Wenn ein Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing wegen Missbrauch seines Anschlusses durch einen Hacker erhält, darf er dafür nicht einfach in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nur dann, wenn er bei seiner Verteidigung hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachkommt. Was das bedeutet, wird an einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main deutlich.

Haftung für Filesharing trotz Hacker Attacke? ©-asrawolf-Fotolia
Ein Vater war wegen Filesharing abgemahnt worden. Die Abmahnkanzlei warf ihm vor, dass er über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk angeboten hatte. Aus diesem Grund sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 506,- Euro aufkommen und wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,- Euro leisten.
Doch der Abgemahnte war dazu nicht bereit. Er verwies unter anderem darauf, dass aus seiner Sicht der begründete Verdacht besteht, dass Hacker unrechtmäßig seinen Anschluss unter Umgehung der Sicherheitseinrichtungen benutzt haben.
Filesharing: Vage Vermutung von Hacker Attacke reicht nicht zur Entlastung
Das Amtsgericht Frankfurt sah die Klage des Rechteinhabers gleichwohl mit Urteil vom 17.02.2016 – Az. 380 C 2838 (75) als begründet an. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass der Vater hier lediglich eine vage Vermutung geäußert hat. Der pauschale Verweis auf die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Hacker reicht jedoch nicht aus, um die gegen den Inhaber des Internetanschlusses bestehende Täterschaftsvermutung zu entkräften. Vielmehr genügt er nur dann der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte benennt. Da dies nicht der Fall gewesen ist, muss der Vater für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz leisten.
Fazit:
Inwieweit hier eine Verteidigung erfolgversprechend ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Hierfür kann beispielsweise sprechen, wenn der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung einen unsicheren Router verwendet hat. In diesem Fall haben beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.03.2015 – Az. 30 C 1443/14 (68) sowie das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 21.04.2015 – Az.: 72 C 4157/14 wegen Nutzung einer zum damaligen Zeitpunkt unsicheren Fritz-Box! 360 eine Klage abgewiesen, weil die Möglichkeit eines Zugriffs durch Hacker bestand.
Gerade WLAN Router werden schnell das Opfer von Hackern. Nutzer sollten vor allem darauf achten, dass sie ein sicheres Passwort und einen aktuellen Virenscanner verwenden. Ferner müssen die vom Hersteller des Routers zur Verfügung gestellte Sicherheitsupdates so schnell wie möglich installiert werden.(HAB)
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