über die Rüge heißt es, dass die Richter den Inhalt der persönlichen Anhörung sehr wohl gewürdigt hätten. Dennoch stehe dies dem Urteil und dem gefundenen Ergebnis keineswegs entgegen. Mit anderen Worten: Der BGH hat den zur Diskussion stehenden Vortrag nicht übergangenen, kam jedoch trotz dessen Würdigung zu keinem anderen Ergebnis. Das Revisionsverfahren ist damit beendet. Den Beschluss im Volltext finden Sie am Ende unseres Beitrags [UPDATE ENDE].

Der folgende Text wurde am 6. März 2017 veröffentlicht:

Die BGH-Leitsätze:

  1. Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mit genutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 7 EU Grundrechtecharta Artikel, 6 Abs. 1 GG).
  2. Den Inhaber eines privaten Internetanschluss ist ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing Software abzuverlangen.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt. „Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren“, sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke, der den Abgemahnten erfolgreich bis in die höchste Instanz verteidigt hat.

Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“, erklärt Solmecke.

Anschlussinhaber muss nicht zu konkreter Internetnutzung des Ehegatten nachforschen

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. In Fortführung der Bearshare-Rechtsprechung bestätigte der 1. Zivilsenat des BGH nun also die Auffassung unserer Kanzlei, dass der Abgemahnte selbst nicht den Täter finden und diesen benennen muss.

Zwar ist der Anschlussinhaber verpflichtet, seinen eigenen Computer zu untersuchen und mitzuteilen, ob sich Filesharing-Software darauf befunden hat. Eine darüber hinausgehende Untersuchung des Ehegatten-Computers, insbesondere im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software, ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht zumutbar. Das dürfte auch dann gelten, wenn auf einem gemeinsamen Computer verschiedene passwortgeschützte Accounts existieren sollten. Auch Nachforschungen zu den Zugriffszeiten auf den Internetanschluss oder zu der Art der Internetnutzung des Ehegatten sind dem Anschlussinhaber nicht zumutbar. Fest steht nun auch, dass die vielfach von der Abmahnindustrie angeführte Transportrechtsentscheidung des BGH, die den Umfang von Nachforschungspflichten für Unternehmen feststeckt, nicht auf Privatpersonen übertragbar ist. „Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, erklärt Solmecke. Dies ist weder mit Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta noch mit Artikel 6 Absatz  1 des Grundgesetzes vereinbar, machte das Gericht deutlich. Damit stellt der BGH die durch das Grundgesetz geschützte Familie, über die Rechte der Musikindustrie.

Ehefrau des Anschlussinhabers nutzte ebenfalls das W-LAN Netz

Im entschiedenen Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (Alle Infos zu Abmahnungen durch Waldorf Frommer), in Anspruch genommen. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig hatte die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Diese hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt hat, allerdings den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um eine Schutzbehauptung, da die Zeugin sich kaum selbst belasten würde. Somit hielt das Landgericht eine Täterschaft der Ehefrau nach wie vor für möglich, selbst wenn diese nicht abschließend fest stand. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er selbst zu den vorgetragenen Zeitpunkten des Downloads nicht zu Hause, sondern beruflich unterwegs war. Auf seinem Laptop, den er bei sich führte, befand sich keine Filesharing-Software. Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben. Insbesondere hatte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software hin untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen nicht zur Zahlung verurteilt.

Hier können Sie die Leitsätze der BGH-Entscheidung „Afterlife“ abrufen: Afterlife-Leitsätze

Die komplette Entscheidung kann hier im Volltext abgerufen werden: http://wbs.is/bgh-afterlife 

BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, I ZR 154/15

 

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14

Im Folgenden finden Sie die Links zu unserer bisherigen Berichterstattung zu dem Fall:

Urteil des AG Braunschweig

Filesharing – LG Braunschweig urteilt: Beweislast liegt beim Kläger

BGH entscheidet am 06.10.2016 zu den Anforderungen an die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren

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Filesharing Sieg – AG Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Charlottenburg entschieden, dass ein unberechtigt abgemahnter Anschlussinhaber keine Aufklärungspflichten gegenüber einer Abmahnkanzlei hat. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte eine Mutter wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte, weil über ihren Anschluss der Film „Die Bestimmung – Divergent“ im Wege des Filesharing heruntergeladen worden war. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Abgemahnte war in Urlaub

Nachdem die Kanzlei die Mutter verklagt hatte verteidigte sie sich damit, dass weder sie noch ihr Sohn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben konnten. Denn Beide waren zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Urlaub..

Gast hatte illegales Filesharing eingeräumt

Vielmehr sei diese Tat durch eine französische Gaststudentin begangen worden, die sich in diesem Zeitraum in der Wohnung der Familie aufgehalten hatte. Dies konnte die Anschlussinhaberin durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung nachweisen.

Unberechtigt Abgemahnte soll für Rechtsstreit aufkommen

Doch damit gab sich Waldorf Frommer nicht zufrieden. Die Kanzlei verlangte, dass der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Dies begründeten die Abmahn-Anwälte damit, dass sie bereits nach Erhalt der Abmahnung hätte erwähnen müssen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei. Infolgedessen hätte sie die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg erteilte dieser wenig überzeugenden Argumentation der Gegenseite jedoch eine Absage. Es entschied mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass eine Kostentragungspflicht der Anschlussinhaberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme.

Filesharing: Aufklärungspflicht nur bei begründeter Abmahnung

Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheide aus, da bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharings keine Antwortpflicht bestünde. Denn eine Aufklärungspflicht komme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur bei einer begründeten Abmahnung infrage. Dies setze voraus, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung kam daher weder als Täter noch im Wege der Störerhaftung infrage. Ebenso wenig ergab sich eine Aufklärungspflicht aus § 826 BGB bzw. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.

Fazit:

Diese Entscheidung erscheint uns wenig überraschend. Mit einer ähnlichen Argumentation war bereits die Kanzlei Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg gescheitert. Es wies mit Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16 darauf hin, dass es bei einer unberechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht des Anschlussinhabers gegenüber einem Abmahnanwalt besteht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Sonderverbindung. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag „Keine Antwortpflicht des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnung“. Unberechtigt Abgemahnte sollten sich daher nicht von geschäftstüchtigen Abmahnkanzleien einschüchtern lassen, sondern immer die eigenen Erfolgschancen juristisch abklären lassen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

(hab)

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Filesharing Sieg – Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur „begrenzten PC-Kenntnissen“ Zugriff hatten

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Braunschweig klargestellt, dass Rechteinhaber an die Verteidigung des abgemahnten Anschlussinhabers keine zu strengen Anforderungen stellen dürfen. Es reicht weiterhin, darzulegen, dass eine nahe Angehörige Zugriff auf den gemeinsam genutzten PC hatte – auch, wenn es aufgrund ihrer begrenzten PC-Kenntnisse unwahrscheinlich sei, dass sie das Filesharing begangen habe.

Waldorf Frommer hatte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft einen Ehemann abgemahnt. Die abmahnende Kanzlei warf ihm vor, dass er über seinen Anschluss den Film „Rad Down“ illegal verbreitet haben soll. Es wurden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro geltend gemacht.

Doch damit fand sich der Ehemann nicht ab. Er weigerte sich, zu zahlen und berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. In dem vermeintlichen Tatzeitraum sei er auf seiner Arbeitsstelle gewesen. Seine Ehefrau sei zu dieser Zeit alleine zu Hause gewesen.

Damit wollte sich Waldorf Frommer wiederum nicht zufrieden geben. Die Kanzlei verwies darauf, dass die Ehefrau nach dem Vortrag des Mannes nur über sehr begrenzte PC-Kenntnisse verfüge. Des Weiteren habe sie den Rechner nur für Recherchen und E-Mails genutzt. Dies reiche nicht aus, um den Vorwurf des Filesharings durch den abgemahnten Anschlussinhaber infrage zu stellen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau die Begehung von illegalem Filesharing geleugnet habe.

AG Braunschweig verneint Haftung des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht (AG) Braunschweig jedoch konnte Waldorf Frommer nicht überzeugen. Das Gericht entschied, dass der Anschlussinhaber nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Schadensersatz herangezogen werden könne (Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17).

Er habe durch seine Ausführungen hinreichend seiner sekundären Darlegungslast genügt. Dies ergibt sich daraus, dass seine Frau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hat. Obwohl es aufgrund ihrer eingeschränkten PC Kenntnisse sowie ihrer üblichen Nutzungsweise des Rechners wenig wahrscheinlich sei, dass sie illegales Filesharing begangen habe, sei ihre Täterschaft dadurch nicht zwingend ausgeschlossen.

Infolgedessen müsse Waldorf Frommer nachweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Eine Haftung für die Abmahnkosten im Wege der Störerhaftung scheide aus, weil der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss hinreichend verschlüsselt hatte. Darüber hinaus bestehe gegenüber volljährigen Angehörigen normalerweise weder eine Belehrungspflicht noch eine Verpflichtung zur Überwachung.

Zugriffsmöglichkeit von Angehörigen reicht zur Entlastung

Diese Entscheidung des AG Braunschweig erstaunt uns wenig. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Rahmen der Afterlife Entscheidung festgestellt, dass der potenzielle Zugriff durch den Angehörigen auf den Anschluss ausreicht (BGH, 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) . Diese Auffassung hat der BGH kurz darauf noch einmal bestätigt (Urt. v. 27.07.2017, Az. I ZR 68/16).

Auch die Tatsache, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Frau die Tat selbst begangen habe, war hier richtigerweise im Einklang mit der neuesten BGH-Rechtsprechung zu nicht zu berücksichtigen (Urt. v. 07.09.2017, Az. I ZR 68/16). Das höchste Zivilgericht hatte in dem Urteil geäußert, dass Frauen auch dann Täterinnen sein können, wenn es sich bei dem abgemahnten urheberrechtlichen Werk um ein Ego-Shooter-Spiel handele, welches überwiegend von männlichen Spielern gespielt wird. Anhand des abgemahnten Inhaltes könne nicht auf eine Tätergruppe geschlossen werden. Der BGH damit trotz der Tatsache, dass die Täterschaft der Ehefrau unwahrscheinlich war, für möglich, dass diese die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Nichts anderes kann gelten, wenn die Täterschaft hier aufgrund mangelnder PC-Kenntnisse unwahrscheinlich scheint.

Außerdem darf es sich auch nicht zu Lasten des Anschlussinhabers auswirken, dass die Frau des Beklagten hier die Begehung der Tat geleugnet hat. Denn sie braucht sich nicht selbst an den Pranger zu stellen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17.

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Filesharing Sieg – Familienfreundliches Urteil des AG Bochum

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Bochum eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen. Es hat dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass heutzutage Internetanschlüsse von Eltern und ihren Kindern gemeinsam genutzt werden. Zudem ist das Urteil eine weitere Bestätigung des von uns erstrittenen BGH-Grundsatzurteils „Afterlife“. 

Waldorf Frommer hatte eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen Filesharings des Films „Beautiful Creatures – Eine unsterbliche Liebe“ abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer forderte von ihr 1.000 Euro Schadensersatz wegen der angeblich von ihr begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte die Kanzlei von ihr Abmahnkosten in Höhe von 578 Euro ersetzt haben.

Doch unsere Mandantin weigerte sich, zu zahlen. Sie verwies darauf, dass sie kein Filesharing begangen hat. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung hätten ihre volljährigen Kinder Zugriff auf ihren Anschluss mit ihren eigenen Rechnern gehabt.

Mutter haftet nicht für Familienanschluss

Das Amtsgericht (AG) Bochum entschied, dass die Mutter zunächst einmal nicht im Wege der Täterhaftung zum Schadensersatz herangezogen werden könne (Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17). Denn mit ihrer Verteidigung genügte sie den Anforderungen, die an den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast gestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es, wenn ihr Vortrag den Schluss nahelegt, dass Dritte ihren Internetanschluss genutzt haben. Dies war nach Auffassung des Gerichtes hier der Fall, weil auch ihre volljährigen Kinder Zugang zum Familienanschluss hatten.

Ebenso scheide eine Haftung als Störerin aus. Hierzu führte das Gericht wörtlich aus: „In Zeiten eines gemeinschaftlich genutzten Familienanschlusses kann von Eltern nicht verlangt werden, dass sie jedenfalls ihre volljährigen Kinder noch überwachen und belehren“.

Gerade der letzte Satz im Urteil sollte Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer zu denken geben. Denn ein Hinterherspionieren ist hier nicht nur für Eltern unzumutbar, sondern faktisch nicht möglich. Schon gar nicht können und dürfen Eltern auf den Rechner ihrer Kinder zugreifen, um diesen etwa im Hinblick auf Filesharing Programme zu kontrollieren. Dies gilt erst Recht, wenn diese volljährig sind.

Filesharing Urteil stimmt mit Rechtsprechung des BGH überein

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung „Afterlife“ (Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15). Hier hatte der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht verpflichtet sind, ihre Familienmitglieder auszuspionieren.

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der BGH kürzlich erneut bestätigt (Urt. v. 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden.

 

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 04.10.2017, Az. 67 C 235/17.

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Filesharing-Sieg – AG Hannover schützt Arbeitgeber

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In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das AG Hannover klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht für seine Mitarbeiter haftet. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München hatte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen illegalen Filesharing des Films „Breaking Dawn – Bis zum Ende der Nacht 1“ abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft.

Demgegenüber berief sich unser Mandant darauf, dass sowohl seine bei ihm lebende Ehefrau als auch seine Mitarbeiter Zugriff auf seinen Internetanschluss haben. Seine Arbeitnehmer hätten dabei eine weitere Fritz Box nutzen dürfen, die ausschließlich geschäftlich genutzt worden sei. Seine Frau habe über ihr eigenes Notebook Zugriff genommen. Insofern könnten auch Dritte die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Waldorf Frommer verklagte unseren Mandanten gleichwohl auf Schadensersatz in Höhe von 600 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro.

Das Amtsgericht (AG) Hannover wies jedoch die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17 ab. Eine Heranziehung des Ehemanns als Anschlussinhabers zum Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG scheidet aus. Denn zumindest eine seiner Arbeitnehmer nutzte seinen Anschluss regelmäßig für buchhalterische Tätigkeit. Hierzu gehörte die Ausführung von Online-Überweisungen. Ebenso bestehen keine Zweifel daran, dass die Ehefrau den Internetanschluss ihres Mannes genutzt hat. Dass alle Familienmitglieder auf einen Internetanschluss Zugriff haben, entspricht heutzutage der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund dessen sieht das Gericht die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber als entkräftet an.

Darüber hinaus braucht der Anschlussinhaber nicht für die Abmahnkosten nach § 97a UrhG aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst einmal daraus, dass er seine Mitarbeiter hinreichend belehrt hatte. Seine Arbeitnehmer hätten alle eine entsprechende Erklärung unterschrieben. Darüber hinaus habe er auch seine minderjährigen Kinder hinreichend belehrt gehabt.

Afterlife Entscheidung zum Filesharing unter Eheleuten

Diese Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der Afterlife Entscheidung (BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15) hatte der BGH festgestellt, dass Nachforschungen lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete genügt es daher, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner eigenständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen: „Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen“.

AG Charlottenburg zum Filesharing am Arbeitsplatz: Arbeitgeber haftet nicht

Dass Arbeitgeber nicht für Filesharing ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz haften, ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urteil vom 08.06.2016, Az. 231 C 65/16). Das Gericht zog dabei in Zweifel, ob die für private Internetanschlüsse geltende Täterschaftsvermutung auch für die geschäftliche Nutzung gilt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich dieser außerhalb der Wohnung in einer Werkstätte befindet. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber seiner sekundären Darlegungslast genügt. Denn er hatte sich darauf berufen, dass sein Mitarbeiter ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hatte. Dies sah das Gericht als ausreichend an. Näheres können Sie unserem folgenden Text entnehmen: „Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein.

Fazit:

Neben Familien und Eheleuten sollten sich vor allem auch Arbeitgeber gegen den Vorwurf des illegalen Filesharings zur Wehr setzen. Zu Recht verweist das AG Hannover zudem daraus, dass Internetanschlüsse normalerweise auch von Ehegatten und Kindern als Familienanschluss benutzt werden. Diesen Realitäten in Familien und am Arbeitsplatz müssen die Gerichte hinreichend Rechnung tragen.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17.

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