Wer als Anschlussinhaber einen voreingestellten WPA2 -Schlüssel als Router-Passwort verwendet der individuell vergeben worden ist haftet normalerweise nicht wegen Filesharing durch Dritte. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.

Filesharing bei Beibehaltung von voreingestelltem WPA2 -Schlüssel © Benjamin-Duda-Fotolia
Ein Anschlussinhaber war wegen Filesharing abgemahnt worden. Er lebte in einem Mehrfamilienhaus und hatte seinen WLAN-Internetzugang mit einem vom Hersteller vergebenen WPA-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Obwohl unstreitig war, dass unbekannte Dritte auf den Rechner Zugriff genommen und Filesharing begangen hatten, sollte der Anschlussinhaber dafür aufkommen. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass er seine Prüfpflichten durch Verwendung eines voreingestellten Passwortes verletzt habe. Er verklagte daher den Anschlussinhaber auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro sowie 400 Euro Schadensersatz. Außerdem sollte er die Ermittlungskosten in Höhe von 100 Euro erstatten. Nachdem das Amtsgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, legte der Rechteinhaber hiergegen Berufung ein.
Kein Filesharing mangels Pflichtverletzung
Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Berufung des Rechteinhabers zurück. Es stellte mit Urteil vom 29.09.2015 (Az. 310 S 3/15) klar, dass kein Anspruch gegenüber dem Anschlussinhaber besteht. Eine Zurechnung der Urheberrechtsverletzung scheidet mangels Pflichtverletzung aus. Maßgeblich war dabei für das Gericht, dass es sich nicht um einheitlich vergebenes Passwort, sondern um einen individuellen vergebenen WLAN-Schlüssel gehandelt hat. Dieser stellt zumindest aus der Sicht von Laien einen hinreichend sicheren Schlüssel dar. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser aus einem 16 stelligen Zahlenschlüssel besteht. Ein unbekannter Dritter kann einen solchen Schlüssel nämlich normalerweise ebenso wenig knacken, als wenn er von dem Anschlussinhaber selbst vergeben worden wäre.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil diese Frage von großer praktischer Bedeutung ist. Von daher bedarf sie der höchstrichterlichen Klärung.
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