Die regelmäßigen Beiträge zur aktuellen Entwicklung in Filesharing-Verfahren beziehen sich zumeist auf die Rechtsprechung der immer wieder von den Rechteinhabern angerufenen Gerichte in Frankfurt, Hamburg, Köln und München. Der Kollege Sievers berichtet nun von einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (06.09.2013, Az.:207 C 175/13), das von einer ebenso lebensnahen wie einzelfallgerechten Anwendung der höchstrichterlichen Vorgaben zeugt.

AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage gegen Anschlussinhaberin ab © Benjamin-Duda-Fotolia
Wie auch in den meisten anderen Filesharing-Verfahren hatte das Gericht auch vorliegend vor allem die Frage zu klären, ob der abgemahnte Anschlussinhaber die nach der Rechtsprechung des BGH bestehende tatsächliche Vermutung, die streitgegenständliche Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, entkräften kann.
Die in diesem Fall in Anspruch genommene Anschlussinhaberin war der deutschen Sprache nur sehr begrenzt mächtig und verfügte über keinerlei technische Kenntnisse. Sie nutzte den PC nicht und wusste insbesondere zuvor gar nicht, was eine Internettauschbörse bzw. Filesharing überhaupt ist. Zum angeblichen Tatzeitpunkt hatten zwei volljährige Kinder Zugriff auf den Internetanschluss.
Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die sekundäre Darlegungslast zu Recht als erfüllt und die tatsächliche Vermutung der Täterschaft als entkräftet an. Hierzu hat es in den Urteilsgründen ausgeführt:
„Die Beklagte genügt vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast. Denn sie hat ihre Täterschaft nicht nur bestritten, sondern nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend substantiiert, Tatsachen dargelegt, die ernsthaft gegen ihre Täterschaft sprechen. […] Mehr musste die Beklagte zu ihrer Verteidigung nicht tun. Es war insbesondere nicht erforderlich, dass sie eigene Ermittlungen oder konkrete Beschuldigungen dritter Personen anstellt; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Familienmitglieder handelt. Im Übrigen ist auch bei der sekundären Darlegungslast das zu berücksichtigen, was auch für die primäre Darlegungslast gilt, nämlich, dass nur das vorgetragen werden kann, was auch tatsächlich bekannt ist (§ 138 ZPO). Es dürfte die allgemeine Lebenserfahrung nicht überstrapazieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten nicht sämtliche Handlungen, insbesondere nicht jede Internetnutzung ihrer Kinder bekannt ist.“
Da auch eine Störerhaftung aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht kam, wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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