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Filesharing: Abmahnanwälte sprechen Mehrfachabmahnungen für Single Charts aus

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Anschlussinhaber erhalten derzeit wieder verstärkt Abmahnungen, weil sie urheberrechtlich geschützte Chart-Container über Tauschbörsen verbreitet haben sollen. Häufig erhalten sie dabei eine Abmahnung von mehreren Kanzleien.

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© MS-Fotodesign-Fotolia

Wer wegen einer angeblich verübten Urheberrechtsverletzung an Werken der sogenannten „German Top 100 Single-Charts” eine Abmahnung bekommen hat, sollte nicht glauben, dass sie Sache damit erledigt ist. Häufig erhalten sie noch weitere Abmahnungen, die entweder von derselben Kanzlei oder von anderen Rechtsanwälten stammen. Das kommt dadurch, weil es sich bei Musik Charts um Chart-Container handelt, die bis zu 100 Titel mit urheberrechtlich geschützter Musik von unterschiedlichen Rechteinhabern enthalten. Für jeden einzelnen Titel wird dann eine einzelne Abmahnung verschickt. Ärgerlich ist dabei, dass pro Abmahnung von der Kanzlei erneut Abmahnkosten für die Rechtsverfolgung und Schadensersatz in Rechnung gestellt werden. In letzter Zeit haben derartige Mehrfachabmahnungen wieder deutlich zugenommen.

Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, dass Sie bereits bei der ersten Abmahnung wegen Filesharings eines Musiktitels einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann weitere Schritte prüft. Keinesfalls sollten Sie vorab die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Eine Heranziehung kann beispielsweise dann fraglich sein, wenn Eltern minderjährige Kinder im Haushalt haben, die heimlich urheberrechtlich geschützte Werke über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben. Das gilt erst Recht dann, wenn der Anschlussinhaber für seinen Ehepartner einstehen soll. Darüber hinaus muss auch untersucht werden, ob der Rechteinhaber beweissichere Ermittlungen durchgeführt hat. Fehler können unter anderem bei der korrekten Ermittlung der IP-Adresse auftreten. Sie sollten darauf achten, dass Ihr WLAN-Router durch eine hinreichende Verschlüsselung abgesichert ist. Ansonsten haften Sie als Inhaber des Internetanschlusses womöglich für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte.

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