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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Vorsicht vor Popcorn-Time Ableger Porn-Time

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Filesharing – Vorsicht vor neuer Pornoseite Porn-Time. Die Macher der Internetseite Popcorn-Time locken Nutzer mit einem großen Angebot von Porno-Filmen in HD und voller Länge. Doch hinter der vermeintlichen Streaming-Seite verbirgt sich eine klassische Tauschbörse. Teure Abmahnungen drohen!

Bereits im letzten Jahr hatten wir ausführlich über die enorme Abmahn-Gefahr bei der Nutzung des Filmportals Popcorn-Time gewarnt. Mittlerweile ist klar: Jede zweite Filesharing-Abmahnung wird durch die Popcorn-Time App ausgelöst.

Seit kurzem nun ist der nicht weniger gefährliche Popcorn-Time Ableger Porn-Time online erreichbar und auch hier ist dringende Vorsicht geboten! Viele unserer Mandanten gehen davon aus, dass Streaming legal sei. Dabei wird übersehen, dass es sich bei Popcorn-Time und Porn-Time gerade nicht um eine Streaming- sondern um eine Filesharing-Lösung handelt.

Vorsicht vor Popcorn-Time Ableger Porn-Time

Medienanwalt Christian Solmecke: “Diese Unwissenheit wird vielen Nutzern zum Verhängnis. Auch vor der Nutzung der Plattform Porn-Time kann somit nur gewarnt werden. Ansonsten muss mit einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing gerechnet werden.“

Mit dem neuen Ableger porn-time.ws erschließen die Macher der Seite Popcorn-Time ein bislang nicht abgedecktes Genre. Im Gegensatz zu anderen Porno-Streaming-Plattformen verspricht Porn-Time dem Nutzer, Porno-Filme in voller Länge und in HD-Qualität ansehen zu können. Zudem verfügt das Portal über ein riesiges Angebot und das kostenfrei.

Auch Porn-Time gaukelt Streaming vor

Zwar ist beim reinen Streaming von Filmen umstritten, ob auch der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Diese Diskussion spielt jedoch sowohl bei Popcorn Time als auch beim neuen Ableger Porn-Time keine Rolle. Der Nutzer zieht nämlich hier – anders als bei einem gewöhnlichen Streaming-Portal – eine urheberrechtswidrige Datei über BitTorrent auf den Rechner. Darüber hinaus stellt er auch seinen Computer für die Verbreitung von illegalen Raubkopie-Dateien zur Verfügung. Von daher ist hier von urheberrechtswidrigem Filesharing über eine Tauschbörse auszugehen. Da die Feststellung der IP-Adresse der Nutzer über BitTorrent kein Problem darstellt, erfolgen in diesem Fall auch beim vermeintlich reinen Streaming eine Abmahnung.

Droht neue Abmahnwelle? Nutzer müssen mit Forderungen von 815 Euro rechnen

Bei Porn-Time handelt es sich somit um nichts anderes als um ein illegales Raubkopierportal, denn genau wie sein großer Bruder Popcorn-Time nutzt Porn-Time die gleiche BitTorrent-Technologie, so Christian Solmecke. Um auf das große Angebot der Seite zugreifen zu können, müssen Nutzer zuvor lediglich ein kleines Programm installieren. Die Elemente, die Popcorn-Time so erfolgreich und gefährlich machten, wurden identisch bei Porn-Time umgesetzt.

Christian Solmecke warnt: „Jeder, der Porn-Time nutzt, muss mit einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen“. Die Münchener Anwälte Waldorf Frommer haben bei Urheberrechtsverletzungen, die über Popcorn-Time begangen wurden durchschnittlich 815 Euro von den Nutzern gefordert.

Unwissenheit schützt nicht vor einer Abmahnung

Porn-Time warnt zwar auf der Startseite in englischer Sprache davor, dass die angebotenen Filme über Torrents gestreamt werden und das eine Nutzung im jeweiligen Land des Nutzers eventuell eine Urheberrechtsverletzung darstellt, dennoch muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Nutzer in die Abmahn-Falle tappen werden.

Denn auf den Umstand, dass sich daraus eine enorme Abmahn-Gefahr ergibt, wird nicht hingewiesen, zumal nicht davon ausgegangen werden darf, dass jeder Nutzer der englischen Sprache mächtig ist. „Die Unwissenheit der Nutzer schützt diese jedoch nicht vor hohen Forderungen in Form von Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung“, erläutert Solmecke. „Das liegt daran, dass das deutsche Urheberrechtsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vorsieht“. Für Abmahnanwälte ist das häufig ein lohnenswertes Geschäft.

RA Christian Solmecke rät grundsätzlich zur Vorsicht: „Nicht alles was Streaming heißt, ist auch Streaming. Wer sich auf diesem Portal Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch. Im Ergebnis wurde die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing.“ (TOS)

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Filesharing-Klage abgewiesen: Familie war in Urlaub

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Anschlussinhaber können nicht ohne Weiteres wegen Filesharing belangt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung mit ihrer Familie in Urlaub gewesen sind. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.

Filesharing-Klage abgewiesen: Familie war in Urlaub© Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing-Klage abgewiesen: Familie war in Urlaub© Benjamin-Duda-Fotolia

Eine Mutter war von der Kanzlei Rechtsanwälte .rka wegen Filesharing abgemahnt worden. Der Abmahnanwalt warf ihr vor, dass über ihren Anschluss das urheberrechtlich geschützte Computerspiel “Dead Island” über einen Zeitraum von zwei Tagen illegal zum Download bereitgestellt worden sei. Doch die Abgemahnte bestritt dies und verwies drauf, dass sie zum maßgeblichen  Zeitpunkt zusammen mit ihrer 17-jährigen Tochter in Urlaub gewesen sei. Andere Personen hätten ihre Wohnung nicht betreten können. Dew Weiteren sei ihr WLAN hinreichend durch ein Passwort geschützt gewesen.

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage gegen die Mutter mit Urteil vom 27.05.2015 (Az. 31c C 497/14) als unbegründet ab.

Filesharing scheidet aus wegen urlaubsbedingter Abwesenheit

Eine Haftung als Täter wegen Filesharing scheidet aus, weil die Abgemahnte durch ihre Verteidigung die gewöhnlich gegenüber einem Anschlussinhaber bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert hat. Denn sie hat hinreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass sie mit ihrer Tochter für mehrere in Urlaub gefahren ist und der Computer während dieses Zeitraums ausgeschaltet war.

WLAN: Auch werkseitig vergebenes Router Passwort kann sicher sein

Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Mutter ist infolge der Belehrung ihrer fast erwachsenen Tochter auf jeden Fall ihren Belehrungspflichten nachgekommen Dabei kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie für ihr WLAN das vom Werk vergebene Passwort für die Verschlüsselung des Routers verwendet hat. Denn hier handelt es sich um ein Passwort, das vom Hersteller individuell vergeben worden ist. Ein Verbraucher könne gewöhnlich davon ausgehen, dass ein solches Passwort ebenfalls sicher ist.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung beim Landgericht Hamburg eingelegt werden. Auch in einem heute ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az.  I ZR 75/14) hat sich ein abgemahnter Vater darauf berufen, dass er sich zum Zeitpunkt des Filesharings in Urlaub befunden habe. Hierzu stellte der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass dies durch die Vernehmung der Söhne und der Frau nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Nähere Informationen zu der heutigen Verhandlung – in der drei Verfahren zusammen behandelt wurden (Az. I ZR 7/14, I ZR 75/14, I ZR 7/14) – können Sie dem nachfolgenden Video entnehmen. Eine ausführliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus.(HAB)

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Sieg für die Musikindustrie vor dem BGH

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über drei Filesharing Verfahren entschieden und beschert der Musikindustrie einen bahnbrechenden Sieg. Entgegen aller Erwartungen hat der BGH in den drei Fällen zugunsten der Kläger entschieden und weder an den hohen Schadensersatzforderungen, noch an den hohen Streitwerten gerüttelt. RA Christian Solmecke, der Verfahren auf Beklagten Seite geführt hat, kommentiert das Urteil wie folgt: „Diese Entscheidung des BGH sichert der Musikindustrie auch in Zukunft hohe Einkünfte durch Abmahnungen. Die Entscheidung des BGH läuft dabei völlig konträr zu den politischen Bestrebungen der Vergangenheit den Abmahnwahn einzudämmen.

Bei allen Abmahnverfahren geht es im Kern immer um die Frage, ob der Anschlussinhaber einen alternativen Sachverhalt vorbringen kann, der die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft widerlegt. Die Musikindustrie selbst muss stets nur die korrekte Verfolgung der IP Adresse, auf die der Tausch der Dateien zurückgeführt werden kann, beweisen. Danach hängt der Ausgang des Falles vom Vortrag des Anschlussinhabers ab. Bereits an dieser Stelle bestätigt der BGH, dass lediglich kleine Abweichungen der IP Adresse nicht ausreichen, um den abgemahnten Anschlussinhaber zu entlasten.

Urlaub oder Minderjährige im Haushalt entlasten nicht automatisch den Anschlussinhaber

In den drei zu entscheidenden Fällen trug der Anschlussinhaber im ersten Fall vor, dass die ganze Familie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen ist. Das Gericht hielt die Aussagen der Familienmitglieder diesbezüglich jedoch für wenig glaubhaft. In einem zweiten Fall wurde eine Mutter als Anschlussinhaberin zur Zahlung von rund 5380 Euro Schadensersatz von den Vorinstanzen verurteilt, obwohl ihre Tochter zugegeben hatte die Dateien getauscht zu haben. Grundsätzlich haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kinder zuvor ausreichend über korrektes Verhalten im Netz aufgeklärt worden sind. Hier konnte eine Belehrung nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Im letzten Fall legte der Anschlussinhaber dar, dass weder er, noch seine Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Anschluss hatten.Auch hier hielt das Gericht die Darlegungen im Einzelfall nicht für überzeugend.

Gericht hält 200 Euro pro Musikstück für angemessen

Kann der Anschlussinhaber als Täter in Anspruch genommen werden, stellt sich dann noch die Frage in welcher Höhe. In der Vergangenheit gab es bei der Berechnung des zu zahlenden Schadensersatzes erhebliche Differenzen. Zwischen 10 und 200 Euro konnte pro Lied veranschlagt werden. „Der BGH hat heute klargestellt, dass 200 Euro Schadensersatz für ein Musikstück nicht zu hoch bemessen sind. Daran werden sich in Zukunft die Kläger und Gerichte orientieren“, erklärt RA Solmecke. „Was der BGH hier jedoch klar verkennt ist dass, die DSL Upload Raten der Nutzer im Durchschnitt bei Weitem nicht den massenhaften Tausch der Dateien erlauben und 200 Euro hier viel zu hoch angesetzt sind. Der hohe Schadensersatz entspricht hier nicht dem konkreten Schaden, der beim Tausch eines Liedes verursacht wird“.

Auch der Tausch von Dateifragmenten ist urheberrechtlich relevant

Ein weiterer wichtiger Punkt der vom BGH entschieden wurde ist der, dass der Tausch von Dateifragmenten bereits ausreicht, um eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Auch die hohen Streitwerte wurden nicht bemängelt.

„Insgesamt kann hier von einem Rückschritt im Kampf gegen Massenabmahnungen gesprochen werden“, sagt RA Solmecke. „In Zukunft wird die Musikindustrie mit noch mehr Eifer entsprechende Schreiben verschicken, um die rund 200 Euro pro getauschtem Musikstück zu kassieren“. (JEB)

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Filesharing Abmahnkanzlei geht gegen Anti-Abmahnforum vor

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Wer sich als Laie in einem Anti-Abmahnforum mit der Musikindustrie anlegt und Betroffenen Tipps geht, sollte aufpassen. Dies wird an einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin deutlich, die mittlerweile rechtskräftig geworden ist.

Filesharing Abmahnkanzlei geht gegen Anti-Abmahnforum vor© Nerlich-Images-Fotolia

Filesharing Abmahnkanzlei geht gegen Anti-Abmahnforum vor© Nerlich-Images-Fotolia

Die betreffende Abmahnkanzlei, die in zahlreichen Filesharing-Verfahren aktiv ist, hatte den Betreiber des Anti-Abmahnforums zunächst einmal abgemahnt. Zunächst einmal warf sie ihm vor, dass sie dort namentlich genannt worden sei. Darüber hinaus stand sie auf dem Standpunkt, dass er in dem Forum unzulässige Rechtsdienstleistungen erbracht habe. Als der Betreiber nicht wie gefordert die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und auch nicht für die Abmahnkosten aufkommen l wollte, erwirkte die Abmahnkanzlei gegen ihn am 25.03.2013 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin (Az. 103 O 60/13).

Abmahnforum: Laien dürfen keine Rechtsberatung erteilen

Diese wurde mit Entscheidung vom Landgericht Berlin vom 03.09.2013 (Az. 103 O 60/13) bestätigt. Das Gericht schloss sich hinsichtlich der gerügten Forums Beiträge der Ansicht der Abmahnanwälte an und entschied, dass es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsberatung handelt. Eine solche liegt vor, wenn ein Laie eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durchführt. Diese ist normalerweise Rechtsanwälten – oder bei unentgeltlicher Beratung Volljuristen oder zumindest Personen mit behördlicher Erlaubnis – vorbehalten. Der Betreiber des Selbsthilfe Forums hat die hiergegen eingelegte Berufung beim Kammergericht Berlin mittlerweile zurückgenommen, so dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Fazit:

Daran wird deutlich, dass Betreiber von einem Anti-Abmahnfoum im Filesharing Bereich vorsichtig sein sollten. Es sollten von Laien keine konkreten Rechtsfragen beantwortet werden. Ansonsten droht eine Abmahnung durch geschäftstüchtige Abmahnanwälte. Selbst die Beantwortung einer Frage durch einen Rechtsanwalt kann heikel sein. Bislang unklar ist, ob hier ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 RDG vorliegt.(HAB)

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Waldorf mahnt wegen TV-Serie „The Simpsons“ ab

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Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf wegen der TV-Serie The Simpons erhalten und wissen nicht, was Sie tun sollen?

 

Unser Video verrät es Ihnen:



Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Bereich des Filesharings mit besonderer Vorliebe TV-Serien ab. Einer der Spitzenreiter ist dabei vor die Fernsehserie The Simpsons. Rechteinhaberin ist dabei die Warner Bros. Entertainment GmbH, Humboldtstraße 62, 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtes. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 469,50,00 zeigen sich Waldorf Frommer Rechtsanwälte mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Forderungen ungeprüft zu akzeptieren- auch wenn Waldorf Frommer „Druck macht“. Eine juristische Beratung ist unbedingt zu empfehlen, da sich wegen den Simpsons Abgemahnte mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg binden. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Waldorf Frommer: Filesharing Abmahnung wegen Spielfilm „The Americans“

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Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing des TV- Spielfilms „The Americans“ abgemahnt worden und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie unser Video an:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt aktuell im Bereich des Filesharings ab. Derzeit geht es vor allem um den Film „The Americans“. Rechteinhaberin ist i die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Darmstädter Landstraße 114, 60598 Frankfurt am Main beziehungsweise die Warner Bros. Entertainment GmbH, Humboldtstraße 62, 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden mal wieder Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von Euro 519,50 und Euro 1090,- je nach Anzahl der Folgen von „The Americans“- zeigt die Kanzlei sich mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu bringen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist sehr wichtig. Denn man bindet sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht richtig. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich daher.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen über unsere Filesharer-Hotline unter der Telefonnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) gerne persönlich zur Verfügung.

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Filesharing Klage abgewiesen wegen Aufenthaltes im Krankenhaus

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Wer sich zum Zeitpunkt einer Urheberrechtsverletzung im Krankenhaus befunden hat, kann nicht einfach wegen Filesharing als Täter in Anspruch genommen werden. Dies stellt zu Recht das Amtsgericht Köln klar in einer aktuellen Entscheidung.

Filesharing Klage abgewiesen wegen Aufenthaltes im Krankenhaus© Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing Klage abgewiesen wegen Aufenthaltes im Krankenhaus© Benjamin-Duda-Fotolia

Ein Familienvater erhielt eine Abmahnung wegen Filesharing eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums über eine Tauschbörse. Der Abmahnanwalt warf ihm vor, dass er als Täter diese Urheberrechtsverletzung begangen habe. Aus diesem Grunde forderte er von ihm den angeblich entstandenen Lizenzschaden in Höhe von 450 Euro ersetzt. Darüber hinaus nahm er ihn wegen der Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro in Anspruch.

Doch der Abgemahnte weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt sich stationär in der Universitätsklinik Köln aufgehalten hat. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass sein Anschluss auch von seiner Frau und seinen beiden volljährigen Kindern genutzt wurde.

Filesharing – Täterschaftsvermutung entfällt bei Krankenhausaufenthalt

Das Amtsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 13.04.2015 (Az. 125 C 635/14) ab. Dabei verwies das Gericht darauf, dass eine Filesharing Haftung als Täter bereits deshalb ausscheidet, weil Frau und Kinder Zugriff zum Internetanschluss hatten. Darüber hinaus führte das Gericht wörtlich aus, dass aufgrund des unstreitigen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus die Täterschaft des abgemahnten Vaters nicht gerade nahe liegt. Aufgrund dessen ist die Annahme einer Täterschaftsvermutung – vorsichtig gesagt – fernliegend.

Keine Heranziehung als Störer bei erwachsenen Familienangehörigen

Darüber hinaus scheidet eine Heranziehung für die Abmahnkosten als Störer bereits deshalb aus, weil eins solche Haftung bei volljährigen Familienmitgliedern normalerweise nicht infrage kommt.

Fazit für Filesharing-Abgemahnte:

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung im Filesharing- Bereich erscheint verwunderlich, dass Abmahnkanzleien sich überhaupt auf derart aussichtslose Verfahren einlassen, in denen eine Haftung des Abgemahnten von Vornherein ausscheidet. Denn bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat kommt eine Heranziehung als Täter auch ohne Angehörige im Haushalt gewöhnlich nicht in Betracht. Gleichwohl sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing auch in einer solchen Situation immer ernst nehmen und sich beraten lassen. Keinesfalls sollte vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.(HAB)

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Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen wegen „Der Knastcoach“

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung der Komödie „Der Knastcoach“ bekommen und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wieder im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film „Der Knastcoach“. Rechteinhaberin ist dabei die Warner Bros. Entertainment GmbH, Humboldtstraße 62 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich bei einer Abmahnung etwa vom Knastcoach nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Beratungshilfe – Zwei Abmahnungen sind zwei Angelegenheiten

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Das Landgericht Hanau hat in einem lesenswerten Beschluss (Geschäfts-Nr.: 3 T 9/15) festgestellt, dass zwei Abmahnungen auch zwei Angelegenheiten sind, wenn es sich um zwei verschiedene Rechteinhaber handelt und verschieden Werke abgemahnt wurden. Ein Erkenntnisgewinn zwischen den Abmahnungen war nicht möglich, da unser Mandant die Abmahnungen zeitgleich erhalten hatte. Uns wurde jeweils die volle Gebühr von EUR 303,45,- zugesprochen.

Unsere Mandantin hatte zwei unterschiedliche Filesharing-Abmahnungen erhalten und uns mit der Vertretung beauftragt. Sie beantragte in beiden Sachen gesondert Beratungshilfe, die ihr auch jeweils gewährt wurde.

Daraufhin beantragten wir in beiden Filesharing-Fällen jeweils eine Gebühr in Höhe von EUR 303,45,-. Diese Gebühr setzt sich aus einer Geschäftsgebühr von EUR 85,00,- sowie aus einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale von EUR 20,- zuzüglich EUR 48,45,- Umsatzsteuer zusammen.

AG Hanau: Zwei Abmahnungen sind eine Angelegenheit

Wie in Filesharing-Fällen üblich, gaben wir in beiden Fällen zunächst für unsere Mandantin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wiesen im selben Schreiben die geforderten Schadensersatzansprüche zurück.

Uns wurden in der Folge per Beschluss am 08.08.2014 lediglich EUR 121,38,- mit der Begründung zugesprochen, dass es sich bei beiden Beratungshilfesachen nur um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und eine Einigungsgebühr nicht angefallen sei, da die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung diese nicht habe entstehen lassen.

Mit Beschluss vom 13.08.2014 hatte das Amtsgericht Hanau unsere Erinnerung (richterliche Überprüfung der Entscheidung) in beiden Fällen zurückgewiesen.

In einer der beiden Angelegenheiten (Geschäfts-Nr.: 47 II 1289/14) hatten wir nach Beschwerde gegen die Zurückweisung am 19.01.2015 vom LG Hanau die geforderte Vergütung von EUR 303,45,- erhalten. In der anderen Angelegenheit (Geschäfts-Nr.: 3 T 9/15) wurde nun ebenfalls zu unseren Gunsten entschieden.

LG Hanau: Zwei Abmahnungen sind zwei Angelegenheiten!

Zunächst hatte das Amtsgericht Hanau seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit, müsste neben einem einheitlichen Auftrag, auch ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Beratungsgegenständen vorliegen. Ein einheitlicher Auftrag lag eindeutig vor. Allerdings fehlt es am inneren Zusammenhang der Beratungsgegenstände, so die, aus unserer Sicht richtige, Begründung des Landgerichts Hanau.

Am inneren Zusammenhang fehlt es ganz konkret, weil beiden Beratungsgegenständen zwar jeweils eine Urheberrechtsverletzung vorausgegangen war, diese Urheberrechtsverletzungen jedoch zum einen verschiedenen Rechteinhabern gegenüber stattgefunden haben und zum anderen durch das Herunterladen verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke begangen wurden.

Daraus ergibt sich, dass ein innerer Zusammenhang immer fehlt, wenn sich die einzelnen Urheberrechtsverstöße auf unterschiedliche Film-, Musik- oder Textwerke beziehen und diese Werke unterschiedlichen Rechteinhabern zuzuordnen sind.

Insofern muss gelten, dass zwei Abmahnungen auch zwei Angelegenheiten sind und Rechtsanwälten die Möglichkeit eingeräumt wird, es dem Aufwand entsprechend zwei Mal abzurechnen.

BVerfG stellt auf Erkenntnisgewinn zum Zeitpunkt der Beratungshilfe-Beantragung ab

Zudem kommt es, nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, auf die Kenntnis des Abgemahnten zum Zeitpunkt der Beratungshilfe-Beantragung an, um von Amtswegen dem Abgemahnten eine Beratungshilfe eventuell zu verweigern. Für die Ablehnung der Beratungshilfe müsste der Abgemahnte zwischen der Bearbeitung einer ersten und einer zweiten Abmahnung einen sogenannten Rechtserkenntnisgewinn erlangt haben.

Mit anderen Worten: Nach Erhalt eines ersten Beratungshilfescheins und vor Erhalt der zweiten Abmahnung muss der Abgemahnte aufgrund der bereits erhaltenen anwaltlichen Hilfe in der ersten Angelegenheit schlauer sein als zuvor.

Bekommt der Abgemahnte jedoch zwei Abmahnungen zeitgleich, wie in dem hier geschilderten Fall, ist ein zwischenzeitlicher Erkenntnisgewinn nicht möglich und lässt zwei Beratungshilfe-Ansprüche entstehen.

LG Hanau zum Streitpunkt der Einigungsgebühr

Im Übrigen hat das Landgericht Hanau zudem erneut seine Sichtweise bezüglich der Einigungsgebühr bekräftigt. Durch die Einigungsgebühr soll jegliche Beilegung eines Streits honoriert und ein Anreiz geschaffen werden, dass Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Nicht notwendig dabei ist es, dass sich die Parteien über den gesamten Inhalt der Streitigkeit einigen. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn eine Einigung nur über einen nicht ganz unerheblichen Teil getroffen wird.

Dass über den in der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatz keine Einigung erzielt wurde, steht der Festsetzung der Gebühr nicht entgegen. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für unseren Mandanten konnte in diesem Punkt eine Einigung erzielt werden und dies ist, auch nach Auffassung des LG Hanaus, ein nicht ganz unerheblicher Teil.

Die Argumentation des vom AG Hanau zitierten Beschlusses des OLG Düsseldorf (I-10 W 19/14) beruhe nach Einschätzung des LG Hanau im Übrigen auf den dortigen Besonderheiten des Einzelfalles. (TOS)

Hier der Beschluss im Volltext: LG Hanau, Beschluss v. 08.06.2015, Geschäfts-Nr.: 3T 9/15

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Filesharing: Abmahnanwalt muss für Kosten nach Klagerücknahme aufkommen

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Abmahnanwälte tragen normalerweise das Risiko für eine überflüssige Klage  im Filesharing-Bereich. Der Abgemahnte muss ihn nicht frühzeitig darauf hinweisen, dass auch andere Familienmitglieder auf seinen Anschluss Zugriff gehabt haben und daher seine Abmahnung unberechtigt gewesen ist. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Filesharing: Abmahnanwalt muss für Kosten nach Klagerücknahme aufkommen© Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing: Abmahnanwalt muss für Kosten nach Klagerücknahme aufkommen© Benjamin-Duda-Fotolia

Nachdem ein Familienvater wegen Filesharing abgemahnt worden war blieb er einfach untätig und gab weder die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, noch zahlte den geforderten Schadensersatz. Der Rechteinhaber verklagte ihn darauf. Erst im Rahmen der Klageerwiderung wies ihn der abgemahnte Anschlussinhaber darauf hin, dass auch andere Familienangehörige seinen Internetanschluss mitbenutzt haben – und daher als mögliche Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage kommen, nahm der Abmahnanwalt die Klage zurück.

Filesharing Abgemahnter braucht sich nicht vor Einreichung der Klage zu offenbaren

Hierzu entschied das Amtsgericht Bielefeld im Rahmen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.06.2015 (Az. 42 C 14/15), dass die Kosten des Rechtsstreits dem Rechteinhaber als Kläger auferlegt werden. Dies begründete das Gericht damit, dass der Abgemahnte nicht auf die unberechtigte Abmahnung wegen angeblichem Filesharing zu reagieren brauchte. Zwar darf ein Rechteinhaber direkt nach Erhalt der Auskunft des Providers den Anschlussinhaber abnahmen. Er trägt dann aber dafür das Risiko, dass er den Falschen abmahnt. Der abgemahnte Anschlussinhaber braucht sich erst nach Zustellung der Anspruchsbegründung im Rahmen einer eingereichten Klage  zu offenbaren. Erst zu diesem Zeitpunkt trifft ihn eine Nachforschungspflicht.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bielefeld ist zu begrüßen. Es ist davon auszugehen, dass hier gewöhnlich in letzter Konsequenz der Abmahnanwalt für sein Versäumnis geradestehen muss. Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, sollte das trotzdem nicht leicht nehmen. Er sollte sich vielmehr umgehend mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.(HAB)

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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Nymphomanic“

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung beispielsweise durch Verbreitung von „Nymphomanic“ bekommen und wissen nicht, wie Sie verhalten sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Münchner Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnt wegen Filesharings ab. Aktuell geht es um den Film „Nymphomanic“. Rechteinhaberin ist dabei die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft, Kaufingerstraße 24, 80331 München.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € zeigen sich Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen TV-Serie Constantine

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung von einer TV-Serie wie Constantine bekommen und wissen nicht, wie Sie verhalten sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wegen Filesharings ab. Aktuell geht es um den die TV-Serie „Constantine“. Rechteinhaberin ist dabei die Constantin Film Verleih GmbH, Feilitzschstraße 6, 80802 München

Geltend gemacht werden von Waldorf Frommer Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Kanzlei zeigt sich gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich auch bei der Abmahnung wegen Verbreitung einer TV-Serie nicht dazu hinreißen, die die von Waldorf Frommer geltend gemachten Forderungen ohne Prüfung zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich daher.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Filesharing – LG Braunschweig urteilt: Beweislast liegt beim Kläger

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Die Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die bekannte Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer hat auch vor dem Landgericht Braunschweig eine Niederlage hinnehmen müssen (Urt v. 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14). Sie hatten unseren Mandanten auf Schadensersatz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung verklagt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig wurde vom Landgericht Braunschweig zurückgewiesen. Das Gericht urteilt unter anderem, dass die Beweislast für eine Täterschaft des Beklagten beim Kläger liegt.

Zum Fall:

Unser Mandant wurde seinerzeit wegen des Films Resident Evil: Afterlife-3D abgemahnt, woraufhin wir zunächst in seinem Namen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgaben. Die Kanzlei Waldorf Frommer behauptete, dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestünde, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich ist.

Wir sind der Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn überhaupt, einzig in Einzel- nicht aber in Mehrpersonenhaushalten vorliegen kann. Unser Mandant hatte versichert, selbst kein Filesharing betrieben zu haben und über keine dafür notwendige Filesharing-Software verfügt zu haben. Zudem sei er zu dem in der Abmahnung genannten Tatzeitpunkt beruflich unterwegs gewesen, so dass er während dieser Zeit keinen Zugang zum Internet hatte und die Tat nicht begehen konnte.

Seine Frau hatte während dieser Zeit zwar uneingeschränkten Zugriff auf seinen Internetanschluss, jedoch versicherte sie, dass auch sie kein Filesharing betrieben hatte. Das gemeinsame Kind war zum Tatzeitpunkt zu jung, um die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Der durch die Familie verwendete Router „Speedport W504V“ war zwar WPA2 verschlüsselt, wies jedoch nachweislich erhebliche Sicherheitslücken auf. Das Amtsgericht Braunschweig war in erster Instanz unserer Argumentation gefolgt  und hatte einen Schadensersatzanspruch gegen unseren Mandanten verneint. Hieraufhin legte Waldorf und Frommer Berufung gegen das Urteil ein.

Beweislast der Täterschaft ist Sache des Rechteinhabers

Die Münchener Abmahn-Kanzlei Waldorf Frommer wiederholte und vertiefte in der Berufung nun die eigene Sichtweise und verlangte weiterhin die Zahlung eines Schadensersatzes von unserem Mandanten. Das Landgericht entschied jedoch in einem bemerkenswerten Urteil ebenfalls, dass gegen unseren Mandanten kein Anspruch auf Erstattung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten entstanden ist.

Erfreulich stellte das Landgericht unter Bezugnahme auf das vom BGH ergangene Bearshare-Urteil (Az. I ZR 169/12) fest, dass es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers ist, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung ist. Dieser Nachweis ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen.

Vermutung für Täterschaft nur, wenn Anschlussinhaber alleiniger Nutzer des Anschlusses ist

Wie von uns vorgetragen, sieht auch das Landgericht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nur dann als gegeben an, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Internets handelt. Eine Vermutung für die Täterschaft liegt jedenfalls nicht in Fällen in denen Familienangehörige, Bekannte oder unberechtigte Dritte als Täter in Frage kommen vor.

Sekundäre Darlegungslast trifft Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren

Die Beweispflicht für eine alleinige Anschlussnutzung durch den Anschlussinhabers muss der Rechteinhaber führen. Da die Beweisführung für den Rechteinhaber in der Regel nicht möglich ist, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Diese sekundäre Darlegungslast darf jedoch nicht als Beweislastumkehr verstanden werden und den Anschlussinhaber nur im Rahmen des zumutbaren treffen. Insofern hat der Anschlussinhaber zwar die Nachforschungs-Verpflichtung, Mitbenutzungsmöglichkeiten des Internetanschlusses durch Dritte mitzuteilen, jedoch hat er diese nicht zu beweisen.

Anschlussinhaber muss keine Informationen zum Prozessgewinn der anderen Seite beschaffen

Unser Mandant genügt nach Ansicht des Landgerichts seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er die Personen namentlich benennt, die Zugang zum Internet besaßen. Er muss weder den Täter ermitteln, noch Computer auf eventuelle Filesharing-Software untersuchen. Auch muss er nicht ermitteln, wer zum relevanten Tatzeitpunkt tatsächlich Zugang hatte. Das Landgericht Braunschweig hält fest, dass es nicht Aufgabe des Anschlussinhabers sein kann, dem Rechteinhaber die notwendigen Informationen für dessen Prozesserfolg zu beschaffen. Der Rahmen der sekundären Darlegungslast dürfe, so die Richter, in keinem Falle überspannt werden.

Kein Grund der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als Beklagtem

Wie zu Anfang erwähnt, hatte die Ehefrau unseres Mandanten bewiesener Maßen uneingeschränkten Zugriff auf das Internet. Somit lag der Nachweis einer Täterschaft bei dem Rechteinhaber. Zwar hatte auch die Ehefrau ausgesagt, sie habe kein Filesharing betrieben, jedoch lässt das wiederum nicht den Rückschluss zu, dass unser Mandant, der Anschlussinhaber, die Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Es bestehe kein Grund, so das Gericht, der Aussage der Ehefrau mehr Glauben zu schenken, als der Aussage unseres Mandanten, der die Urheberrechtsverletzung seinerseits ebenfalls verneint hatte. Ein positiver Vollbeweis der Täterschaft konnte daher nicht erbracht werden. Auf eine mögliche Sicherheitslücke im Router kam es nicht mehr an.

Fazit:

Ein mehr als erfreuliches und vor allem auch im Ergebnis richtiges Urteil des Landgerichts Braunschweig. Wichtig festzuhalten bleibt, dass das Gericht deutlich feststellte, dass die Beweislast für eine Täterschaft des Beklagten im Ergebnis jedenfalls eindeutig beim Kläger liegt. Zudem erläutert das Urteil ausführlich, wie man als Betroffener der sekundären Darlegungslast und der Nachforschungspflicht nachkommen kann. Immer wieder beziehen sich die Gerichte in Ihren Entscheidungen, wenn es um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast geht, auf die Transportrechtsentscheidung des BGH und übertragen die dort getätigten Aussagen auf den Familienhaushalte. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig erteilt dieser Übertragung eine klare Absage! (TOS)

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Waldorf Frommer: Abfuhr vor dem Amtsgericht München

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Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer musste in einem Filesharing Verfahren im Auftrag von Sony Music vor dem Amtsgericht München eine herbe Niederlage einstecken.

Waldorf Frommer: Abfuhr vor dem Amtsgericht München© Benjamin-Duda-Fotolia

Waldorf Frommer: Abfuhr vor dem Amtsgericht München© Benjamin-Duda-Fotolia

Vorliegend  war ein Anschlussinhaber von Waldorf Frommer wegen Filesharing im Auftrag von Sony Music Entertainment Germany GmbH abgemahnt worden. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen durch illegale Verbreitung der Alben „Für Dich immer noch Fanta Sie“ von   „Die Fantastischen Vier“ und „Jackpot“ von Michael Wendler über eine Tauschbörse im Internet. Der Anschlussinhaber habe angeblich nicht die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft widerlegt. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl der Stiefbruder als auch die Freundin bestritten haben, dass sie die Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen hätten.

Klage von Waldorf Frommer wurde abgewiesen

Das Amtsgericht München wies gleichwohl die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 10.06.2015, (Az. 155 C 23521/13) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass der beklagte Anschlussinhaber durch seine Angaben seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist. Hierzu reicht es, wenn diese aufgrund seiner Darlegungen als mögliche Täter infrage kommen. Der Anschlussinhaber muss hingegen nicht nachweisen, dass ein Dritter die Urheberrechtverletzung begangen hat, um die bei ihm zunächst bestehende tatsächlich bestehende Vermutung der Täterschaft zu widerlegen. Dies würde zu einer Umkehr der Beweislast im Zivilprozess führen.

Abmahnwelle Waldorf Frommer: Nicht einschüchtern lassen

Abzuwarten bleibt, ob das richtungsweisende Urteil des Amtsgerichtes München rechtskräftig wird. Das hängt davon ab, ob Waldorf Frommer Berufung beim Landgericht München I einlegt. Nach unserer Auffassung steht die Entscheidung des Amtsgerichtes München im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12). Dem sind bereits einige Gerichte gefolgt – zum Ärger der Musikindustrie. Derzeit verschickt Waldorf Frommer wieder sehr viele Filesharing Abmahnungen und versucht Abgemahnte mit kurzen Fristen unter Druck zu setzen. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Er sollte sich vielmehr umgehend beraten lassen.(HAB)

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Niederlage von Waldorf Frommer: Abgemahnter war auf Arbeit

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Waldorf Frommer aus München mahnt wieder massenhaft wegen Filesharing ab. Dabei kommt es allerdings immer mal wieder zu Pannen zu Lasten der Abmahnanwälte wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Heidelberg zeigt.

Niederlage von Waldorf Frommer: Abgemahnter war auf Arbeit© Nerlich-Images-Fotolia

Niederlage von Waldorf Frommer: Abgemahnter war auf Arbeit© Nerlich-Images-Fotolia

Im aktuellen Fall hatte die Kanzlei Waldorf Frommer den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH abgemahnt, weil er den Film „New Kids Torbo“ illegal über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten haben soll.

Als der Abgemahnte Waldorf Frommer darauf hinwies, dass er zum Zeitpunkt der Tat gar nicht zu Hause war, er seinen Rechner abgeschaltet hatte und lediglich seine Frau und Kinder Zugriff auf den PC hatten, bleib die Abmahnkanzlei stur. Sie verwies darauf, dass Frau und Kinder die Begehung von Filesharing bestritten hätten. Folglich komme nur er als Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage und müsse für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz zahlen.

Waldorf Frommer bleibt Beweis schuldig

Doch mit dieser Argumentation kam Waldorf Frommer vor Gericht nicht durch. Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage der Abmahnanwälte mit Urteil vom 09.07.2015 (Az. 23 C 482/14) ab. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber war zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung an seiner Arbeitsstelle. Dass er zuvor seinen Rechner abgeschaltet hatte ist allein aufgrund des damit verbundenen Aspektes der Energieeinsparung glaubwürdig. Folglich war die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung durch die Darlegungen des Anschlussinhabers hinreichend erschüttert. Aufgrund dessen brauchte sich das Gericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber des Internetanschlusses ordnungsgemäß ermittelt worden war.

Fazit:

Abzuwarten bleibt, ob die Kanzlei Waldorf Frommer gegen dieses Urteil Berufung einlegt beim Landgericht Mannheim. Denn diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es ausreicht, dass nach den Darlegungen des Abgemahnten bei ihm lebende Angehörige der Täter sein können. Hier entfällt die sogenannte Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhabers. Das bedeutet, dass hier Waldorf Frommer beweisen muss, dass er der Täter gewesen ist.(HAB)

 

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Filesharing: AG Hamburg lässt Musikindustrie erneut abblitzen

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Bei Abmahnungen im Filesharing Bereich darf die Musikindustrie keine zu strengen Anforderungen an die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers stellen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Filesharing: AG Hamburg lässt Musikindustrie erneut abblitzen© MS-Fotodesign-Fotolia

Filesharing: AG Hamburg lässt Musikindustrie erneut abblitzen© MS-Fotodesign-Fotolia

Viele Eltern sind ratlos, wenn sie plötzlich von einer Kanzlei eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen. So erging es einer Mutter, die gemeinsam mit Ihrem Ehemann sowie ihren beiden Töchter einen Rechner benutzte, der im Wohnzimmer stand. Die Abmahnanwälte schrieben, dass sie im Auftrag von der Firma Media Protector GmbH tätig sind. Sie warfen ihr vor, dass über ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Es sei eine Datei mit dem urheberrechtlich geschützte PornofilmEuro Intim- Deutschland Intim….“ über eine Tauchbörse zum Download zur Verfügung gestellt worden.Die Anschlussinhaberin gab daraufhin lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sich jedoch für die in Rechnung gestellten Abmahnkosten aufzukommen sowie Schadensersatz zu leisten. Daraufhin verklagten die Abmahnanwälte die Mutter auf Erstattung der angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 500 Euro für den getauschten Film.

Die abgemahnte Mutter verteidigte sich damit, dass sie zu dem Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause gewesen sei. Des Weiteren verwies sie darauf, dass die übrigen Familienmitglieder ebenfalls Zugang zu ihrem Rechner gehabt hätten.

Dies reichte dem Abmahner jedoch nicht. Nach seiner Auffassung hätte die Mutter nähere Nachforschungen anstellen müssen. Sie hätte insbesondere feststellen müssen, wer zum Zeitpunkt der Tat zu Hause war und deshalb Zugriff auf den Internetanschluss hätte nehmen können.

Das Amtsgericht Hamburg schloss sich dieser Sichtweise der Abmahnanwälte nicht an und wies die Klage gegen die Mutter – als Inhaberin des Familienanschlusses – mit Urteil vom 03.07.2015 (Az. 36a C 134/14) ab.

Filesharing: Anforderungen an sekundäre Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden

Das Gericht nahm ihr zunächst einmal ab, dass sie zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause, sondern bei ihrer Mutter gewesen ist. Des Weiteren stellte es fest, dass sie durch ihre Darlegungen die erst einmal gegenüber dem Anschlussinhaber bestehende tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet hat. Hierzu reicht es aus, dass sie glaubwürdig vorgebracht hat, dass sowohl ihr Mann als auch ihre beiden Töchter Zugriff auf ihren Rechner nehmen konnten. Diesbezüglich braucht sie nicht weiter zu ergründen, wer zum konkreten Tatzeitpunkt zu Hause gewesen ist.

Keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Musikindustrie

Denn hierdurch würden die Anforderungen an die Nachforschungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers überspannt werden. Es darf hier keine Beweislastumkehr zu Gunsten der Musikindustrie erfolgen.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Sie ist zu begrüßen. Möglicherweise bahnt sich auch in Hamburg eine Wende in der Filesharing Rechtsprechung zu Lasten der profitsüchtigen Abmahnindustrie an. Wer wegen Filesharing abgemahnt wird, sollte das dennoch ernst nehmen und sich umgehend beraten lassen. Keinesfalls sollte vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.(HAB)

 

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Waldorf Frommer mahnt wegen TV-Serie The Following ab

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung etwa von der TV-Serie The Following bekommen und wissen nicht, wie Sie verhalten sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wegen Filesharings ab. Aktuell geht es um den die den Thriller The Following. Bei der Rechteinhaberin handelt es sich um die Warner Bros. Entertainment GmbH, Humboldtstraße 62 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden von Waldorf Frommer Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Kanzlei zeigt sich gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die die von Waldorf Frommer geltend gemachten Forderungen ohne Prüfung zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich daher.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Filesharing: LG Köln bejaht fliegenden Gerichtsstand in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen

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Obwohl der Gesetzgeber beim Filesharing den fliegenden Gerichtsstand für Verbraucher abgeschafft hatte hat das Landgericht Köln in einem fragwürdigen Beschluss entschieden, dass diese Figur unter bestimmten Umständen beim Filesharing von Privatpersonen Anwendung finden soll.

Filesharing: LG Köln bejaht fliegenden Gerichtsstand bei Privatperson© Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing: LG Köln bejaht fliegenden Gerichtsstand bei Privatperson© Benjamin-Duda-Fotolia

Vorliegend war ein privater Anschlussinhaber wegen Filesharing von 3 Computerspielen abgemahnt worden, wobei er die Dateien innerhalb von drei Monaten über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Obwohl er gar nicht in der näheren Umgebung von Köln wohnte wurde er von dem Abmahnanwalt vor dem Landgericht Köln verklagt. Hiermit war der Abgemahnte nicht einverstanden und rügte, dass das Landgericht Köln für ihn nicht örtlich zuständig sei.

Das Landgericht Köln sah die Sache jedoch anders. Es stellte mit Hinweisbeschluss vom 06.05.2015 (Az. 14 O 123/14) fest, dass Privatleute die Filesharing begehen normalerweise nur an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden können. Dies ergibt sich aus der Reglung des § 104a UrhG.

Fliegender Gerichtsstand soll im Einzelfall bei Privatperson anwendbar sein

Anders sei dies nach Ansicht des Landgerichtes Köln jedoch dann zu beurteilen, wenn die Urheberrechtsverletzungen das Ausmaß eines gewerblich handelnden Unternehmers erreichen. Hiervon sei im zugrundeliegenden Sachverhalt aufgrund des dreimaligen Angebotes des urheberrechtlich geschützten Computerspiels über eine Tauschbörse im Internet auszugehen. Hinzu kommt erschwerend, dass er zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, an die er sich jedoch nicht gehalten habe. Dieser Umstand war für das Gericht bei seiner Beurteilung maßgeblich.

LG Köln ignoriert Willes des Gesetzgebers

Fraglich ist, ob diese Entscheidung des Landgerichtes Köln mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht. Dieser möchte vermeiden, dass Abgemahnte vor einem Gericht verklagt werden, dass weit ab von ihrem Wohnort liegt. Abmahnanwälte sollten sich nicht das zuständige Gericht aussuchen können.(HAB)

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Waldorf Frommer mahnt wegen Stalker ab

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung etwa von der TV-Serie Stalker bekommen und wissen nicht, wie Sie verhalten sollen?


Sehen Sie hierzu unser Video:


Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wegen Filesharings ab. Aktuell geht es um den die die TV-Serie „Stalker“.

Geltend gemacht werden von Waldorf Frommer Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Kanzlei zeigt sich gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 € mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die die von Waldorf Frommer geltend gemachten Forderungen wegen der Serie Stalker ohne Prüfung zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich daher.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen TV-Serie „iZombie“

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Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung der TV-Serie „iZombie“ mit der Post bekommen und wissen nicht, wie Sie verhalten sollen?

 

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Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wegen Filesharings ab. Momentan geht es um einzelne Folgen der US-Serie „iZombie“, wie etwa Ep 13 Blaine’s World, Ep 11 Astroburger sowie Ep 1 Pilot. Rechteinhaberin ist dabei die Firma Warner Bros. Entertainment GmbH.

Geltend gemacht werden von Waldorf Frommer Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Kanzlei zeigt sich gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 519,50 € pro Folge mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die die von Waldorf Frommer geltend gemachten Forderungen wegen ngeblicher Verbreitung von iZombie ohne Prüfung zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich daher.

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