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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing: Ermittelte Daten können Beweisverwertungsverbot unterliegen

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Wenn Rechteinhaber aufgrund der geloggten IP-Adresse im Wege des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG den Anschlussinhaber ermittelt haben, unterliegen dessen persönliche Daten unter Umständen einem Beweisverwertungsverbot. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal.

Filesharing: Ermittelte Daten können Beweisverwertungsverbot unterliegen©-cirquedesprit-Fotolia

Filesharing: Ermittelte Daten können Beweisverwertungsverbot unterliegen©-cirquedesprit-Fotolia

Der Inhaber eines Internetanschlusses erhielt eine Abmahnung, in der ihm die Verbreitung des Computerspiels „Dead Island-Riptide“ im Wege des Filesharings vorgeworfen wurde. Er war Kunde der Firma 1&1 Internet AG. Gleichwohl war der Rechteinhaber an die Deutsche Telekom als Netzbetreiber herangetreten und gegenüber diesem Unternehmen einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG geltend gemacht. Wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung machte der Rechteinhaber schließlich gerichtlich einen Anspruch auf Unterlassung geltend.

Filesharing: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses führt zu Beweisverwaértungsverbot

Das Landgericht Frankenthal wies jedoch die Klage mit Urteil vom 11.08.2015 (Az. 6 O 55/15) ab. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte bereits daran, dass bei der Ermittlung der persönlichen Daten des Anschlussinhabers gegen das Datenschutzrecht verstoßen wurde und deshalb ein Beweisverwertungsverbot besteht. Denn hier wurde gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen. Grund dafür war, dass hier die Netzbetreiber und der Endkundenanbieter nicht identisch gewesen sind. Hier durfte der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nicht gegenüber der Deutschen Telekom geltend gemacht werden dürfen. Vielmehr hätte sich der Rechteinhaber an den Endkundenanbieter als dem eigentlichen Vertragspartner des Kunden wenden müssen.

Ebenso hat dies bereits das Amtsgericht Koblenz mit Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 (Az. 153 C 3184/14) gesehen und mit einem Verstoß gegen § 112 TKG und § 113 TKG begründet.

Fazit:

Immer wieder zeigt sich, dass Abmahnkanzleien bei Filesharing Abmahnungen Fehler unterlaufen. Zu bedenken ist, dass auch die eingesetzte Ermittlungssoftware längst nicht immer zuverlässig arbeitet – und so womöglich der Falsche ins Visier der Abmahnindustrie gerät Von daher sollten Abgemahnte sich unbedingt beraten lassen. Das gilt gerade auch dann, wenn sie Abmahnkanzleien durch kurze Fristen unter Druck setzen.(HAB)

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