In einem aktuellen Filesharing Verfahren stellt das Landgericht Berlin bedenklich hohe Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des abgemahnten Anschlussinhabers.

Filesharing: Mutter soll ihre Familie ausspionieren © Benjamin-Duda-Fotolia
Die Ehefrau war als Anschlussinhaber von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte wegen Filesharing abgemahnt worden. Dass sie darauf verwies, dass sowohl ihr Ehemann als auch ein Nachbar Zugriff auf ihren Internetanschluss haben konnte, reichte dem Rechteinhaber nicht aus. Nachdem das Amtsgericht Berlin Charlottenburg mit Urteil vom 14.10.2014 (Az. 225 C 184/14) seine Klage abgewiesen hatte, legte die Kanzlei .rka Rechtsanwälte im Auftrag ihres Rechteinhabers hiergegen Berufung ein.
Filesharing: Anschlussinhaber sollen umfangreiche Nachforschungspflichten haben
Das Landgericht Berlin hob mit Urteil vom 08.09.2015 (Az. 15 S 37/14) die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg sei die Mutter als Anschlussinhaberin nicht ihren Nachforschungspflichten nachgekommen. Es reiche nicht aus, dass sie die einzelnen Mitglieder ihres Haushaltes angibt und/oder das Filesharing-Netzwerk ebenfalls nutzt. Vielmehr soll der Anschlussinhaber umfangreiche durch eigene Ermittlungen feststellen, welcher Rechner zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung online gewesen und/oder ein Tauschbörsenprogramm installiert hatte. Zwar müssten nahe Angehörige hierbei nicht ans Messer geliefert werden. Abgemahnte Anschlussinhaber sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Gerichte auch bei Bestehen eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 283 ZPO ein Stillschweigen normalerweise prozessual würdigen dürfen. Ein Schweigen zum Schutze der Familie stehe dem nicht entgegen.
Fazit:
Diese Entscheidung des Landgerichtes Berlin lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der einschlägigen Filesharing Rechtsprechung vermissen. Sie lässt außer Acht, dass mittlerweile viele Gerichte eine andere Rechtsauffassung vertreten und die theoretische Möglichkeit der Täterschaft durch Zugang zum Internetanschluss ausreichend erachten. Dieser Auffassung ist zu folgen, weil durch das Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Abgemahnten gezogen werden dürfen. Ansonsten würde das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt. Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass durch das ans Messer Liefern das Vertrauensverhältnis zwischen Angehörigen erschüttert wird.(HAB)
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