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Verjährung von Filesharing Abmahnungen trotz Mahnbescheid

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Abgemahnte aufgepasst: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt nicht pauschal die Verjährung. Mehrere Amtsgerichte weisen neuerdings darauf hin, dass einige Mahnbescheide keine Hemmung der Verjährung bewirkten.

Verjährung von Filesharing Abmahnungen trotz Mahnbescheid möglich © Nerlich-Images-Fotolia

Verjährung von Filesharing Abmahnungen trotz Mahnbescheid möglich © Nerlich-Images-Fotolia

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

Die Fälle beginnen zunächst stets mit der Zustellung der Filesharing Abmahnung an den Anschlussinhaber. Wenn eine Abmahnung im Jahr 2010 zugestellt wird, so beginnt die Verjährung im Jahr 2011 und endet am 31.12.2013 um 24:00 Uhr. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird jedoch gern vorher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Die Verjährung wird sodann entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Doch nicht jeder Mahnbescheid bewirkt automatisch die Hemmung der Verjährung. Denn der Mahnbescheid unterliegt einigen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Mahnbescheid unterliegt der Substanziierungspflicht

Der Mahnbescheid unterliegt gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) der Substanziierungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strengen Voraussetzungen unterliegt. Dabei genügen Bezugnahmen auf irgendwelche Rechnungen mit irgendwelchen Rechnungsnummern keinesfalls der Substanziierungspflicht.

Ein weiteres Problem ergibt sich wegen folgender Konstellation: Nicht selten folgen auf anwaltliche Schreiben irgendwann Inkasso-Schreiben, oder es meldet sich plötzlich irgendein anderer Anwalt. Dabei differieren die Summen stets. Wenn dann irgendwann der Mahnbescheid beantragt wird und sodann Summen unter Bezug auf irgendwelche Rechnungsnummern genannt werden, so genügt dies der Substanziierungspflicht nicht. Die vorherige Abmahnung hilft dabei auch in der Regel nicht, da bis zum Oktober 2013 Abmahnungen nur sehr selten aufgeschlüsselt waren. Hier wurden die Anschlussinhaber zur Zahlung einer Vergleichssumme aufgefordert, die sich aus einem Schadensersatzanspruch und dem Anspruch auf Anwaltskosten zusammensetzte. Da jedoch Ansprüche unterschiedlich verjähren, reicht das gerade nicht aus (siehe unten).

Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Anwaltskosten verjähren unterschiedlich

Die Rechteinhaber bringen oftmals vor, dass keine 3-jährige, sondern allenfalls eine 10-jährige Verjährungszeit im Raum steht entsprechend § 102 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) i.V.m. § 852 BGB. Diese Rechtsauffassung wurde auch so vom Bundesgerichtshof bestätigt (I ZR 175/10). Zu beachten ist allerdings, dass diese Rechtsprechung nur Anwendung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs findet, der alleine gegenüber dem Täter entsteht. Widerlegt der Anschlussinhaber die Täterschaft, was bei Familienanschlüssen nicht allzu schwierig ist, so entfällt der Schadensersatzanspruch. Die genannte Rechtsprechung betrifft den Schadensersatzanspruch aus der Urheberrechtsverletzung, nicht aber die anwaltlichen Kosten der Abmahnung. Letztere verjähren innerhalb von 3 Jahren.

Fazit: Das Datum des gerichtlichen Mahnbescheids ist also für den Verjährungszeitpunkt nicht entscheidend. Der Mahnbescheid unterliegt der Substanziierungspflicht und ist daher genauer zu prüfen, ob der Anspruch bereits verjährt ist.

 

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