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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Gemeinsamer Anschluss – Filesharing Niederlage vor dem AG Rostock

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Wenn ein Familienanschluss mehreren Anschlussinhabern gehört, kann die Musikindustrie bei einer Filesharing Abmahnung schnell das Nachsehen haben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock.

 Gemeinsamer Anschluss – Filesharing Niederlage vor dem AG Rostock © MS-Fotodesign-Fotolia

Gemeinsamer Anschluss – Filesharing Niederlage vor dem AG Rostock © MS-Fotodesign-Fotolia

Nachdem eine Mutter wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung eines Filmwerkes eine Filesharing Abmahnung von der Kanzlei Baumgarten Brandt bekommen hatte, wollte sie nicht für die Abmahnkosten und den Schadensersatz aufkommen. Sie berief sich im Filesharing Verfahren vor Gericht darauf, dass auch ihr Ehemann ihre Kinder den Familienanschluss genutzt haben. Doch das reichte BaumgartenBrandt nicht. Die Abmahnkanzlei vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hier ihren Nachforschungspflichten genügt hatte.

Filesharing: Täterhaftung entfällt mangels Vermutung bei gemeinsamem Anschluss

Doch da Amtsgericht Rostock sah das anders und wies die von Baumgarten-Brandt erhobene Klage mit Urteil vom 11.04.2016 (Az. 49 C 473/14) ab. Dabei verwies das Gericht darauf, dass hier eine Haftung als Täter ausscheidet. Denn die die normalerweise gegenüber dem Anschlussinhaber geltende Vermutung der Täterschaft gilt hier ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung beiden Eltern gemeinsam zugeordnet war. Aus diesem Grunde ist nach der Auffassung des Gerichtes unklar, welcher Anschlussinhaber Filesharing begangen hat. Darüber hinaus sind die Eltern hier ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Hierzu reicht es aus, dass die gesamte Familie den Internetanschluss gemeinsam nutzt hat. Demgegenüber braucht der Anschlussinhaber keine kriminalistische Aufklärungsarbeit gegenüber seinen nächsten Angehörigen zu betreiben.

Keine Störerhaftung

Eine Heranziehung der abgemahnten Anschlussinhaberin als Störer scheitert daran, dass dieser womöglich durch Berechtigte und nicht durch unbekannte Dritte zum Filesharing benutzt worden ist. Insofern kann der Anschlussinhaberin hier keine Verletzung ihrer Sicherungspflichten vorgeworfen werden.

Fazit:

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte sich nicht vorschnell durch Abmahnanwälte wie BaumgartenBrandt oder Waldorf Frommer unter Druck setzen lassen, die in ihren Schreiben häufig eine kurze Frist von wenigen Tagens setzen. Keinesfalls sollten Sie vorschnell zahlen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Manche Abmahnanwälte wollen es ihnen „leichtmachen“ und fügen der Abmahnung eine vorformulierte Erklärung bei. Diese sollte nicht unterschrieben werden. (HAB)

Sicher ist das folgende Video interessant:

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