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Verbraucherdienst e. V. darf Abgemahnte nicht rechtlich beraten

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Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucherdienst e. V. aus Essen Abgemahnte weder kostenlos noch im Rahmen einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft beraten oder vertreten darf.

Der Verbraucherdienst e. V. versucht vom Abmahnwahn zu profitieren und wirbt auf seiner Website mit einer kostenlosen Erstberatung. Wer in den Verein eintritt und für mindestens ein Jahr eine Mitgliedschaft abschließt kann sich für 257,70 im Jahr bei Waldorf Frommer Abmahnungen von dem Verein vertreten lassen.

Was der Verbraucherdienst e. V. nicht bedacht hat, ist dass das Gesetz genau regelt, wer rechtlich beratend tätig werden und die rechtliche Vertretung übernehmen darf.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht vor, dass Rechtsdienstleistungen von öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen erlaubt sind, die

  1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
  2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,

  1. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der

Insolvenzordnung,

  1. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
  2. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und

anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des

Behindertengleichstellungsgesetzes

im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

Der Verbraucherdienst e. V. nimmt, obwohl der Name des Vereins so klingt, keine Aufgaben der Verbraucherzentrale bei. Aus diesem Grund hat das LG Hamburg deren rechtliche Beratung per einstweiliger Verfügung verboten. (JEB)

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