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AG Köln: Zum fliegenden Gerichtsstand im Filesharing-Verfahren

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Das Amtsgericht Köln (AG) hat sich in einem Tauschbörsenfall für nicht örtlich zuständig erklärt und verweist den Fall an das Amtsgericht in Hamburg. Damit hat das Gericht sich, wie kürzlich schon das AG Berlin, gegen den sogenannten fliegenden Gerichtsstand im Filesharing-Verfahren ausgesprochen (Az.137 C 99/13).

Ein Tauschbörsennutzer wurde wegen Filesharings vor dem Amtsgericht Köln angeklagt. Der Nutzer ist wohnhaft in Hamburg. Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Beklagten für den Ort der Verhandlung entscheidend. Bei einer unerlaubten Handlung sieht das Gesetz jedoch vor, dass das Gericht an dem Ort wo die unerlaubte Handlung stattgefunden hat, zuständig ist (§32 ZPO). Der Grund liegt darin, dass sich am Ort der Tat meist Zeugen befinden und eine gegebenenfalls notwendige Ortsbesichtigung leichter durchzuführen ist.

Datei kann auch in Köln heruntergeladen werden

Auf diese Norm hat sich die Klägerin hier berufen und klagte den Hamburger vor dem Amtsgericht Köln an. Als Begründung führte sie an, dass der Nutzer der Tauschbörse wusste, dass die von ihm im Netz zur Verfügung gestellte Datei auch in Köln heruntergeladen werden kann.

Keine Willkür bei der Auswahl des zuständigen Gerichtes

Das Gericht hat die Klage nun an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit der Tatsache, dass die bloße Möglichkeit des Herunterladens der vom Tauschbörsennutzer zur Verfügung gestellten Dateien in Köln, nicht ausreicht, um Köln als „Tatort“ zu qualifizieren. Dies würde bedeuten, dass in Filesharing-Fällen die Gerichte unzähliger Orte aufgerufen werden könnten, da potentiell immer die Möglichkeit besteht, dass dort die getauschte Datei heruntergeladen wird. Eine solche Willkür bei der Auswahl des zuständigen Gerichts ist nach Ansicht des AG Köln nicht vom Gesetzgeber gewollt. Besteht kein Gericht, das aus den oben genannten Gründen einen näheren Bezug zur Tat aufweist, so ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. In diesem Fall ist es das Amtsgericht Hamburg. Somit lehnt das AG Köln, wie zuvor kürzlich schon das AG Berlin die Anwendung des in §32 ZPO normierten sogenannten fliegenden Gerichtsstands ab.

Bald nur noch Klage am Wohnsitz möglich

Mit dieser Entscheidung entspricht das AG Köln jetzt schon dem noch nicht endgültig ratifizierten § 104a UrhG, wonach Verbraucher auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden dürfen. Anders soll das nur für eine Verwendung im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein.

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