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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing: US-Musikindustrie fordert stärkeren Urheberschutz

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Die US-Musikindustrie hat sich in einem offenen Brief an Donald Trump gewandt. Sie fordert einen härteren Kampf gegen Filesharing und die Stärkung von Urheberrechten.

Filesharing: US-Musikindustrie fordert stärkeren Urheberschutz ©-cirquedesprit-Fotolia

Donald Trump wird US-Präsident

Seitdem Donald Trump die US-Präsidentschaftswahlen gewonnen hat, kommen immer mehr Lobbyisten und Interessenvertreter auf den zukünftigen US-Präsidenten zu, um Forderungen zu stellen. In vielen politischen und wirtschaftlichen Fragen ist derzeit noch nicht absehbar, wie sich Trump als Präsident positionieren wird.

US-Musikindustrie stellt Forderungen

Trump hatte ein Treffen mit hochrangigen IT-Managerin angekündigt, um über die Entwicklung der Digitalbranche während seiner kommenden vierjährigen Amtszeit zu diskutieren. Nachdem das Treffen bekannt geworden ist, hat sich die US-Musikindustrie in einem offenen Brief an Trump gewendet.

Intensiverer Kampf gegen Filesharing

Winfuture.de berichtet, dass die US-Musikindustrie in dem offenen Brief fordert, dass der zukünftige Präsident mit größeren Bemühungen gegen Filesharing vorgehen müsse. Dabei sollen vor allem die Anbieter illegaler Internet-Plattformen ins Visier der Ermittler geraten. Nach Meinung der Interessensvertreter aus der Musikbranche, seien die führenden IT-Unternehmen in der Lage auch technische Möglichkeiten zu nutzen, um den Kampf gegen Filesharing erfolgreicher gestalten zu können.

Faire Entlohnung für Musiker

Auch wenn in dem offenen Brief keine konkreten Lösungsalternativen vorgeschlagen werden, betonen die Verfasser, dass einzelne Suchmaschinen und illegale Plattformbetreiber US-Gesetze bewusst ausnutzen. Folge dessen sei eine schlechtere Bezahlung der Kreativbranche. Kunden müssten für Musik  einen fairen Preis bezahlen.

IT-Gipfel

Der IT-Gipfel hat bereits stattgefunden. Neben Donald Trump haben unter anderem Apple-CEO Tim Cook, Tesla-Chef Elon Musk, Google-Grüner Larry Page und Amazon-Gründer Jeff Bazos teilgenommen. Neben Trump waren auch seine Tochter Ivanke und seine Söhne Donald Jr. und Eric anwesend. Gesprochen wurde vor allem über die Rolle Chinas. Interessant: Die meisten anwesenden Manager hatten Trump während seiner Kandidatur nicht unterstützt. Trump selbst aber zeigt sich diesbezüglich nicht nachtragend. Er lobte die Arbeit der anwesenden Gäste und sprach über Steuererleichterungen. Ziel der Maßnahme soll sein, dass US-Firmen Gelder in die USA zurückholen, die derzeit im Ausland ausgelagert werden.

Fazit

Abzuwarten bleibt, ob und wie Trump letztlich mit den größten IT-Unternehmen der USA zusammenarbeitet wird. Klar ist aber, dass der Kampf gegen Filesharing länderübergreifend stattfinden muss. Die Filesharing-Industrie bewegt sich international und kennt keine Grenzen. (NH)

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Filesharing Niederlage von Sarwari – Angehörige durften schweigen

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In Filesharing Verfahren darf die Berufung auf das Schweigerecht keine negativen Folgen für den abgemahnten Anschlussinhaber haben. Dies hat das Amtsgericht Leipzig klargestellt.

Filesharing Niederlage von Sarwari – Angehörige durften schweigen © Nerlich-Images-Fotolia

Filesharing Abmahnung von Kanzlei Sarwari

Rechtsanwalt Yussof Sarwari hatte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte für die G & G Media Foto-Film GmbH als Rechteinhaber. Die Kanzlei Sarwari warf ihm vor, dass er einen Pornofilm verbreitet haben soll. Sie verlangte wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 215,00 Euro. Ferner wollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 600,00 Euro ersetzt haben. Weil der abgemahnte Anschlussinhaber nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Kanzlei Sarwari.

Filesharing: Kein Aushöhlen von Zeugnisverweigerungsrecht

Doch das Amtsgericht Leipzig wies die im Namen der G & G Media Foto-Film GmbH erhobene Klage mit Urteil vom 23.11.2016 (Az. 113 C 9324/15) ab. Der Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz. Er hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch genügt, dass er angegeben hatte, welche weiteren Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Hierzu gehörten seine Ehefrau und seine drei Kinder. Dem steht hier nicht entgegen, dass mehrere Angehörige vor Gericht die Aussage verweigert haben. Denn sie durften sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hierdurch darf dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Dies geht vielmehr zu Lasten der Rechteinhaber. Denn der Anschlussinhaber hat dadurch nicht seine Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast verletzt.

Fazit:

Das Amtsgericht Leipzig beruft sich zu Recht auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I  ZR 75/14). Ansonsten können sich  Angehörige faktisch nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO, § 384 ZPO berufen. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden, sich selbst oder etwa ihren Vater ans Messer zu liefern. Hierdurch würden sie in unzumutbare schwere Loyalitätskonflikte geraten. Das Zeugnisverweigerungsrecht darf in Filesharing Verfahren nicht ausgehebelt werden. Von daher ist das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig zu begrüßen. Abgemahnte sollten sich daher unbedingt an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden.(HAB)

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Filesharing – Tipps für Eltern von minderjährigen Kindern

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Eltern haften schnell, wenn ihre minderjährigen Kinder Filesharing begangen haben. Wie Sie sich davor schützen können, wird an einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum deutlich.

Filesharing – Tipps für Eltern von minderjährigen Kindern © AK-DigiArt-Fotolia

Ein Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung erhalten. Die Abmahnkanzlei warf ihm vor, dass er ein Computerspiel mehrfach zum Download zur Verfügung gestellt haben soll. Wegen der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung sollte er Schadensersatz zahlen und für die Abmahnkosten aufkommen.

Sohn hatte Zugriff aufs Internet

Doch hierzu war der Vater nicht bereit. Er berief sich darauf, dass er diese Tat nicht begangen hat. Sein bei ihm lebender minderjähriger Sohn hatte ebenfalls Zugang zu seinem Internetanschluss.

Filesharing: Vater hatte seinen Sohn unzureichend belehrt

Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Familienvater mit Urteil vom 07.12.2016 (Az. 67 C 354/16) dennoch zur Zahlung von 600,00 Euro Schmerzensgeld und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.099,00 Euro. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich daraus, dass er gegen seine Aufsichtspflichten verstoßen hat. Der Vater hatte seinen minderjährigen Sohn nicht ausreichend belehrt. Hierzu hätte er ihn darauf hinweisen müssen, dass er nicht an Tauschbörsen teilnehmen darf. Ferner hätte er sein Kind auch bei der Nutzung des Internet überwachen müssen. Aufgrund der unzureichenden Belehrung muss der Vater ferner für die Abmahnkosten aufkommen.

Belehrung schützt Eltern vor Haftung

Eltern sollten auf die ordnungsgemäße Belehrung ihrer minderjährigen Kinder großen Wert legen. Denn dann haften sie normalerweise nicht wegen Filesharing. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Grundlegend ist die von uns erstrittene Entscheidung im Morpheus Verfahren (BGH – Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Tauschbörse II bestätigt (BGH- Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14). Anders ist die Situation allerdings, wenn die Kinder sich nicht an das Verbot halten. Sofern Eltern dies erkennen, müssen sie ihr Kind überwachen oder den Anschluss teilweise sperren. Das ist etwa der Fall, wenn sie bereits eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben.

Worauf es bei der Filesharing Belehrung ankommt

Wichtig ist, dass Eltern Ihren minderjährigen Kindern genau erläutern, was beim Filesharing nicht erlaubt ist. Sie sollten dies ihrem Nachwuchs auch ausdrücklich verbieten. Nur eine klare Sprache nicht aber leere Floskeln schützen vor einer Abmahnung wegen Filesharing. Ferner sollte dies auch in schriftlicher Form festgehalten werden. Denn so können Eltern notfalls dokumentieren, dass sie ihren Belehrungspflichten nachgekommen sind. Und Ihren Kindern wird bewusst, dass es sich beim Filesharing um kein Kavaliersdelikt handelt. Vielmehr stellt eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat dar. Hierzu können Sie gerne das von unserer Kanzlei entwickelte Muster eines Internetnutzungsvertrages benutzen. Dieses können Sie kostenlos auf Ihren Rechner herunterladen. (HAB)

Vertrag über Internetnutzung (PDF)

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Filesharing Sieg – AG Köln hat Zweifel an IP Adressen Ermittlung

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Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat in einem weiteren Filesharing Verfahren gewonnen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage gegen unsere Mandantin abgewiesen. Das Gericht hat Zweifel daran gehabt, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist.

Filesharing Sieg – AG Köln hat Zweifel an IP Adressen Ermittlung © MS-Fotodesign-Fotolia

Die G&G Media Foto-Film GmbH hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Sie warf ihr vor, dass sie als Anschlussinhaberin den Film illegal über ein Peer-to-Peer-Netzwerk verbreitet haben soll. Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Die Rechteinhaberin verklagte sie daraufhin auf Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz für den angeblich entstandenen Lizenzschaden. Ferner sollte sie für die Abmahnkosten in Höhe von 215,00 Euro aufkommen.

Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht normalerweise nicht

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 137 C 170/16), dass der Firma G&G Media Foto-Film GmbH diese Ansprüche nicht zustehen. Eine Haftung als Täterin scheidet aus. Denn es war bereits zweifelhaft, ob überhaupt der richtige Anschluss ermittelt worden war. Hierbei gab das Amtsgericht Köln zu bedenken, dass die Ermittlung eines einzigen Ermittlungszeitpunktes nicht ausreicht.

Fehlerquote über 50% bei Filesharing Ermittlung

Das kommt daher, weil es hier leicht zu einem Ermittlungsfehler kommen kann. Die Fehlerquote liegt hier teilweise bei über 50%. Dies hat die Staatsanwaltschaft Köln festgestellt. Anders sieht das nur dann aus, wenn eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt worden ist. Eine Heranziehung der Abgemahnten als Störer kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Fazit:

Viele Gerichte haben mittlerweile Zweifel an der Zuverlässigkeit von Filesharing Ermittlungen. Das gilt zumindest, wenn ein bestimmter Anschluss nur einmalig ermittelt worden ist. Dies ergibt sich etwa aus einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15)). Aber auch in diesen Verfahren musste die Abmahnindustrie eine Niederlage hinnehmen: AG Köln, Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15), AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 (Az. 125 C 602/09), AG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14), AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)). Diesen Trend in der Rechtsprechung zugunsten der Abgemahnten begrüßen wir. Denn aufgrund der Aussage der Staatsanwaltschaft Köln steht fest, dass Unschuldige schnell ins Visier von geschäftstüchtigen Rechtsanwälten geraten. Aus diesem Grund genießen Abmahnanwälte häufig einen schlechten Ruf. (HAB)

Volltext des Urteils vom AG Köln (Az. 137 C 170/16)

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Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Keine Haftung für Nachmieter

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Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer musste in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Niederlage vor dem AG Leipzig hinnehmen. Unsere Mandantin konnte diese Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben.

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer– Abgemahnte haftet nicht für Nachmieter © Benjamin-Duda-Fotolia

Waldorf Frommer hatte an unserer Mandantin eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf unserer Mandantin vor, dass sie den Film „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“ illegal verbreitet hat. Hierzu sollte sie ihren Internetanschluss in einer Mietwohnung in Dresden benutzt haben.

Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Daraufhin verklagte Waldorf Frommer sie auf die Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz. Ferner sollte sie für die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro aufkommen.

Filesharing: Abgemahnte hatte Anschluss ihrem Nachmieter überlassen

Doch Waldorf Frommer scheiterte damit vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2016 (Az. 117 C 4856/15) ab. Denn nach den Feststellungen der Richterin hatte unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Zugriff mehr auf den ermittelten Anschluss gehabt. Denn sie war fast zwei Wochen vorher aus ihrer Mietwohnung ausgezogen und hatte sie samt Anschluss und Router ihrem Nachmieter überlassen. Dies konnte sie vor allem durch Vorlage der Kündigung sowie einer Anmeldebescheinigung nachweisen. Infolgedessen konnte sie kein Filesharing begangen haben.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig zeigt, dass sich Abgemahnte nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen sollten. Dies gilt auch, wenn sie von einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer stammt. Häufig stellt sich heraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber gar kein Filesharing begangen hat. Dies gilt auch, wenn ein Anschluss von mehreren Familienmitgliedern oder den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft genutzt wird. In manchen Fällen ermittelt der Rechteinhaber auch den falschen Anschlussinhaber. Wir konnten bereits in einigen Verfahren vor Gericht nachweisen, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist. Von daher sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. (HAB)

Volltext des Urteils vom AG Leipzig (Az. 117 C 4856/15)

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Filesharing – Zweifelhafte Sippenhaft am AG Charlottenburg

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In einem aktuellen Filesharing Fall hat das Amtsgericht Charlottenburg ein fragwürdiges Urteil zugunsten der Abmahnindustrie gesprochen. Ein Familienvater darf nicht für Frau und Kinder in Sippenhaft genommen werden.

Filesharing – Zweifelhafte Sippenhaft am AG Charlottenburg © Nerlich-Images-Fotolia

Der Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung von einer Hamburger Anwaltskanzlei erhalten. Die Abmahnanwälte warfen ihm im Auftrage ihres Rechteinhabers vor, dass er das Computerspiel Risen 2 illegal über eine Tauschbörse verbreitet hat. Weil er nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Abmahnkanzlei auf Zahlung von 697,40 Euro Schadensersatz. Ferner sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 550,60 Euro aufkommen.

Vater soll für Leugnen seiner Angehörigen haften

Obwohl wir das Amtsgericht Charlottenburg darauf hingewiesen haben, dass es sich um einen Familienanschluss handelt, verurteilte es ihn mit Urteil vom 20.12.2016 (Az. 214 C 103/16). Der Anschlussinhaber soll als Täter auf Schadensersatz haften, obwohl seine Angehörigen ebenfalls Zugang auf seinen Anschluss gehabt haben. Das Amtsgericht Charlottenburg begründete dies damit, dass Ehefrau und seine beiden Kinder die Begehung von Filesharing geleugnet haben. Darüber hinaus zog das Gericht in auf Ersatz der Störerhaftung heran, obwohl er sein minderjähriges Kind belehrt hatte.

Filesharing: Angehörige brauchen sich nicht selbst zu verpfeifen

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg ist nach unserer Auffassung nicht der gesetzlichen Beweislastverteilung vereinbar. Hiernach braucht der Anschlussinhaber lediglich darzulegen, dass seine Angehörigen möglicherweise die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben. Hierzu reicht es auch, dass er ihnen den Zugriff gestattet hat. Er braucht hingegen nicht den wirklichen Täter zu überführen. Denn das Verpfeifen von Angehörigen ist nicht zumutbar. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem von uns geführten Verfahren klargestellt (BGH -Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)). Ebenso wenig darf von nahen Angehörigen erwartet werden, dass sie sich selbst des Filesharing bezichtigen. Genau das verlangt das Amtsgericht Charlottenburg hier aber.

Keine Störerhaftung bei ordnungsgemäßer Belehrung

Darüber hinaus geht das Gericht hier nicht darauf ein, dass der Vater seiner Belehrungspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn nachgekommen ist. Gegenüber volljährigen Angehörigen besteht normalerweise keine Belehrungspflicht.  Denn die Musikindustrie ist hier nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. (HAB)

 

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Filesharing Niederlage vor dem AG Köln – Ermittlungsfehler war möglich

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Wenn ein Provider zweimal eine IP-Adresse demselben Anschlussinhaber zuordnet, kann ihm dabei schnell ein Filesharing Ermittlungsfehler passieren. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln.

Filesharing Niederlage vor dem AG Köln – Ermittlungsfehler war möglich © Benjamin-Duda-Fotolia

Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetabschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Sie warf ihm vor, dass er den Film Seelen über eine Tauschbörse verbreitet hat. Die Kanzlei berief sich darauf, dass der Provider die ermittelte IP-Adresse zweimal seinem Anschluss zugeordnet hat. Die sei an einem Tag um 2.39 Uhr und um 9.59 Uhr geschehen.

Aus diesem Grunde sollte der Anschlussinhaber 600,00 Euro Schadensersatz zahlen. Ferner sollte er die Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro ersetzen. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor allem darauf, dass es hier zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist.

Filesharing Ermittlungsfehler bei zweifacher Zuordnung einer IP-Adresse

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 148 C 389/16) ab. Denn der Rechteinhaber hatte nicht nachgewiesen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber erfolgt ist.

Hierzu reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden nicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn der Provider diese kurz hintereinander zweimal dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet hat.

Dies begründete das Amtsgericht Köln damit, dass es hier schnell ein Ermittlungsfehler unterläuft. Das kann dadurch geschehen, dass die IP-Adresse falsch erfasst wird. Oder dem Internetprovider unterläuft ein Zuordnungsfehler. Dies ist einmal technisch bedingt möglich. Darüber hinaus hält das Amtsgerichtes Köln auch für möglich, dass das Personal des Providers die Auskunft  bewusst manipuliert hat.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt, dass viele Gerichte gegenüber der Abmahnindustrie kritischer geworden sind. Sie nehmen ihr nicht ab, dass Ermittlungsfehler ausgeschlossen sind. Hier kommt es zu beträchtlichen Fehlerquoten, die zum Teil über 50% liegen. Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale beraten lassen. In vielen Fällen werden Unschuldige wegen Filesharing abgemahnt. (HAB)

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Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter

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Häufig erhalten Eltern eine Abmahnung, weil ihr Nachwuchs Filesharing begangen hat. Genau anders herum war es möglicherweise in einem Fall, über den das Amtsgericht Augsburg entschieden hat.

Filesharing von Pornofilm – Sohn haftet nicht für seine Mutter © AK-DigiArt-Fotolia

Die Kanzlei Negele hatte dem Sohn vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss einen Pornofilm im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Sie verlangte dafür von ihm 1.500,00 EUR Schadensersatz und die Abmahnkosten in Höhe von 500,00 Euro ersetzt.

Mutter hatte Zugriff auf Internetanschluss ihres Sohnes

Doch der Sohn war hiermit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Vielmehr kämen dafür Hacker infrage. Darüber hinaus sei seine Mutter während der Tatzeit alleine zu Hause gewesen und habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Auch Mütter begehen Filesharing bei Pornofilmen

Das Amtsgericht Augsburg stellte sich auf die Seite des Sohns und wies die Klage von Negele mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 18 C 2074/15) ab. Eine Haftung des Sohns als Täter kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht infrage. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Mutter ebenso Filesharing begangen haben kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Sohn die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch seine Mutter hinreichend dargelegt hat. Hierzu brauchte der Sohn nicht davon überzeugt zu sein, dass die Mutter diese Tat begangen hat. In diesem Zusammenhang verweist das Amtsgericht Augsburg darauf, dass auch Mütter manchmal Filesharing bei Pornofilmen begehen und nicht nur Söhne. Darüber hinaus darf der Sohn nicht dafür bestraft werden, dass die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Sohn braucht nicht seiner Mutter nachzuspionieren

Eine Heranziehung des Sohns als Störer scheidet aus. Denn er braucht normalerweise nicht seine volljährige Mutter zu belehren oder auf sie aufzupassen.

Fazit:

Dieses Urteil des Amtsgerichtes Augsburg ist immer noch nicht rechtskräftig. Aus ihm ergibt sich, dass abgemahnte Anschlussinhaber nicht der Abmahnindustrie den Täter präsentieren müssen. Ferner dürfen keine Spekulationen angestellt werden, ob der jeweilige Dritte etwa für das Filesharing eines Pornofilms oder eines Werkes infrage kommt. (HAB)

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Abgemahnter haftet nicht für Filesharing seiner Hausgenossen

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Filesharing Abmahnanwälte stellen häufig überzogene Anforderungen an die Verteidigung des Anschlussinhabers. Dem hat jetzt das Amtsgericht Saarbrücken eine Absage erteilt.

Abgemahnter haftet nicht für Filesharing seiner Hausgenossen © MS-Fotodesign-Fotolia

Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetanschlussanschlusses wegen Filesharing eines Computerspiels angemahnt. Sie verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Die Rechtsanwälte gaben sich großzügig und machten ihm ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,- Euro. Doch der Anschlussinhaber ging hierauf nicht ein und verweigerte die Zahlung. Daraufhin verklagte ihn die Abmahnanwälte vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Er sollte wegen der Urheberrechtsverletzung 510,- Euro zahlen sowie die Abmahnkosten in Höhe von angeblich 1.099,- Euro bezahlen.

Abgemahnter hatte sogar seinen Rechner durchsucht

Im Rahmen dieses Verfahrens verteidigte sich der abgemahnte Anschlussinhaber damit, dass er mit drei Personen in einer Hausgemeinschaft lebt. Dabei handelt es sich um seine Ehefrau, seine Tochter und deren Mann. Nach Erhalt der Abmahnung hatte er diese befragt, ob diese Filesharing begangen habe. Dies wurde jedoch verneint. Daraufhin hatte er als ehemaliger Mitinhaber eines Computergeschäftes seinen eigenen Rechner nach Filesharing Software inspiziert. Dabei war er jedoch nicht fündig geworden.

Filesharing: Anschlussinhaber hatte sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Filesharing Klage mit Urteil vom 07.12.2016 (Az. 121 C 339/16 (09) ab. Eine Heranziehung als Täter scheidet aus. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber hatte seiner sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Er hatte die Namen von all seinen erwachsenen Hausgenossen angegeben und ausgeführt, dass sie Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Darüber hinaus hat er durch die Befragung sowie Untersuchung der Festplatte seines Rechners seiner Nachforschungspflicht genüge getan. Mehr kann von einem Anschlussinhaber nicht erwarten.

Störerhaftung greift nicht bei erwachsenen Hausgenossen

Eine Haftung als Störer scheitert vor allem daran, dass alle Hausgenossen erwachsen gewesen sind.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Saarbrücken ist zu begrüßen. Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass dem Abgemahnten hier kein Vorwurf gemacht werden kann. Er hat durch die Überprüfung seines Rechners mehr getan, als von einem normalen Anschlussinhaber erwartet werden kann. Niemand kann verlangen, dass der Anschlussinhaber seine nächsten Angehörigen einem eingehenden Kreuzverhör unterzieht. Dies ergibt sich auch aus einem Verfahren, dass wir vor dem Bundesgerichtshof gewonnen haben. Hierbei handelt es sich um das Urteil des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15). Demzufolge muss der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter verpetzen. (HAB)

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Mehrfachermittlung beim Filesharing – Unzureichende Verteidigung als Bumerang

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Wenn ein Filesharing Abmahner einen bestimmten Internetanschluss mehrfach ermittelt hat, reicht unter Umständen ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen nicht aus. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum.

Mehrfachermittlung beim Filesharing – Unzureichende Verteidigung als Bumerang © Benjamin-Duda-Fotolia

In dem betreffenden Fall hatte der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Ein Abmahnanwalt warf ihm vor, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Als der Abgemahnte die Zuverlässigkeit der Ermittlungen infrage stellte verwies der Abmahner darauf, dass sein Anschluss zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt worden ist. Gleichwohl bestritt der Abgemahnte lediglich die Ermittlungsergebnisse in pauschaler Form ohne einen konkreten Ermittlungsfehler darzulegen. Er vertrat die Auffassung, dass der Abmahnanwalt die ordnungsgemäße Ermittlung seiner IP-Adresse beweisen muss.

Filesharing: AG Bochum geht von korrekter Ermittlung der IP Adresse aus

Das Amtsgericht Bochum stellte daraufhin mit Hinweisbeschluss vom 03.01.2017 (Az. 66 C 10/17) klar, dass es diese Auffassung des abgemahnten Anschlussinhabers nicht teilt. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass es hier keine Beweiserhebung über die ordnungsgemäße Ermittlung der IP Adresse durchzuführen braucht. Denn aufgrund der Mehrfachermittlung der IP Adresse zu vier verschiedenen Zeitpunkten reicht das pauschale Bestreiten bezüglich der korrekten Ermittlung seiner IP-Adresse alleine nicht aus.

Fazit:

Inwieweit die mehrfache Ermittlung eines Anschlusses über die IP-Adresse die Vermutung der Richtigkeit hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Beispielsweise hat hier das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.05.2016 – Az. 31 C 2860/15 (96) die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Dieser Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass der Rechteinhaber den Anschluss innerhalb von 24 Stunden zweimal ermittelt hatte.

Demgegenüber befindet sich der Abgemahnte in einer wesentlich besseren Position, wenn sein Anschluss nur einmalig ermittelt worden ist. Hier vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass die Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlussinhabers fragwürdig ist. Und das zu Recht. Denn über jede zweite Filesharing Ermittlung ist laut Staatsanwaltschaft Köln fehlerhaft. Aus diesem Grunde haben wir schon mehrfach vor dem Amtsgericht Köln gewonnen. (HAB)

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Keine Antwortpflicht des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnung

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Wer unberechtigt eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, der braucht den Abmahnanwalt nicht darauf hinzuweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.

Keine Antwortpflicht des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnung © Benjamin-Duda-Fotolia

Die Kanzlei Rasch hatte einen Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt. Sie verlangte von ihm Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz wegen der illegaler Verwendung eines Werkes. Ferner verlangte Rasch, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Abgemahnter verteidigte sich erfolgreich vor Gericht

Nachdem der Abgemahnte nicht reagiert hatte, erhob die Abmahnkanzlei gegen ihn Klage. Vor Gericht berief sich der abgemahnte Anschlussinhaber darauf, er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat. Vielmehr kommen dafür Dritte infrage, die Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben.

Rasch nahm seine Filesharing Klage zurück

Daraufhin nahm Rasch die Klage zurück. Denn das Gericht hätte die Klage abgewiesen, weil der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen war.

Abmahnkanzlei wollte nicht für Verfahrenskosten aufkommen

Allerdings war die Abmahnkanzlei nicht damit einverstanden, dass der Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens tragen sollte. Sie argumentierte damit, dass sie die Klage bei Kenntnis dieser Fakten gar nicht erhoben hätte. Der Abgemahnte hätte sich bereits nach Erhalt der Abmahnung mit Rasch in Verbindung setzen müssen.

Keine Antwortpflicht gegenüber der Abmahnindustrie

Damit überzeugte Rasch jedoch nicht das Landgericht Hamburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 10.10.2016 (Az. 25b C 20/16), dass hier der Rechteinhaber und nicht der Abgemahnte für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Dies begründete das Gericht damit, dass es hier mangels „Sonderbeziehung“ keine Hinweispflicht des unberechtigt Abgemahnten gegenüber Rasch & Co. gibt. Denn eine Abmahnung begründet keine derartige Beziehung.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg ist zu begrüßen. Sie knüpft an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg an (etwa OLG Hamburg Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 5 W 88/12). Wegen Filesharing Abgemahnte sollten sich keinesfalls selbst mit einem Abmahnanwalt in Verbindung setzen. Dies gilt auch, wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist. Hier besteht die große Gefahr, dass Sie den Kürzeren ziehen. Stattdessen sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden, die sich für die Interessen der Abgemahnten einsetzt. (HAB)

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Vorsicht vor Filesharing Abmahnung mit ZIP-Datei – Abzocke durch Betrüger

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Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing per E-Mail erhalten, sollten Sie aufpassen. Dies gilt besonders, wenn sich im Anhang eine ZIP-Datei befindet.

Vorsicht vor Filesharing Abmahnung mit ZIP-Datei – Abzocke durch Betrüger © Nerlich-Images-Fotolia

In dieser E-Mail geben die Absender an, dass es sich um eine Abmahnung wegen Filesharing handelt. Der Empfänger soll ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum oder einen Film heruntergeladen haben. Aus diesem Grund soll er eine Zahlung innerhalb einer extrem kurzen Frist leisten. Dann heißt es etwa: „Weitere Informationen finden Sie im angehängten ZIP-Dokument“. Darunter findet sich dann häufig die Unterschrift einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer, Rasch oder Sasse.

Angebliche Filesharing Abmahnung: ZIP-Datei enthält Trojaner

Wer eine solche E-Mail in seinem Posteingang vorfindet, sollte die angehängte ZIP-Datei keinesfalls öffnen. Denn diese enthält einen Trojaner oder andere Malware. Vielmehr sollten Sie eine solche E-Mail sofort löschen. Denn es handelt sich hier um keine echte Abmahnung. Vielmehr wollen Betrüger Ihren Rechner ausspähen, um an Ihre persönlichen Daten zu gelangen.

Vorsicht bei allen Abmahnungen per E-Mail

Darüber hinaus sollten Sie bei allen Filesharing Abmahnungen vorsichtig sein, die Sie per E-Mail erhalten. Denn seriöse Kanzleien verschicken normalerweise ihre Abmahnungen mit der Post. Wenn in der E-Mail eine Kontoverbindung angegeben wird, sollten Sie nicht einfach bezahlen. Das gilt besonders, wenn die Zahlung etwa per Ukash oder an eine Bank im Ausland erfolgen soll. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihr Geld nicht wiedersehen. Zahlreiche Betrüger machen sich die Filesharing Abmahnwelle zu nutzen. Diese verschleiern geschickt ihre Identität. Von daher können Rückzahlungsansprüche häufig nur schwierig durchgesetzt werden.

Gefälschte Filesharing Abmahnung mit der Post

Vereinzelt schicken Betrüger auch gefälschte Abmahnungen mit der Post. So ist das etwa bei einer Abmahnung, die angeblich von der Kanzlei Richter, Clemens, Falke Rechtsanwälte stammt. Diese Abmahn Kanzlei gibt es überhaupt nicht! Das Gleiche gilt für Abmahnungen der vermeintlichen „Kanzlei Schmidt“aus Berlin. Wenn Sie unsicher sind ob die erhaltene Filesharing Abmahnung „echt“ ist, helfen wir Ihnen gerne weiter. (HAB)

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AG Frankfurt weist Filesharing Klage gegen Familienvater ab

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Die Abmahnindustrie musste in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Niederlage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main einstecken.

AG Frankfurt weist Filesharing Klage gegen Familienvater ab © MS-Fotodesign-Fotolia

Abmahnung rka Rechtsanwälte wegen Filesharing von Computerspiel

Die Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte hatte eine Abmahnung wegen Filesharing an einen Familienvater geschickt. Die Abmahnanwälte warfen ihm vor, dass er das Computerspiel „Dead Island“ über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben soll. rka Rechtsanwälte forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner sollte er für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz zahlen.

Angehörige haben Zugriff auf Internetanschluss gehabt

Doch der Familienvater weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor Gericht darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass sowohl seine Frau wie seine beiden Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Der Zugriff erfolgte dabei über mehrere Endgeräte. Hierzu gehörten etwa Notebook, Smartphone und Tablet-Computer.

Filesharing: Familienvater hat sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage von rka Rechtsanwälte mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. 32 C 1866/16 (90)) ab. Der Familienvater haftet hier nicht als Täter. Denn er hat durch seine Ausführungen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Er hat nicht nur konkret und unter Benennung der verschiedenen verwendeten Endgeräte benannt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder im fraglichen Zeitraum in seinem Haushalt lebten, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit grundsätzlich als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Er hat auch dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder zu dieser Zeit zu Hause waren. Dies ist auch plausibel. Denn die Urheberrechtsverletzung erfolgte an einem Montagabend außerhalb der Schulferienzeit handelte. Außerdem waren beide Kinder im schulpflichtigen Alter.

Kein Bespitzeln von Angehörigen erforderlich

Der Familienvater brauchte hier nicht den wirklichen Täter innerhalb seiner Familien zu ermitteln und anzugeben.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main steht im Einklang mit zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern ergangen sind. Hierzu gehört neben dem Tauschbörse III Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 die I ZR 75/14 auch eine von uns erstrittene Entscheidung. Hierbei handelt es sich um ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15). (HAB)

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Filesharing – Anschlussinhaber steht nicht unter Generalverdacht

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Das AG Mannheim hat der Täterschaftsvermutung beim Filesharing eine Absage erteilt. Dabei kritisiert es die einschlägige Rechtsprechung des BGH.

Filesharing – Anschlussinhaber steht nicht unter Generalverdacht © MS-Fotodesign-Fotolia

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte hatte eine Mutter wegen Filesharing eines Computerspiels eine Abmahnung zukommen lassen. Die Anwälte warfen ihr im Auftrag von der Koch Media GmbH vor, dass sie das PC-Spiel illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Doch die Mutter weigerte sich zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass sie noch nie ein PC-Spiel gemacht hat. Ferner sei sie zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung gar nicht an Ihrem Rechner gewesen. Des Weiteren gab sie an, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihre beiden volljährigen Söhne ihren Internetanschluss mit ihren eigenen Rechnern genutzt haben. Diese Familienangehörigen hätten bei ihr gewohnt.

Hiermit gab sich die Kanzlei rka. Rechtsanwälte nicht zufrieden. Sie verklagte die Anschlussinhaberin auf Zahlung von Schadensersatz. Darüber hinaus wollte sie die Abmahnkosten ersetzt haben.

Das Amtsgericht (AG) Mannheim wies die Klage der Abmahnanwälte mit Urt. v. 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16 ab.

Filesharing: Täterschaftsvermutung ist lebensfern

Das Gericht verneinte eine Heranziehung der Mutter im Rahmen der Täterhaftung. In diesem Rahmen kritisierte die vom Bundesgerichtshof (BGH) anerkannte Figur der sogenannten Täterschaftsvermutung. Diese besagt, dass bei einem Anschlussinhaber zunächst einmal die tatsächliche Vermutung besteht, dass er das festgestellte Filesharing auch selbst begangen hat. Diese Annahme ist nach Auffassung des AG Mannheim bei einem Familienanschluss nicht hinnehmbar. Denn sie steht nicht mit der heutigen Lebenswirklichkeit im Einklang.

Selbst wenn man wie der BGH von einer Täterschaftsvermutung ausgeht, so hat die Mutter hier ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Hierzu reicht es aus, dass sie die zugangsberechtigten Familienangehörigen angibt und die Begehung von Filesharing leugnet. Sie braucht hingegen keine eigenen Nachforschungen über die tatsächliche Nutzung anzustellen. Das damit verbundene Bespitzeln von Familienangehörigen verstößt gegen Art. 6 GG. Darüber hinaus sind derartige Nachforschungen nach dem tatsächlichen Nutzungsverhalten der einzelnen Angehörigen wie sie einige Gerichte fordern im Nachhinein gar nicht mehr möglich.

Keine Störerhaftung unter Erwachsenen

Eine Haftung der Anschlussinhaberin im Wege Störerhaftung lehnt das AG Mannheim ebenfalls ab. Hiergegen spricht, dass es sich um erwachsene Angehörige handelt. Hier ist normalerweise weder eine Belehrung, noch eine Überwachung bei der Nutzung des Internet erforderlich.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Mannheim ist zu begrüßen. Auch nach unserer Auffassung widerspricht bereits die Annahme einer Täterschaftsvermutung der allgemeinen Lebenserfahrung. Das gilt vor allem in einem Mehrpersonenhaushalt.

Denn die Nutzung des Internets durch Angehörige, Freunde und auch Gäste ist in der heutigen Zeit normal. Auf diese Weise können Privathaushalte durch die Flatrate Tarife viel Geld sparen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung (BGH, Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Angehörigen bespitzeln und an die Abmahnindustrie auszuliefern brauchen. Dem haben sich auch andere Gerichte angeschlossen. (HAB)

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Filesharing – Eltern haften bei Belehrung mit Floskeln

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Worauf sollten Eltern bei der Belehrung ihrer minderjährigen Kinder über Filesharing insbesondere achten? Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des AG Leipzig.

Filesharing – Eltern haften bei Belehrung ihrer Kinder mit Floskeln © Benjamin-Duda-Fotolia

Ein Familienvater nutzte seinen Familienanschluss zusammen mit seiner Frau und seinem 11-jährigen Sohn. Eines Tages bekam er eine Filesharing Abmahnung von einer bekannten Rechtsanwaltskanzlei. Diese warf ihm vor, dass er ein Hörbuch illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Nachdem der Vater nicht zahlen wollte stellte sich heraus, dass der Sohn diese Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing begangen hatte.

Der Vater war nunmehr der Ansicht, dass er selbst nicht für das Filesharing seines Sohnes einstehen muss. Er verteidigte sich damit, dass beide Eltern ihrem Sohn gesagt haben, dass er nicht „einfach etwas downloaden“ soll. Er soll ferner  „nie irgendetwas Gefährliches machen“ und „nicht auf irgendetwas klicken“.

Filesharing Belehrung war unzureichend

Das Amtsgericht (AG) Leipzig gab der Klage des Rechteinhabers mit Urt. v. 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16 statt. Dies begründete das Gericht damit, dass der Vater als Anschlussinhaber nicht seinen Aufsichtspflichten gem. § 832 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachgekommen ist. Denn er hatte seinen Sohn nicht ordnungsgemäß belehrt. Hierzu reichten die Hinweise der Eltern nicht aus. Denn sie haben ihrem Kind nicht erklärt, was es eigentlich an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt. Aus diesem Grunde muss der Vater als Anschlussinhaber 450 Euro Schadensersatz leisten und für die Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro aufkommen.

Eltern haften nicht für ihre Kinder bei ordnungsgemäßer Belehrung

Häufig werden Eltern abgemahnt, weil ihr Nachwuchs heimlich Filesharing über ihren Internetanschluss begangen hat. In dieser Situation haften sie normalerweise nicht, wenn sie ihr minderjähriges Kind ordnungsgemäß belehrt haben. Dies ergibt sich aus der von unserer Kanzlei erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) sowie aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tauschbörse II (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14). Gegenüber volljährigen Kindern, Ehegatten und Mitgliedern einer Wohngemeinschaft ist gewöhnlich keine Belehrung erforderlich.

Was eine rechtskonforme Filesharing Belehrung auszeichnet

Für eine ordnungsgemäße Belehrung reicht nicht das Verwenden von Floskeln aus. Vielmehr müssen Sie Ihrem minderjährigen Kind genau erläutern, was unter illegales Filesharing fällt. Darüber hinaus müssen Sie ihm dies klipp und klar verbieten. Dass die Gerichte hier eher streng sind, ergibt sich unter anderem aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Oldenburg (AG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV) sowie einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, Urt. v. 24.01.2014, Az. 15 S 16/12).

Fazit

Gerade an dem letzten Gerichtsurteil wird deutlich, dass Eltern vor Gericht auch genau darlegen und ggf. nachweisen müssen, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind.

Hierzu ist es hilfreich, wenn Sie unseren Internetnutzungsvertrag verwenden. Diesen können Sie kostenlos als PDF Dokument auf Ihren Rechner herunterladen.(HAB)

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Filesharing – AG Elmshorn verneint Haftung für Besucher

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Ein Anschlussinhaber braucht nicht ständig seine Besucher zu bespitzeln, um Filesharing zu verhindern. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Elmshorn.

Filesharing – AG Elmshorn verneint Haftung für Besucher © Nerlich-Images-Fotolia

Die Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte dabei im Namen der Koch Media GmbH. Die Abmahnkanzlei warf dem Anschlussinhaber vor, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel übers Internet verbreitet haben soll.

Da der Inhaber des Anschlusses sich weigerte zu zahlen und nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, verklagte ihn rka Rechtsanwälte. Er sollte den angeblich entstandenen Lizenzschaden in Höhe von 640,20 Euro aufkommen. Ferner sollte der Anschlussinhaber die Abmahnkosten erstatten in Höhe von 859,80 Euro.

Der Anschlussinhaber verteidigte sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Er verwies darauf, dass seine Frau den Anschluss nutzen durfte. Das Gleiche galt auch für die damals bei ihr wohnende Schwägerin samt Lebensgefährte.

Filesharing: Keine Heranziehung als Täter

Das Amtsgericht Elmshorn wies die Klage der Kanzlei rka Rechtsanwälte im Auftrag von Koch Media GmbH mit Urt. v. 17.02.2017, Az. 53 C 52/16 ab. Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus. Denn der Anschlussinhaber hatte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt und dadurch die Täterschaftsvermutung infrage gestellt. Hierzu reichte aus, dass alle Personen benannt hatte, die seinen Internetanschluss mitgenutzt haben. Dem stand hier nicht entgehen, dass diese die Begehung von Filesharing geleugnet haben. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht, dass die Zeugen möglicherweise gelogen haben. Bei einer wahrheitsmäßigen Aussage hätten sie damit rechnen müssen, dass die Rechteinhaberin bzw. der Abmahnanwalt gegen sie vorgegangen wäre.

Störerhaftung bei Besuch entfällt

Darüber hinaus scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer aus. Dies ergibt sich daraus, dass alle Mitnutzer bereits erwachsen gewesen sind. Gegenüber volljährigen Nutzern besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Verpflichtung zur Überwachung am PC.

Keine zu strengen Anforderungen bei der Verteidigung des Abgemahnten

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Elmshorn entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zu Recht verweist das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14. Hiernach dürfen im Rahmen der Täterhaftung keine zu strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt werden. Er braucht hier den wahren Täter nicht der Abmahnindustrie preisgeben. Dies gilt nicht nur innerhalb der Familie, sondern auch innerhalb von Wohngemeinschaften und anderen Besuchern.

Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Gästen

Darüber hinaus ist im Rahmen der Störerhaftung zu beachten, dass normalerweise auch keine Belehrungspflicht oder Hinweispflicht gegenüber Dritten besteht (wie Mitglieder einer Wohngemeinschaft, übernachtenden Bekannten).

Fazit

Wegen Filesharing Abgemahnte sollten sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten lassen.

Keinesfalls sollten Sie vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anschluss von mehreren Personen genutzt wird. (HAB)

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Filesharing – Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom

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Unsere Kanzlei hat einen weiteren Filesharing Sieg errungen. Die bei der Deutschen Telekom AG eingeholte Auskunft über unseren Mandanten ist nicht verwertbar. Dies hat jetzt das AG Koblenz klargestellt. Weshalb diese Entscheidung für Abgemahnte von wichtiger Bedeutung ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Filesharing – Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom © Benjamin-Duda-Fotolia

Wenn Abmahnkanzleien bzw. der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing entdeckt haben, kennen sie normalerweise nur die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlusses. Um den Anschlussinhaber zu ermitteln, müssen sie vor Gericht einen Auskunftsanspruch erwirken.

Aus diesem Grunde machte die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari einen solchen Anspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG geltend. Sie handelte dabei im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH.

Nachdem das Landgericht (LG) Köln den Gestattungsanspruch erlassen und die Rechtsanwaltskanzlei Sarwari die Daten des Anschlussinhabers erfahren hatte, schickten sie diesem eine Abmahnung wegen Filesharing. Schließlich verklagte die Abmahnkanzlei ihn auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Filesharing – Kein Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom

Das Amtsgericht (AG) Koblenz wies die Klage von Rechtsanwalt Sarwari gegen unseren Mandanten mit Urt. v. 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Abmahnkanzlei die Daten unseres Mandanten rechtswidrig erlangt hatte. Die Telekom hätte diese nicht herausgeben dürfen. Sie verstieß gegen § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Dies ergibt sich daraus, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber der Deutschen Telekom AG als Netzanbieter, sondern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter hätte geltend gemacht werden müssen.

Dies war hier jedoch nicht geschehen. Denn die Neugliederung der Deutschen Telekom im Jahre 2010 hatte zur Folge, dass diese ihre Geschäfte ausgegliedert und auf ihre Tochtergesellschaft T-Mobile Deutschland GmbH übertragen hatte. Diese wiederrum ist mittlerweile unter Telekom Deutschland GmbH firmiert. Aufgrund dieses Verstoßes gegen § 101 Abs. 9 UrhG besteht ein Beweisverwertungsverbot.

Weshalb das von WBS erstrittene Urteil wichtig ist

Diese Entscheidung des AG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist vor allem deshalb für viele Abgemahnte von maßgeblicher Bedeutung, weil Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören. Selbst in diesem Fall ist die eingeholte Auskunft über den Inhaber des Internetanschlusses nicht durch den erwirkten Gestattungsanspruch gedeckt.

Mit dieser Rechtsauffassung steht das Gericht nicht alleine da. Ebenso entschieden haben beispielsweise das LG Flensburg mit Beschluss vom 26.01.2016 (Az.: 8 S 37/15), das AG Rostock mit Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15 und ebenfalls das AG Koblenz mit Urt. v. 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14.

Fazit:

Wegen Filesharing Abgemahnte sollten daher keinesfalls vorschnell zahlen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Viele Abmahnanwälte haben nämlich den Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Netzbetreiber eingeholt. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, wo Accessprovider und Endkundenbetreiber demselben Konzern angehören. Von daher ist bei vielen Filesharing Abmahnungen zweifelhaft, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. (HAB)

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Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen

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Der Bundesgerichtshof hat  in einem am 07. März 2017 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 – Afterlife). Der Senat hat die Prozesssache für derart bedeutend angesehen, dass er einen amtlichen Leitsatz verfasst hat.

Die BGH-Leitsätze:

  1. Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mit genutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 7 EU Grundrechtecharta Artikel, 6 Abs. 1 GG).
  2. Den Inhaber eines privaten Internetanschluss ist ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing Software abzuverlangen.

Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt. „Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren“, sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke, der den Abgemahnten erfolgreich bis in die höchste Instanz verteidigt hat.

Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“, erklärt Solmecke.

Anschlussinhaber muss nicht zu konkreter Internetnutzung des Ehegatten nachforschen

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. In Fortführung der Bearshare-Rechtsprechung bestätigte der 1. Zivilsenat des BGH nun also die Auffassung unserer Kanzlei, dass der Abgemahnte selbst nicht den Täter finden und diesen benennen muss.

Zwar ist der Anschlussinhaber verpflichtet, seinen eigenen Computer zu untersuchen und mitzuteilen, ob sich Filesharing-Software darauf befunden hat. Eine darüber hinausgehende Untersuchung des Ehegatten-Computers, insbesondere im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software, ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht zumutbar. Das dürfte auch dann gelten, wenn auf einem gemeinsamen Computer verschiedene passwortgeschützte Accounts existieren sollten. Auch Nachforschungen zu den Zugriffszeiten auf den Internetanschluss oder zu der Art der Internetnutzung des Ehegatten sind dem Anschlussinhaber nicht zumutbar. Fest steht nun auch, dass die vielfach von der Abmahnindustrie angeführte Transportrechtsentscheidung des BGH, die den Umfang von Nachforschungspflichten für Unternehmen feststeckt, nicht auf Privatpersonen übertragbar ist. „Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, erklärt Solmecke. Dies ist weder mit Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta noch mit Artikel 6 Absatz  1 des Grundgesetzes vereinbar, machte das Gericht deutlich. Damit stellt der BGH die durch das Grundgesetz geschützte Familie, über die Rechte der Musikindustrie.

Ehefrau des Anschlussinhabers nutzte ebenfalls das W-LAN Netz

Im entschiedenen Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, in Anspruch genommen. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig hatte die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Diese hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt hat, allerdings den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um eine Schutzbehauptung, da die Zeugin sich kaum selbst belasten würde. Somit hielt das Landgericht eine Täterschaft der Ehefrau nach wie vor für möglich, selbst wenn diese nicht abschließend fest stand. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er selbst zu den vorgetragenen Zeitpunkten des Downloads nicht zu Hause, sondern beruflich unterwegs war. Auf seinem Laptop, den er bei sich führte, befand sich keine Filesharing-Software. Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben. Insbesondere hatte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software hin untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen nicht zur Zahlung verurteilt.

Die komplette Entscheidung kann hier im Volltext abgerufen werden: http://wbs.is/bgh-afterlife

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14

 

Im Folgenden finden Sie die Links zu unserer bisherigen Berichterstattung zu dem Fall:

Urteil des AG Braunschweig

Filesharing – LG Braunschweig urteilt: Beweislast liegt beim Kläger

BGH entscheidet am 06.10.2016 zu den Anforderungen an die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren

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Achtung vor Fake-Abmahnungen von Waldorf Frommer per E-Mail

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Zurzeit werden massiv E-Mails mit einer angeblichen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer versendet. Uns gegenüber bestätigte Waldorf Frommer, dass die Abmahnungen falsch sind. Betroffene sollen keinesfalls  Geld überweisen oder Anhänge öffnen. Löschen Sie die E-Mail!

fake

© mediterranean – Fotolia.com

Seit Donnerstag, den 09. März 2017 werden falsche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer per E-Mail versendet.

In der uns vorliegenden Fake-Abmahnung wird dem Betroffenen vorgeworfen, dass sein Internetanschluss angeblich zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke eines Mandanten von Waldorf Frommer verwendet wurde. Dabei soll es sich um die Bildbearbeitungssoftware „Adobe Photoshop CS6 – Master Collection“ handeln. Insgesamt sollen Betroffene stolze 4164,40 Euro zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben. Weitere Informationen sollen über einen Link „Dokument Abrufen“ abgerufen werden.

Vorsicht Fake! Nicht zahlen und keine Anhänge öffnen!

Dabei handelt es sich jedoch um einen klaren Betrugsversuch. Waldorf Frommer hat uns gegenüber bereits bestätigt, dass keine Abmahnungen per E-Mail versendet wurden und werden.

Wir raten Betroffenen daher dringend, die E-Mail zu löschen. Es sollten keinesfalls Gelder überwiesen werden. Auch sollten Betroffene davon absehen, Anhänge zu öffnen oder auf in der E-Mail vorhandene Links zu klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung Waldorf Frommer


Sollten Sie hingegen eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer per Post erhalten haben, handelt es sich um eine ernst zu nehmende Abmahnung. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8100 41 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

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Nach Afterlife-Entscheidung- LG München I legt Filesharing-Verfahren dem EuGH vor

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Die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtswirksam. Daran kann auch der EuGH nachträglich nichts ändern. Die Rechtsprechung des BGH scheint jedoch dem Landgericht München I nicht zu gefallen und zu verbraucherfreundlich zu sein. Daher hat das LG München I nun dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Zahlreiche Urteile in der Vergangenheit haben regelmäßig gezeigt, dass das Landgericht München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber. Nach der höchst erfreulichen Afterlife-Entscheidung des BGH, scheint sich nun jedoch das LG München I selbst nicht mehr sicher, ob seine bisherige Ansicht nach dem jüngsten und eindeutigen BGH-Urteil, noch anwendbar ist.

LG München I legt EuGH Fragen zum Urheberrecht vor

Daher Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist die Afterlife-Entscheidung des BGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht München versteht das durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE für unseren Mandanten erstrittene jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (Afterlife, Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

tsp

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