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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing-Abmahnung: Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage gegen den Mandanten

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Gilt die gerichtliche Spezialzuständigkeit für Filesharing-Verfahren auch für Honorar-Klagen des Rechteanwaltes gegenüber seinem eigenen Mandanten? Hierzu ist jetzt eine interessante Entscheidung des BGH ergangen.

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© Nerlich-Images-Fotolia

Vorliegend hatte der Nutzer einer Tauschbörse aus Dachau zwei Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten. Er beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung.

Nachdem er nur einen kleinen Teil der Honorarrechnung bezahlt hatte, verklagte der Rechtsanwalt ihn auf Zahlung des offenen Honorars vor dem Amtsgericht München. Dieses Gericht ist im Rahmen einer besonderen Zuständigkeitsregelung für Urheberrechtsstreitigkeiten auch für die Umgebung von München zuständig. Doch dieses Gericht wies die Klage ab, weil es wegen des Wohnsitzes des Mandanten in Dachau nicht örtlich zuständig sei. Der betreffende Rechtsanwalt sah sich im Recht und legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Doch das Landgericht München wies die Berufung des Anwaltes zurück. Doch dieser gab nicht auf und legte schließlich Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 17.01.2013 (Az. I ZR 194/12) klar, dass der Rechtsanwalt ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen hat. Das Amtsgericht in München wäre nur zuständig, wenn es sich bei der Honorarklage bezüglich der Beratung und Vertretung in einem Filesharing-Verfahren um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 105 UrhG handelt.

Dem ist jedoch laut BGH nicht so. Die obersten Zivilrichter begründen das vor allem mit der Zielsetzung dieser gerichtlichen Spezialzuständigkeit für Urheberrechtssachen. Diese ist deshalb vom Gesetzgeber eingeführt worden, weil die Richter in Urheberrechtsverfahren über eine besonders hohe Sachkunde verfügen müssen. Um dies zu erreichen,soll die örtliche Zuständigkeit auf wenige Amtsgerichte beziehungsweise Landgerichte in einem Gerichtsbezirk gebündelt werden. Eine derartige Sachkunde im Bereich des Urheberrechtsgesetzes ist jedoch nicht erforderlich, wenn es um die Honoraforderung eines Rechtsanwaltes gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten etwa in einem Filesharing- Verfahren geht. Von daher ist hier das Amtsgericht am Wohnsitz des Mandanten in Dachau zustäändig.


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