Viele Abgemahnte sind verunsichert und fragen uns, wann ihre Abmahnungen verjähren.
Wir sind der Ansicht, dass die Verjährung bei Abmahnungen, sowohl in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren, als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen, nach drei Jahren eintritt. Das bedeutet, dass jedenfalls Abmahnungen, die im Jahre 2010 zugestellt wurden, verjährt sind.
Die Frist für die Verjährung beginnt nicht erst mit der Zustellung der Abmahnung zu laufen, sondern ab Ende des Jahres, in dem Kenntnis der Abmahnkanzleien vom Anschlussinhaber erlangt wird. Die Zustellung der Abmahnung kann jedoch als Indiz für die Verjährungsfrist herangezogen werden, denn nicht immer werden die Beschlüsse der Abmahnung als Kopie beigelegt.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden, das heißt, dass der Lauf der Verjährung angehalten wird. Ein häufig vorkommender Fall ist die Hemmung, die durch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides ausgelöst wird. Achtung: Nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides ist entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Antrages. Durch diesen Antrag wird der Lauf der Verjährung für die Dauer von sechs Monaten angehalten. Eine solche Hemmung kann auch durch Vergleichsverhandlungen ausgelöst werden.
Weitere Schreiben der Gegenseite
Trotz Verjährung der Abmahnung, können immer noch Schreiben von der Gegenseite kommen. Diese wird trotz Verjährung immer noch versuchen ihre Forderungen geltend zu machen. Wir raten in diesem Fall dazu nicht auf diese Schreiben zu reagieren und diese lediglich abzuheften.
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