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Channel: News rund um Abmahnung Filesharing - WBS.LEGAL
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Filesharing: Anschlussinhaber kann sich auf übernachtende Freunde berufen

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Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, kann sich unter Umständen damit verteidigen, dass außer nahen Angehörigen auch nicht näher bezeichnete übernachtende Freunde Zugriff auf den Rechner gehabt haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Stuttgart-Bad Cannstatt.

Filesharing: Anschlussinhaber kann sich auf übernachtende Freunde berufen ©2006-James-Steidl-James-Group-Studios-inc.-Fotolia.com-Fotolia_2097970_XS.jpg

Filesharing: Anschlussinhaber kann sich auf übernachtende Freunde berufen ©2006-James-Steidl-James-Group-Studios-inc.-Fotolia.com-Fotolia_2097970_XS.jpg

Vorliegend war der Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt worden, weil er das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Ab Heute Juckt das Fötzchen“ über eine Tauschbörse zum Download angeboten haben soll. Schließlich verklagte der Rechteinhaber ihn auf Zahlung von Schadensersatz sowie der Erstattung der Abmahnkosten.

Doch der Anschlussinhaber wehrte sich. Er verteidigte sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Ihm sei der Umgang mit Tauschbörsen im Internet nicht geläufig. Darüber hinaus hätten sich im Haushalt 4 Computer befunden über die sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie auch über Nacht bleibende Freunde Zugang zum Internet gehabt hätten. Er habe alle seine Nutzer hinreichend belehrt gehabt.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vo 13.08.2015 (Az. 8 C 1023/15) ab.

AG Stuttgart-Bad Cannstatt stellt keine strengen Anforderungen an subjektive Darlegungslast

Eine Heranziehung als Täter zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing scheidet aus, weil der Anschlussinhaber hinreichend die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dargelegt hat. Hierzu reicht es aus, dass andere Personen wie über Nacht bleibende Freunde Zugang zum Anschluss gehabt haben und infolgedessen als Täter infrage kommen. Diese Darlegung reicht, um der subjektiven Darlegungslast Genüge zu tun.

Darüber hinaus scheitert die Störerhaftung bereits daran, dass volljährige Angehörige und auch Freunde normalerweise nicht vom Anschlussinhaber nicht belehrt werden brauchen.

Gericht verfügt über einschlägige Sachkunde im Filesharing Bereich

Interessant ist, dass das Gericht anscheinend über eine hochragende Sachkunde verfügt-was sehr zu begrüßen ist. Der Vorsitzende verweist in seiner Urteilsbegründung darauf, dass er über viele Jahre als selbstständiger Softwareentwickler, als Webdeseigner sowie als Netzwerk- und Systemadministrator tätig gewesen ist.

Richter rüffelt fehlende technische Kenntnisse bei Kollegen

Der letzte Abschnitt der Urteilsbegründung ist besonders prägnant. Er lautet wie Folgt:

„Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen. Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene- pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.“

(HAB)

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