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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing: Anschlussinhaber haftet für seinen Neffen

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Anschlussinhaber können auch gegenüber volljährigen Verwandten Belehrungspflichten und Überwachungspflichten haben. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um entferntere Verwandte wie Neffen handelt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Stuttgart.

Filesharing: Anschlussinhaber haftet für seinen Neffen © AK-DigiArt-Fotolia

Filesharing: Anschlussinhaber haftet für seinen Neffen © AK-DigiArt-Fotolia

Ein Anschlussinhaber war wegen Filesharing eines Computerspiels durch seinen Neffen erfolglos abgemahnt worden. Die Verbreitung über eine Internet-Tauaschbörse erfolgte dabei über einen Zeitraum von ungefähr 6 Wochen. Der Anschlussinhaber berief sich während des Rechtsstreits darauf, dass er aufgrund der engen familiären Verbundenheit seinem Neffen vertraut habe und aus diesem Grunde nicht als Störer hafte. Denn er habe nicht seine Prüfungspflichten verletzt.

Filesharing: Privileg gilt nicht gegenüber jedem Verwandten

Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 30.09.2015 (Az. 24 O 179/15), dass der Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Schadensersatz in Höhe von 8.000 Euro Schadensersatz leisten muss.

Störerhaftung: Kein Privileg gegenüber dem Neffen

Darüber hinaus muss er für die Abmahnkosten aufkommen, weil er als Störer haftet. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass es dieses Privileg der familiären Verbundenheit nur zwischen Eltern und Kindern geben würde. Aus diesem Grunde hätte eine Belehrungs- und Überwachungspflicht auch gegenüber dem volljährigen Neffen bestanden. Dieser werde3 nicht durch den Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst.

Fazit:

Wer Filesharing begangen hat, muss auch mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, die seine persönliche Existenz gefährden. Denn viele Abgemahnte können derart hohe Summen nicht bezahlen. Darüber hinaus sollten gerade auch fernere Verwandte umfassend und nachweislich belehrt werden, wenn man ihnen seine Internetverbindung anvertraut. Keinesfalls sollten Anschlussinhaber leichtfertig nahe Angehörige verpetzten, ohne zuvor einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherberatungsstelle aufgesucht zu haben. (HAB)

 

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