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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing – Niederlage wegen Beweisverwertungsverbot

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Wenn Abmahnkanzleien lediglich einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzanbieter und nicht gegenüber dem Reseller erwirkt haben, müssen sie trotz Filesharing über den Anschluss des Abgemahnten mit dem Scheitern vor Gericht rechnen. Dass hier ein Beweisverwertungsverbot besteht, hat jetzt das Landgericht Flensburg bestätigt.

 Filesharing – Niederlage wegen Beweisverwertungsverbot © AK-DigiArt-Fotolia

Filesharing – Niederlage wegen Beweisverwertungsverbot © AK-DigiArt-Fotolia

Nachdem die Kanzlei BaumgartenBrandt festgestellt hatte, dass über eine bestimmte IP-Adresse einen urheberrechtlich geschützten Film im Wege des Filesharing verbreitet hatte, wollte sie den Inhaber des zugehörigen Anschlusses ausfindig machen. Hierzu erwirkte sie lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom als Access-Provider, die jedoch selbst nicht weiterhelfen konnte. Als die Kanzlei schließlich von der 1&1 Internet AG als Reseller die Daten des Kunden erfahren hatte, schickte sie diesem eine Abmahnung zu. Als der Inhaber des Internet Anschlusses nicht für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz zahlen wollte, zog BaumgartenBrandt im Auftrag des Rechteinhabers vor Gericht. Doch das Amtsgericht Itzehoe wies die Klage mit Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 94 C 293/14) ab. Hiermit wollte sich die Abmahnkanzlei nicht abfinden und legte Berufung ein.

Filesharing: Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

Hiermit hatte BaumgartenBrandt jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Flensburg wies die Berufung mit einstimmigem Beschluss vom 26.01.2016 (Az.: 8 S 37/15) zurück. Die Richter rügten, dass die 1&1 Internet AG die Daten ohne einen weiteren Auskunftsbeschluss herausgegeben hatte. Da hier gegen den Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 UrhG verstoßen wurde, besteht hinsichtlich der erhalten Auskünfte ein Beweisverwertungsverbot.

Fazit:

Unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat bereits ähnliche Entscheidungen gegenüber ihren Mandanten erstritten (vgl. AG Rostock Urteil vom Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15 sowie AG Koblenz Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14). Leider ist diese Frage in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. (HAB)

Sicher ist das folgende Video interessant:

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