Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat sich in einem Filesharing Urteil zum Umfang der sekundären Darlegungslast geäußert und es für ausreichend erachtet, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass auch Dritte Zugriff auf den Internetanschluss hatten um die Vermutung für seine Täterschaft zu entkräften (Urt. v. 28.05.2014 Az. 31c C21/13).
Abmahnung für den Tausch eines Jan Delay Albums
Die Rechtsanwälte Rasch hatten im Namen der Universal Music GmbH unseren Mandanten verklagt, weil dieser Inhaber eines Internetanschlusses war, über den angeblich das Musikalbum „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay (12 Musiktitel) getauscht wurde. Auf die Abmahnung, die er zuvor bekam, hatte unser Mandant mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagiert, sich jedoch geweigert den Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200 Euro zu zahlen.
Anschlussinhaber trägt Zugriff auf den Anschluss durch Dritte vor
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen keine ausreichenden Beweise vorgebracht zu haben, die die Vermutung für seine Täterschaft wiederlegen würden. Er habe lediglich vorgetragen am Tag, an dem die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, nicht zuhause gewesen zu sein. Im Haushalt leben noch seine Ehefrau und seine drei Töchter. Zwei Familienmitglieder haben sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Eine Tochter gab an, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie an dem fraglichen Tag zu hause gewesen sei, verneinte aber die Nutzung einer Tauschbörse.
Er gab an seine Töchter ausreichend über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt zu haben. Die Familie nutzte gemeinsam einen PC, der ausschließlich mit einem Kabel ins Internet verbunden wurde.
Möglicher Zugriff durch Dritte reicht für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung
Das Gericht hat entschieden, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bereits dadurch entkräftet wurde, dass dieser vorgetragen habe, dass noch weitere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. Weiteres muss er nicht beweisen: „ Einem Anschlussinhaber obliegt nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsste“. Es reicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, in diesem Fall, dass die übrigen Familienmitglieder eine Tauschbörse genutzt haben.
Die Rechtsprechung des AG Hamburg deckt sich im Ergebnis mit der neuesten Rechtsprechung des BGH (BearShare), die den Vortrag, dass Dritte auf den Anschluss Zugriff hatten für ausreichend hält und in diesem Fall sogar die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gänzlich verneint. Die Beweisfrage stellt sich nach Ansicht des BGH in diesen Fällen gar nicht mehr.
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