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Mehrfache Filesharing Abmahnung – Eltern sollten aufpassen

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Normalerweise reicht es aus, wenn Eltern ihren Nachwuchs über illegales Filesharing belehren. Das gilt allerdings nicht, wenn dieser sich uneinsichtig gezeigt hat. Dies wird an einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin deutlich.

 Mehrfache Filesharing Abmahnung – Eltern sollten aufpassen © Nerlich-Images-Fotolia

Mehrfache Filesharing Abmahnung – Eltern sollten aufpassen © Nerlich-Images-Fotolia

Nachdem eine Mutter als Anschlussinhaberin bereits das zweite Mal eine Filesharing Abmahnung erhalten wegen illegaler Verbreitung eines Computerspiels hatte, berief sie sich darauf, dass sie ihren minderjährigen Sohn bereits vor der ersten Abmahnung das Prinzip der Tauschbörse allgemein erklärt und ihm die Teilnahme verboten habe. Nach Erhalt dieser Abmahnung habe sie ihn befragt und ferner den Rechner erfolglos auf Tauschbörsensoftware überprüft. Darüber hinaus habe sie ihn in regelmäßigen Abständen belehrt und stichprobenartig die auf dem Rechner installierte Software überprüft.

Filesharing: Aufklären von Kind reicht nicht immer

Das Landgericht Berlin stellte mit Urteil vom 03.03.2016 (Az. 16 O 46/15) klar, dass dies nicht ausreichend ist. Die Mutter haftet gleichwohl auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB sowie auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Dies begründete das Gericht damit, dass die bloße Belehrung sowie die Aussprache des Teilnahmeverbotes hier nicht ausreichend waren. Die Anschlussinhaberin hätte jedenfalls nach der ersten Abmahnung wegen Filesharing auch technische Vorkehrungen treffen müssen, um eine weitere Urheberrechtsverletzung zu unterbinden.

Berufung von Eltern auf Unkenntnis genügt nicht

Diesbezüglich könne die Mutter sich nicht darauf berufen, dass sie sich nicht mit dem Internet auskennt. Sie hätte sich vielmehr fachkundiger Hilfe bedienen müssen.

Fazit

Dieses Urteil steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus der Morpheus Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) sowie Tauschbörse II (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14) ergibt sich, dass Eltern nicht von vornherein ihren Internetanschluss vor ihren minderjährigen Kindern teilweise versperren beziehungsweise sie ständig überwachen müssen. Gewöhnlich reicht es, wenn sie ihre Kinder über illegales Filesharing und die damit verbundenen Rechtsfolgen belehren und konkrete Verhaltensregeln aufstellen. Anders ist das jedoch, wenn diese sich nicht an die Weisungen ihrer Eltern gehalten haben und es deshalb zu einer weiteren Rechtsverletzung gekommen ist. (HAB)

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