Quantcast
Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
Viewing all articles
Browse latest Browse all 660

Nach Filesharing-Entscheidung „Afterlife“– EuGH hat entschieden

$
0
0

Die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtswirksam. Daran kann auch der EuGH nachträglich nichts ändern. Die Rechtsprechung des BGH schien jedoch dem Landgericht München I nicht gefallen zu haben und zu verbraucherfreundlich gewesen zu sein. Daher hatte das LG München I  dem EuGH 2017 Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt. Der EuGH-Generalanwalt hatte im Juni seine Schlussanträge vorgelegt. Nun hat der EuGH entschieden. Wir berichten:

Von Cédric Puisney from Brussels, Belgium – European Court of Justice – Luxembourg, CC BY 2.0,

[UPDATE 18.10.2018]: Der BGH hatte seinerzeit in der Afterlife-Entscheidung klargestellt, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. Ein Erfolg für Abgemahnte und die Familie.

Diese Afterlife-Rechtsprechung des BGH schien jedoch dem Landgericht (LG) München I nicht gefallen zu haben und zu verbraucherfreundlich gewesen zu sein. Daher hatte das LG München I dem EuGH 2017 Fragen zur Vereinbarkeit dieser vom BGH beschlossenen Grundsätze mit den europäischen Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Liest man das heutige Urteil des EuGH, so gewinnt man daher auf den ersten Blick den Eindruck, dass heute ein schwarzer Tag für alle Abgemahnten ist. Denn der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Auf den zweiten Blick erkennt man jedoch, dass der EuGH damit nichts Neues entschieden hat.

Denn leider hat der EuGH heute seinen Erwägungen nicht die Sachverhaltskonstellation des Afterlife-Urteils zu Grunde gelegt (Täter war nicht bekannt), sondern den, der später ergangenen Loud-Entscheidung des BGH (Täter ist bekannt, stammt aber aus der Familie).

Dies verwundert insofern, da sich die Vorlagefragen des LG München I konkret auf die Vereinbarkeit der mit der Afterlife-Entscheidung aufgestellten Grundsätze mit dem EU-Recht bezogen.

Das heißt, dass die Ausführungen des EuGH nur gelten, wenn der Anschlussinhaber, wie im „Loud“-Fall, weiß, wer der Täter ist.

Damit jedoch hat sich nichts geändert, denn kennt man den Täter der Urheberrechtsverletzung nicht, kommt Mitgliedern derselben Familie weiterhin ein besonderer Schutz zu, aufgrund dessen sie nicht verpflichtet werden können, sich gegenseitig zu belasten, wenn eines von ihnen einer rechtswidrigen Handlung lediglich verdächtigt wird (EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. C-149/17 Rn. 49).

Insofern bestätigt der EuGH „nur“ die bisherige Rechtsprechung des BGH.

Anschlussinhaber haben innerhalb der grundrechtlich, auch nach EU-Recht, weiterhin besonders geschützten Familie weiterhin keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren. Es reicht, wenn sie Familienangehörige, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, namentlich benennen und dem Gericht mitteilen welche Surf-Gewohnheiten die betreffenden Familienmitglieder hatten. Der EuGH bestätigte heute lediglich die bereits geltende Rechtsauffassung des BGH (Az. I ZR 19/16 – Loud), dass man den Täter benennen muss, wenn man ihn kennt. Dann aber unabhängig davon, ob er aus der Familie stammt oder nicht.

Wir werden uns nun dem heutigen Urteil in den kommenden Tagen ausführlich widmen und sodann zeitnah einen ausführlichen Beitrag veröffentlichen.

Das Urteil finden Sie unter folgendem LInk:  [UPDATE ENDE].


[Update 17. Oktober 2018]:

Generalanwalt legte im Juni 2018 seine Schlussanträge vor

Generalanwalt Marciej Szpunar hatte seine Schlussanträge zum möglichen Haftungsausschluss des Inhabers eines Internetanschlusses bei der Möglichkeit des Filesharings durch Familienmitglieder am 6. Juni 2018 vorgelegt.

Nach Ansicht des Landgerichts München kann die Rechtsprechung des BGH, wonach der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitteilen müsse, einer Verurteilung entgegenstehen.

Das LG München I will vor diesem Hintergrund wissen, ob es mit dem sich aus der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll.

Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen des LG München I wie folgt zu beantworten:

Gericht soll prüfen, ob Beklagter das Grundrecht  … nur vorbringe, um sich selbst zu schützen

Art. 8 Abs. 2 der RL 2001/29 und Art. 13 Abs. 1 der RL 2004/48 seien dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sehe das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, müsse sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens könne nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen werde, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Nach Ansicht des Generalanwalts habe das LG München I zu prüfen, ob Herr S. das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbrauche, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf berufe, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.

Das LG München I hat somit nun die Aufgabe zu prüfen, sofern der EuGH den Schlussanträgen folgen wird, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu schützen. Wie das Gericht dies herausfinden will, bleibt abzuwarten. Im Grunde ein Ding der Unmöglichkeit

Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke:

„Die Zweifel der Kommission daran, dass die Vorlagefragen überhaupt entscheidungserheblich sind, werden auch durch die Schlussanträge nicht ausgeräumt. Den Schlussanträgen des Generalanwalt Szpunar dürfte im vorliegenden Fall zudem aus zweierlei Gründen nicht zu folgen sein.

Zum einen wird durch den Schutz der Familie bereits Rechteinhabern nicht jede Möglichkeit genommen, ihre Rechte auf den Schutz geistiges Eigentum durchzusetzen. Einem Vorgehen gegen den tatsächlichen Täter einer Rechtsverletzung stehen auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie keinerlei Hindernisse entgegen. Dass hierbei möglicherweise ein höherer Ermittlungsaufwand für die Rechteinhaber zur Ermittlung der Täter entstehen würde und diese sich nicht mehr auf die von der Rechtsprechung konstruierte Vermutung zurückziehen könnten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für jede über diesen begangene Rechtsverletzung verantwortlich zu machen sei, führt nicht dazu, dass eine reelle Möglichkeit der eigenen Rechtsdurchsetzung der Rechteinhaber genommen wird.

Zum anderen dürfte es für die nationalen Gerichte schlichtweg nicht überprüfbar sein, ob ein Anschlussinhaber das Recht auf Schutz des Familienlebens missbrauche oder nicht, sofern der Anschlussinhaber nicht von vorneherein mitteilt, dass er das Recht nur missbrauche.

Weiterhin ist bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16 – Loud) deutlich geworden, dass derjenige Anschlussinhaber, dem bekannt ist, wer eine vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat, den Täter auch namentlich benennen muss, wenn er eine eigene Haftung abwenden will, selbst wenn es sich hierbei um Familienmitglieder handelt, sodass anhand der ergangenen Rechtsprechung bereits die effektive Rechtsdurchsetzung möglich ist.

Somit bleibt zu hoffen, dass der EuGH entgegen den Anträgen des Generalanwaltes und zu Gunsten des familiären Schutzes urteilen wird.

[UPDATE ENDE]


Dem ganzen liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Zahlreiche Urteile in der Vergangenheit haben regelmäßig gezeigt, dass das Landgericht (LG) München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber. Nach der höchst erfreulichen Afterlife-Entscheidung des BGH, scheint sich nun jedoch das LG München I selbst nicht mehr sicher, ob seine bisherige Ansicht nach dem jüngsten und eindeutigen BGH-Urteil, noch anwendbar ist.

LG München I legt EuGH Fragen zum Urheberrecht vor

Daher hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss aus dem März 2017 dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Fotolia.de – (C) Dan Race

Hintergrund ist die Afterlife-Entscheidung des BGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht München versteht das durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE für unseren Mandanten erstrittene jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (Afterlife, Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

Hier das Vorabentscheidungsersuchen des LG München I im Volltext: Landgericht München I, Az 21 S 24454/14

tsp

Der Beitrag Nach Filesharing-Entscheidung „Afterlife“ – EuGH hat entschieden erschien zuerst auf WBS LAW.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 660