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Filesharing: AG Bielefeld verneint Nachforschungspflicht gegenüber Verlobten

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Abgemahnte Anschlussinhaber brauchen gewöhnlich nicht ihre nahen Angehörigen auszuspionieren. um sich vom Filesharing Vorwurf zu entlasten. Hierzu gehören auch Verlobte. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Filesharing: AG Bielefeld verneint Nachforschungspflicht gegenüber Verlobten©-Erwin-Wodicka-Fotolia

Filesharing: AG Bielefeld verneint Nachforschungspflicht gegenüber Verlobten©-Erwin-Wodicka-Fotolia

Eine Anschlussinhaberin war wegen Verbreitung des Films Stadt der Gewalt von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH als Rechteinhaber abgemahnt worden. Die Mutter berief sich darauf, dass sowohl ihr Verlobter als auch ihre 17-jährige Tochter hätten zum angeblichen Zeitpunkt des Filesharing Zugang Internetanschluss gehabt. Sie selbst nutze diesen nur gelegentlich und habe darüber keine Urheberrechtsverletzungen begangen.

Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage des Rechtsinhabers gegen die Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses mit Urteil vom 08.07.2015 (Az. 42 C 708/14) ab.

Filesharing: Anschlussinhaber braucht keine Angehörigen zu bespitzeln

Zunächst einmal haftet sie nicht als Täter. Denn die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wird dadurch entkräftet, dass auch Dritte ihn nutzen konnten. Sie wird der ihr obliegenden subjektiven Darlegungslast dadurch gerecht, dass nach ihrem Vortrag sowohl ihr Lebensgefährte als auch ihre Tochter als Täter infrage kommen. Hierzu reicht nach Auffassung des Gerichtes, dass sie Zugang zum Anschluss gehabt haben. Darüber hinaus musste sie hier nicht ermitteln, wer der Täter gewesen ist. Denn eine derartige Nachforschungspflicht ist gegenüber nahen Angehörigen nicht zumutbar. Hierzu gehört neben den eigenen Kindern auch der Verlobte.

Darüber hinaus scheidet auch eine Heranziehung der Anschlussinhaberin als Störer aus. Denn sie hatte gegenüber ihrem Verlobten normalerweise keine Belehrungspflicht. Ob eine solche gegenüber ihrer fast erwachsenen Tochter bestand, ließ das Gericht dahinstehen. Denn dies ist unbeachtlich, weil auch der Verlobte als Erwachsener die Tat hatte begehen können.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bielefeld ist zu begrüßen. Denn von einem wegen Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber kann nicht verlangt werden , dass er Ermittlungen gegen seinen Angehörigen durchführt und der Abmahnindustrie ans Messer liefert. Dies steht im Einklang mit der BearShare Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12). So sehen das inzwischen die meisten Gerichte in Deutschland. Keinesfalls sollte vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wegen Filesharing Abgemahnte sollten sich umgehend beraten lassen.(HAB)

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