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Filesharing: Klageabweisung wegen Beweisverwertungsverbot

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Innerhalb von nur wenigen Tagen hat neben dem AG Rostock (Az. 48 C 11/15) auch das AG Koblenz (Az. 132 C 1809/14) in einer Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei entschieden, dass die Auskunft des Netzbetreibers (hier: Deutsche Telekom AG) hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten im Verfahren nicht verwertbar ist. Geklagt hatte Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Berliner Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes unserer Mandantin.

Zum Sachverhalt: Unsere Mandantin soll im Mai 2010 den Film Universal Soldier Regeneration in einer BitTorrent-Tauschbörse heruntergeladen und dort Dritten zum Download angeboten haben. Hierfür verlangte die Gegenseite durch Zustellung einer Abmahnung neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen pauschalen Betrag von EUR 1000,- von unserer Mandantin. Diese Summe klagte die Kanzlei Baumgarten Brandt nun vor dem AG Koblenz ein.

Wir bestritten die Vorwürfe und gaben an, dass unsere Mandantin die Tat nicht begangen habe. Zudem bestritten wir, dass die Foresight Unlimited LLC tatsächlich Rechteinhaberin des Films Universal Soldier Regeneration ist. Darüber hinaus waren die Ansprüche unserer Ansicht nach bereits verjährt. Insbesondere war unsere Mandatin zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht Kundin der Deutschen Telekom AG, sondern der Telekom Deutschland GmbH gewesen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz – Auskunft über IP-Adresse nicht verwertbar!

Das Amtsgericht Koblenz urteilte zu unseren Gunsten. Der Gegenseite steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen unsere Mandantin zu. Auch eine Täterschaft oder eine Haftung als Störer war unserer Mandantin nicht nachweisbar.

Die Auskunft der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der IP-Adresse unserer Mandantin war nach Ansicht des Gerichts in diesem Verfahren nicht verwertbar. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung nicht der Provider unserer Mandantin. Dies war vielmehr die Telekom Deutschland GmbH, die jedoch am Auskunftsverfahren überhaupt nicht beteiligt war. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot.

Beweisverwertungsverbot auch wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören

Und jetzt wird es interessant: Das AG Koblenz entschied, dass dies auch dann zu gelten hat, wenn kein externer Reseller zwischengeschaltet ist, sondern Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Telekom Deutschland GmbH) zum selben Konzern gehören. Anders als die Meinung der Gegenseite wurden auch nicht nur lediglich Bestandsdaten mitgeteilt, sondern vielmehr auch ein Zugriff von der IP-Adresse zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Tag.

Ansprüche zudem verjährt

Daneben wären eventuelle Ansprüche verjährt gewesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterliegt nach § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch wurde die Verjährung nicht durch die Zustellung eines Mahnbescheides gehemmt, da dieser nicht ausreichend individualisiert gewesen war.

AG Rostock folgte der Rechtssprechung des AG Koblenz

Bereits am 25.8.2015 hatte das AG Rostock in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls so entschieden. (Wir berichteten). Im dortigen Verfahren hatte das AG Rostock entschieden, dass wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Hier der Link zum Urteils-Volltext: AG Koblenz, Urt. v. 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14

(TOS)

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