Bereits an anderer Stelle haben wir darüber berichtet, dass uns Abmahnungen von Mandanten vorliegen, in denen auf angebliche Filesharing-Verstöße Bezug genommen wird, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. In den letzten Tagen haben wir eine Vielzahl derartiger Abmahnungen erhalten, die von der Kanzlei „We Save Your Copyrights“ an unsere Mandanten versandt wurden. Abgemahnt werden darin u.a. auch angebliche Rechtsverstöße aus dem Jahr 2009.

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Verjährungsbeginn grundsätzlich erst bei Kenntnis von der Person des Schuldners
Der Eintritt der Verjährung kann aber auch in diesen Fällen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Auch wenn man, was durchaus umstritten ist, von einer Verjährung sämtlicher Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) ausgeht, beginnt diese Frist gem. § 199 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger (hier der Rechteinhaber) Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. In den hier vorliegenden Fällen ergibt sich aus einem jeweils angehängten „Datenbankauszug“, dass die Auskunft des (Reseller-)Providers hinsichtlich der Person des Anschlussinhabers erst im Jahr 2013 erfolgt sein soll. Dies, obwohl die mit gerichtlichem Beschluss (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) erwirkte Auskunft des Leitungsnetzbetreibers (Telekom) bereits zeitnah zum angeblichen Verletzungszeitpunkt erfolgt war.
Ausnahme: Grob fahrlässige Unkenntnis
In solchen Fällen muss dann neben möglichen Verwirkungstatbeständen insbesondere auch § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB in Betracht gezogen werden. Danach kann die Verjährungsfrist auch ohne positive Kenntnis von der Person des Schuldners beginnen, wenn der Gläubiger diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Sollte der Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Auskunft der Telekom und Auskunft des Providers in den vorliegenden Fällen auf Versäumnisse auf Seiten des Rechteinhabers zurückzuführen sein, könnte ein solcher Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis vorliegen. Die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche dürfte also entscheidend davon abhängen, wer die extreme Verzögerung bei der Auskunftserteilung zu verantworten hat.
Um einen derartigen Sachverhalt umfassend aufzuklären, sollten Sie nach Erhalt einer ähnlichen Abmahnung am besten zeitnah einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, der die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten kann.