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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Bei fehlender Belehrung – Anschlussinhaber soll für Filesharing erwachsener Dritter haften

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Das Landgericht (LG) Hamburg hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftet, wenn er erwachsenen Dritten, die keine Familienangehörigen sind, den Zugang ohne vorherige Belehrung zur Verfügung stellt (Urteil v. 20.03.2015 – Az.: 310 S 23/14).

Bei fehlender Belehrung - Anschlussinhaber soll für Filesharing erwachsener Dritter haften© Nerlich-Images-Fotolia

Bei fehlender Belehrung – Anschlussinhaber soll für Filesharing erwachsener Dritter haften© Nerlich-Images-Fotolia

Erwachsene Nichte und ihr Lebensgefährte begehen Urheberrechtsverletzungen

Die Beklagte hatte ihrer erwachsenen Nichte und ihrem Lebensgefährten, welche aus Australien bei der Beklagten zu Besuch waren, den Internetanschluss überlassen. Eine vorherige Aufklärung, aufgeklärt keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, erfolgte nicht. Beide begingen unstreitig Urheberrechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten.

Anschlussinhaber haftet für Filesharing erwachsener Dritter

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Beklagte eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt hat. Unstreitig hat sie weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat. Dies wäre als zumutbare Verhaltenspflicht jedoch erforderlich gewesen. Denn das Gericht ist der Ansicht, dass vor der Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar sei.

Dabei verweist das LG Hamburg auf die durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erwirkte „Morpheus” Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – Az.: I ZR 74/12) des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Eltern für ihre minderjährigen Kinder nicht haften würden. Weiter nimmt es Bezug auf die in zeitlich spätere „Bearshare” Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – Az.: I ZR 169/12), in der der BGH eine Belehrungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Familienangehörigen verneint hat. Das Gericht schließt daraus, dass allein die Volljährigkeit des Nutzers und eine daraus folgende Eigenverantwortlichkeit zum Wegfall einer Belehrungspflicht nicht ausreichen.

Denn dann hätte der BGH ohne weiteres unter Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit Volljähriger feststellen können, dass auch dem Anschlussinhaber „nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner” grundsätzlich nicht vor einer Überlassung des Internetanschlusses zu belehren sind. Das hat der BGH jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Schlussendlich stellte das LG Hamburg fest, dass die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte auch nicht unter den weiteren Begriff „Familienangehörige“ fallen.

Fazit: Die Entscheidung des Gerichts ist nicht kritiklos hinzunehmen. Dass das Gericht zwischen erwachsenen Familienangehörigen und erwachsenen Dritten unterscheidet, erscheint nicht sachgerecht. Ob der BGH in seiner „Bearshare“ Entscheidung tatsächlich im Rahmen der Belehrungspflichten zwischen erwachsenen Familienangehörigen und erwachsenen Dritten unterscheiden wollte, kann bezweifelt werden.(JAZ)

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Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei deutschsprachigem Film

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Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes beim Filesharing im Wege der sogenannten Lizenzanalogie hat das Amtsgericht Düsseldorf eine interessante Rechtsauffassung vertreten.

Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei deutschsprachigem Film © Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei deutschsprachigem Film © Benjamin-Duda-Fotolia

Ein Anschlussinhaber wurde wegen Filesharings abgemahnt. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film illegal verbreitet worden ist. Dies soll über einen Zeitraum von 9 Tagen insgesamt achtmal geschehen sein. Als der Abgemahnte nicht zahlte, verklagte ihn der Rechteinhaber schließlich. Dabei forderte er neben dem Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 400,- Euro geltend.

Filesharing: Berechnungsmethode zur Ermittlung des Schadens

Hierzu entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.03.2015 (Az. 57 C 8861/14) zunächst einmal, dass dem Rechteinhaber lediglich Schadensersatz in Höhe von 293 Euro zusteht. Dies begründete das Gericht damit, dass hier die Lizenzeinnahmen für einen einzelnen Download zu ermitteln sind. Diese werden dann mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads multipliziert. Dies hat zur Konsequenz, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei einer längeren Verbindung übers Internet höher ausfällt. Hier betrug die Verbreitungszeit 27 Stunden.

Abschlag bei Schadensberechnung für deutschsprachigen Film

Allerdings räumte das Gericht einen hohen Abschlag dafür ein, dass es sich bei dem verbreiteten Werk um einen deutschsprachigen Film gehandelt hat, der sich darüber hinaus an kleinere Kinder und ihre Familien richtet. Aufgrund dieser besonderen Umstände nahm das Gericht einen Abschlag in Höhe von 90 % vor.

Das Gericht erkannte lediglich Abmahnkosten in Höhe von 156,50 Euro zu. Dabei verwies es insbesondere darauf, dass der Abmahner einen zu hohen Streitwert angesetzt hat. Nach Auffassung des Gerichtes kommt hier lediglich ein Streitwert in Höhe von 1.469 Euro in Betracht, weil es um privates Filesharing geht.

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Berufung zum Landgericht Düsseldorf zugelassen.(HAB)

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Waldorf Frommer mahnt ab wegen „A Most Violent Year“

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Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – etwa des Films „A Most Violent Year“ – erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wieder im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film Films „A Most Violent Year“. Rechteinhaberin ist dabei die Universum Film GmbH, Neumarkter Str. 28, 81673 München.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 € zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 030 / 30366 2504 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

Sicher interessiert Sie auch unser nachfolgendes Angebot:

Filesharing-Spezial – Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot

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Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken

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Die Musikindustrie musste jetzt auch in einem Filesharing Verfahren vor dem hanseatischen OLG Hamburg eine Niederlage einstecken- in dem die Inhaberin eines Familienanschlusses abgemahnt worden war.

Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken© Nerlich-Images-Fotolia

Filesharing: Musikindustrie musste Abfuhr vor dem OLG Hamburg einstecken© Nerlich-Images-Fotolia

Eine Mutter hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, weil über ihren Anschluss die urheberrechtlich geschützten Filme „Die Insel am Ende der Zeit“ und „Kesselschlacht in der Normandie“ in einer Tauschbörse im Internet zum Download bereitgestellt worden sei.

Doch die abgemahnte Anschlussinhaberin weigerte sich für die Abmahnkosten aufzukommen. Sie berief sich darauf, dass zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung sowohl ihr Ehemann als auch ihre volljährige Tochter Zugang zum Internet hatten. Nachdem der Rechteinhaber und die Abgemahnte das Gerichtsverfahren für erledigt hatten ging es darum, wem die Kosten für den Rechtsstreites auferlegt werden.

Filesharing: Täterschaftsvermutzung wurde entkräftet

Hierzu stellte das hanseatische OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 5 W 47/13) klar, dass der Rechteinhaber für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Denn seine Klage wäre abgewiesen worden. Dies begründen die Richter damit, dass die abgemahnte Mutter die gegen sie als Anschlussinhaberin zunächst bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet hat. Hierzu reicht es bereits aus, dass die bloße Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte im Wege des Filesharing bestand. Diese Möglichkeit war hier hinreichend konkret dargelegt worden. Darüber hinaus scheidet auch eine Heranziehung im Wege der sogenannten Störerhaftung aus. Denn sie muss normalerweise volljährige Familienmitglieder weder überwachen noch belehren.

Fazit:

Zu begrüßen ist, dass sich jetzt auch das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Ansicht der höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im BearShare-Fall (BGH, Urteil vom 08. 01. 2014 Az. I ZR 169/12) angeschlossen hat, das bisher eher zugunsten der Musikindustrie entschieden hat Bereits zahlreiche Gerichte in Deutschland vertreten ebenfalls diese Auffassung. Gleichfalls sollten sich wegen Filesharing Abgemahnte umgehend rechtlich beraten lassen.(HAB)

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Abmahnung der Kanzlei Sarwari

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Eine neue Abmahnung liegt uns vor. Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt mit seiner Kanzlei Sarwari Pornofilme ab. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert er einen Vergleichsbetrag von EUR 650,-. Zeitgleich ist Sarwari noch als freier Mitarbeiter bei der bekannten Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk gelistet.

Eine neue Filesharing-Abmahnung liegt uns vor. Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt über seine gleichnamige Kanzlei Sarwari angebliche Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen ab. In der uns vorliegenden Abmahnung vertritt er den Rechteinhaber G&G Media Foto-Film GmbH aus Haan. Abgemahnt wird der Pornofilm „Fuck Casting – Junge Gören nackt vor der Kamera #1“. Interessant ist, dass er zudem noch bei der bekannten Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk als freier Mitarbeiter gelistet ist.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die im Übrigen der Abmahnung nicht vorgefertigt beiliegt, verlangt Yussof Sarwari von den Abgemahnten die Zahlung von insgesamt EUR 842,88,-. Allerdings wird ein Vergleichsangebot zur schnellen Erledigung von Pauschal EUR 650,- unterbreitet.

Seite Eins der Abmahnung: Dokumentierte Daten

Auf Seite 1 des Abmahnschreibens wird zunächst darauf hingewiesen, dass seine Mandantin, Herstellerin und Rechteinhaberin des Abgemahnten Filmwerks sei und er, Yussof Sarwari, die Interessen der G&G Media Foto-Film GmbH anwaltlich vertritt.

Zudem befinden sich auf Seite 1 des Schreibens die dokumentierten und gesicherten Daten tabellarisch aufgelistet. Hierzu zählen neben Datum und Uhrzeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung die ermittelte IP-Adresse, der Client, der Film-Titel sowie der Hash-Code.

Seite Zwei der Abmahnung: Angaben zum Anschlussinhaber

Auf Seite 2 werden die ermittelten Daten des Anschlussinhabers aufgeführt und erklärt, dass beim zuständigen Landgericht zuvor Antrag auf Erteilung einer Auskunft gestellt wurde. Mit dem Beschluss des Landgerichts darf beim Provider Auskunft verlangt werden, wer zum angeblichen Tatzeitpunkt hinter der ermittelten IP-Adresse steckte.

Darüber hinaus wird erläutert, dass zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe. Diese könne durch Sachvortrag jedoch erschüttert werden, allerdings bestünden dann weiterhin Ansprüche aus einer Störerhaftung.

Seite Drei der Abmahnung: Aufstellung der Kosten und Fristsetzung für Unterlassungserklärung

Auf Seite 3 folgt eine detaillierte Aufstellung der zu erstattenden Kosten. Der Lizenzschaden beläuft sich danach auf EUR 600,-. Hinzu kommen Gerichtskosten und Kosten für die Providerauskunft, so dass eine Zwischensumme von EUR 627,88,- entsteht. Zusammen mit den EUR 195,00,- Anwaltskosten und einer EUR 20,- Post- und Telekommunikationspauschale ergibt sich die Summe von insgesamt EUR 842,88,-

Es wird ferner eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genannt. Die uns vorliegende Abmahnung wurde am 6.5.2015 versendet und es wurde eine Frist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 15.5.2015 gesetzt.

Seite Vier der Abmahnung: Vergleichsangebot von Yussof Sarwari

Auf Seite 4 der Abmahnung wird dem Abgemahnten „im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit“ ein Vergleichsangebot von Pauschal EUR 650,- unterbreitet. Die Frist zur Zahlung ist in der uns vorliegenden Abmahnung auf den 22.5.2015 gesetzt.

Wie können wir Ihnen in diesen Fällen helfen?

Die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke ist auf genau solche Abmahnungen spezialisiert. In den vergangenen Jahren haben wir zahlreiche Mandanten vertreten, die Abmahnungen erhalten haben. Dabei gehen wir wie folgt vor:

  1. Wir bestreiten für Sie zunächst den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens.
  2. Gleichzeitig geben wir aber mit Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wenden teure Eilverfahren ab. Diese Erklärung wird speziell für Ihren Fall erstellt.
  3. Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern.

In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten, werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8195 47 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. (TOS)

 

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Waldorf Frommer mahnt ab wegen „American Sniper“

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Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – etwa des Films „American Sniper – Die Geschichte des Scharfschützen Chris Kyle“ – erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wieder im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film „American Sniper – – Die Geschichte des Scharfschützen Chris Kyle“. Rechteinhaberin ist dabei die Warner Bros. Entertainment GmbH. Humboldtstraße 62, 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 030 / 30366 2504 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Filesharing: Leugnen der Tatbegehung durch Angehörige kann Bumerang sein

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Wenn Eltern eine Abmahnung wegen Filesharing über ihren Familienanschluss erhalten, sollten sie bei ihrer Verteidigung aufpassen. Wer vorschnell eine Urheberrechtsverletzung durch seine Kinder ausschließt, kann schnell eine unangenehme Überraschung erleben. Dies wird an einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln deutlich.

Filesharing: Leugnen der Tatbegehung durch Angehörige kann Bumerang sein© Benjamin-Duda-Fotolia

Filesharing: Leugnen der Tatbegehung durch Angehörige kann Bumerang sein© Benjamin-Duda-Fotolia

Der Inhaber eines Anschlusses war von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Der Abgemahnte berief sich darauf, dass weder er noch seine bei ihm lebenden Angehörigen (Vater und 10-jähriger Sohn) den Anschluss für Filesharing missbraucht haben sollen. Er habe dies kontrolliert und der Sohn sei überdies regelmäßig belehrt worden.

Die Kanzlei Waldorf Frommer ging daraufhin im Wege der Klage gegen ihn vor. Weil der Abgemahnte sich verteidigen wollte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Doch das Amtsgericht Köln verweigerte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.09.2014 (Az. 14 T 20/14) zurück. Hiergegen legte er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Filesharing: Täterschaftsvermutung wurde durch Leugnen nicht widerlegt

Damit hatte der abgemahnte Anschlussinhaber Familienanschlusses jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Köln wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2015 (Az. 14 T 20/14) wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Die Richter begründeten das damit, dass der Anschlussinhaber durch sein Vorbringen nicht die gegen ihn bestehende Täterschaftsvermutung widerlegt hat. Denn nach den hier nicht infrage gestellten Ermittlungsergebnissen stand fest, dass über seinen Anschluss Filesharing begangen wurde.

Fazit:

Das Problem bestand hier darin, dass der Abgemahnte sich durch seinen Ausschluss der Tat durch seine Angehörigen unglaubwürdig gemacht hat. Anders wäre dies gewesen, wenn er die Möglichkeit des Filesharings durch andere Personen in seinem Haushalt eingeräumt hätte. Dann wäre aller Voraussicht nach die Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet gewesen. So haben bereits mehrere Gerichte – darunter sogar das OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 5 W 47/13 im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden.(HAB)

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Waldorf Frommer mahnt ab wegen „Paddington“

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Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wieder im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film „Paddington“. Rechteinhaberin ist dabei die Studiocanal GmbH, Neue Promenade 4, D-10178 Berlin.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Waldorf Frommer mahnt ab wegen „Birdman“

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Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing etwa des Films „Birdman“ erhalten und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt wieder im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film „Birdman oder die unverhoffte Macht der Ahnungslosigkeit“. Rechteinhaberin ist dabei die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Darmstädter Landstraße 114, 60598 Frankfurt am Main.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Niederlage von BaumgartenBrandt vor dem AG Ulm

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Die Kanzlei BaumgartenBrandt musste kürzlich in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm eine Niederlage einstecken. Das Gericht macht zu Recht deutlich, dass Abmahnanwälte keine zu hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers stellen dürfen.

Niederlage von BaumgartenBrandt vor dem AG Ulm© Benjamin-Duda-Fotolia

Niederlage von BaumgartenBrandt vor dem AG Ulm© Benjamin-Duda-Fotolia

BaumgartenBrandt hatte im Auftrag von der Firma KSM GmbH den Inhaber eines privaten Internetanschlusses abgemahnt, weil dieser den urheberrechtlich geschützten Film “Snuff Massacre“ unbefugt anderen Tauschbörsen-Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt haben soll. Als dieser nicht für die Abmahnkosten und den geltend gemachten Schadensersatz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung aufkommen wollte machten BaumgartenBrandt kurzen Prozess  und beantragten einen Mahnbescheid.

Doch der Abgemahnte legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Im Klageverfahren verwies er zunächst darauf, dass fragwürdig sei, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Darüber hinaus habe er zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geschlafen und sei daher nicht an seinem PC gewesen. Seine bei ihm lebende Frau und Kinder hätten zwar Zugang zum Internet gehabt. Er habe aber seiner Familie erklärt, was illegales Filesharing ist und derartige Urheberrechtsverletzungen über seinen Rechner ausdrücklich verboten. Nach dem er den Mahnbescheid erhalten hat habe er vorsichtshalber kontrolliert, ob sich auf seinem Computer Filesharing-Software befindet. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Das Amtsgericht Ulm wies daraufhin die Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 15.05.2015 (Az. 6 C 1247/14) ab.

Filesharing – Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet

Das Gericht begründet das damit, dass der abgemahnte Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast lediglich die gegen ihn bestehende Vermutung der Täterschaft entkräften muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er seine Unschuld beweisen muss. Es reicht vollkommen aus, dass er diese Vermutung infrage stellt. Dies ist hier durch seinen Tatsachenvortrag hinreichend geschehen. So hat er eingeräumt, dass sein Laptop auch durch die übrigen Familienmitglieder genutzt worden sind. Er hat dabei auch genau angegeben, in welchem Umfang der Rechner von seinen Angehörigen genutzt worden ist und dass diese zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sind. Dabei hat er auch dargelegt, dass er illegales Filesharing ausdrücklich verboten hat. Zum allem übrigen habe er den Rechner sogar auf suspekte Programme durchsucht. Durch diese konkreten Darlegungen habe er seiner Darlegungslast ausreichend Genüge getan um die Täterschaftsvermutung gegenüber einem Anschlussinhaber zu entkräften.

Anschlussinhaber braucht seine Familie nicht ständig zu überwachen

Darüber hinaus muss der Abgemahnte auch nicht im Wege der Störerhaftung verantworten. Denn er braucht seine bei ihm lebenden Familienmitglieder normalerweise nicht ständig zu überwachen, sondern nur zu belehren. Etwas anderes besteht nur, wenn vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung hinreichende Anzeichen für Missbrauch bestanden haben. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.

Filesharing: Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Entscheidung von vielen Gerichten und des Bundesgerichtshofes (u.a. Urteil vom 08. 01. 2014 Az. I ZR 169/12). Denn die sekundäre Darlegungslast darf nicht zu einer Gefährdungshaftung des abgemahnten Anschlussinhabers für Filesharing über seinen Computer führen.(HAB)

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Negele nimmt 10 Filesharing-Klagen zurück

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Die bekannte Abmahnkanzlei Negele hat 10 Filesharing-Klagen gegen unsere Mandantschaft zurückgenommen. Nachdem wir im Mahnverfahren Widerspruch gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben hatten wurde die Klage vor der Anspruchsbegründung zurückgenommen. Es zeigt sich, dass der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid nicht immer zwingend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt. 

Die Kanzlei Negele hatte unseren Mandanten vor Jahren eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zugestellt. In der Filesharing-Abmahnung forderte Negele neben der Zahlung eines Vergleichsbetrages auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

In einem ersten Schritt gaben wir im Namen unserer Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten im Folgenden die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten.

Widerspruch gegen Mahnbescheid erhoben

Der durch Negele geltend gemachte Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Häufig erhalten Betroffene innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid. So auch in den betroffenen 10 Fällen. Gegen den Mahnbescheid hatten wir sodann fristwahrend Widerspruch erhoben.

Negele nimmt Klagen vollumfänglich zurück

Negele stellte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Der Rechtstreit wurde daraufhin an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht abgegeben. Negele wurde aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.

Eine Begründung erfolgte allerdings nicht. Negele nahm nun ganz aktuell in 10 von uns betreuten Fällen die Klage in Form des Mahnbescheides vollumfänglich zurück und teilte mit, dass eine Anspruchsbegründung nicht erfolgen wird. Hilfsweise wurde der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen.

Fazit:

Zunächst kann festgehalten werden, dass nicht jeder Mahnbescheid, der die Ankündigung enthält, das streitige Verfahren bei Widerspruch einleiten zu wollen, auch in einem streitigen Verfahren endet.

Offenbar soll durch diese Ankündigung in vielen Fällen zunächst einmal Druck auf die Betroffenen ausgeübt werden, damit diese sich noch vor einem in der Schwebe stehenden streitigen Verfahren vergleichen.  Tun sie dies nicht – und dies zeigen die 10 Klagerücknahmen eindrucksvoll – muss jedenfalls nicht zwingend mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden.

Ein weiterer Grund zur Klagerücknahme dürfte darin liegen, dass Negele bereits einen Gerichtskostenvorschuss geleistet hat. Diesen bereits geleisteten Betrag erhält die Kanzlei durch die Klagerücknahme zurück.

Bei einer erfolgreichen Klage müsste der Abgemahnte diese Gerichtskosten tragen. Es entsteht daher ein wenig der Eindruck, dass Negele sich bei diesen zehn Verfahren scheinbar keine guten Erfolgschancen für eine Klage ausgerechnet hat und statt die streitige Auseinandersetzung zu suchen, lieber die Gerichtskosten zurückfordert.

Kostenfreie Erstberatung

Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen oder haben bereits einen Mahnbescheid erhalten können Sie sich gerne mit offenen Fragen an unsere Kanzlei wenden. Die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke ist auf genau solche Abmahnungen spezialisiert. In den vergangenen Jahren haben wir zahlreiche Mandanten vertreten, die Post von Abmahnkanzleien wie Negele erhalten haben.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8104 12 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. (TOS)

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Filesharing-Erfolg gegen Baumgarten Brandt vor dem AG Köln

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Erneut haben wir vor dem AG Köln (Az. 125 C 575/14) erfolgreich einen unserer Mandanten gegen die Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt vertreten können. Unser Mandant haftet weder als Täter noch als Störer, entschied der Richter.

Was wurde Abgemahnt und was forderte die Gegenseite?

Abgemahnt wurde der Film „Durst“. Christian Meinke MFA­­­­­­­­­­­­­­­­­ + Filmdistribution e.K. vertreten durch Baumgarten Brandt behauptete, Inhaber der ausschließlichen Rechte an dem Film zu sein. Die ermittelten Daten seien von der Firma Guardaley Ltd. zuverlässig ermittelt worden. Aus den Daten ginge hervor, das unser Mandant den Film im Januar 2010 unerlaubter Weise über eine Tauschbörse verbreitet hätte ohne die entsprechenden Rechte hierfür zu besitzen. Gefordert wurden EUR 400,- Schadensersatz sowie EUR 555,60,- Abmahnkosten.

Was beantragten wir?

Wir beantragten die Klage abzuweisen. Weder war unserer Ansicht nach sicher, dass die Rechte an dem Filmwerk tatsächlich bei der gegnerischen Seite liegen, noch ob die verwendete Datenermittlungssoftware zuverlässig ist. Unser Mandant jedenfalls verneinte Filesharing betrieben zu haben und wies darauf hin, dass neben ihm auch seine Ehefrau zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte. Diese hat unserem Mandanten gegenüber mitgeteilt, dass sie ebenfalls kein Filesharing betrieben habe. Seine Kinder hingegen seien zu jung um Filesharing zu betreiben. Zudem hatten wir angezeigt, dass die Sache im Übrigen bereits verjährt war.

Entscheidung des AG Köln:

Das AG Köln hat die Klage abgewiesen, da sie nicht begründet war.

Keine Haftung als Täter

Einen Anspruch auf die Zahlung der geforderten EUR 400,- Schadensersatz hat die Gegenseite nicht, urteilte der Richter. Ob die Daten richtig ermittelt worden seien, oder bereits Verjährung eingetreten sei könne dahinstehen, da Baumgarten Brandt keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, die zu dem Schluss zwingen oder auch nur nahelegen, dass es unser Mandant und nicht seine Ehefrau gewesen sei, so das AG Köln. Dass die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat, ließe einen Rückschluss auf die Täterschaft nicht zu.

Sekundärer Darlegungslast genüge getan

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Az. I ZR 160/12, BearShare) spräche hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, da zum Tatzeitpunkt auch seine Ehefrau Zugang zum Internet hatte. Eine Alleinnutzung durch unseren Mandanten konnte nicht nachgewiesen werden. Da er glaubhaft machen konnte, dass sein Frau ebenfalls Zugang hatte, hat er der sekundären Darlegungslast genügt.

Keine Störerhaftung

Auch die Zahlung der geforderten Abmahnkosten in Höhe von EUR 555,60,- könne von Baumgarten Brandt nicht verlangt werden, da unser Mandant auch nicht als Störer hafte, entschied das Gericht.

Gemäß dem BearShare-Urteil des Bundesgerichtshofes haftet grundsätzlich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Seine Ehefrau hatte wie erwähnt Zugang zum Internet und Anhaltspunkte für einen Missbrauch waren für unseren Mandanten nicht ersichtlich.

Zahlreiche gewonnene Filesharing-Verfahren

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl gewonnener Filesharing-Verfahren in jüngerer Vergangenheit ein. Weitere Informationen zu  gewonnenen Filesharing-Verfahren der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke finden Sie hier.

Das Urteil des AG Köln im Volltext hier: AG Köln, Urteil vom 18.05.2015, Az. 125 C 575/14

(TOS)

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Filesharing: Abmahnanwalt haftet für insolventen Rechteinhaber

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Nachdem die Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg eine Niederlage erlitten hatte, setzte das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz einen drauf. Das Gericht entschied, dass die Abmahnanwälte wegen zwischenzeitlicher Insolvenz ihres Mandanten für die angefallenen Prozesskosten aufzukommen haben.

Filesharing: Abmahnanwalt haftet für insolventen Rechteinhaber© Nerlich-Images-Fotolia

Filesharing: Abmahnanwalt haftet für insolventen Rechteinhaber© Nerlich-Images-Fotolia

Vorliegend war ein Anschlussinhaber von BaumgartenBrandt wegen wegen illegaler Verbreitung des Films “Shoot the Duke” in Form des Filesharing abgemahnt worden. Diese Urheberrechtsverletzung wurde im Auftrag der Firma Lichtblick Film GmbH – ehemals Los Banditos GmbH – geltend gemacht.

Filesharing: AG Charlottenburg weist Klage ab mangels Aktivlegitimation

Doch das Amtsgericht Berlin Charlottenburg wies die Klage auf Schadensersatz in Höhe von angemessenem Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 210 C 283/14) wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers ab. Dabei verwies das Gericht darauf, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass die Firma Lichtblick über die Verwertungsrechte an dem Film verfügt.

Hiergegen legten die Abmahnanwälte Berufung ein. Dabei unterlief ihnen jedoch anscheinend ein Fehler. Sie holten wohl nicht die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters ein. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Klägerin bereits seit mehreren Monaten insolvent gewesen ist. Nachdem sie darauf vom Landgericht Berlin aufmerksam gemacht wurden, nahm BaumgartenBrand die Berufung zurück.

LG Berlin: Abmahnanwälte ignorierten Insolvenz des Rechteinhabers

Das Landgericht Berlin entschied daraufhin mit Beschluss vom 18.05.2015 (Az. 16 S 1/15), dass die Abmahnkanzlei die Kosten der Berufung der ehemaligen Klägerin tragen müssen. Dies begründet das Gericht damit, dass die betreffenden Prozessbevollmächtigten die Berufung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt haben. Aufgrund dessen verfügten sie jedoch über keine Prozessvollmacht mehr. Dies sei ihnen auch nach den Feststellungen des Gerichtes bekannt gewesen. Der Insolvenzverwalter habe keine Prozessvollmacht erteilt. Er habe die weitere Prozessführung vor der Rücknahme der Berufung auch nicht genehmigt. Vielmehr habe er dieser sogar ausdrücklich widersprochen.

Fazit für Filesharing-Verfahren:

Dies hat einmal die erfreuliche Konsequenz, dass die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Einmal mehr zeigt sich, dass Abmahnanwälte die Aktivlegitimation sorgfältig prüfen sollten, was in der Praxis längst nicht immer der Fall ist. Solche Tricks von Abmahnanwälten erweisen sich schnell als teurer Bumerang.(HAB)

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Filesharing: Haftet Anschlussinhaber für Filesharing seiner Gäste?

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Wenn ein Anschlussinhaber Gästen seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, darf er nicht ohne Weiteres für das Filesharing seiner Besucher in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg.

Filesharing: Haftet Anschlussinhaber für Filesharing seiner Gäste?© MS-Fotodesign-Fotolia

Filesharing: Haftet Anschlussinhaber für Filesharing seiner Gäste?© MS-Fotodesign-Fotolia

Vorliegend hatte die Kanzlei Schulenberg & Schenk den Anschlussinhaber im Auftrag der I_ON Media GmbH wegen Filesharing abgemahnt. Sie warf ihm vor, dass über seinen Anschluss der urheberrechtlich geschützte Film „Cherry Bond“ verbreitet worden sei. Dabei machten die Abmahner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 645,20 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro geltend.

Doch der Abgemahnte wehrte sich. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hat. Sie habe jedoch auf Nachfrage angegeben, dass sie die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing nicht begangenen habe. Darüber hinaus habe er seinen Gästen das Passwort für seinen WLAN-Router mitgeteilt gehabt.

Filesharing: Keine Haftung als Täter für Gäste

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. 210 C 34/15) ab. Das Gericht verwies darauf, dass aufgrund der Möglichkeit des Filesharings durch die Ehefrau und seine Gäste des beklagten Anschlussinhabers eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Er hat durch seine Darlegungen die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet.

Gewöhnlich keine Störerhaftung

Darüber hinaus kann er auch nicht im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Es reicht aus, dass er seinen Anschluss hinreichend gesichert hatte. Der Anschlussinhaber braucht normalerweise weder seine Ehefrau noch die ihm bekannten Gästen misstrauisch zu sein. Von daher kann ihm hier nicht vorgeworfenen werden, dass er etwa durch die fehlende Überwachung seine Prüfpflichten verletzt hat.

Fazit für Abgemahnte:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem im BearShare Fall (Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12). Aus ihr vergibt sich, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber gut bekannte volljährige Gäste gewöhnlich nicht belehren geschweige denn ständig im Auge behalten muss. Dass gilt allerdings nur dann, wenn es keine Anzeichen für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen gibt.

Trotz dieser günstigen Entscheidungen die Gerichte in letzter Zeit häufig gefällt haben, sollten Anschlussinhaber bei ihrer Verteidigung aufpassen. Heikel ist es beispielsweise, wenn der Abgemahnte Filesharing durch seine Gäste oder andere Angehörige ausdrücklich ausschließt. Dann riskiert er, dass die Täterschaftsvermutung gegen ihn weiter besteht mit der Folge, dass er wegen Filesharing in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 25.02.2015 (Az. 14 T 20/14).

Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie Ihren WLAN-Anschluss vor dem Zugriff unbekannter Dritter schützen durch die Verwendung einer aktuellen Verschlüsselung. Das Passwort sollte gewöhnlich geheim gehalten werden.(HAB)

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Wende in der Rechtsprechung: Siegreiche Filesharing-Verfahren mehren sich

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Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken „Anti-Abzock-Gesetz“ im Jahre 2013 und der „BearShare“ Entscheidung des BGH hat sich die Lage im Bereich der Filesharing-Verfahren sehr zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt.

Das neue Gesetz schaffte unter anderem den fliegenden Gerichtsstand ab.  Bei einer Urheberrechtsverletzung, die eine Person im privaten Bereich begangen hat, ist eine Klage nunmehr ausschließlich an dem Gericht möglich, in dessen Bezirk der Abgemahnte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf diese Vorschrift wurde lange gewartet. Bislang spielten sich die Streitigkeiten primär vor den Gerichten in Hamburg, Köln und München ab. Diese Gerichte sind für eine urheberrechtsfreundliche Rechtsprechung bekannt. Nun ergibt sich ein wesentlich breiteres Meinungsbild der Gerichte in Deutschland.

Mit der „BearShare“ Entscheidung (Bearshare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) hat der BGH festgelegt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Den Beweis für den Umschwung in der Rechtsprechung beweisen die zahlreichen gewonnenen Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei:

  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Lebensgefährtin, sein Bruder und ein Freund zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet hatten. Zudem konnte im Zuge der sekundären Darlegungslast glaubhaft gemacht werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Sicherheitslücke seines Router vorhanden gewesen sein könnte.

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/06/AG-Esslingen-Negele.pdf

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass unser Mandant weder als Täter noch Störer hafte (Urt. v. 18.05.2015, Az. 125 C 575/14):

https://www.wbs-law.de/allgemein/filesharing-erfolg-gegen-baumgarten-brandt-vor-dem-ag-koeln-61151/

  • Das Amtsgericht Rendsburg weist die Filesharing-Klage von der Savoy Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben unserem Mandanten auch sein volljähriger Sohn zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatte. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genüge getan (Urt. v. 06.05.2015, Az. 45 C 39/15):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/04/AG-Rendsburg.pdf

  • Das Amtsgericht Bretten weist die Filesharing-Klage von der I-ON New Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie deren Freund zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 30.04.2015, Az. 1 C 304/14):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/03/AG-Bretten.pdf

  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil neben unserem Mandanten unter anderem auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte und er der sekundären Darlegungslast genügt hatte. Zudem war Verjährung eingetreten (Urt. v. 17.04.2015, Az. 424 C 8699/14):

https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2015/05/AG_Hannover.pdf

  • Das Amtsgericht Hamburg weist die Filesharing-Klage der LFP Video Group LLC vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil auch die Ehefrau Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-negele-vor-dem-ag-hamburg-60438/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Klage der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-koeln-bestaetigt-dreijaehrige-verjaehrungsfrist-60306/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der CD Projekt S.A. vertreten durch die Kanzlei RKA ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, indem er unter anderem darlegen konnte, dass sein PC zu alt war, um Spiele über eine Tauschbörse zu teilen (Urt. v. 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/pc-zu-alt-fuer-filesharing-klage-abgewiesen-60267/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil die Anschlussinhaberin mehrere Tage auf Geschäftsreise war und alle internetfähigen Geräte mitgenommen hatte (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/anschlussinhaberin-zum-zeitpunkt-der-rechtsverletzung-abwesend-sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-60149/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Hanway Brown Ltd vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, unter anderem indem er angab Analphabet zu sein. (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/einmalige-ermittlung-der-ip-adresse-unzureichend-sieg-gegen-baumgarten-brandt-im-filesharing-verfahren-59968/

  • Das Amtsgericht Traunstein weist die Filesharing-Klage von der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds ab, weil auch die Ehefrau zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 11.03.2015, Az. 311 C 1404/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-fareds-errungen-60066/

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die volljährige Tochter Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 26.02.2015, Az. 137 C 391/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/weiterer-filesharing-sieg-gegen-baumgarten-brandt-59370/

  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits Verjährung eingetreten war. (Urt. v. 25.02.2015, Az. 38 C 362/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-gegen-baumgarten-brandt-3-jaehrige-verjaehrungsfrist-massgeblich-59392/

  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, da neben unserer Mandantin auch Ihre beiden Söhne (21, 15) zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (26.01.2015, 57 C 2713/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/positive-tendenz-filesharing-sieg-gegen-rasch-auch-vor-dem-ag-duesseldorf-58663/

  • Das Amtsgericht Schweinfurt weist die Filesharing-Klage von der MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil die beiden volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 16.01.2015, Az. 3 C 1046/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-sieg-gegen-schulenberg-schenk-vor-dem-ag-schweinfurt-volljaehrige-kinder-hatten-internetzugriff-58476/

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage von Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, weil neben unserer Mandantin zudem ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 12.01.2015, Az. 102 C 7201/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-erfolg-gegen-die-kanzlei-rasch-vor-dem-ag-leipzig-58522/

  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, weil der Router der Telekom bekanntermaßen Sicherheitslücken aufwies (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-verfahren-durch-nachweis-einer-sicherheitsluecke-im-router-55747/

  • Das Amtsgericht Deggendorf weist die Filesharing-Klage von der MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil der Mitmieter die Rechtsverletzung zugibt und der Anschlussinhaber ihm gegenüber keine Überwachungspflichten hat (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 2014/14):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-verfahren-gegen-negele-mitmieter-entlastet-den-anschlussinhaber-56328/

  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der Gröger MV GmbH vertreten durch die Kanzlei CSR ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die beiden Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13):

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/sieg-im-filesharing-streit-bearshare-rechtsprechung-zeigt-ihre-wirkung-54455/

(JEB), (TOS)

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Minderjährige können wegen Filesharing haften

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Dass auch minderjährige Kinder unter Umständen wegen illegalem Filesharing in Anspruch genommen werden können ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Bielefeld. Abgemahnte Eltern sollten aufpassen.

 Minderjährige können wegen Filesharing haften ©-Erwin-Wodicka-Fotolia

Minderjährige können wegen Filesharing haften ©-Erwin-Wodicka-Fotolia

 

Vorliegend wurde zunächst der Vater wegen Filesharing abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss das urheberrechtlich geschützte Computerspiel –Programm „Bus Simulator“ über die Tauschbörse Torrent verbreitet worden sei. Als er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwiderte, dass sein zur Tatzeit 12-jähiger Sohn trotz mehrmaliger Belehrungen diese Tat begangen hat, ging der Ärger erst richtig los. Jetzt wurde des Sohn im Alter von mittlerweile 15 Jahre abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und für die Abmahnkosten aufkommen. Doch dieser weigerte sich und verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung noch minderjährig gewesen sei. Von daher könne er nicht in Anspruch genommen werden.

Abmahnkosten: Einsichtsfähigkeit spielt keine Rolle

Das vom Abmahner angerufene Landgericht Bielefeld sah das jedoch anders und entschied mit Urteil vom 04.03.2015 (Az.4 O 211/14) zunächst einmal, dass der Sohn für Abmahnkosten in Höhe von 780,50 €  aufkommen muss. Hierfür reicht es aus, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Frage, ob er einsichtsfähig gewesen sei, spiele keine Rolle.

Filesharing: Auch 12-jährige können einsichtsfähig sein

Darüber hinaus muss der Sohn auch für den durch die Verbreitung entstandenen Lizenzschaden in Höhe von 510,00 € aufkommen. Die Minderjährigkeit des Filesharers steht hier nach Auffassung des Gerichtes nicht einer Haftung entgegen. Denn auch Minderjährige können deliktfähig sein und schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gehandelt haben. Hierzu führten die Richter aus, dass ab einem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der nötigen Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet werde. Bei der persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs.3 BGB  ergeben. Hiervon sei insbesondere bei einem fast 13-jährigen Gymnasiasten auszugehen, der mehrmals in der Woche seine Schulaufgaben mit dem Computer erledigt hat und von seinen Eltern zudem vor jeder Nutzen auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden ist.

Fazit für abgemahnte Eltern:

Die Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig. An diesem Fall wird deutlich, dass wegen Filesharing abgemahnte Eltern die Ruhe bewahren sollten. Keinesfalls sollten vorschnell irgendwelche Erklärungen abgeben werden. Vielmehr sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Ansonsten kann es passieren, dass Ihr minderjähriges Kind in Anspruch genommen wird.(HAB)

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Waldorf Frommer: Abmahnung wegen Horrorfilm

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Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen dem Horrorfilm Annabelle im Auftrag von der Warner Bros. Entertainment GmbH bekommen und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt verstärkt im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Film Annabelle. Hierbei handelt es sich um einen US-amerikanischen Horrorfilm. Rechteinhaberin ist dabei die Warner Bros. Entertainment GmbH, Humboldtstraße 62, 22083 Hamburg.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 € zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

Sicher interessiert Sie auch unser nachfolgendes Angebot:

Filesharing-Spezial – Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot

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Waldorf Frommer: Abmahnung wegen Der große Trip

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Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen dem Film Der große Trip-Wild bekommen und wissen nicht, wie Sie richtig darauf reagieren sollen?

 

Sehen Sie hierzu unser Video:



 

Die Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnt verstärkt im Bereich des Filesharings ab. Diesmal geht es um den Spielfilm „Der große Trip-Wild“. Rechteinhaberin ist dabei die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Darmstädter Landstraße 114, 60598 Frankfurt am Main.

Geltend gemacht werden wie in der Vergangenheit Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 815,00 € zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, die Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren. Eine juristische Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber unter allen Umständen für Verletzungen Dritter ist in dieser Form nicht korrekt. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich also.

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharer-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) persönlich zur Verfügung.

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Neues Grundsatzurteil vom BGH zum Filesharing erwartet

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Der Bundesgerichtshof(BGH) verhandelt am 11. Juni, jeweils vormittags, über drei Filesharing Verfahren. „Es geht in diesen Verfahren um viel“, sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke. „Unter anderem soll die grundsätzliche Frage geklärt werden, wieviel Schadensersatz und Abmahnkosten die Medienindustrie von Nutzern verlangen kann, die illegal Musik oder Filme über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben“.

“Gerade die Höhe des entstandenen Lizenzschadens beurteilen die Gerichte in Deutschland noch völlig unterschiedlich”, macht Solmecke deutlich. “Die angesetzten Schadenssummen schwanken – je nach Gericht – zwischen 10 und 200 Euro pro getauschtem Musikstück.” Darüber hinaus könnte das erwartete BGH Urteil Klarheit darüber bringen, wer letztlich in der Beweispflicht dafür ist, dass über einen ans Internet angeschlossenen Rechner tatsächlich Musik getauscht worden ist.

Eines der drei BGH Verfahren wird von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführt, die den Abgemahnten vertritt (Az. BGH I ZR 19/14, Vorinstanz OLG Köln 6 U 205/12). Die Musikindustrie verlangt die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro sowie einen Lizenzschaden von 3000 Euro für 15 getauschte Lieder.  Während das Landgericht Köln den Beklagten vollumfänglich veruteilt hat, hat das Oberlandesgericht Köln in der Berufung nur Abmahnkosten in Höhe von 878,65 Euro anerkannt und den Lizenzschaden in voller Höhe bestätigt. Der Beklagte bestreitet, jemals Musik über das Internet getauscht zu haben und machte deutlich, dass es schon in der Vergangenheit zu Ungereimtheiten bezüglich seines Internetanschlusses gekommen sei.

“Das Thema Tauschbörsen-Abmahnung ist nach wie vor sehr relevant”, macht Rechtsanwalt Solmecke deutlich.  “Allein bei uns in der Kanzlei rufen täglich 30-40 Abgemahnte an. Zurückzuführen ist das insbesondere auf neue Tauschplattformen wie Popcorn Time, die von den Internetnutzern nach wie vor sehr stark genutzt werden.”

Volltexturteil der Vorinstanz (OLG Köln): http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/6_U_205_12_Urteil_20131220.html

Terminshinweis des BGH:

http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html

Hinweis für die Medien:  Der Beklagte in dem von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Verfahren wird am 11. Juni zusammen mit Rechtsanwalt Solmecke in Karsruhe sein und steht nach der Verhandlung, die um 11 Uhr beginnt, für Interviews zur Verfügung.

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Verbraucherdienst e. V. darf Abgemahnte nicht rechtlich beraten

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Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucherdienst e. V. aus Essen Abgemahnte weder kostenlos noch im Rahmen einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft beraten oder vertreten darf.

Der Verbraucherdienst e. V. versucht vom Abmahnwahn zu profitieren und wirbt auf seiner Website mit einer kostenlosen Erstberatung. Wer in den Verein eintritt und für mindestens ein Jahr eine Mitgliedschaft abschließt kann sich für 257,70 im Jahr bei Waldorf Frommer Abmahnungen von dem Verein vertreten lassen.

Was der Verbraucherdienst e. V. nicht bedacht hat, ist dass das Gesetz genau regelt, wer rechtlich beratend tätig werden und die rechtliche Vertretung übernehmen darf.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht vor, dass Rechtsdienstleistungen von öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen erlaubt sind, die

  1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
  2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,

  1. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der

Insolvenzordnung,

  1. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
  2. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und

anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des

Behindertengleichstellungsgesetzes

im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

Der Verbraucherdienst e. V. nimmt, obwohl der Name des Vereins so klingt, keine Aufgaben der Verbraucherzentrale bei. Aus diesem Grund hat das LG Hamburg deren rechtliche Beratung per einstweiliger Verfügung verboten. (JEB)

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